Verwaltungsgericht Minden:
Beschluss vom 15. September 2009
Aktenzeichen: 6 K 1549/06
(VG Minden: Beschluss v. 15.09.2009, Az.: 6 K 1549/06)
Tenor
Auf die Anträge vom 08. und 10.06.2009 wird gemäß § 11 RVG die von dem Kläger an seine Prozessbevollmächtigten zu erstattende Gesamtvergütung für die Vertretung in den gerichtlichen Verfahren 1. und 2. Instanz auf
5630,48 Euro
(in Worten: Fünftausendsechshundertdreißig 48/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus 3468,49 Euro ab 09.06.2009 und aus weiteren 2161,99 Euro ab 15.06.2009 festgesetzt.
Die weiter gehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
Die angesetzten Gebühren sind gemäß § 8 RVG fällig; sie bestehen dem Grunde und der festgesetzten Höhe nach zu Recht.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die von den Klägerprozessbevollmächtigten beantragte Festsetzung insoweit, als diese für jedes Verfahren eine gesondert berechnete Vergütung beanspruchen. Er wendet ein, dass es sich nach seiner Auffassung bei der anwaltlichen Tätigkeit in allen acht Verfahren um ein Tätigkeit in derselben Angelegenheit handele, weil die Verfahren den gleichen Sachverhalt, nämlich die Rechtmäßigkeit einer Umlageerhebung beträfen.
Bei diesem Einwand handelt es sich aus Sicht des Gerichts sowohl um einen gebührenrechtlichen als auch um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand.
Gebührenrechtlich stellt der Einwand auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG ab. Dieser Einwand ist aus den nachstehenden Gründen durchaus berechtigt.
In den Begründungen der parallel anhängig gemachten gerichtlichen Verfahren wurde argumentativ im Wesentlichen gleichgerichtet darauf abgestellt, dass es sich bei den zum Teil vorläufig zum Teil endgültig erhobenen Umlagen um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe handele.
Die anwaltliche Tätigkeit ist daher nach den von der Rechtsprechung für derartige Ausnahmefälle gebildeten Grundsätze gebührenrechtlich als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen und gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Gegenstände abzurechnen - vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 juris, OVG NRW Beschluss v. 12.07.2005 - 15 E 424/05 juris, Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.04.2009 in 20 C 09.733, juris. Auf eine Verbindung der Verfahren kommt es dabei nicht an. Ergänzend wird auf die Ausführungen des KG Berlin zum Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG in B. I der Gründe des Urteils vom 01.07.2009 in 11 U 59/08, juris; verwiesen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts verstößt diese gebührenrechtliche Bewertung aus den nachstehenden Gründen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG - a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2009 in 9 OA 349/08, juris; unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 19.12.2001 in 1 BvR 814/01.
Die Entscheidung des BVerfG befasst sich ausschließlich mit Fragen der Streitwert-/Gegenstandswertfestsetzung. Hierfür ist sowohl in den Wertvorschriften des GKG als auch in den hierauf verweisenden Vorschriften der BRAGO/des RVG eindeutig bestimmt, dass der Streitwert eines jeden Gerichtsverfahrens gesondert festzusetzen ist. Für eine hiervon abweichende Gesamtgegenstandswertfestsetzung nach der BRAGO/ dem RVG fehlt es danach an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Aussage darüber, ob der Anwalt seine Vergütung in den betroffenen Verfahren gesondert oder aber unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 RVG als eine gebührenrechtliche Angelegenheit aus der Summe der Einzelstreitwerte abrechnen kann, ist damit nicht verbunden. Sie wäre nach der hier vertretenen Ansicht in der vorliegend zu entscheidenden Fallkonstellation auch nicht gerechtfertigt. Die Vorschriften des GKG erfassen ausschließlich die sich aus dem Gerichtskostengesetz ergebende Zahlungsansprüche zwischen der Staatskasse und dem erstattungspflichtigen Kostenschuldner. Zu den Besonderheiten des GKG gehören u.a., dass sich zunächst entstandene Gebühren z.B. im Fall einer Klagerücknahme ermäßigen. Derartiges ist dem anwaltlichen Vergütungsrecht fremd. Zu den Besonderheiten des RVG wiederum gehört die Regelung des § 15 Abs. 2 RVG, nach der der Anwalt seine Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Der Begriff derselben Angelegenheit ist im RVG nicht ausdrücklich definiert. Es ist daher Aufgabe der Rechtsprechung im konkreten Einzelfall das Vorliegen derselben Angelegenheit im anwaltsgebührenrechtlichen Sinne festzustellen - vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2000 in 11 C 1/99, juris.
Zu einem die weitergehende, als die nunmehr erfolgte Festsetzung ebenfalls hindernden nichtgebührenrechtlichen Einwand i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG würde der Einwand des Klägers, wenn sich im konkreten Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 RVG gebührenrechtlich nicht bestätigte und ein einheitliches Vorgehen des Anwaltes im Sinne seines Auftraggebers denkbar gewesen wäre. In diesem Fall wäre der Einwand des Klägers dahingehend zu verstehen, dass ein abweichendes, eine höhere Anwaltsvergütung begründendes Vorgehen des Anwaltes nicht durch den erteilten Auftrag gedeckt ist.
II.
Berechnung des Festsetzungsbetrags:
Festgesetzte Streitwerte 1. und 2. Instanz in den Verfahren:
6 K 1549/06 8.812,24 Euro 6 K 1550/06 5.436,60 Euro 6 K 1551/06 7.448,00 Euro 6 K 1552/06 6.126,45 Euro 6 K 1553/06 5.701,80 Euro 6 K 1554/06 7.488,00 Euro 6 K 1555/06 8.698,40 Euro 6 K 1556/06 4.664,60 Euro - insgesamt: 54.376,09 Euro
Die nach § 11 RVG festsetzbare Anwaltsgesamtvergütung der Klägerprozessbevollmächtigten berechnet sich unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 RVG aus dem Gesamtgegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt:
A) 1. Instanz:
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG: 1.459,90 Euro 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG: 1.347,60 Euro Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG, 224 km: 67,20 Euro Tagegeld nach Nr. 7005 Ziff. 1 VV RVG: 20,00 Euro 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 553,79 Euro - insgesamt: 3.468,49 Euro
B) 2. Instanz:
1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG: 1.796,80 Euro Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 345,19 Euro - insgesamt: 2.161,99 Euro
Summe A) + B): 5.630,48 Euro.
VG Minden:
Beschluss v. 15.09.2009
Az: 6 K 1549/06
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