Landgericht Köln:
Urteil vom 25. Mai 2011
Aktenzeichen: 91 O 135/10
(LG Köln: Urteil v. 25.05.2011, Az.: 91 O 135/10)
Tenor
I.
1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 1 der Tagesordnung, wonach der Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2009 über die Einstellung des Bilanzgewinns in Höhe von 455.759,36 Euro in die anderen Gewinnrücklagen bestätigt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
2. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 2 der Tagesordnung, wonach der Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2009 über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2008 bestätigt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
3. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 3 der Tagesordnung, wonach der Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2009 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 bestätigt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
4. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung, wonach der Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2009 über die Wahlen zum Aufsichtsrat bestätigt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
5. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 7 der Tagesordnung, wonach der Vorstand für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
6. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 8 der Tagesordnung, wonach dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten und ficht die zu den Tagesordnungspunkten 1 - 4, 7 und 8 der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.09.2010 gefassten Beschlüsse an.
Dem vorliegenden Verfahren vorausgegangen sind Anfechtungsverfahren betreffend die Hauptversammlungen vom 17.08.2009 (91 O 156/09) und vom 14.12.2009
(91 O 4/10), die auf Verlangen der S2 AG, die 99,59 % der Aktien der Beklagten hält, einberufen worden war.
In der Hauptversammlung vom 17.08.2009 waren unter anderem die Thesaurierung des Bilanzgewinns 2008, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2008 und die Neuwahl der Herren Dr. Q, C und R zum Aufsichtsrat beschlossen worden.
Identische Beschlüsse wurden in der Hauptversammlung vom 14.12.2009 gefasst.
Sämtliche Beschlüsse der vorgenannten Hauptversammlungen sind auf Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären, u.a. der Klägerin, für nichtig erklärt. Die Urteile der Kammer sind - soweit bekannt - nicht rechtskräftig.
In der Hauptversammlung vom 24.09.2010 lud der Vorstand der Beklagten mit am 13.08.2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einladungsschreiben ein. Hieraus ergeben sich die streitgegenständlichen Beschlussgegenstände, und zwar zu den Tagesordnungspunkten 1 - 4 als Bestätigungsbeschlüsse zu den in der Hauptversammlung vom 14.12.2009 gefassten Beschlüsse zur Gewinnthesaurierung 2008 (TOP 1), zur Entlastung von Vorstand (TOP 2) und Aufsichtsrat (TOP 3) für das Geschäftsjahr 2008 sowie zu den Neuwahlen zum Aufsichtsrat der Beklagten (TOP 4), ferner zur Entlastung des Vorstands (TOP 7) und des Aufsichtsrats (TOP 8) für das Geschäftsjahr 2009.
Sämtliche Beschlüsse wurden in der Hauptversammlung vom 24.09.2010 mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin, der S2 AG gefasst. Die in der Hauptversammlung durch Herrn L vertretene Klägerin erhob Widerspruch zu sämtlichen streitgegenständlichen Beschlüssen. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der Hauptversammlung wird auf das Hauptversammlungsprotokoll des Notars G Bezug genommen.
Die Klägerin hält sämtliche angefochtenen Beschlüsse für nichtig, jedenfalls aber für anfechtbar.
Die Bestätigungsbeschlüsse zu TOP 1 - 4 seien bereits deshalb nichtig, weil die jeweiligen Ausgangsbeschlüsse, nämlich die bereits in der Hauptversammlung vom 17.08.2009 gefassten Beschlüsse nichtig seien.
Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Jahr 2008 seien auch deshalb nichtig, weil der vom Aufsichtsrat vorgelegte Aufsichtsratsbericht für das Geschäftsjahr 2008 nichtssagend und unzureichend sei und seinen Zweck nicht erfülle. Aus diesem Grund sei auch der Beschluss über die Gewinnverwendung 2008 (TOP 1 der Hauptversammlung vom 14.12.2009) nichtig. Unzureichend sei ferner der Lagebericht des Vorstands. Auch der Jahresabschluss 2008 selbst sei mangelhaft. Die Abhängigkeitsberichte 2008 und 2009 seien unvollständig.
Zudem verschaffe sich die Mehrheitsaktionärin einen rechtswidrigen Sondervorteil auf Kosten der Minderheitsaktionäre, weil jahrelang Gewinnthesaurierung stattfinde.
Die Aufsichtsratswahlen seien deshalb nichtig, weil die Angaben zu der Person Dr. Q unzureichend seien.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Beschlüsse für rechtmäßig. Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte.
E n t S c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage hat Erfolg.
1.)
Die Bestätigungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 - 4 der Hauptversammlung vom 24.09.2010 sind deshalb nichtig, weil die jeweiligen Ausgangsbeschlüsse aus der Hauptversammlung vom 17.08.2009 ihrerseits nichtig sind.
Die Nichtigkeit der in der Hauptversammlung vom 17.08.2009 gefassten Beschlüsse folgt aus § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG a.F. Denn die Teilnahmebedingungen sind in der Einladung zu der Hauptversammlung vom 17.08.2009 unzutreffend wiedergegeben. Nach § 121 Abs. 3 S. 2 AktG sind in der Einladung zur Hauptversammlung die Bedingungen anzugeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängt. Hieraus folgt, dass in der Einladung die Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung der Aktionäre und zu ihrer Legitimation zutreffend aufgeführt sein müssen.
Die Angaben in der Einladung zur Hauptversammlung vom 17.08.2009 geben die satzungsmäßigen Teilnahmebedingungen indessen unzutreffend wieder. § 18 der Satzung der Beklagten sieht vor, dass zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre berechtigt sind, die ihre Aktien spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem Versammlungstag bei einer der in der Einberufung zur Hauptversammlung bestimmten Stellen oder bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
In der Einladung zur Hauptversammlung vom 17.08.2009 heißt es demgegenüber, teilnahmeberechtigt seien Aktionäre, falls sie ihre Inhaberaktien spätestens am 11.08.2009 "bei der Gesellschaftskasse, bei einem Notar, bei einer Wertpapierbank oder bei der P AG, Frankfurt, hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen".
Die Hinterlegung der Aktien bei einer Wertpapiersammelbank, wie in der Satzung vorgesehen, findet in der Einladung keine Erwähnung. Hingegen ist die Hinterlegung bei einer Wertpapierbank in der Satzung nicht vorgesehen. Damit weicht die Angabe der Teilnahmebedingungen in der Einladung von den satzungsmäßigen Teilnahmebedingungen ab.
Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, es handele sich bei der Verwendung des Begriffs der Wertpapierbank um ein Synonym zu dem Begriff der Wertpapiersammelbank, es sei im Übrigen offensichtlich, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handele, was sich daraus ergebe, dass im zweiten Absatz des Einladungstextes zu den Teilnahmebedingungen richtig die Wertpapiersammelbank erwähnt sei. Denn die Auslegung der Einladung erfolgt von einem objektiven Standpunkt aus. Danach erschließt sich für den durchschnittlichen Aktionär nicht ohne Weiteres, dass mit dem Begriff Wertpapierbank in Wahrheit die in der Satzung vorgesehene Wertpapiersammelbank gemeint ist. Dass beide Begriffe unterschiedlichen Bedeutungsgehalt haben, hat die Klägerin durch Vorlage diverser Internetausdrucke (Blatt 209 ff des Anlagenheftes) überzeugend belegt.
Damit sind in der Einladung zur Hauptversammlung vom 17.08.2009 die von der Satzung vorgesehenen Teilnahmebedingungen unrichtig wiedergegeben. Der hierin liegende Verstoß gegen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. führt nach der klaren Anordnung des § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit sämtlicher in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.
Sind die in der Hauptversammlung vom 17.08.2009 gefassten Beschlüsse nichtig, konnten sie auch nicht in der Hauptversammlung vom 14.12.2009 bestätigt werden. Die hier gefassten wortgleichen Beschlüsse sind in der Sache Bestätigungsbeschlüsse zu den in der Hauptversammlung vom 17.08.2009 gefassten Beschlüssen. Soweit die Beklagte erstmals im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertritt, bei den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 14.12.2009 handele es sich um eigenständige Beschlüsse und nicht um Bestätigungsbeschlüsse der vorangegangenen Hauptversammlung, steht ihr diesbezügliches Vorbringen in Widerspruch zu ihrem Vortrag im Verfahren 91 O 156/09 (18 U 195/10), wo sie die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 14.12.2009 selbst als Bestätigungsbeschlüsse bezeichnet hat. Dementsprechend sind auch die erneute Bestätigungsbeschlüsse aus der Hauptversammlung vom 24.09.2010 nichtig, denn nichtige Beschlüsse sind nach einhelliger Auffassung einer Heilung durch Bestätigung gemäß § 244 AktG entzogen (siehe nur Hüffer, AktG, 9. Auflage, § 244, Rdnr. 2 m.w.N.). Damit sind die zu den Tagesordnungspunkten 1 - 4 gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.09.2010 für nichtig zu erklären.
2.)
Aber auch die zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.09.2010 gefassten Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2009 sind für nichtig zu erklären. Die Beschlüsse sind anfechtbar, weil es an einem den Anforderungen des § 312 AktG entsprechenden Abhängigkeitsbericht fehlt.
Die Klägerin hat bestritten, dass ein den Anforderungen des § 312 Abs. 1 und 2 AktG genügender Abhängigkeitsbericht vom Vorstand erstellt worden ist. Substantiierter Vortrag der Beklagten dazu, dass ein solcher Bericht erstellt und von dem Aufsichtsrat geprüft worden wäre, findet sich nicht. Vielmehr deuten die insoweit allgemein bleibenden Darlegungen der Beklagten darauf hin, dass ein ins Einzelne gehender Bericht, wie ihn § 312 Abs. 1 AktG verlangt, nicht vorliegt. Dies schließt die Kammer aus dem Hinweis, die berichtspflichtigen Geschäfte seien Vorstand und Aufsichtsrat im Detail bekannt. Hierauf kommt es wegen des Regelungszwecks des§ 312 AktG indessen nicht an. Bezweckt mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts ist eine Verbesserung der Informationsbasis auch für die außenstehenden Aktionäre. Der Bericht soll die konkrete Handhabung der Beziehungen zu den abhängigen Unternehmen wegen der von ihnen ausgehenden potentiellen Gefährdung von Außenseiterinteressen transparent machen (siehe nur Hüffer, AktG, 9. Auflage, § 312, Rdnr. 12). Ob eine Prüfung der Rechtsgeschäfte und Vertragsbeziehungen zu den verbundenen Unternehmen stattgefunden hat, ist angesichts dessen ohne Bedeutung. Dass der nach § 312 AktG zu erstellende Bericht ersichtlich unvollständig ist, ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beklagten, der Vorstand habe seiner Berichtspflicht insgesamt durchaus genügt, auch wenn der Abhängigkeitsbericht nicht sämtliche geforderten Rechtsgeschäfte aufgeführt haben mag (so wörtlich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung, dort Seite 13, Blatt 50 der Gerichtsakte).
Fehlt es damit an einem den Anforderungen des § 312 AktG genügenden Abhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2009, kann sowohl der Beschluss, mit dem der Vorstand entlastet worden ist, angefochten werden wie auch die Entlastung des Aufsichtsrates (Kölner Kommentar zum Aktiengesetz - Koppensteiner, 3. Auflage, § 312 AktG, Rdnr. 30; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz - Altmeppen, § 312 AktG, Rdnr. 74, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Anfechtbarkeit auch des Beschlusses über die Entlastung des Aufsichtsrates ergibt sich daraus, dass der Aufsichtsrat ersichtlich seiner Verpflichtung zur Überprüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gem. § 314 Abs. 2 AktG nicht nachgekommen ist. Denn anderenfalls hätte er in seinem gemäß § 171 Abs. 2 AktG zu erstattenden Berichts an die Hauptversammlung über das Fehlen eines suffizienten Abhängigkeitsberichts berichten müssen.
3.)
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 €
LG Köln:
Urteil v. 25.05.2011
Az: 91 O 135/10
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