Landgericht Bamberg:
Urteil vom 15. Januar 2008
Aktenzeichen: 1HK O 16/07, 1HK O 16/07

(LG Bamberg: Urteil v. 15.01.2008, Az.: 1HK O 16/07, 1HK O 16/07)

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltgleich die nachstehenden Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

a) "Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform",

b) anstelle der unwirksamen Klauseln treten Klauseln, die die Vertragsparteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel".

2. Den Beklagten wird für jeden Einzelfall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, angedroht.

3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin jeweils eine Aufwandspauschale von 176,64 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagten betreiben beide Busreiseunternehmen und zwar in ... und in ... Sie treten gemeinsam unter der Marke ... auf. Sie benutzen gemeinsam die in ihrem Reisekatalog abgedruckten Allgemeinen Reisebedingungen. Zu diesen Reisebedingungen, welche die Beklagten ihren Vertragsabschlüssen zugrundelegen, gehören die beiden Folgenden:

a) "Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform";

sowie

b) "anstelle der unwirksamen Klauseln treten Klauseln, die die Vertragsparteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel".

Die Klägerin trägt vor,

sie sei nach dem UWG und nach dem Unterlassungsklagegesetz klagebefugt. Die beiden beanstandeten Klauseln verstießen zum einen gegen den Vorrang der Individualabrede gemäß § 305 b BGB, zum anderen scheitere die salvatorische Klausel am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1, Satz 2 BGB. Für den Verbraucher sei nicht nachvollziehbar, welche Regelung bei Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel gelten sollen. Die gerügten Bestimmungen seien deshalb unwirksam und zu unterlassen.

Soweit die Beklagten auf eine Abmahnung hin mitgeteilt haben, sie würden sich nicht mehr auf die angegriffenen Klauseln berufen, sei die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

Die Klägerin beantragt daher zu erkennen:

1. Die Beklagten werden verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltgleich die nachstehenden Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

a) "Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform",

b) anstelle der unwirksamen Klauseln treten Klauseln, die die Vertragsparteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel".

2. Den Beklagten wird für jeden Einzelfall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, angedroht.

3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin jeweils eine Aufwandspauschale von 176,64 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie tragen vor,

die Klägerin sei nicht klagebefugt, sondern lediglich ein sogenannter Abmahnverein.

Die gerügten Klauseln seien nicht unwirksam, da sie nicht gegen Regeln des BGB verstießen. Vielmehr diene die sogenannte Schriftformklausel der Sicherheit der Kunden, die salvatorische Klausel sei nicht intransparent, vielmehr verpflichte sich damit der Reiseveranstalter, die Zielsetzung des Kunden auch bei unwirksamen Klauseln zu erfüllen. Der Kunde erhalte ein mehr, kein weniger.

Außerdem hätten die Beklagten bereits mitgeteilt, dass sie sich nicht länger auf die beanstandeten Klausel berufen. Damit sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten Unterlassung der verwendeten Klauseln verlangen, da sie gegen gesetzliche Regeln verstoßen und damit unwirksam sind, §§ 1, 3 Abs. 1, Ziffer 2, UKlaG, §§ 305 b, 307 BGB.

1. Die Klägerin ist klagebefugt im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3, Nr. 2 UWG. Für die Bejahung der Prozessführungsbefugnis der Klägerin genügt es, dass ihr zahlreiche Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern angehören. Denn damit zählen zu ihren Mitgliedern Kammern, die in einer Vielzahl von Fällen Unternehmen des Einzelhandels ihrerseits zu Mitgliedern haben. Darauf, dass auch Einzelhändler unmittelbar Mitglieder der Klägerin sind und auf dem örtlichen Markt ihre Leistungen anbieten, kommt es nicht entscheidend an (vgl. BGH, WRP 96, 194).

2. Die beanstandete Klausel a) verstößt gegen § 305 b und 307 BGB. Denn sie fordert unter anderem für Vertragsinhalt und Vertragsänderungen sowie für Nebenabreden konstitutiv die Schriftform, obwohl im § 305 b BGB ausdrücklich bestimmt ist, dass individuelle Vertragsabreden Vorrang haben vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die formularmäßige Klausel kann damit eine nachträglich getroffene Individualabrede nicht außer Kraft setzen und ist damit mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Folge ist die Unwirksamkeit dieser Klausel mit der weiteren Folge eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin gemäß § 1 UKlaG.

3. Die Klausel b) ist gemäß § 307 Abs. 1, Satz 2 BGB unwirksam, weil sie für den Vertragspartner des Verwenders nicht klar und verständlich ist und sich daraus eine unangemessene Benachteiligung ergibt.

Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot). Insbesondere müssen Nachteile und Belastungen soweit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung muss aus sich heraus klar und verständlich sein (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 902; Palandt, 67. Auflage, Rn. 16 ff. zu § 307 BGB).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Vertragspartner der Beklagten als Verwender kann aus der beanstandeten Klausel in keiner Weise erkennen, welche Regelung an die Stelle einer unwirksamen Klausel treten soll, die ihrerseits wirksam ist und die die in der Klausel genannten Voraussetzungen erfüllt.

Soweit die Beklagten vortragen, dass die beanstandete Klausel darauf abstelle, dass der Kunde eine bestimmte wirtschaftliche Zielsetzung mit einer Vereinbarung verfolge und er diese dennoch weiterverfolgen könne, wenn die Klausel ganz oder teilweise unwirksam werde, weshalb eben für den Kunden keine Intransparenz vorliege, ändert sich an der festzustellenden Unwirksamkeit nichts. Denn dabei ist nach wie vor völlig offen und unklar, ob und inwieweit die wirtschaftliche Zielsetzung zugunsten des Kunden berücksichtigt wird.

4. Soweit sich die Beklagten dahin eingelassen haben, sie hätten der Klägerin bereits mitgeteilt, die beanstandeten Klauseln würden nicht mehr verwendet, außerdem hätten sie sich bereits einem Dritten gegenüber zur Unterlassung verpflichtet, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Kläger nicht mehr gegeben sei, ändert sich am Ergebnis nichts. Grundsätzlich werden an den Fortfall der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen gestellt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, Rn. 1.123 zu § 12 UWG). Bestehen an der Ernstlichkeit der übernommenen Verpflichtung auch nur geringe Zweifel, ist sie grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen (vgl. BGH, GRUR 97, 379 und 98, 483). In Anwendung dieser Grundsätze ist nach herrschender Meinung eine Wiederholungsgefahr erst dann ausgeräumt, wenn eine mit einer Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung, wie sie hier auch verlangt worden ist, abgegeben wurde (vgl. Hefermehl, a. a. O., Rn. 1.113 zu § 12 UWG). Nach dem die Beklagten eine solche Vertragsstrafenverpflichtung nicht eingegangen sind, kann die Klägerin nach wie vor Unterlassung verlangen.

Die Klägerin hat darüber hinaus bestritten, dass sich die Beklagten gegenüber einem Dritten wirksam zur Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln verpflichtet habe. Einen Beweis hierfür haben die Beklagten nicht angetreten. Es wäre aber ihre Sache gewesen, insoweit Klarheit zu schaffen.

5. Die geltend gemachte Aufwandspauschale für die Abmahnkosten ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet und wird auch von den Beklagten nicht bestritten.

6. Die Ordnungsstrafenandrohung beruht auf § 890 ZPO, die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.






LG Bamberg:
Urteil v. 15.01.2008
Az: 1HK O 16/07, 1HK O 16/07


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