Kammergericht:
Beschluss vom 5. Juni 2003
Aktenzeichen: 5 U 254/02
(KG: Beschluss v. 05.06.2003, Az.: 5 U 254/02)
Tenor
1.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.2.Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 1.200,€ EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung war über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91 a Abs. 1 ZPO. Hiernach waren die Kosten den Klägern aufzuerlegen, weil die Berufung der Beklagten im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Den Klägern steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagte aufgrund der nach Auffassung der Klägerin rechtswidrigen Verwertung der streitgegenständlichen Rezitationen von K Ki nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht zu.
Eine Verletzung der Rechte der Kläger ist nicht feststellbar. Die Beklagte war Inhaberin der Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen CDs und durfte in diesem Rahmen ohne Verletzung von Rechten der Kläger Hörproben in das Internet einstellen, weil diese Hörproben rechtlich nicht als separate Verwertungsform zu werten sind, sondern als Marketinginstrument im Rahmen zulässiger Werbung für den Vertrieb der CDs.
1.
Die D GmbH hat bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge am 19. Dezember 1960 über das "Recht, Schallaufnahmen mit Darbietungen des Künstlers" herzustellen und auszuwerten, auch das im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse noch unbekannte Recht der Auswertung der Schallaufnahmen auf CD erworben. Das ergibt sich bei Anwendung des Zweckübertragungsgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, der auf Altverträge wie hier anwendbar ist (KG GRUR 1991, 596, 598 € Schopenhauer-Ausgabe; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, §§ 31/31 Rn. 31). Diese Regel, nach der sich der Umfang des Nutzungsrechts im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck richtet, wird als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstanden und daher einhellig auch auf die Einwilligung der Inhaber von Leistungsschutzrechten angewandt (BGH GRUR 2003, 234, 236 € EROC III). Vorliegend ist die in § 1 Abs. 1 des Vertrages erteilte Rechtseinräumung umfassend ("... und auch in Bezug auf künftige Nutzungsarten nicht beschränkte Recht, Aufnahmen der Vertragswerke ... in jeder beliebigen Weise zu verwerten ..."). Dieser Zweck beschränkt sich nicht auf ein bestimmtes Trägermedium, sondern umfasst auch die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte Nutzung der Schallaufnahmen auf CD, die inzwischen die herkömmliche Langspielplatte fast völlig verdrängt hat. Es handelt hierbei nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den damals vertragsschließenden Parteien ins Auge gefasste Form der Verwertung tritt und eine wirtschaftlich eigenständige Verwertung erlaubt (BGH GRUR 1995, 212, 214 € Videozweitauswertung III; GRUR 2002, 248, 251 € SPIEGEL-CD-ROM). Vielmehr geht es um eine technisch neue Nutzungsvariante, die, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, es nunmehr der Beklagten ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Nutzung auch zu einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der Verbraucher nicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-Tonträger richtet, und die daher von dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist (BGH aaO € EROC III).
2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist keine Entscheidung der Frage geboten, ob die D GmbH als Vertragspartnerin von K Ki Nutzungsrechte über die Auswertung der streitgegenständlichen Rezitationen im Internet aufgrund der damals geschlossenen Verträge, erworben hat. Aus dem bisherigen übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass eine Verwertung der Aufnahmen im Internet, für deren Rechtmäßigkeit die Inhaberschaft der Internet-Rechte erforderlich wäre, nicht stattfindet. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Rezitationen unstreitig nie in voller Länge in das Internet eingestellt. Im Internet werden, nämlich etwa bei Amazon oder der Homepage der Beklagten selbst, lediglich die CDs zum käuflichen Erwerb angeboten. Im Rahmen dieses Angebots im Internet werden die streitgegenständlichen Hörproben der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die einzelnen Darbietungen des Künstlers sind in diesem Rahmen aber als Hörproben lediglich ausschnittsweise wahrnehmbar und können unstreitig nicht downgeloadet werden. Das Werk wird also € jedenfalls haben die Kläger insoweit nichts anderes vorgetragen € nicht in seinen wesentlichen Zügen verwertet (vgl. dazu Schricker/Kroitzsch, Urheberrecht, 2. Aufl., UrhG § 15 Rn. 10). Insbesondere stellen die Hörproben nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kein Surrogat für den Erwerb der streitgegenständlichen Tonträger dar. Das Internet wird vorliegend allein als Instrument der Absatzwerbung für die CDs eingesetzt. Da die Beklagte Inhaberin des Rechts zur Auswertung des Rezitationen auf dem Trägermedium CD ist, darf sie diese auch unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten sachgerecht bewerben (vgl. BGH GRUR 1970, 40, 42 € Musikverleger), und zwar auch durch Hörproben, die lediglich als Kaufanreiz kurze Ausschnitte der einzelnen Werke wiedergeben, im Internet. Das Recht zur Werbung für diese Tonträger korrespondiert insoweit mit der Auswertungspflicht des Tonträgerherstellers (Pfaff/Osterrieth, Lizenzverträge, B. I Rn. 124, 126). Es ist nicht erkennbar, welche Interessen der Kläger durch die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise beeinträchtigt sein könnten.
Auf die Frage, ob die Klägerin zu 1) in ihrem Schreiben vom 25. April 1992 (Anl. BF 1) ein Einverständnis mit der Verwertung der Rezitationen auf CD erteilt hat, kommt es nach alledem nicht mehr an.
II.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
KG:
Beschluss v. 05.06.2003
Az: 5 U 254/02
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