Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 12. August 2014
Aktenzeichen: 28 W 11/14
(OLG Hamm: Beschluss v. 12.08.2014, Az.: 28 W 11/14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kammerbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 03.12.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Regressklage, mit der sie ihre ehemalige Rechtsanwältin - die Antragsgegnerin zu 1) - und die mit dieser in einer Sozietät tätigen Antragsgegnerin zu 2) auf Schadensersatz für die unstreitig pflichtwidrig erfolgte Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Rentenbescheid in Anspruch nehmen will.
Die Antragstellerin stellte im November 2003 einen Antrag auf Bewilligung von Erwerbsminderungsrente. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der C vom 02.02.2004 zurückgewiesen. Die Antragstellerin - vertreten durch die Antragsgegnerin zu 1) - legte gegen den ablehnenden Bescheid am 18.02.2004 Widerspruch ein. Im Anschluss nahm die Antragsgegnerin zu 1) nach Akteneinsicht im Einvernehmen mit der Antragstellerin den Widerspruch zurück. Dabei ging die Antragsgegnerin zu 1) rechtsirrig davon aus, dass die Durchführung des Widerspruchsverfahrens keine Aussicht auf Erfolg habe. Tatsächlich war der Ablehnungsbescheid aber unrichtig, weil Kindererziehungszeiten ab 1996 in ihm nicht berücksichtigt worden waren, was die Antragsgegnerin zu 1) übersehen hatte.
Nach Rücknahme des Widerspruchs schloss die Antragsgegnerin zu 1) das Verfahren aktenmäßig ab. Sie war in der Folgezeit allerdings weiterhin regelmäßig für die Antragstellerin in anderen Angelegenheiten anwaltlich tätig.
Im Oktober 2009 stellte die Antragstellerin nach Beratung durch einen Dritten einen Überprüfungsantrag mit dem Ziel der Bewilligung von Erwerbsminderungsrente. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens stellte die F fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente bereits bei der ersten Antragstellung im Jahr 2003 vorlagen.
Sie bewilligte deshalb mit Bescheid vom 02.07.2010 rückwirkend für den Zeitraum ab 01.01.2005 der Antragstellerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und leistete eine Nachzahlung von 43.735,45 €. Für den Zeitraum von November 2003 bis Dezember 2004 wurde eine Nachzahlung mit der Begründung verweigert, Rente, die sich auf einen Zeitraum beziehe, der länger als vier Jahre vor Stellung eines (erneuten) Antrages liege (§ 44 Abs. 4 SGB X), könne nicht bewilligt werden.
Gegen den die Nachzahlung insoweit ablehnenden Bescheid wandte sich die Antragstellerin auf dem Klageweg, wobei sie sich zunächst von der Antragsgegnerin, im Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund ( S 25 KR 850/11) dann aber vom G vertreten ließ. In der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2012 und erneut mit Hinweis vom 04.03.2012 wies das Sozialgericht darauf hin, dass es die Klage für nicht erfolgversprechend halte, weil die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X greife. Daraufhin nahm die Antragstellerin die Klage zurück.
Mit ihrem Antrag vom 30.09.2013 hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Regressklage gegen die Antragsgegnerinnen begehrt, die sie wie folgt begründet hat:Die Antragsgegnerin zu 1) habe unstreitig in Verkennung der Rechtslage und damit pflichtwidrig dazu geraten, den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 02.02.2004 zurückzunehmen. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung wäre der Widerspruch erfolgreich gewesen und ihr, der Antragstellerin, wäre (auch) für die Zeit von November 2003 bis Dezember 2004 eine Rente in Höhe von insgesamt 8.350,32 € gezahlt worden, die inzwischen unwiderbringlich verloren sei.Den Betrag habe die Antragsgegner nebst Zinsen für den Zeitraum von November 2003 bis 2011 in Höhe von 2.337,72 € als Schaden zu erstatten.Der Regressanspruch sei nicht, wie die Antragsgegnerinnen vorprozessual gemeint hätten, verjährt. Es habe bis ins Jahr 2012 ein allgemeines Beratungsmandat mit der Antragsgegnerin zu 1) bestanden. Außerdem könne ein Schadensersatzanspruch nicht verjähren, bevor der Schaden entstanden sei; hier sei er erst entstanden, als im Januar 2012 das Sozialgericht den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vor dem 01.01.2005 endgültig abgelehnt habe.
Im Übrigen sei die Berufung auf die Einrede der Verjährung treuwidrig; die Antragsgegnerin zu 1) habe mit ihrem Verhalten verhindert, dass die Antragstellerin früher einen (anderen) Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Regressfall beauftragt habe. Spätestens ab Dezember 2009 hätte die Antragsgegnerin auch darauf hinweisen müssen, dass ein Haftungsfall vorgelegen habe.
Die Antragsgegnerinnen sind dem Antrag unter Darlegung im Einzelnen - auf die Bezug genommen wird - entgegengetreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2013 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Forderung der Antragstellerin verjährt sei. Die Verjährung richte sich nach § 51 b 1. Alt. BRAO a.F. i.V.m. Art 229 §§ 6,12 EGBGB. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit der Entstehung des Regressanspruchs zu laufen begonnen, entscheidend sei insoweit der Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X. Diese sei für den jüngsten Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der Erwerbsminderungsrente für Dezember 2004 mit Ablauf des Jahres 2008 beendet gewesen. Die Verjährungsfrist sei deshalb im Jahr 2011 abgelaufen und der Anspruch bei Stellung des PKH-Antrages im Jahr 2013 verjährt gewesen.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der sie rügt, das Landgericht habe sich nicht zu dem erhobenen Einwand der Treuwidrigkeit geäußert. Zudem habe es übersehen, dass sich an die Primärverjährung die Sekundärverjährung anschließe: Schon im Jahr 2009 habe die Antragsgegnerin erfahren, dass im Bescheid vom 02.02.2004 die Kindererziehungszeiten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Sie habe daher vor Ablauf der Primärverjährung Anlass gehabt, auf den gegen sie bestehenden Regressanspruch hinzuweisen, das aber unterlassen.Der Regressanspruch sei vor diesem Hintergrund nicht verjährt.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 26.02.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Besondere Umstände, die die Erhebung der Verjährungseinrede ausnahmsweise als treuwidrig erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor. Der Verjährung stehe auch nicht der Gesichtspunkt der anwaltlichen Sekundärhaftung entgegen. Denn die Grundsätze der Sekundärhaftung seien nur anwendbar, wenn "altes" Verjährungsrecht einschlägig sei. Insoweit korrigiere die Kammer aber ihre im Beschluss vom 03.12.2013 : § 51 b BRAO a.F. vertretene Rechtsauffassung finde entgegen der ursprünglichen Auffassung der Kammer keine Anwendung, weil der Schaden erst mit Ablauf der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X eingetreten sei, also mit Ablauf des Jahres 2008. Die Verjährungsfrist nach §§ 195,199 BGB sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2012 abgelaufen, da davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin im Jahr 2009 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe.
Die Antragstellerin hat zum Nichtabhilfebeschluss mit Schriftsatz vom 17.03.2014 ergänzend Stellung genommen und auf Bitten des Senats mit weiterem Schriftsatz vom 01.7.2014 Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin nachgereicht; auf die Einzelheiten dieser Schriftsätze wird Bezug genommen .
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 127 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
II.I.Das Prozesskostenhilfebegehren scheitert schon daran, dass die Antragstellerin nicht als bedürftig anzusehen ist. Ob sie mit ihren undatierten und nicht belegten Angaben im Schriftsatz vom 01. bzw 02.07.2014 ausreichend glaubhaft gemacht hat, von dem in den Jahren 2010/2011 erhaltenen Rentennachzahlungsbetrag von insgesamt 46.227 € bis zur Stellung des Prozesskostenkostenhilfeantrags im vorliegenden Verfahren zumindest 40.287 € verbraucht zu haben, mag dahinstehen. Selbst wenn das der Fall wäre, verbliebe ein Betrag von rund 6.000 €, dessen Verbleib ungeklärt ist. Im Übrigen muss sich die Antragstellerin so behandeln lassen, als hätte sie das Vermögen zumindest in für die Verfahrenskosten ausreichender Höhe noch. Denn ihr ist vorzuwerfen, dass sie in Kenntnis des bevorstehenden kostenträchtigen Regressverfahrens vorhandenes Vermögen ohne Rücklagenbildung verbraucht hat (s. hierzu grundsätzlich Zöller: ZPO, 30. Auflage 2014, Rn. 72 zu § 115 ZPO (Geimer), m.w.N).
Die Antragstellerin wusste schon nach der Beratung im Dezember 2009, dass die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 02.02.2004 zu Unrecht erfolgt war und also der Rat der Antragsgegnerin zu 1) falsch gewesen ist. Mit dem Bescheid der F2 vom 02.07.2010 war spätestens klar, dass für den Zeitraum bis Ende 2004 keine freiwillige Nachzahlung der F2 erfolgen würde. Die Antragstellerin musste damit rechnen, die Antragsgegnerin zu 1) gegebenenfalls in Regress nehmen zu müssen. Gleichwohl legte sie von dem an sie geflossenen Vermögen nichts für die Verfahrenskosten zurück, sondern gab das Geld vor allem zur Finanzierung der Ausbildung und des Führerscheins für ihre Töchter aus. Dieses Verhalten der Antragstellerin ist in Ansehung des sich abzeichnenden Regressverfahrens als vorwerfbare Vermögensaufgabe anzusehen, die die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt.
II.II.Im Übrigen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, weil keine Erfolgsaussicht für die auf eine behauptete anwaltliche Pflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage (§§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB) besteht.
Der Regressanspruch der Antragstellerin - unterstellt, er ist in der geltend gemachten Höhe entstanden - ist verjährt.
Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung des Landgerichts ist § 51 b BRAO a.F. auf den Regressanspruch der Antragstellerin anzuwenden. Die danach maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren bereits abgelaufen.
a)
Die Regelung des § 51 b BRAO ist gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 in WM 2010, 629 ). Bestimmt sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51 b BRAO a.F., so gilt diese Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil dieser lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 in WM 2008,946 und Urteil vom 13. November 2008 in NJW 2009,1350).
b)Der in Betracht zu ziehende Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) beruht in erster Linie auf dem Vorwurf, in Verkennung der Rechtslage den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.02.2004 am 06.04.2004 zurückgenommen zu haben.Der auf diese Pflichtverletzung gestützte Schadensersatzanspruch wäre im Jahr 2004 entstanden. Der Bescheid, durch den die beantragte Rente zu Unrecht abgelehnt wurde, erwuchs durch die Rücknahme des Widerspruchs (zunächst) in Bestandskraft (39 SGB X). Schon hierdurch ist eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage der Antragstellerin und damit ein Schaden im Sinne von § 51 b BRAO a.F. eingetreten, da der für die Antragstellerin nachteilige Verwaltungsakt vorbehaltlich einer späteren Rücknahme durch die zuständige Behörde, eines Widerrufs oder einer anderweitigen Erledigung wirksam war.Insoweit kann nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen es durch das pflichtwidrige Verhalten des Rechtsanwalts in einem Prozess zu einer für den Mandanten nachteiligen erstinstanzlichen Entscheidung eines Gerichts kommt: Hier liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Schaden schon in der (ersten) Gerichtsentscheidung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Änderung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten erfolgen könnte (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.01.2000 in WM 2000,969).In jenen Fällen wie im vorliegenden ist nicht entscheidend, ob es dem Mandanten gelingen kann, den eingetretenen Schaden durch einen später gestellten Antrag - hier : einen gegenüber dem Rententräger zu stellenden Aufhebungs- oder Überprüfungsantrag oder einen neuen Antrag auf Bewilligung von Rente - (doch) noch abzuwenden. Ob die Vermögenseinbuße auf Dauer bestehen bleibt, ist bei einer einmal eingetretenen objektiven Verschlechterung der Vermögenslage ohne Belang (Zugehör/G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab : Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Auflage, Rn.1352,1355,1357 (Chab)).
Ausgehend von einem Schadenseintritt am 06.04.2004 endete die dreijährige Primärverjährung nach § 51 b BRAO a.F. am 06.04.2007. Die spätestens mit Eintritt der Primärverjährung (hierzu zB. BGH, Urteil vom 23.06.2005 in WM 2005,1869 sowie Urteil vom 25.04.2013 in NJW-RR 2013,1212) beginnende dreijährige Sekundärverjährung - unterstellt, die Antragsgegnerin zu 1) hatte vor Ablauf der Primärverjährung überhaupt Anlass, die Möglichkeit eines Regressanspruches gegen sie zu prüfen und darauf hinzuweisen ( vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 in VersR 2013, 109) - endete am 06.04.2010 und mithin lange vor Stellung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren.
c)Soweit die Antragstellerin behauptet hat, das Mandat mit der Antragsgegnerin zu 1) habe nach der Rücknahme des Widerspruchs fortbestanden und sie auf eine Art Dauerberatungsmandat abstellt, hilft ihr das nicht weiter. Wenn der Schadenseintritt vor dem Ende des Mandats liegt, ist jedenfalls er der entscheidende Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der (Primär-)Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 24.03.2011 in NJW-RR 2011,858). Ob daher ein Dauermandat bis 2009 oder noch länger bestanden hat, wie die Antragstellerin behauptet und die Antragsgegnerin zu 1) abstreitet, ist insoweit ohne Belang.
d)
Der Antragsgegnerin kann auch keine (weitere) Pflichtverletzung vorgeworfen werden, die darin liegt, dass sie nicht innerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X der Antragstellerin zur Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel der Rücknahme des Verwaltungsaktes aus dem Jahr 2004 bzw eines Rentenüberprüfungsverfahrens geraten hat. Denn mit der Rücknahme des Widerspruchs war das konkrete Mandat "Ablehnungsbescheid Erwerbsminderungsrente" beendet, es gab nach Aktenlage bis Ende 2007 bzw Ende 2008 keinen Anlass für die Antragsgegnerin, ihren Fehler zu bemerken und die Antragstellerin entsprechend zu beraten.
Deshalb kommt es für die Schadensentstehung auch nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X an, auf den das Landgericht abgestellt hat: Denn die Ausschlussfrist musste die Antragsgegnerin zu 1) - anders als der Rechtsanwalt in der vom BGH am 25.04.2013 (a.a.O.) getroffenen Entscheidung - nicht (mehr) im Blick haben. Ihre Aufgabe war die ursprüngliche Beratung im Widerspruchsverfahren; diese war im April 2004 abgeschlossen.
e)Soweit die Antragstellerin im Übrigen darauf verwiesen hat, die Berufung auf den Verjährungseintritt verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), hat das Landgericht das mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1) einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, der die Antragstellerin davon abgehalten hat, vor Eintritt der Verjährung des Regressanspruches keinen anderen Anwalt aufzusuchen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
III.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 574 ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 12.08.2014
Az: 28 W 11/14
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