Kammergericht:
Urteil vom 8. April 2014
Aktenzeichen: (1) 121 Ss 25/14 (7/14)

(KG: Urteil v. 08.04.2014, Az.: (1) 121 Ss 25/14 (7/14))

1. Taugliche Tathandlungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG sind nur falsche und unvollständige Angaben in einer Versicherung nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 3 Satz 1 oder 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, in der gegenüber dem Registergericht zu versichern ist, dass keine Umstände vorliegen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG der Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen, außerdem falsche Angaben in einer vom Registergericht erforderten ergänzenden Versicherung.

2. Andere falsche oder unvollständige Angaben, die in der Versicherung enthalten sind - hier betreffend eine Vorstrafe wegen Untreue -, unterliegen nicht dem Strafschutz der Norm.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. November 2013 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. November 2013 vom Vorwurf der unrichtigen Angaben gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG in vier Fällen sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es hat folgende Feststellungen getroffen:

€Dem Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 02. Juli 2013 zur Last gelegt, in vier Fällen falsche Angaben gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG gemacht zu haben, indem er jeweils bei der Gründung verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegenüber den jeweils beurkundenden Notaren folgende Erklärungen abgab:

€Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.

[€]

b) Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt wegen des Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten), wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG oder nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt. Ich wurde nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt.€

die jeweils falsch gewesen seien, da der Angeklagte tatsächlich durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17.10.2008 (328 Cs 23/08) rechtskräftig wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt worden sei.€

Den Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat das Amtsgericht auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte sich €nach eingeholtem Rechtsrat nicht verpflichtet gefühlt [habe], seine Verurteilung wegen Untreue zu einer Geldstrafe anzugeben, ohne dass dies seine Bestellung zum Geschäftsführer tangiere€, so dass eine vorsätzliche Begehung nicht habe nachgewiesen werden können (UA. S. 3). Aus rechtlichen Gründen hat das Amtsgericht ihn freigesprochen, weil €die strafbewehrte Zuwiderhandlung nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG€ verlange, €dass der jeweilige Geschäftsführungsanwärter versichert, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung entgegenstehen€. Gerade diese Versicherung habe der Angeklagte jedoch zutreffend abgegeben (UA. S. 3). Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass die von den jeweiligen Notaren vorbereiteten Erklärungen den Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3e) GmbHG nur unvollständig wiedergegeben hatten; der dort enthaltene Zusatz €zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr [verurteilt]€ war darin jeweils nicht enthalten.

Die gegen den Freispruch zulässig (§ 335 Abs. 1 StPO) eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, die auf die Sachrüge gestützt wird, ist unbegründet.

1. Soweit die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Ausführungen zur Sachrüge beanstandet hat, die Urteilsgründe entsprächen nicht § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO, ist der Revisionsbegründung zwar zuzugeben, dass die vom Amtsgericht schriftlich niedergelegten Feststellungen lückenhaft sind. Insbesondere ist - über die Ausführungen der Revisionsführerin zur Sachrüge hinaus - zu bemängeln, dass das Amtsgericht entgegen der Regelung des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen auf den €angefochtenen Strafbefehl€ Bezug genommen hat. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muss jedes Strafurteil jedoch aus sich heraus verständlich sein (st. Rspr., vgl. BGH NStZ-RR 2007, 22; BGHSt 30, 225, 227; 33, 59, 60; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1). Gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, da es ansonsten sachlichrechtlich an der Möglichkeit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht fehlt (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; Engelhardt in KK StPO 7. Aufl., § 267 Rdn. 3 m.w.N.). Auch durch Bezugnahme auf ein eigenes früheres Urteil können die notwendigen eigenen Darlegungen im Urteil nicht ersetzt werden (vgl. Engelhardt aaO., § 267 Rdn. 4 m.w.N.). Bezugnahmen unter anderem auf einen Strafbefehl sieht das Gesetz in § 267 Abs. 4 Satz 1 HS 2 StPO zwar für lediglich auf Geldstrafe lautende Urteile vor, dies gilt jedoch nur für den Fall, dass es sich hierbei um ein rechtskräftiges Urteil handelt, § 267 Abs. 4 Satz 1 HS 1 StPO. Ist ein Urteil wie hier angefochten, muss der Tatrichter die Urteilsfeststellungen so gestalten, dass allein die Urteilsurkunde dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Bezugnahmen gefährden den Bestand des Urteils nur dann nicht, wenn die Urteilsgründe alle erforderlichen Feststellungen selbst enthalten und keine Unklarheiten entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - 1 StR 526/79 -; Beschluss vom 22. August 2012 - 1 StR 317/12 Rn 21 -; Velten in SK StPO 4. Aufl., § 267 Rdn. 12).

Jenseits der Frage, ob unzureichende Urteilsfeststellungen statt mit der Sachrüge bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen mit der - hier nicht erhobenen - Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO zu beanstanden wären (so BayObLG NStE Nr. 57 zu § 244 StPO), beruht das Urteil hier jedoch nicht auf diesem Mangel. Den Feststellungen ist auch ohne Bezugnahme auf den Strafbefehl zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Zeit nach Rechtskraft seiner Verurteilung wegen Untreue und vor dem Erlass des Strafbefehls - mithin zwischen dem 17. Oktober 2008 und dem 2. Juli 2013 und damit in nicht rechtsverjährter Zeit - die bereits wiedergegebene Erklärung vor verschiedenen Notaren abgegeben hat, um seine Bestellung zum Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erreichen. Auch die in der Verurteilung vom 17. Oktober 2008 ausgesprochene Strafe - eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- € - ist entgegen dem Vortrag der Revisionsbegründung genannt (UA. S. 2). Da dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, dass der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 20. März 2013 verlesen worden ist, und das Urteil sich lediglich zu der Verurteilung vom 17. Oktober 2008 verhält, geht der Senat davon aus, dass nur diese strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten in den hier relevanten Zeitraum von fünf Jahren vor Bestellung fällt bzw. die ohne zeitliche Grenze in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten weiteren Delikte betrifft. § 267 StPO verpflichtet den Tatrichter insbesondere bei einem Freispruch jedenfalls nicht, sämtliche weiteren Registereintragungen in das Urteil aufzunehmen, wenn kein Anlass dazu besteht.

Zwar fehlen damit Angaben zu den exakten Tattagen, den jeweils beurkundenden Notaren und den Namen der betroffenen Gesellschaften, was in Ermangelung einer hinreichenden Individualisierbarkeit der einzelnen Vorwürfe in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen würde (vgl. BGH wistra 2008, 109 m.w.N.). Ein Gesetzesverstoß begründet die Revision jedoch nur, wenn das Urteil bei richtiger Anwendung des Gesetzes anders ausgefallen wäre, wobei die bloße Möglichkeit, dass das Urteil auf dem Fehler beruht, bereits ausreicht. Nur wenn diese ausgeschlossen oder rein theoretisch ist, fehlt es an einem solchen ursächlichen Zusammenhang (vgl. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl., § 337 Rdn. 37). Das ist hier trotz der fehlenden Individualisierbarkeit der einzelnen Vorwürfe ausnahmsweise der Fall. Denn das geschilderte Verhalten des Angeklagten wäre an jedem beliebigen Tattag vor jedem beliebigen Notar und für jede beliebige GmbH nicht nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbewehrt gewesen.

Das Amtsgericht Tiergarten hat im Ergebnis zu Recht eine Strafbarkeit des Angeklagten verneint und ihn aus Rechtsgründen freigesprochen. Das ihm zur Last gelegte Verhalten erfüllt bereits nicht den objektiven Tatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG. Trotz der lückenhaften Feststellungen zum Tatgeschehen durch das erkennende Gericht kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte sich durch die Abgabe der vier wiedergegebenen Erklärungen mit dem tatsächlich unrichtigen Inhalt, er sei innerhalb der letzten fünf Jahre nicht u.a. wegen Untreue rechtskräftig verurteilt worden, der Zuwiderhandlung gegen § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbar gemacht hat. Entgegen der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft sind taugliche Tathandlungen nur falsche und unvollständige Angaben in einer Versicherung nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 3 Satz 1 oder 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, in der gegenüber dem Registergericht zu versichern ist, dass keine Umstände vorliegen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG der Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen, außerdem falsche Angaben in einer vom Registergericht erforderten ergänzenden Versicherung. Andere falsche oder unvollständige Angaben, die in der Versicherung enthalten sind, unterliegen nicht dem Strafschutz der Norm (vgl. Dannecker in Michalski, GmbHG 2. Aufl., § 82 Rdn. 195 f., Schaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 5. Aufl., § 82 Rdn. 71; Wißmann in Münchener Kommentar zum GmbHG, § 82 Rdn. 259; Ensthaler/Füller/Schmidt, GmbHG 2. Aufl., § 82 Rdn. 21; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl., § 82 Rdn. 60 jew. m.w.N.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dient die Versicherung eines Anwärters auf die Geschäftsführerstellung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG dazu, dem Registergericht die zur Prüfung von Bestellungshindernissen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine ansonsten erforderlich werdende eigene Recherche überflüssig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 - II ZB 5/10 - m.w.N.). Soweit die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf diese Entscheidung in ihrer Revisionsbegründung ausführt, § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG solle €die Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers gewährleisten€, und dies so interpretiert, dass hierunter ohne Anbindung an die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG genannten Anknüpfungspunkte Angaben €falsch€ im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG seien, €wenn das, was ausgesagt wird, mit dem, worüber ausgesagt wird, nicht übereinstimmt€, teilt der Senat diese Sichtweise nicht.

Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG €die erforderliche Strafsanktion für den Fall€ enthalte, €dass ein Geschäftsführer in der nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 39 Abs. 3 Satz 1 (€) abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt" (vgl. BT-Drucks. 8/1347, S. 55). Die Norm ist daher unbeachtlich der Frage, ob sie als echtes Blankettgesetz, blankettartige Strafnorm oder unechter Blankettstraftatbestand anzusehen ist, mit ihren außerstrafrechtlichen Grundnormen zusammen zu lesen (vgl. Wißmann aaO., § 82 Rdn. 22; Dannecker aaO., § 82 Rdn. 23). Die einzelnen Tatbestände ergeben sich erst aus einer Zusammenschau des Strafgesetzes mit den Ausfüllungsnormen. Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch dem Gesetzeswortlaut entnehmen, der gerade nicht von falschen Angaben €in Zusammenhang mit€ oder €bei Gelegenheit der€ nach §§ 8, 39 GmbHG abzugebenden Versicherung, sondern in der Versicherung selbst spricht. Inhalt dieser Versicherung ist jedoch nicht die Frage nach jedweder Verurteilung (hier) wegen Untreue, sondern - über den Verweis auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3e) GmbHG - nur nach solchen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Damit sind die Falschangabe des Angeklagten nicht nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbewehrt (so auch für die ebenfalls nicht in § 8 Abs. 3 GmbHG genannte Erklärung zu einem Einwilligungsvorbehalt Brandenburgisches OLG NotBZ 2012, 34). Auch der Verweis der Revisionsführerin auf eine neuere Entscheidung des Kammergerichts (vgl. GmbHR 2012, 859) führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort hatte der zur Entscheidung berufene Zivilsenat - nicht tragend - darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer mit Blick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG €sämtliche etwa vorhandene Verbote bekannt zu geben [habe], um dem [Register]Gericht die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob eines der etwa vorhandenen Verbote ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimmt€. Dieser Hinweis lässt sich aber nicht - wie die Staatsanwaltschaft meint - mit der Maßgabe auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen, dass ein Geschäftsführeranwärter verpflichtet wäre, jede Verurteilung zu benennen, um dem Registergericht die im Falle des hier einschlägigen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG deutlich weniger komplexe Frage der Ermittlung der Strafhöhe zu ermöglichen. Zwar mag es unter Berücksichtigung der §§ 52, 53 und 54 StGB Fallgestaltungen geben, in denen zumindest für den juristischen Laien nicht eindeutig zu erkennen ist, ob die Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe hier erreicht bzw. überschritten ist, was im Falle der Fehleinschätzung unter Umständen zur Annahme eines entsprechenden Tatbestandsirrtums führen könnte (so Weiß in wistra 2009, 209, 215). Im Fall des Angeklagten handelt es sich jedoch um eine der Norm auch aus Laiensicht eindeutig nicht unterfallende Geldstrafe von 70 Tagessätzen.

Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass die von den jeweiligen Notaren vorbereiteten und vom Angeklagten abgegebenen Erklärungen den Zusatz €zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (verurteilt)€ nicht enthalten haben, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Denn maßgeblich für die Strafbarkeit nach § 82 GmbHG ist der Inhalt der vom Gesetz verlangten Erklärung und nicht derjenige der - versehentlich unvollständig - vorgelegten Erklärung. Daher kommt es entgegen der Auffassung der Revisionsführerin ebenfalls nicht darauf an, ob dem Urteil eine Übereinstimmung zwischen den Mustertexten der Notarkammer und den dem Angeklagten tatsächlich vorgelegten Versicherungen hinreichend deutlich zu entnehmen ist.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.






KG:
Urteil v. 08.04.2014
Az: (1) 121 Ss 25/14 (7/14)


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