Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Februar 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 170/01
(BPatG: Beschluss v. 12.02.2003, Az.: 29 W (pat) 170/01)
Tenor
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" zurückgewiesen wurde.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I Die Wortmarke PrintCardsoll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36:
Finanzwesen; Immobilienwesen;
Klasse 37:
Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikationin das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. April 2001 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft in vollem Umfang zurückgewiesen. Bei "PrintCard" handele es sich um eine aus dem Englischen stammende sprachübliche Wortkombination, die im Deutschen sinngemäß "Druckkarte" bedeute. Wie eine Internet-Recherche der Markenstelle ergeben habe, sei "PrintCard" im Bereich der visuellen Werbung und des Internets ein eingeführter Fachbegriff. Darüber hinaus fänden sich die beiden Bestandteile "Print" und "Card" in anderen, ebenfalls sachbeschreibenden Kombinationen. Die betroffenen Verkehrskreise sähen in "PrintCard" daher in erster Linie eine sachbezogene Bezeichnung. Bezüglich der beanspruchten Waren weise die angemeldete Marke auf deren besondere Eignung als "PrintCard" bzw. für die Herstellung von "PrintCards" hin. Dies gelte entsprechend für die Dienstleistungen, die mit den beanspruchten Waren in engem Zusammenhang stünden. Da die Eintragung bereits wegen der fehlenden Unterscheidungskraft zu versagen sei, könne dahingestellt bleiben, ob an dem angemeldeten Zeichen auch ein Freihaltebedürfnis bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine in dieser Form nicht bekannte und im deutschen Sprachraum lexikalisch nicht nachweisbare Zeichenkombination. Die von der Markenstelle angeführten Internetauszüge belegten lediglich eine Verwendung im Ausland. Außerdem habe die Markenstelle keine Verwendung der Wortverbindung "PrintCard" in der konkret angemeldeten Schreibweise ermittelt. Die Annahme, dass der Verkehr die Marke ohne weiteres im Sinne von "Druckkarte" verstehen werde, sei unzutreffend. Der Begriff "Card" verfüge über einen inhaltlich offenen Charakter und werde in den verschiedensten Lebensbereichen verwendet. Das Wort "Print" könne unterschiedliche Bedeutungen haben und nicht ohne weiteres zum englischen Grundwortschatz gezählt werden. Bei den maßgeblichen Verbraucherkreisen handele es sich auch nicht um ein spezielles Fachpublikum mit überdurchschnittlichen Englischkenntnissen, sondern um Endverbraucher. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise "PrintCard" im Sinne von "Druckkarte" verstünden, fehle es bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an einem eindeutig beschreibenden Begriffsinhalt. Aus diesem Grunde bestehe an der angemeldeten Marke auch kein Freihaltebedürfnis. Die Anmelderin sei im Übrigen bereits Inhaberin mehrerer Marken mit dem Bestandteil "Card".
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 MarkenG entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Dies ist hier bei den Waren der Klasse 9 und den in Klasse 16 beanspruchten Druckereierzeugnissen sowie den Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" der Klasse 42 der Fall.
1.1. Wie die Markenstelle zutreffend ausführte, ist das angemeldete Zeichen erkennbar aus den beiden englischsprachigen Begriffen "Print" und "Card" zusammengesetzt. Das Wort "Print" hat im Englischen verschiedene Bedeutungen, ist aber im deutschen Sprachgebrauch wegen des Begriffs "Printmedien" vor allem im Sinne von "Druck" bekannt (vgl Duden, Fremdwörterbuch, 2. Aufl. 2000, S 1086). Mit dieser Bedeutung ist der Begriff auf dem hier maßgeblichen Gebiet der Datenverarbeitung und Informationstechnik auch als Bestandteil zahlreicher Fachbegriffe gebräuchlich, wie zB Print Job/Druckjob, Printout/Ausdruck, Print Quality/Druckqualität, Print on Demand/Druck auf Anforderung, Print Server/Druckserver (vgl Brockhaus, Computer und Informationstechnologe, 2003, S 728; Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl. 2002, S 681). Dass der Begriff "Card" den inländischen Verkehrskreisen im Sinne von Karte geläufig ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Verbindung der beiden Substantive ist ihrer Struktur nach nicht ungewöhnlich, denn sie entspricht den Regeln der deutschen und der englischen Sprache und bedeutet in ihrer Gesamtheit soviel wie "Druckkarte" oder "Karte für den Druck" (vgl EuG GRUR Int 2002, 751, Rdn 29 f - CARCARD). Mit dieser Bedeutung ist die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne weiteres verständlich. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an Fachleute als auch an Endverbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sind (vgl BGH GRUR 2002, 812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II ). Außerdem ist das angesprochene Publikum auf dem Gebiet der Elektronik und Informationstechnik mit der englischen Sprache als Fach- und Werbesprache sowie zahlreichen mit dem Bestandteil "Print" gebildeten Fachbegriffen vertraut.
1.2. Die Bezeichnung "PrintCard" ist auch geeignet, die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art oder ihrer Bestimmung zu beschreiben. Nach einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche wird der Begriff "PrintCard" im Sinne von Druckkarte bereits beschreibend verwendet. So werden damit zB Karten bezeichnet, die die Inanspruchnahme von Druckdiensten eines Rechenzentrums ermöglichen (www.uniduesseldorf.de) oder mit denen Chipkarten ausgedruckt werden können (www.rosnerhardwaresoftware.via.tonline.de). Die Waren der Klasse 9 (mit Ausnahme der "Mechaniken für geldbetätigte Apparate") können mit "PrintCard" daher ihrer Art und Bestimmung nach beschrieben werden, nämlich dass sie für den Einsatz von solchen Karten geeignet sind oder mit ihnen betrieben werden können. Bei den Waren "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik" kann es sich um die Druckkarten selbst handeln. Hinsichtlich der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" kann "PrintCard" eine Sachangabe über die Bestimmung dieser Dienstleistungen enthalten, nämlich dass die Datenverarbeitungsprogramme für den Einsatz von Druckkarten erstellt werden oder die Datenbankdienste mittels einer Druckkarte in Anspruch genommen werden können.
1.3. Der Eignung als Sachangabe steht auch die von den Regeln der englischen und der deutschen Sprache abweichende Schreibweise des angemeldeten Zeichens nicht entgegen. Weder das bei englischer Schreibweise fehlende Leerzeichen zwischen den beiden Bestandteilen "Print" und "Card", noch die bei deutscher Schreibweise regelwidrige Großschreibung des Buchstabens "C" führen zu einer inhaltlichen Änderung des beschreibenden Aussagegehalts, weil es sich um eine werbeübliche Schreibweise handelt und die Binnengroßschreibung den beschreibenden Charakter noch verstärkt.
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2. Da sich die Bezeichnung "PrintCard" in einer beschreibenden Aussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, versteht dieses das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG).
3. Die von der Anmelderin aufgeführten Marken mit dem Bestandteil "Card", die das Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig erachtet hat, geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Zunächst ist der diesen Markenanmeldungen zugrunde liegende Sachverhalt nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Anmeldung zu vergleichen. So handelt es sich zB bei der nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren Marke Nr. 397 28 236 um eine Wort-Bildmarke mit dem Wortbestandteil "telecard" und nicht, wie bei dem angemeldeten Zeichen, um eine reine Wortmarke. Im Übrigen kann selbst aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Rechtsfrage handelt. Außerdem muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen darf (vgl EuG MarkenR 2002, 260, 266 - SAT.2, Rdn 61).
4. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) feststellen, noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Mit "PrintCard" werden keine wesentlichen Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen beschrieben, noch lässt sich der Bezeichnung ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben.
Grabrucker Voit Fink Cl
BPatG:
Beschluss v. 12.02.2003
Az: 29 W (pat) 170/01
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