Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 22. Oktober 2001
Aktenzeichen: 20 AktE 15/99
(LG Dortmund: Beschluss v. 22.10.2001, Az.: 20 AktE 15/99)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichts- und die außergerichtlichen
Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
l.
Am 09.02.1999 beschloss die W in ihrer
Hauptversammlung die Verschmelzung auf die E.
Diese hat ihre Firmierung in E2 (Antragsgegnerin) geändert.
Der Verschmelzung war im Sommer 1998 eine im Auftrag
des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen durchge-
führte Prüfung des Geschäftsbetriebs gemäß § 44 Abs. l
KWG vorausgegangen. Die beauftragte Prüfungsgesell-
schaft hatte festgestellt, dass nach dem Zwischenstand
der Prüfung der Bestand der W gefährdet war.
Das Bundesaufsichtsamt kündigte daraufhin an, kurzfri-
stige Maßnahmen gemäß §§46 a, 46b KWG einzuleiten und
ordnete mit Schreiben vom 30. Juli 1998 ein Kreditver-
bot gemäß § 46 Abs. l KWG sowie die Bestellung einer
Aufsichtsperson an.
Durch diese vom Bundesaufsichtsamt erwogene Maßnahmen
drohte der W die völlige Einstellung des Ge-
schäftsbetriebes. Das Bundesaufsichtsamt erklärte sich
jedoch bereit, von den erwogenen Maßnahmen abzusehen,
wenn eine unbedingte und unbefristete Garantieerklärung
in bilanzwirksamer Form abgegeben würde.
Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raif-
feisenbanken BVR war bereit, eine solche Erklärung ab-
zugeben, um das schon seit längerer Zeit verfolgte Ziel
der Fusion beider Institute nicht zu gefährden. Diese
Zusagen und die dafür vorgesehenen Deckungsmittel waren
Bestandteil eines Konzepts zur Fortführung der Geschäf-
te sowie der Kundenbeziehungen in einer organisatorisch
und wirtschaftlich auf die Verhältnisse der Bank und
die regionale genossenschaftliche Bankenstruktur abge-
stimmten Fassung.
Im Vorfeld der Verschmelzung erstattete die D
ein Gutachten über den Wert der W-
Aktien. Die Gutachter sind zu dem Ergebnis gekom-
men, dass der Wert einer Aktie im Nennwert von
50,00 DM = 0,00 DM sei.
Gleichwohl bot die Antragsgegnerin den durch Verschmel-
zung aussteigenden Aktionären der W
Geschäftsanteile an ihr und/oder eine "Vergütung" je
Aktie von mindestens 50,00 DM je Aktie. Darüber hinaus
erhielt jeder Aktionär, der Mitglied der Genossenschaft
wurde, einen bedingten Zahlungsanspruch aus der zwi-
schen der E und dem BVR damals noch abzuschließenden Besserungsabrede.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 3 des Ver-
schmelzungsvertrages vom 02 .10 ./ 20 .10 .1998 verwiesen.
Die Antragstellerin hält das Angebot für unzureichend
und beantragt,
eine gerichtliche Festsetzung eines höheren Aus-
gleiches durch bare Zuzahlung und gerichtliche
Nachprüfung der Abfindung.
Mit Verfügung vom 21.09.2000 hat das Gericht ihr aufge-
geben, konkrete Einwendungen gegen die Gutachten vorzu-
bringen. Sie hat sich zunächst - teils in leicht pole-
mischer Form - gegen die Richtigkeit des Verschmel-
zungsprüfungsberichts der Firma L gewandt. Sie hat
auf einzelne Punkte hingewiesen, aus der sich ihrer An-
sicht nach Widersprüchlichkeiten ergäben und bemängelt,
dass ihr das dem Verschmelzungsbericht zugrunde liegen-
de Gutachten von D nicht vorgelegen habe.
Diese Unterlagen sind ihr sodann zugesandt worden. Mit
Schreiben vom 25.02.2001 bemängelte sie, dass ihr eine
Stellungnahme zu diesem Gutachten nicht möglich sei,
bevor ihr nicht die seit der Verschmelzung erstellten
Jahresabschlüsse vorgelegt würden. Sie hat deswegen
ausdrücklich beantragt,
der Antragsgegnerin nach § 12 FGG aufzugeben,
die seit der Verschmelzung erstellten Jahresab-
schlüsse im Volltext vorzulegen.
Sie rügt weiter, dass die Gutachter keine Bewertung der
Antragsgegnerin vorgenommen hätten. Insoweit könne eine
Verschmelzungsrelation nicht vorgenommen werden. Sie
beantragt deshalb,
der Antragsgegnerin ebenfalls aufzugeben, auch
bezüglich dieses Bewertungsobjektes Bewertungs-
unterlagen verfügbar zu machen.
Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre
weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Ver-
schmelzung-Hauptversammlung seinerzeit Anlass hatte,
ein Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zu bestellen.
Die Sonderprüfung hat jedoch nie stattgefunden.
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre meint, dass
möglicherweise Regressansprüche gegen den Vorstand und
Aufsichtsrat bestehen könnten, die bilanziert hätten
werden und deshalb in den Unternehmenswert hätten ein-
gerechnet werden müssen. Auffallend sei auch, dass die
Antragsgegenerin selbst zum 30.06.1998 die in ihrem eigenen
Bestand befindlichen eigenen Aktien mit einem Betrag
von 330,00 DM pro Aktie bewertet hätten, die Aktien
dann jedoch auf ein Erinnerungsbuchwert von 1,00 DM ab-
geschrieben hätte.
Die Antragsgegnerin verweigert die Herausgabe der von
der Antragstellerin geforderten Unterlagen. Sie hält
das von ihr angebotene Abfindungsangebot für angemes-
sen.
II.
1.
Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Be-
denken .
2.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Ver-
besserung des Umtauschverhältnisses (§§ 2 Nr. l, 15,
305 UmwG).
a)
Dem Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin
aufzugeben, die Jahresabschlüsse nach der Verschmelzung
bekanntzugeben, brauchte nicht nachgegangen zu werden.
Ganz allgemein besteht im Spruchstellenverfahren nur
ein eingeschränkter Anspruch der Beteiligten auf Ein-
sicht in die Geschäftsunterlagen der beteiligten Ge-
sellschaften. Ein Einsichtsrecht der Aktionäre in die
Geschäftsunterlagen der Gesellschaft ist dann auch nur
unter besonderen Umständen gegeben, soweit nicht die
Vorschriften des Aktien- oder Umwandlungsgesetzes ein
Auskunftsanspruch ausdrücklich regelt (vgl. OLG Düssel-
dorf, AG 1999, 90).
Darüber hinaus ist vorliegend zu beachten, dass für die
Bewertung der Bewertungsstichtag maßgebend ist. Die da-
nach eingetretene tatsächliche Entwicklung kann zwar
unter Umständen zur "Verprobung" oder
"Plausibilitätsprüfung" herangezogen werden. Im vorlie-
genden Falle ist dies jedoch schon deshalb nicht mög-
lich, weil die W mit der Verschmelzung
untergegangen ist und - wie die Antragsgegnerin zu
Recht meint - die nach der Verschmelzung gemachten Ab-
schlüsse schon wegen der Synergieeffekte keine Rück-
schlüsse auf die Bewertung der übernommenen Gesell-
schaft zulassen.
b)
Das Gericht hält den von den Gutachtern D
ermittelten Unternehmenswert der W für zu-
treffend und infolgedessen das Angebot der Antragsgeg-
nerin für angemessen.
Nach §§ 12, 305 UmwG ist für die angemessene Abfindung
die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft im
Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung
zu berücksichtigen. Die Gutachter haben - wie auch der
Verschmelzungsprüfungsbericht bestätigt hat - die Er-
mittlung des Umtauschverhältnisses nach den anerkannten
Bewertungsgrundsätzen und -methoden ausgeführt, die
heute in der Theorie und Praxis der Unternehmensbewer-
tung als gesichert gelten. Nach Ansicht der Kammer ha-
ben die Sachverständigen die AG umfassend, vollständig
und nachvollziehbar - gestützt auf Zahlenmaterial - be-
wertet. Es war nicht Sache des Gerichts, die von den
Sachverständigen zugrunde gelegten Einzelpositionen zu
überprüfen oder sich Unterlagen und Belege zu bestimm-
ten Feststellungen vorlegen zu lassen. Insoweit hat
sich das Gericht - abgesehen von den konkreten Einwen-
dungen der Antragstellerin, auf die noch einzugehen
sein wird - im Wesentlichen darauf beschränkt, die
aufgrund der angegebenen Zahlen gemachten Folgerungen
zu überprüfen. Insoweit ergaben sich keine Zweifel an
der Richtigkeit des Gutachtens.
Soweit die Antragstellerin allgemeines Misstrauen gegen
die Verschmelzungsprüferin und die Gutachter zum Aus-
druck bringt, weil diese in fast allen Wirtschaftsprü-
fungsskandale der letzten Jahre verwickelt seien, ge-
nügt dies einer seriösen Auseinandersetzung mit den
Gutachten nicht. Wenn die Antragstellerin für sich in
Anspruch nimmt, diesen Gutachtern nicht glauben zu kön-
nen, was nicht zahlenmäßig nachvollzogen werden könne
und wenn sie von" Geheimgutachten" der Firmen D
spricht, so sind dies nur polemische Angriffe ohne sub-
stantiellen Gehalt. Die Kammer verkennt zwar nicht,
dass nach § 12 FGG der Grundsatz der Amtsermittlung
gilt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht nun-
mehr gehalten sei, aufgrund solcher pauschaler Angriffe
das Gutachten in allen Einzelheiten nachzuprüfen, so-
weit es davon überzeugt ist, dass die Sachverständigen
die entscheidenden Fragen einleuchtend und überzeugend
nachvollziehbar richtig beantwortet haben. Darüber hin-
aus wäre es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, kon-
krete Einwendungen gegen die Richtigkeit bestimmter
Aussagen vorzubringen. Das Gericht ist davon überzeugt,
dass die Antragstellerin - insbesondere vertreten durch
ihren aus anderen Verfahren bekannten Vorstand - inso-
weit über ausreichende Sachkenntnis verfügt. Außerdem
hätte sie sich des Rechtsrats dritter Personen bedienen
können. Das mag unter Umständen im konkreten Fall mit
nicht kostendeckenden Auslagen verbunden gewesen sein.
Als eine Beteiligungs- und Grundstücksverwaltungs AG,
die bekanntermaßen sich rege an Spruchstellenverfahren
beteiligt, wäre ihr eine solche finanzielle Belastung
im Rahmen einer "Mischkalkulation" durchaus zuzumuten.
Jedenfalls ist es nicht Sinn eines Spruchstellenverfah-
rens, kostenlos ein Gutachten in allen Details überprü-
fen zu lassen, ohne konkrete Anhaltspunkte für dessen
Unrichtigkeit auch nur anzudeuten.
Soweit der Antragstellerin allerdings konkrete Vorwürfe
gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhoben hat, hat
das Gericht diese - auch soweit sie bereits vor Ein-
sicht der Antragstellerin in das Gutachten D
erfolgt sind - im Einzelnen nachgeprüft. Sie geben je-
doch keinen Anlass, an der gutachterlichen Bewertung zu
zweifeln. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwä-
gungen :
3.
a)
Die Antragstellerin weist darauf hin, dass nach dem
Gutachten die W ein haftendes Eigenka-
pital für 1998 in Höhe von 34,7 Mio DM benötige und zum
30. Juni 2000 ein Fehlbetrag von 34,9 Mio DM bestehen
solle. Hieraus hätten die Gutachten errechnet, dass zur
Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen vom
30. Juni 1998, also DM 66,67 Mio fehlten. DM 34,9 Mio +
34,9 Mio ergeben aber - insoweit ist der Antragstelle-
rin zuzustimmen - DM 69,6 Mio. Hierbei hat sie jedoch
übersehen, dass die Gutachter (Blatt 21 des Gutachtens)
berücksichtigt haben, dass von den erforderlichen Be-
trägen DM 3,0 Mio durch nachrangige Verbindlichkeiten
erbracht wurden und der noch erforderliche Betrag an
haftenden Kapital so entsprechend verringerte.
b)
Die Antragstellerin bemängelt, dass die Tochtergesell-
schaften - mit Ausnahme der F - nicht bewertet
worden seien, obgleich allein die Firma H Gesell-
schaft für Grundbesitzhandel AG per 31.12.1997 über ein
Eigenkapital von mehr als DM 10 Mio verfügt habe.
Dieser Vorwurf gegen den Verschmelzungsprüfungsbericht
der L ist ungerechtfertigt, da sich die Gutachter
D ausführlich mit der Bewertung der Toch-
terunternehmen auseinandergesetzt haben. Die Antrag-
stellerin ist nach diesem allgemeinen Angriff das Gut-
achten von D zur Verfügung gestellt wor-
den. Konkrete Angriffe gegen die von diesen auf Seite
10 ff, 22 ff, Ausführungen zu den Tochterfirmen sind nicht er-
folgt.
c)
Die Antragstellerin hat vor Einblick in das Gutachten
von D bemängelt, dass für sie die Ermitt-
lung des Unternehmenwerts in Höhe von 0,00 DM für die
AG nicht nachvollziehbar sei. Nach Erhalt des Gutachtens
hat sie diesen Vorwurf nicht wiederholt. Das Gericht
hat unabhängig von diesem Vorwurf das Gutachten - wie
bereits oben ausgeführt - als vollständig nachvollzieh-
bar und zutreffend beurteilt. Die Sachverständigen sind
nach der von der Rechtsprechung anerkannten Methode der
Ertragswertberechnung - bezogen auf den Bewertungs-
stichtag - ausgegangen. Sie haben nachvollziehbar dar-
gestellt, dass die AG nicht mehr in der Lage war, aus
eigener Kraft positive Ergebnisse zu erzielen, sondern
dass sie vielmehr im Referenzzeitraum 1994 bis 1997
und im 1.Halbjahr 1998 durch die sehr hohen Aufwendun-
gen und unter Berücksichtigung der Risiken aus dem Kre-
ditgeschäft gezwungen war, die vorhandenen stillen Re-
serven im Grundvermögen in 1995 zum Ausgleich von Ver-
lusten aus dem Jahr 1994 einzusetzen, und dass das zum
30.06.1998 das bilanzielle Eigenkapital vollständig
aufgezehrt war und daher darüber hinaus ein nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag vorlag und schließ-
lich damit das bankenaufsichtsrechtliche erforderliche
haftende Eigenkapital nicht mehr vorhanden war, sondern
ein Fehlbetrag, der über dem nicht durch Eigenkapital
gedeckten Fehlbetrag lag. Der Vorwurf, dass bei der Be-
wertung Zuschüsse von 60 Mio DM durch Garantien der BVR
nicht berücksichtigt worden seien, geht fehl, da die
Gutachter zu Recht ausgeführt haben, dass auch bei Be-
rücksichtigung dieser Garantien sich das für 1998 nega-
tive Ergebnis von über 60 Mio DM immer noch im negati-
ven Bereich bewegt (Blatt 33 des Gutachtens). Im Übri-
gen sieht das Abfindungsangebot insoweit eine
"Besserungskiausel" vor.
d)
Ebenso unbeachtlich ist der Vorwurf, die bis zum
31.12.1997 bestehenden Verlustvorträge seien nicht bei
der Ableitung des Unternehmenswerts berücksichtigt wor-
den. Hier haben die Gutachter zutreffend dargelegt,
dass die Bank aus eigener Kraft überhaupt nicht in der
Lage gewesen sei, die gewerbesteuerlichen und körper-
schaftsteuerlichen Verlustevorträge zu nutzen.
e)
Der Antragstellerin ist zuzustimmen, dass grundsätzlich
auch behauptete Schadensersatzansprüche in die Unter-
nehmesbewertung einzubeziehen sind. Grundsätzlich sind
Forderungen - ebenso wie Verbindlichkeiten - bei der
Bewertung zu berücksichtigen, weil sie zum Vermögen ge-
hören. Dabei kann bei Bonität der Forderung eine Wert-
berichtigung erfolgen. Dass eine Forderung eingeklagt
werden muss und dass das Klageverfahren noch nicht ein-
geleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, kann keinen
Grund darstellen, sie als Wert völlig zu vernachlässi-
gen, weil dadurch die ausgeschlossenen Aktionäre be-
nachteiligt würden. Dies gilt für Schadensersatzansprü-
che jeglicher Art (OLG Düsseldorf AG 1991, 107 f.). al-
so auch für die hier offenbar angesprochenen Ansprüche
aus §§ 93, 117 AktG, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB.
Voraussetzung ist allerdings, dass sich solche Forde-
rungen mit hinreichender Sicherheit im Spruchstellen-
verfahren feststellen lassen und sie damit dem Vermögen
der Gesellschaft zurechenbar sind (OLG Düsseldorf,
a.a.O.). Vorliegend ist für das Gericht jedoch nicht
ersichtlich, weshalb und in welcher Höhe Schadenser-
satzsansprüche bestehen könnten. Dass von der Hauptver-
sammlung eine Sonderprüfung beschlossen worden ist,
reicht hierfür nicht aus, weil diese bisher nicht
durchgeführt worden ist und auch offensichtlich auch
nicht mehr durchgeführt werden soll. Es kann daher da-
von ausgegangen werden, dass realistische oder auch nur
zu einem kleinen Teil zu realisierende Schadensersatz-
forderungen nicht bestehen, zumal sie bisher auch noch
nicht geltend gemacht worden sind.
g)
Die Antragstellerin bemängelt, dass die Gutachter davon
abgesehen hätten, den Liquidationswert zu ermitteln.
Die Sachverständigen haben ausgeführt und dies ist auch vom
Verschmelzungsprüfer bestätigt worden, dass ein Liqui-
dationswert nicht darstellbar sei. Nach Auffassung des
Gerichts ist hiermit gemeint, dass eine tatsächlich
durchgeführte Liquidation zu keinem positiven Wert ge-
führt hätte.
Solange die Antragstellerin keinen konkreten Hinweise
auf eine andere Beurteilung geben kann, hat das Ge-
richt zunächst keine Veranlassung, hier weitere Nach-
forschungen anzustellen.
Abgesehen davon gilt Folgendes:
Es ist zwar richtig, dass der Liquidationswert, d.h.
die Summe der Einzelveräußerungspreise, im Regelfall
die Untergrenze des Unternehmenswerts darstellt, selbst
wenn tatsächlich keine Liquidation durchgeführt worden
ist.
Der BGH hat aber bereits für den Fall der Berechnung
eines Pflichtteilanspruchs nach § 2311 BGB entschieden,
dass der den Ertragswert übersteigenden Liquidations-
wert eines Unternehmens dann nicht für die Anteilsbe-
wertung herangezogen werden könne, wenn der verbleiben-
de Gesellschafter dem Ausscheidenden gegenüber nicht
zur Liquidation verpflichtet oder das Unternehmen nicht
tatsächlich liquidationsreif sei (BGH, WM 1973, 307).
Ob ein Unternehmen einen ertragslosen Betrieb liquidere
oder weiterführe, unterliege seiner unternehmerischen
Entscheidung. Diesen Gedanken hat das Oberlandesgericht
Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.01.1999 (AG
1999, 325) aufgegriffen und - bezogen auf den dortigen
Fall - ausgeführt, dass es gerechtfertigt sein dürfte,
in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Ansatz des
Liquidationswertes zu sachgerechten Ergebnissen führt.
Eine denkbare Liquidation der W wäre sowohl
volkswirtschaftlich als auch betriebswirtschaftlich un-
sinnig und nicht gerechtfertigt. Der Wert einer Bank
besteht weniger in verwertbaren Anlagenvermögen, son-
dern vielmehr in einem bei einer Liquidation nicht ver-
wertbaren Kundenstamm, der Tätigkeit im Kredit- und son-
stigen Bankgeschäften und insbesondere in dem in sie
gesetzte Vertrauen der Kunden. Eine sinnvollere Verwer-
tung als die Übernahme durch ein anderes Unternehmen
- wie vorliegend - wäre schon deshalb wirtschaftlich
nicht vertretbar gewesen, zumal durch diese Fortführung
die Garantiezusagen der BVR nicht erfolgt wären.
h)
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bedurfte es
keiner Bewertung der Antragsgegnerin. Dies folgt dar-
aus, dass der Unternehmenswert der W
zutreffend mit 0,00 DM angesetzt worden ist und daher
eine Umtauschrelation nicht ermittelt zu werden
braucht.
4.
Auch der Hinweis des gemeinsamen Vertreters der außen-
stehenden Aktionäre, dass die Antragsgegnerin die in
ihrem eigenen Bestand befindlichen eigenen Aktien der
AG mit einem Betrag von 330,00 DM pro Aktie zum
30.06.1998 bewertet hätten und sie erst mit dem Bilanz-
stichtag auf ein Erinnerungswert von 1,00 DM abge-
schrieben hätte, berechtigt zu keinem vernünftigen
Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Insoweit war
der durch die Antragsgegnerin genommene Wertansatz
zweifelsohne zu hoch. Dass sie dann auf den Wert von
1,00 DM pro Aktie abgeschrieben wurde, ist die notwen-
dige Konsequenz aus dem von dem Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen mit Schreiben vom 30. Juni 1998 ausge-
sprochene Kreditverbot gemäß § 46 Abs. 1 KBG.
III.
Zusammenfassend ist daher das Gericht der Ansicht, dass
das Gutachten der Sachverständigen D, das
von der L als Verschmelzungsprüferin geprüft wor-
den ist, zutreffend ist. Das Gericht ist ferner der An-
sicht, dass sich die Antragstellerin nicht ernsthaft
mit den Gutachten auseinandergesetzt hat. Soweit sie
ansatzweise Bedenken konkretisiert hat, sind diese nach
Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt.
Der Antrag auf eine höhere Festsetzung war daher zu-
rückzuweisen.
IV.
Nach § 312 UmwG sind Schuldner der Kosten grundsätzlich
die Übernehmenden oder neuen Rechtsträger. Die Kosten
können jedoch ganz oder zum Teil einem anderen Betei-
ligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit ent-
spricht .
Das Gericht hält es für billig, die Gerichtskosten der
Antragstellerin aufzuerlegen. Der Umstand, dass sich
die Antragstellerin nicht ernsthaft mit dem Gutachten
auseinandergesetzt hat und sie im Grunde lediglich eine
kostenlose Überprüfung der Bewertungsgutachten errei-
chen wollte, rechtfertigt diese Entscheidung. Es ist
nicht Sinn des Spruchstellenverfahrens die kostenfreie
Überprüfung offensichtlich erfolgloser oder mutwilliger
Rechtsbehelfer zu fördern (OLG Düsseldorf, AG 1998,
238).
Für die Verteilung der außergerichtlichen Kosten war
§ 13 a Abs. l Satz l FGG maßgebend, wonach das Gericht
anordnen kann, dass die zur zweckentsprechenden Erledi-
gung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antrag-
stellerin ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Entsprechend dem obigen
Gedanken ist das Gericht der Ansicht, dass nach diesem
Grundsatz die Antragstellerin auch verpflichtet ist,
die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu
tragen.
Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Vertreter
kann gemäß § 308 UmwG Ersatz der angemessenen baren
Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit von dei
Antragsgegnerin verlangen. Seine Auslagen und die Ver-
gütung werden gesondert festgesetzt werden.
v.
Der Geschäftswert wird ebenfalls gesondert festgesetzt
Insoweit wird die Antragstellerin zunächst angeben müssen,
wieviel Aktien die W besessen hat.
LG Dortmund:
Beschluss v. 22.10.2001
Az: 20 AktE 15/99
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