Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 29. November 2004
Aktenzeichen: NC 9 S 411/04

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 29.11.2004, Az.: NC 9 S 411/04)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2004 - NC 6 K 2505/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,40 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2004, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2004 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:

Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1122/86 -; vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136; vom 28.02.1991 - NC 98/90 -, ESVGH 42, 74 <LS> = NVwZ 1992, 388; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97; Beschluss vom 16.03.1988 - Z 10 S 621/88 - und Beschluss vom 06.03.1989 - 10 S 483/89 -, Justiz 1990, 104; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 -, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9.00 -, NVwZ-RR 2001, 614 und Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155, m.w.N. und Beschluss vom 24.09.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237). Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.).

Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Unerheblich ist, dass die wesentlichen, entscheidungsrelevanten Informationen und Unterlagen von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden und ob die Erwiderungsschriftsätze - wie die Klägerin meint - von rechtskundigen Beamten der Beklagten entworfen worden sind, sodass es deshalb der €Zwischenschaltung€ eines Rechtsanwalts nicht bedurft hätte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist weder die juristische Qualifikation der Behördenbediensteten noch die des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu überprüfen, weil die dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege vom Gesetzgeber zugewiesene Sonderstellung ihn unwiderlegbar als geeigneter für die Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung vor Gericht ausweist als dritte Personen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.). Die hierzu angestellten Vermutungen der Klägerin sind im Übrigen nach dem Vortrag der Beklagten, an dem der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, unzutreffend. Es lag schließlich auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.1991, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.).

Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der hier noch anzuwendenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 907; mit späteren Änderungen) - BRAGO - (vgl. § 61 Abs. 1 RVG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 <BGBl. I S. 718>) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde noch ohne nähere weitere Begründung hilfsweise darauf abhebt, €dass die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Gebühren nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zumindest der Hälfte aufzuheben ist, da die Beklagte gegen ihre Kostenminderungspflicht nach § 32 BRAGO jedenfalls insofern verstoßen hat, als sie den Abweisungsantrag ohne weiteres selbst hätte stellen können€, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil auch insoweit der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute kommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, a.a.O.). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert für die Kostenerstattung auch keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten, mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren, dessen Ruhen die Klägerin angeregt hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Das Klageverfahren ist ein prozessual selbständiges Verfahren, das die Klägerin nicht nur zur Absicherung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anstrengen musste (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.1989, a.a.O.). Im Übrigen liegen die von der Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen für eine Halbierung der Prozessgebühr trotz Stellung eines Sachantrages ersichtlich auch nicht vor (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17.02.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 06.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992, jeweils mit weiteren Nachw.). Der Klageabweisungsantrag ist - als Sachantrag - am 10.12.2003 eingereicht worden. Die erst am 25.02.2004 zurückgenommene Klage war zu diesem Zeitpunkt durch Bezugnahme im Klageschriftsatz vom 26.11.2003 auf das Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (NC 6 K 1907/03) aber bereits begründet gewesen, wozu die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 02.12.2003 zudem aufgefordert wurde, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 29.11.2004
Az: NC 9 S 411/04


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