Kammergericht:
Beschluss vom 27. Mai 2005
Aktenzeichen: 5 W 53/05

(KG: Beschluss v. 27.05.2005, Az.: 5 W 53/05)

1. Die Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG besteht allein hinsichtlich solcher Wettbewerbsverstöße, die auch Verbraucherinteressen berühren.

2. Die Vorschriften der VerpackV über Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten bezwecken nicht auch den Schutz der Verbraucherinteressen (Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 15. April 2005 - 5 W 48/05).

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 22. März 2005 - 102 O 22/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag ein Verein, der nach § 2 Abs.2 seiner Satzung den Zweck verfolgt, den Natur- und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung zu fördern, und mit Wirkung vom 11.Oktober 2004 in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen worden ist. Er macht geltend, der Antragsgegner habe gegen die Pfanderhebungspflicht gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 der Verpackungsverordnung (VerpackV) verstoßen, weil er am 1.März 2005 von einem Kunden, der in seinem Getränkeladen eine Dose mit einem Erfrischungsgetränk zur Mitnahme erwarb, kein Pfand erhoben habe. Darin liege zugleich ein Wettbewerbsverstoß im Sinne der §§ 3, 4 Nr.11 UWG, dessen Unterlassung er, der Antragsteller, gemäß § 8 Abs.1 und 3 Nr.3 UWG verlangen könne.

Der Antragsteller verfolgt mit der sofortigen Beschwerde sein vom Landgericht zurückgewiesenes Begehren weiter, es dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in seiner Verkaufsstelle von seinen Kunden beim Vertrieb von Bier, Mineralwasser (einschließlich Quellwässer, Tafelwässer und Heilwässer) oder Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure in Einweg-Getränkeverpackungen kein Pfand in Höhe von 0,25 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem Füllvolumen von bis zu 1,5 Liter zu erheben.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567ff. ZPO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Antragsteller für den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Getränken unter Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 VerpackV, §§ 3, 4 Nr.11 UWG die erforderliche Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG fehlt. Denn die dem Antragsteller aufgrund seiner Eintragung nach § 4 UKlaG gewährte Antragsbefugnis gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG ist allein hinsichtlich solcher Wettbewerbsverstöße gegeben, durch die zugleich Interessen der Verbraucher berührt werden (dazu unter 1.). Dies ist bei Verstößen gegen die Pfanderhebungspflicht nach der VerpackV nicht der Fall. Deren Vorschriften dienen ausschließlich abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielen und nicht zugleich auch dem Verbraucherschutz (dazu unter 2.). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 15.April 2005 - 5 W 48/05 - eine abweichende Auffassung ergibt, wird daran nicht festgehalten. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. a) Gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG stehen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs.1 UWG u.a. qualifizierten Einrichtungen zu, die ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG nachweisen. Von der Eintragung des Antragstellers ist aufgrund der von ihm eingereichten Urkundskopien auszugehen. Weitergehende Anforderungen an die Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden nennt § 8 Abs.3 Nr.3 UWG nicht. Insbesondere fehlt es - anders als noch in § 13 Abs.2 Satz 3 UWG a.F. - an einer Einschränkung der Klagebefugnis von Verbraucherverbänden auf Handlungen, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 435/436 - FrühlingsgeFlüge). Nach dem Wortlaut des § 8 Abs.3 Nr.3 UWG könnten Verbraucherverbände demnach berechtigt sein, auch dann Ansprüche geltend zu machen, wenn lediglich Mitbewerber von einer Wettbewerbshandlung betroffen wären (so wohl auch Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn.218).

b) Eine Auslegung der Vorschrift in vorstehendem Sinne wäre jedoch mit ihrem Sinn und Zweck nicht vereinbar, durch die den Verbraucherverbänden im öffentlichen Interesse verliehene Anspruchsberechtigung den kollektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten. Insbesondere ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass für einen Verbraucherverband von vornherein kein Interesse an einer Klage bestehe, soweit bei einem Wettbewerbsverstoß Belange der Verbraucher nicht berührt seien, und hat aus diesem Grund die Einschränkung auf wesentliche Belange der Verbraucher berührende Wettbewerbsverstöße für entbehrlich gehalten (vgl. Begr. RegE zu § 8 UWG-E, BT-Dr. 15/1487 v.22.8.2003, S.23). Dem liegt erkennbar die Annahme zugrunde, dass der relevante Satzungszweck der nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbraucherverbände gerade in der Förderung von Verbraucherinteressen liegt und daher die Verfolgung sonstiger, keine Verbraucherbelange berührender Verstöße nicht umfasst.

Schließlich wird die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die keine Verbraucherbelange berühren, auch nicht durch die in § 3 UWG n.F. eingeführte Erheblichkeitsschwelle ausgeschlossen, da es sich bei ihnen nicht notwendig um Bagatellverstöße im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Nach alledem ist auch nach der Neufassung des UWG davon auszugehen, dass die Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG allein hinsichtlich solcher Wettbewerbsverstöße besteht, die auch Verbraucherbelange berühren (ebenso Lettl, GRUR 2004, 449/460; Gloy/Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3.Aufl., § 21 Rdn.574; vgl. ferner Harte/Henning/Bergmann, UWG § 8 Rdn.259 und 299; Baumbach/ Hefermehl/ Köhler, UWG, 23.Aufl., § 8 Rdn. 3.52; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 5.Aufl., Kap.19 Rdn.55f.; Erman/Roloff, BGB, 11.Aufl., § 3 UKlaG Rdn.2).

2. Der vorliegend geltend gemachte Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 VerpackV berührt lediglich den Umweltschutz, nicht aber Verbraucherbelange.

a) Gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 VerpackV in der derzeit noch geltenden Fassung (eine Novelle steht unmittelbar bevor) sind Vertreiber, die flüssige Lebensmittel in Getränkeverpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, in Verkehr bringen, verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro (bei einem Füllvolumen bis 1,5 Liter) einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Die Verpflichtung gilt für alle Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher (§ 8 Abs.1 Satz 2 VerpackV).

Ein Verstoß gegen § 8 Abs.1 Satz 1 VerpackV kann zwar, wie der Senat bereits entschieden hat, eine relevante Wettbewerbsverletzung im Sinne von §§ 3, 4 Nr.11 UWG darstellen. Jedoch gilt dies nur im Verhältnis zwischen Mitbewerbern, insbesondere den Herstellern und Vertreibern von Getränkeverpackungen, deren Marktverhalten beim Absatz der Waren durch die VerpackV geregelt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 15.April 2005 - 5 W 48/05 - m.w.N.).

b) Die Vorschriften der VerpackV über die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht dienen ausschließlich abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielen, ohne zumindest auch den Schutz der Verbraucher zu bezwecken.

aa) Gemäß § 1 Satz 1 und 2 VerpackV ist es Ziel der VerpackV, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Dieses Ziel soll durch die in der Verordnung begründeten Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zur Rücknahme, erneuten Verwendung oder Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallbeseitigung erreicht werden. Die VerpackV entspricht damit der abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielsetzung gemäß § 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie der in § 22 KrW-/AbfG geregelten Produktverantwortung u.a. der Hersteller und Vertreiber für deren Erfüllung, zu deren Festlegung § 24 KrW-/AbfG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage enthält.

Wesentliches Mittel zur Durchsetzung dieser Ziele sind vor allem die in § 6 Abs.1 und 2 VerpackV normierten Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen vom Endverbraucher. Denn sie belasten die Wirtschaft mit den selbst produzierten bzw. vertriebenen Verpackungen und schaffen dadurch einen Anreiz, aufwändige Verpackungen zu vermeiden und angefallene Verpackungsabfälle zu verwerten, um die Entsorgungskosten möglichst gering zu halten (vgl. Flanderka, VerpackV, § 1 Erl.II. 2.b.). Jedoch haben die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Abs.3 Satz 1 VerpackV die Möglichkeit, sich von diesen Pflichten für solche Verpackungen zu befreien, für die sie sich an einem System beteiligen, das flächendeckend im Einzugsgebiet des Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und bestimmte Anforderungen erfüllt.

Bereits aus der Zielsetzung der VerpackV, aber auch aus der ihren Regelungsadressaten eröffneten Möglichkeit, sich von ihren individuellen Rücknahmepflichten durch Beteiligung an kollektiven Entsorgungssystemen zu befreien, wird deutlich, dass diese allein der Wirtschaftslenkung zu abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielen, nicht jedoch auch dem Schutz des Verbrauchers dient.

Dem Verbraucher wird eine Möglichkeit zur individuellen Rückgabe seiner Verkaufsverpackungen beim jeweiligen (Letzt-) Vertreiber nur gewährt, wenn und solange dessen Rücknahmepflicht besteht. Entsprechend steht dem Verbraucher auch kein einklagbares - öffentlichrechtliches - Rückgaberecht zu. Die bloße - reflexartig gegebene - Möglichkeit zur Rückgabe genügt nicht, den Vorschriften des § 6 Abs.1 und 2 VerpackV über die Rücknahmepflicht verbraucherschützenden Charakter beizumessen. Der Verbraucher bedarf im Übrigen auch nicht dieses Schutzes, zumal die VerpackV eine - öffentlichrechtliche - Rückgabepflicht des Verbrauchers nicht vorsieht. Denn er ist bereits durch die eine Entsorgungspflicht der kommunalen Körperschaften für bei ihm anfallende Abfälle begründenden Vorschriften (wie § 15 Abs.1 KrW-/AbfG) hinreichend geschützt (vgl. zu Vorstehendem VG München NVwZ 1998, 543).

Gegen eine Bewertung des § 6 Abs.1 und 2 VerpackV als Verbraucherschutznorm spricht im Übrigen, dass die Möglichkeit der Verfolgung von Verstößen der Hersteller und Vertreiber als Ordnungswidrigkeit der zuständigen Abfallbehörde obliegt, die nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob sie die Einhaltung der Pflicht im Einzelfall durchsetzen oder davon absehen will.

bb) Vorstehendes gilt entsprechend für die Pfanderhebungspflicht nach § 8 VerpackV. Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift, aber auch die Materialien zu ihrer Entstehungsgeschichte zeigen, diente die Einführung einer generellen Pfandpflicht im Getränkebereich der Stützung und Fortentwicklung bestehender, als ökologisch vorteilhaft angesehener Mehrweg-Systeme. (vgl. zu den Materialien Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Bd.3 Teil I, Kommentar VerpackV, § 8 Rdn.18; § 9 Rdn.15 sowie § 1 Rdn.35 zur jüngsten Pfandpflichtnovelle; Jahn GewArch 2003, 103).

Auch der Pfanderhebungspflicht kommt im Hinblick auf ihre vorstehend dargelegte Zielsetzung kein verbraucherschützender Charakter zu. Im Übrigen liegt sie auch nicht im wirtschaftlichen Interesse der Verbraucher, das vorrangig durch das UWG geschützt wird (vgl. Harte/Henning/ Schünemann a.a.O. § 1 Rdn.41ff. m.w.N.). Denn das Pfand bedeutet eine Sicherheitsleistung, die zur zeitweiligen Kapitalbindung beim Verbraucher führt und für ihn daher wirtschaftlich nachteilig ist. Durch die Hinterlegung des Pfandes soll lediglich ein finanzieller Anreiz für den Verbraucher (aber auch anderer Personen, die Pfandflaschen einsammeln) zur Rückgabe der Verpackungen geschaffen werden. Da die in § 24 Abs.1 Nr.2 KrW-/AbfG vorgesehene Pfanderhebungspflicht öffentlichrechtlicher Natur ist, hat der Verbraucher gegenüber dem Vertreiber auch keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Verwirklichung der Pfandpflicht. Bei Verstößen kann vielmehr die zuständige Abfallbehörde - gegebenenfalls durch Verhängung eines Bußgelds - einschreiten. Erst beim Produktkauf unter Pfanderhebung entsteht ein zivilrechtlicher Pfanderstattungsanspruch des Verbrauchers gegen den Verkäufer (vgl. zu Vorstehendem Fischer, Strategien im Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, S.368).

cc) Ohne Erfolg macht der Antragsteller nach alledem geltend, nur bei Einhaltung der Pfanderhebungspflicht sei sichergestellt, dass der Verbraucher seine leeren Verpackungen anschließend - gegen Rückzahlung des Pfandes - in der Verkaufsstelle auch problemlos zurückgeben könne und sich nicht um Rückgabe bei einem gesetzestreuen Konkurrenten oder anderweitige Entsorgung bemühen müsse. Denn - wie dargelegt - wird der Verbraucher hinsichtlich des (Fort-) Bestands einer Rückgabemöglichkeit für Verkaufsverpackungen bei einzelnen (Letzt-) Vertreibern durch die VerpackV nicht geschützt (a.A. Baumbach/Hefermehl/ Köhler a.a.O. § 4 Rdn. 11.154, jedoch ohne nähere Begründung).

3. Der vorliegend gegebene besondere Umstand, dass zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers auch die Förderung des Natur- und Umweltschutzes gehört, kann seine Antragsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Normen nicht begründen, da - wie dargelegt - die Antragsbefugnis gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG nur zur Geltendmachung solcher Verstöße besteht, die in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands gerade auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes eingreifen. Soweit ein Wettbewerbsverstoß dagegen lediglich sonstige Aufgabenbereiche des Verbands - hier die Förderung des Natur- und Umweltschutzes - berührt, kann dies allein die Antragsbefugnis des Verbands nicht begründen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.






KG:
Beschluss v. 27.05.2005
Az: 5 W 53/05


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