Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 13/00

(BPatG: Beschluss v. 15.11.2000, Az.: 32 W (pat) 13/00)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die nachfolgende Darstellungsiehe Abb. 1 am Endefür Kekse, Mehl, Oblaten, Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Süßwaren; Pralinen, Waffeln;

Seifen, Wasch- und Bleichmittel; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Deodorante;

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasserunter der Nr 396 24 768 als dreidimensionale Marke registriert worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Bildmarke 1 185 202 siehe Abb. 2 am Endedie Schutz genießt für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Haarfärbe-,

-tönungs-, -fixier- und -festigungsmittel, Dauerwellpräparate, Haarbleichmittel, Haarwaschmittel, Haarpflegemittel, Haarneutralisationsmittel, Haarkuren, Haarspülungen.

Mit Beschluß vom 10. März 1998 hat die Markenstelle für Klasse 30 den Widerspruch durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Vom Gesamteindruck her bestehe keinerlei Verwechslungsgefahr, denn die angegriffene Marke sei nach links unten gerichtet (allenfalls ihr Stiel stehe nach rechts oben), die Widerspruchsmarke dagegen nach oben. Die angegriffene Marke sei hell, feingliedrig und durchgezeichnet, sie lasse das Rippenwerk des Blattes erkennen. Die Widerspruchsmarke dagegen sei dunkel, vollflächig schwarz bzw grau, nicht durchgezeichnet und weise erheblich stärkere Einkerbungen auf. Einen Motivschutz gebe es nicht. Die bloße Möglichkeit, daß in zwei bildlich verschiedenen Abbildungen unter Umständen dasselbe Motiv erkannt werde, reiche noch nicht für die Annahme einer markenrechtlich relevanten Ähnlichkeit aus.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 27. Oktober 1999 im wesentlichen aus den gleichen Erwägungen zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie macht geltend, die Waren der Vergleichsmarken stünden sich sehr nahe, so daß strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien. Entgegen der Auffassung der Markenstelle komme es nicht darauf an, ob die Zacken der Blätterdarstellungen nach unten oder oben zeigten, da die Marken den Verbrauchern auf dem Markt in unterschiedlichen, von der Registrierung abweichenden Positionen begegnen könnten. Der Verkehr werde sich bei Konfrontation mit der jüngeren Marke an das in der älteren Marke enthaltene Blatt erinnern.

Sie beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. März 1998 und vom 27. Oktober 1999 aufzuheben und die angegriffene Marke im Umfang der Warenklasse 3 zu löschen.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2000 nicht vertretene Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht in der Sache geäußert.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), in der Sache jedoch unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 "Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506, 508 ATTACHÉ/TISSERAND"). Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (BGH aaO).

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist davon auszugehen, daß die sich gegenüberstehende Waren der Klasse 3 recht ähnlich sind, so daß grundsätzlich strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1995, 216, 219 "Oxygenol II"). Darüber hinaus kann eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt werden, wenngleich dem Senat bekannt ist, daß auf dem vorliegenden Warensektor gerade für Haarpflegemittel Blätter- bzw Pflanzendarstellungen beliebte Ausstattungselemente sind, mit denen auf Naturextrakte hingewiesen werden soll. Die Frage einer Kennzeichnungsschwäche kann indes letztlich dahingestellt bleiben, weil die sich gegenüberstehenden Marken so unterschiedlich sind, daß markenrechtlich relevante Verwechslungen auch bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht feststellbar sind.

Die Gemeinsamkeit der sich gegenüberstehenden Marken erschöpft sich in der Darstellung eines Blattes. Dies erzeugt noch keine Verwechslungsgefahr. Eine Marke, in der ein Motiv verkörpert ist, kann Schutz nur gegen die Verwendung desselben Motivs in jüngeren Marken beanspruchen, soweit es sich um Darstellungen handelt, die mit der älteren geschützten Form als bildlich oder begrifflich ähnlich anzusehen sind. Hierbei sind bildliche Darstellungen umso weniger als begrifflich ähnlich anzusehen, je allgemeiner ein gemeinsamer Sinngehalt gefaßt werden müßte, um die Gleichheit des Motivs zu begründen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 117, vgl GRUR 1996, 198, 200 "Springende Raubkatze"). Um eine derart allgemein gehaltene Übereinstimmung im bloßen Motiv eines Blattes handelt es sich im vorliegenden Fall, da die Darstellungen sehr verschieden sind. Die jüngere Marke ist ein (Spitz-)Ahornblatt, während die ältere Marke eher an ein Feigen- oder (Roß-)Kastanienblatt denken läßt. Das gestielte Ahornblatt ist dreizählig gefiedert, gezähnt und gedrungen, das Feigenblatt hingegen hat 5 schlanke Finger und läßt Blattadern erkennen. Ein Stiel fehlt. Während die jüngere Marke nur einen leichten Schatten andeutet, wirft das Ahornblatt einen weiten Schatten.

Für eine Kostenauferlegung bestand nach der Sach- und Rechtslage kein Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Richterin Klante ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert.

Winkler Hu Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)13-00.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)13-00.2.3.gif






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Beschluss v. 15.11.2000
Az: 32 W (pat) 13/00


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