Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Januar 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 101/05
(BPatG: Beschluss v. 31.01.2006, Az.: 27 W (pat) 101/05)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2005 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch den angegriffenen Beschluss nach vorangegangener Beanstandung die Anmeldung der Wortmarke TCP für die Waren
"wissenschaftliche Vermessungs-, optische, Wäge-, Mess-, Kontrollapparate und -instrumente; Technologie für die Plasmaerzeugung zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleiter-Ausstattungen, insbesondere Plasmaerzeugungs-, Plasmaätzungs-, Plasmaanbringungs-, Plasmastreifen-, Plasmabearbeitungssysteme, Plasmareaktoren zur Reduzierung toxischer Gase und Nebenprodukte von Plasmareaktionen"
gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei den angesprochenen Fachkreisen ohne Weiteres als Abkürzung für "Transmission Control Protocol" verständlich, was im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren einen Hinweis darauf gebe, dass die betreffenden Waren zum Einsatz in Netzwerkumgebungen geeignet seien, die mit einem bestimmten Datenaustauschprotokoll arbeiteten.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt, wobei sie das Warenverzeichnis beschränkt auf die Waren "Technologie für die Plasmaerzeugung zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleiter-Ausstattungen, insbesondere Plasmaerzeugungs-, Plasmaätzungs-, Plasmaanbringungs-, Plasmastreifen-, Plasmabearbeitungssysteme, Plasmareaktoren zur Reduzierung toxischer Gase und Nebenprodukte von Plasmareaktionen". Wenn man der Argumentation der Markenstelle folge, dass die angemeldete Marke TCP als Hinweis auf ein Netzwerkprotokoll verstanden werde, sei diese mögliche Bedeutung jedenfalls im Zusammenhang mit den verbleibenden Waren, die keinen erkennbaren Bezug zu einer Netzwerktechnik aufwiesen, nicht mehr von beschreibendem Inhalt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die noch beanspruchten Waren entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine sprachliche, bildliche oder gestalterische Darstellung handelt, die vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Der angemeldeten Marke kann jedenfalls für die beanspruchten Produkte ein beschreibender Inhalt nicht beigemessen werden. Die Technologie für die Plasmaerzeugung und die damit verbundenen Produkte und Nebenprodukte bedürfen keines Datenübertragungsprotokolls im Sinne von Transmission Control Protocol, abgekürzt mit TCP. Selbst wenn die angesprochenen Fachkreise diesen Begriff und seine Abkürzung aus der Netzwerktechnik kennen, stellt er sich in Bezug auf die Plasmatechnik, bei der es um Gase und ihre Verwendung in der Halbleiterproduktion geht, nicht als eine produktbezogene Sachaussage dar, die der Verkehr nur als solche verstehen würde. Dies führt dazu, dass die in anderem Zusammenhang eventuell bekannte und aussagekräftige Buchstabenkombination TCP im Hinblick auf die betreffenden Waren völlig nichts sagend ist. Da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke nicht auf den abstrakten Bedeutungsgehalt abzustellen ist, sondern auf die Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft folglich nicht abgesprochen werden. Mangels anderer Anhaltspunkte hat der Verkehr keine Veranlassung, sie als etwas anderes denn als herstellerbezogenen Ursprungshinweis anzusehen.
Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist damit mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.
BPatG:
Beschluss v. 31.01.2006
Az: 27 W (pat) 101/05
Link zum Urteil:
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