Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 64/03

(BGH: Beschluss v. 28.06.2004, Az.: AnwZ (B) 64/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist 1990 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht M. , seit 1995 auch bei dem Oberlandesgericht N. zugelassen. Mit Bescheid vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 4. Juli 2003 zurückgewiesen. Außerdem hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. November 2003 die Zulassung erneut wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen diesen Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen (AnwZ(B) 26/04). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat es durch weiteren Beschluß abgelehnt.

Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 4. Juli 2003 (Widerruf wegen Vermögensverfalls) mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 -AnwZ

(B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Zwar folgt dies noch nicht ohne weiteres aus den in der Widerrufsverfügung aufgeführten erheblichen Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers, die zu einem wesentlichen Teil zur Finanzierung von Immobilien des Antragstellers dienten. Lediglich für ein im November 2001 aufgenommenes Darlehen über 281.210, 53 Euro bei der A. Bank war der Antragsteller mit einem relativ geringfügigen Betrag im Rückstand. Allerdings bestanden Steuerrückstände (einschließlich der laufenden Steuern nach Angaben des Antragstellers ca.

83.000 Euro) und Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen für seine Kanzleiangestellte (ca. 4.900 Euro), für die der Antragsteller jeweils Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte. Daß es sich dabei nicht um vorübergehende finanzielle Engpässe bei dem Antragsteller gehandelt hat, die die Annahme eines Vermögensverfalls nicht rechtfertigten, lassen aber die von der Antragsgegnerin zu Recht aufgeführten erheblichen Zahlungsverzögerungen von mehr als einem Jahr erkennen, zu denen es der Antragsteller bei der schließlich -in Teilbeträgen -erfolgten Auskehrung von Fremdgeldern in drei Fällen hatte kommen lassen. In einem Fall mußte der Mandant sogar gerichtlich gegen den Antragsteller vorgehen.

2.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen, daß er ein Grundstück verkauft habe und daher mit einer erheblichen Reduzierung seiner Ratenzahlungen zu rechnen sei. Auch waren die Darlehen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vertragsgemäß bedient worden. Allerdings waren die auch nach Reduzierung aufzubringenden monatlichen Ratenzahlungen so hoch, daß der Anwaltsgerichtshof ihre dauerhafte Einhaltung für unrealistisch gehalten hat. Diese Einschätzung hat sich bestätigt. Zwischenzeitlich ist durch Beschluß des Amtsgerichts M. vom 14. November 2003 auf Antrag des Finanzamts M. über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, weil er seine Zahlungen eingestellt hat. Seine fälligen Verbindlichkeiten, die aus liquiden oder kurzfristig liquidierbaren Mitteln des Vermögens nicht beglichen werden können, werden in dem Beschluß mit mindestens 246.000 Euro angegeben.

3.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Eine Gefährdung der Interessen der Mandanten wird insbesondere auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 13 März 2000 -AnwZ (B) 28/99 = NJW-RR 2000, 1228).

4.

Der Senat setzt den Geschäftswert in den in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit höher als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Hauger Frey






BGH:
Beschluss v. 28.06.2004
Az: AnwZ (B) 64/03


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