Landgericht Münster:
Urteil vom 8. Juli 2010
Aktenzeichen: 024 O 27/10

(LG Münster: Urteil v. 08.07.2010, Az.: 024 O 27/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassen einer Werbeanzeige in Anspruch.

Die Klägerin ist Podologin und unterhält eine Praxis für Podologie in H. Die Beklagte mit Sitz in H ist als Fußpflegerin tätig.

In der Ausgabe der Zeitschrift Grenzlandwochenpost vom 04.02.2010 warb die Beklagte mit der Aussage "Praxis für medizinische Fußpflege I...".

Die Klägerin ist der Auffassung, diese Werbeaussage sei wettbewerbswidrig. Die Beklagte verstoße damit gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Heilmittelwerbegesetzes und auch des Heilpraktikergesetzes. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich den Patienten, werde mit der Anzeige der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Beklagte als medizinische Fußpflegerin tätig sei, also einen Titel trage, der nach dem Podologengesetz erlaubnispflichtig ist. Es werde der Eindruck erweckt, die Beklagte verfüge in ihrer Person von Ausbildung und Fähigkeit her über den Qualitätsstandard, den das Podologengesetz für diejenigen Berufsangehörigen vorbehalten habe, die die entsprechende Ausbildung durchlaufen und eine staatliche Prüfung erfolgreich abgelegt hätten.

In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin u.a. auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19.11.2009 (Anlage K 3 zur Klage, Bl. 15 f. d.A.).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben mit "Praxis für medizinische Fußpflege", wie dies in der Zeitschrift Grenzlandwochenpost (GWP) in der Ausgabe vom 04.02.2010 auf Seite 19 geschehen ist, ohne eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Podologengesetz zu erfüllen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen unter anderem des Oberlandesgerichts Naumburg und des Oberlandesgerichts Frankfurt die Auffassung, mit ihrer Werbung sei eine Irreführung schon deshalb nicht verbunden, weil in den angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt sei, welche Voraussetzungen an die Führung der Berufsbezeichnung eines Podologen oder medizinischen Fußpflegers geknüpft sind. Im Übrigen könne eine exakte Trennung zwischen kosmetischer und medizinischer Fußpflege auch nicht vorgenommen werden, da die vorsorgende kosmetische Fußpflege zugleich auch medizinisch sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Eine irreführende Werbung der Beklagten unter Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Heilpraktikergesetz oder § 3 Heilmittelwerbegesetz ist nicht anzunehmen.

Dabei ist zunächst herauszustellen, dass, wie sich aus der Begründung des Podologengesetzes vom 04.12.2001 ergibt, mit dem Gesetz nicht bezweckt ist, anderen Anbietern als Podologen Leistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege zu untersagen. Geschützt und von einer Ausbildung nebst staatlicher Prüfung abhängig gemacht ist lediglich die Führung des Titels "Podologe" oder "medizinischer Fußpfleger", nicht aber die Tätigkeit als solche. In der Begründung des Gesetzesentwurfes durch die Bundesregierung heißt es (Bundestagsdrucksache 14/7107):

"Auch die geplante gesetzliche Regelung schließt die Bezeichnung der Behandlung als medizinische Fußpflege z.B. auf ihrem Praxisschild nicht aus; jedoch gewährleistet die neue Berufsbezeichnung dem Patienten auf die Zukunft gesehen eine Abgrenzung der Behandler."

Der Beklagten kann also nicht entgegengehalten werden, sie werbe durch die Bezeichnung "medizinische Fußpflege" unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot.

Auch eine Irreführung der angesprochenen Patienten kann nicht angenommen werden.

Die Kammer schließt sich insoweit der Einschätzung des Oberlandesgerichts Naumburg in dessen Urteil vom 04.03.2004 (Aktenzeichen 7 U 58/03 OLG Naumburg) an, wonach innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise die Tatsache nicht bekannt ist, dass die Führung der Berufsbezeichnung eines Podologen besondere Voraussetzungen hat und dass die angesprochenen Verkehrskreise sich daran orientieren, ob durch den Gewerbetreibenden entsprechende fußpflegerische Leistungen angeboten werden, nicht aber an der Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung.

Gleicher Auffassung ist auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 07.06.2005, Aktenzeichen 14 U 198/04), welches betont, der Begriff "Podologe" sei außerhalb der Fachkreise nicht bekannt; insbesondere sei nicht bekannt, dass derjenige, der sich als Podologe oder als medizinischer Fußpfleger bezeichne, eine zweijährige Ausbildung durchlaufen und eine staatliche Prüfung absolvieren müsse.

Davon ausgehend überzeugen die Bewertungen des Oberlandesgerichts Naumburg und des Oberlandesgerichts Frankfurt, eine Irreführung der Patienten scheide aus, weil die Verkehrskreise mit einer Werbung für "medizinische Fußpflege" nicht die Auffassung verbinden, die werbende Person erfülle die Voraussetzungen des Podologengesetzes.

Hinzu kommt, dass der Beklagten die Werbung für eine erlaubte Tätigkeit auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht untersagt werden kann. Die durch Artikel 12 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung beinhaltet nämlich auch die Möglichkeit, für berufliche Tätigkeiten zu werben, deren Ausübung nicht gesetzlich beschränkt ist.

Die Kammer teilt auch insoweit die rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts Frankfurt in der Entscheidung vom 07.06.2005, die dort mit folgenden Formulierungen wiedergegeben ist:

"Selbst wenn aber mittlerweile einzelne Interessenten für medizinische Fußpflege über die Vorschriften des Podologengesetzes informiert wären und deshalb die Irreführungsgefahr im Einzelfall zu bejahen wäre, könnte der Beklagten der Hinweis auf die von ihr angebotenen Dienste als "med. Fußpflege" nicht verboten werden. Da die erlaubte wirtschaftliche und berufliche Betätigung und auch die berufliche oder gewerbliche Außendarstellung einschließlich der Werbung in den Schutzbereich des Artikels 12 GG fallen, müssen die Vorschriften des UWG unter Beachtung dieses Grundrechts ausgelegt werden, so dass ein Verbot einer Außendarstellung oder Werbung im Einzelfall unverhältnismäßig sein kann. So liegt der Fall hier. Die Beklagte übt die Tätigkeit "medizinische Fußpflege" weiterhin erlaubtermaßen aus. Die Irreführungsgefahr durch die Angabe "med. Fußpflege" und ihre Bedeutung für die relevanten Verkehrskreise ist gering, weil besonders schutzbedürftige Patienten, die auf die Behandlung eines qualifizierten Podologen wegen einer Erkrankung angewiesen sind, medizinische Fußpflege auf ärztliche Verordnung in Anspruch nehmen werden und von der Beklagten mangels Kassenzulassung ohnehin nicht behandelt werden können. Unter diesen Umständen wäre es im Hinblick auf den vom Grundgesetz garantierten Schutz der erlaubten beruflichen Betätigung unverhältnismäßig, der Beklagten die Bezeichnung ihrer Tätigkeit mit Außenwirkung als "med. Fußpflege" zu verbieten."

Der Klägerin war eine Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.2010 nicht einzuräumen, weil dieser Schriftsatz nicht als Entscheidungsgrundlage der Kammer berücksichtigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 08.07.2010
Az: 024 O 27/10


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