Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. November 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 138/02
(BPatG: Beschluss v. 17.11.2003, Az.: 30 W (pat) 138/02)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I Unter 1067564 ist seit 30. August 1984 die Bezeichnung PADMA für die Waren "Tibetische Heilmittel, nämlich pflanzentherapeutische Präparate, hergestellt nach Rezepten aus Tibet" für die Antragsgegnerin eingetragen.
Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke nach § 8 Abs 2 Nr 2 bis Nr 8 MarkenG beantragt. Der Löschungsantrag ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin gegen Empfangsbekenntnis am 20. Dezember 2000 zugestellt worden. Mit einem am 12. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bezüglich der Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 3 MarkenG wegen Ablaufs der Frist nach § 50 Abs 2 Satz 2 MarkenG unzulässig. Im übrigen fehle ihm die Begründetheit. "PADMA" stehe im Sanskrit für "Lotos", eine Pflanze aus der Familie der Seerosengewächse mit einer Reihe von symbolischen Bedeutungen. Die angegriffene Marke sei nicht ersichtlich zur Täuschung geeignet. An einem Sittenverstoß fehle es schon deshalb, da der Verkehr die fragliche Bezeichnung für "tibetische Heilmittel" nicht als anstößig empfinde. Bei "PADMA" handle es sich auch nicht um ein Hohheitszeichen, ein amtliches Prüf- und Gewährszeichen oder ein Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen (§ 8 Abs 2 Nr 5, Nr 7 und Nr 8 MarkenG). Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese im wesentlichen darauf, daß die Frist nach § 50 Abs 2 Satz 2 MarkenG schon deshalb nicht eingreife, da die Antragsgegnerin nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG die Eintragung dadurch böswillig erschlichen habe, daß sie die tatsächliche Bedeutung des Zeichens bei der Anmeldung nicht angegeben habe.
Die Antragstellerin hat keinen Sachantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin ist dem Löschungsbegehren entgegengetreten.
II Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Markenabteilung hat auf der Grundlage des damaligen Vorbringens der Antragstellerin den Löschungsantrag hinsichtlich der Schutzhindernisse nach § 50 Abs 1 Nr 3 in Verbindung mit §§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 3 MarkenG gemäß § 50 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht als unzulässig und hinsichtlich der Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 4 - Nr 8 MarkenG als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluß, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Antragstellerin eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG daraus herzuleiten versucht, daß diese bei der Anmeldung Umstände verschwiegen habe, die als absolute Schutzhindernisse zu berücksichtigen gewesen wären, dringt sich hiermit nicht durch.
Zwar mag § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG auch auf vor 1995 eingetragene Marken anwendbar sein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 50 Rdn 45).
Eine Bösgläubigkeit nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG kommt nur hinsichtlich tatsächlicher Angaben in Betracht, Fragen der rechtlichen Beurteilung der Marke sind demgegenüber nicht relevant (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 50 Rdn 9). Eine Bösgläubigkeit in tatsächlicher Hinsicht ist im Eintragungsverfahren nicht ersichtlich. Bei der Prüfung des Anmeldezeichens auf absolute Schutzhindernisse handelt es sich um eine den Löschungsgrund nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG nicht eröffnende einheitliche Rechtsfrage, die sich nicht in einen Abschnitt der Tatsachenermittlung und die nachfolgende rechtliche Bewertung aufteilen läßt. Überdies kann dem Anmelder auch in tatsächlicher Hinsicht nicht angesonnen werden, Unterlagen, aus denen sich eine mögliche Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens ergeben kann, vorzulegen. Vielmehr obliegt es Im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 59 Abs 1 MarkenG) der Markenstelle, Ermittlungen (z.B. zum Sprachgebrauch) anzustellen.
Diese Grundsätze sind in gleicher Weise für das Verfahren nach dem WZG, unter dessen Geltung das Anmeldezeichen zur Eintragung gekommen ist, anzuwenden. Auch danach war in § 4 WZG eine rechtliche Überprüfung auf absolute Schutzhindernisse vorgesehen. Dieses Verfahren unterlag in gleicher Weise dem Grundsatz der Amtsermittlung (vgl Busse/Stark, WZG, 6. Aufl, § 12 Rdn 4, 10, § 13 Rdn 18 für das Beschwerdeverfahren).
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 17.11.2003
Az: 30 W (pat) 138/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/abd22d55fb54/BPatG_Beschluss_vom_17-November-2003_Az_30-W-pat-138-02