Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. August 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 191/00
(BPatG: Beschluss v. 28.08.2002, Az.: 32 W (pat) 191/00)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenabteilung 3.4. - vom 16. Mai 2000 insoweit aufgehoben als die Marke 397 29 369 gelöscht wurde.
Gründe
I Am 25. Juni 1997 hat der Antragsgegner die Wortmarke FUMMELREITEN angemeldet. Sie wurde am 9. Oktober 1997 unter der Nummer 397 29 369 für Papier, Pappe (Karton); Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Aufkleber aus Papier oder Pappe; Photographien; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Spielkarten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Vorbereitung und Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen; Filmproduktion; Filmvermietung; Filmvorführungen; Theateraufführung; Künstlervermittlung; Musikdarbietung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Schaustellung von Tieren; Tierdressur; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Vermietung von Bühnendekorationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Volksbelustigungen; zirzensische Darbietungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb eines Campingplatzes; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Ehevermittlung und Vermittlung von Bekanntschaften; Kostüm- und Kleidervermietung; Meinungsforschung; Fotografieren; Tierzucht; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Wettervorhersage; Zimmerreservierungeingetragen.
Der Antragsteller hat am 19. Januar 1999 Antrag auf Löschung gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG gestellt. Dieser Antrag ist dem Antragsgegner am 27. April 1999 zugestellt worden; am 15. Juni hat er widersprochen.
Der Antragsteller trägt vor, er habe 1993 damit begonnen, die Tradition des "Fummelreitens" neu zu beleben. 1995 sei er erstmals dem Markeninhaber begegnet; in den folgenden Jahren habe dieser für ihn Veranstaltungen organisiert, bei denen "Fummelreiten" durchgeführt worden sei. 1997 sei erstmals ein Vertrag geschlossen worden: Die Firma des Markeninhabers sollte als "juristische Person" die Genehmigungen einholen, weil der Antragsteller diesen Status nicht gehabt habe. Der Markeninhaber selbst sei nicht Vertragspartner gewesen. Der Antragsteller habe einzelne Veranstaltungen an Agenturen vor Ort vergeben.
Die Markenabteilung 3.4. hat die Marke mit Beschluss vom 16. Mai 2000 für Druckereierzeugnisse; Aufkleber aus Papier oder Pappe; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Spielkarten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Vorbereitung und Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen; Filmproduktion; Filmvermietung; Filmvorführungen; Theateraufführung; Künstlervermittlung; Musikdarbietung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Schaustellung von Tieren; Tierdressur; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Vermietung von Bühnendekorationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Volksbelustigungen; zirzensische Darbietungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb eines Campingplatzes; Kostüm- und Kleidervermietung; Fotografieren; Tierzucht; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Zimmerreservierunggelöscht und den Löschungsantrag im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anmeldung sei bösgläubig gewesen, da der Schutzbereich der angegriffenen Marke den bisherigen Verwendungsbereich des nahezu identisch vorbenutzten Zeichens sowie die nach der Lebenserfahrung wirtschaftlich eng mit diesem Verwendungsbereich verbundenen Waren und Dienstleistungen erfasse. Der Antragsteller habe durch Benutzung im Geschäftsverkehr einen Besitzstand an der Bezeichnung FUMMELREITEN im Zusammenhang mit Reitveranstaltungen, Pferdeschauen und ähnlichem erworben. Von dieser Benutzungslage habe der Antragsgegner im Zeitpunkt der Anmeldung Kenntnis gehabt, zumal er im Jahre 1995 persönlich den Vorschlag zur Einbeziehung eines Veranstaltungsteils "Fummelreiten" in das Meißner Altstadtfest unterbreitet habe. Demnach habe zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung in einer wettbewerbswidrigen Behinderungs- oder Störabsicht gelegen.
Hingegen sei dem Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der Übernahme einer nicht von ihm selbst geschaffenen Bezeichnung die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen zuzugestehen, soweit die Bezeichnung für Geschäftsfelder diene, die zu denen des vorbenutzten Zeichens markenrechtlich unähnlich seien.
Dagegen hat der Markeninhaber Beschwerde erhoben und vorgetragen, er sei bei Anmeldung nicht bösgläubig gewesen. Sein Geschäftsbetrieb sei darauf ausgerichtet, Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen bzw. zu bewerben. Die Kennzeichnung FUMMELREITEN habe er selbst entwickelt. Im Rahmen einer seit Ende 1991 betriebenen Veranstaltungsagentur sei er zusammen mit Herrn Reuschel auf den aus Anekdoten bekannten Transport Meißner Porzellans von der sächsischen Porzellan-Manufaktur Meißen zum Residenzschloss Dresden gestoßen. Im Zeitraum 1992/93 sei er zusammen mit Herrn Reuschel als Mitgesellschafter bemüht gewesen, Kooperationspartner für die Durchführung einer kulturellen Großveranstaltung unter der Geschäftsbezeichnung "Fummelreiten" zu finden. 1992 habe er mit dem Landratsamt Riesa diesbezüglich einen Briefwechsel gehabt (liegt zum Teil vor bzw. ist in einer eidesstattlichen Versicherung genannt). Im Zuge von Geschäftsanbahnungen habe er auch Kontakt mit dem Antragsteller aufgenommen und ihm das Angebot unterbreitet, eine Anzahl interessierter Reitsportler für die Nachgestaltung des Transportes von Meißen nach Dresden zu suchen. Die erste persönliche Begegnung zwischen Herrn Reuschel und dem Antragsteller habe im Februar 1993 stattgefunden, und zwar auf dem Reitplatz in Oberau in Gegenwart von Frau B..., wobei die Umsetzung der Idee eines "Fummelreitens" besprochen worden sei. 1994 sei ein "Fummelreiten" in Meißen als kleinere Veranstaltung in Form eines Umzuges durchgeführt worden. Nach dieser Testveranstaltung habe seine Firma, Projektzentrum Dresden GbR, 1995 und 1996 im Rahmen des Altstadtfestes zu Pfingsten in Meißen das "Meißner Fummelreiten" veranstaltet. Im Auftrag des Projektzentrums Dresden sei der Antragsteller selbständig handelnd mit der Durchführung des Umzuges zu Pferde beauftragt gewesen. Wegen der Gefahr, dass Dritte durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke die künftige Benutzung der populären Veranstaltungsbezeichnung FUMMELREITEN untersagen könnten, habe er sich zur Anmeldung entschlossen. Im übrigen sei der Antragsteller nicht daran gehindert, die Bezeichnung FUMMELREITEN zu verwenden, da er ihm einen unentgeltlichen und zeitlich unbefristeten Lizenzvertrages angeboten habe.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss der Markenabteilung vom 16. Mai 2000 aufzuheben soweit Teillöschung der Marke angeordnet wurde und dem Antragsteller die vollständigen Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen.
Demgegenüber beantragt der Antragsteller sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen, die Marke FUMMELREITEN zu löschen und dem Beschwerdeführer die Kosten sowie die Löschungsgebühr aufzuerlegen.
Der Antragsteller hat vorgetragen, er wolle dem Markeninhaber nicht absprechen, 1992 eine Idee gehabt zu haben; umgesetzt habe er diese jedoch nicht. Dies habe erstmals er selbst 1994 getan. 1995 habe er sich auf eine Anzeige hin beim Markeninhaber gemeldet. Herrn R... könne er 1993 nicht auf dem genannten Reitplatz getroffen haben, weil der Platz damals noch gar nicht bestanden habe. Recherchen des Markeninhabers seien schon deshalb nicht glaubhaft, weil dieser Start und Ziel des historischen Ritts falsch angebe. Der Markeninhaber habe die Eintragung vorgenommen, als er ihm gedroht habe, eine andere Agentur zu beauftragen. 1998 habe die Stadt Meißen seiner Gruppe die Veranstaltungsgenehmigung für das "Fummelreiten" erteilt.
Der Antragsteller hat vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Zeitungsausschnitte vorgelegt: Laut einem Artikel des Meißner Tageblatts vom 17. März 1994 wollten der Reitverein Schieritz und der Pferdehof Just am 20. März 1994 die alte Tradition des "Fummelreites" wieder aufleben lassen. Die Veranstaltung sollte der Anfang zu einem landesweitem Stern-Reiten sein. Auch ein Bericht vom 31. Mai 1995 erwähnt den Reitverein Schieritz als Durchführenden.
Der Antragsteller selbst schrieb am 13. Juni 1995 in der Sächsischen Zeitung, er habe in alten Schriften geblättert und ein paar Stücke Meißner Geschichte gefunden. Den "Fummel" könne nun jeder Besucher Meißens in der Konditorei kaufen. Er diene als Grundlage für das alljährlich stattfindende "Fummelreiten".
II Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg, weil dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen wurde (§ 54 Abs. 3 MarkenG) und weil nicht feststellbar ist, dass der Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig war.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG wird die Eintragung einer Marke wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Die Löschung kann nur angeordnet werden, wenn das Vorliegen des Eintragshindernisses, hier also Bösgläubigkeit bei der Anmeldung, nachgewiesen ist. Bloße Zweifel an der Eintragungsfähigkeit genügen nicht (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 54 Rdn 16) und gehen zu Lasten des Antragstellers, der gehalten ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die dann von Amts wegen erfolgende Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen.
Die Ausführungen des Antragstellers und erst recht nicht die des Markeninhabers haben keine Bösgläubigkeit des Markeninhabers bei der Anmeldung nachgewiesen und auch keine Ermittlungen des Senats ermöglicht.
Von einer Bösgläubigkeit eines Anmelders ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich war oder Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Markeneintragung als sittenwidrig erscheinen lassen. Derartige Umstände können darin liegen, dass der Markeninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -EQUI 2000).
Dies ist hier für den Senat nicht feststellbar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Markeninhaber von Anfang an als Veranstalter mit aufgetreten ist. In den Zeitungsartikeln wird der Status des Veranstalters nicht formalrechtlich angesprochen. Der Antragsteller hat keine Verträge aus der Zeit vor der Markenanmeldung vorgelegt, aus denen sich die Beauftragung von anderen Agenturen oder des Markeninhabers ergibt, und hierfür auch keine Zeugen angeboten. Der Senat kann daher keinem Beweisangebot des Antragstellers nachgehen; eigene Erkenntnisse konnte der Senat nicht gewinnen. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Beweisangebote des Markeninhabers nicht an.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Ju
BPatG:
Beschluss v. 28.08.2002
Az: 32 W (pat) 191/00
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