Verwaltungsgericht Berlin:
Beschluss vom 23. Mai 2011
Aktenzeichen: 35 KE 32.10, 33 V 112.08

(VG Berlin: Beschluss v. 23.05.2011, Az.: 35 KE 32.10, 33 V 112.08)

1. Zur Entscheidung über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern berufen und nicht der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs 1 Nr 3 VwGO.

2. Beantragen mehrere Mitglieder einer Familie jeweils für sich selbst aus demselben Rechtsgrund eine Aufenthaltserlaubnis (verschiedene Sachen), ist schon mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses nicht davon auszugehen, dass sie zusätzlich auch jeweils füreinander die Aufenthaltserlaubnis mit der Folge einer Gebührenerhöhung wegen Auftraggebermehrheit in derselben Sache beantragen

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Juli 2010 € VG 33 V 112.08 € wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 173,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist entsprechend der Geschäftsverteilung die beschließende Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und nicht die Berichterstatterin des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO berufen (VG Bayreuth, Beschluss vom 12. Juni 1998 € B 2 K 93.4 €, juris = BayVBl 1998, 765 f.). Das Erinnerungsverfahren nach den §§ 164, 165, 151 VwGO ist gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Klage- und Beschlussverfahren ein selbständiges und von ihm unabhängiges Beschlussverfahren, das nicht im €vorbereitenden Verfahren€ ergeht, sondern sich daran anschließt (a.A.: SächsOVG, Beschluss vom 29. Mai 2006 € 5 E 369/05 €, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 € 1 N 01.1845 €, juris, Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 1997 € Bs IV 223/96 €, juris, Rn. 3, 4, = NVwZ-RR 1998, 462 f.). Während die Kostengrundentscheidung nach § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO gem. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (so dass sowohl das Sächsische OVG, a.a.O., Rn. 3, als auch das OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 1, nach ihrem eigenen Ansatz, dass es sich bei der Entscheidung der Vorinstanz über die Erinnerung um eine Kostenentscheidung nach § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO handele, die Beschwerde bereits als unstatthaft hätten zurückweisen müssen), kann die Entscheidung über den Betrag der zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO, die gerade nicht dem Richter, sondern dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs zugewiesen ist, mit der Erinnerung angefochten werden, und die daraufhin vom €Gericht€ zu treffende Entscheidung €zweiter Instanz€ ist ihrerseits wieder beschwerdefähig (§§ 165, 151 Satz 3, 147 VwGO). Dieses Erinnerungsverfahren lässt sich wiederum seinerseits in ein vorbereitendes Verfahren und ein Schlussverfahren (Beratung, Entscheidung) gliedern. Sind während des vorbereitenden Erinnerungsverfahrens auf dieses Verfahren bezogene Entscheidungen i.S. des § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO zu treffen (z.B. bei Zurücknahme oder Erledigungserklärung der Erinnerung), so ist dafür (unter Ausschluss der Beschwerde) der Einzelrichter zuständig (vgl. für das entsprechend geregelte finanzgerichtliche Verfahren: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Januar 2011 € 5 KO 1294/10 €, juris, Rn. 15, unter Hinweis auf zahlreiche entsprechende unveröffentlichte Beschlüsse des FG Sachsen-Anhalt und auf den Beschluss vom 19. September 1995 € II 1/95 KO €, juris = EFG 1996, 149; FG Bremen, Beschluss vom 7. November 1994 € 2 94 198 E 2 €, juris, Rn. 13 bis 25 = NVwZ-RR 1996, 366, 368; Koch, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 79 a, Rn. 15; a.A. ohne nähere Begründung: BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1995 € 4 A 1/92 €, juris, Rn. 6, und vom 14. Februar 1996 € 11 VR 40/95 €, juris, Rn. 2; darauf Bezug nehmend: VG Berlin, Beschluss vom 12. März 2010 € VG 9 KE 48.10 €; VG Trier, Beschluss vom 3. Juni 2005 € 5 K 107/05.TR €, juris, Rn. 2; ebenso Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 87 a, Rn. 12; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 87 a, Rn. 34; Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 87 a, Rn. 5; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 87 a, Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 87 a, Rn. 7; für das finanzgerichtliche Verfahren: FG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2010 € 9 Ko 647/10 KFB €, juris, Rn. 5 bis 12; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Januar 1996 € 6 Ko 16/93 €, juris, Rn. 25; FG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Juli 1994 € 2 S 69/94 €, juris, LS 2 = EFG 1995, 379; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Februar 2009, § 79 a FGO, Rn. 11).

II.

Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) hat keinen Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die mit dem Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführer vom 12. Mai 2010 geltend gemachte Erhöhung der Verfahrensgebühr zutreffend nur mit einem Betrag von 145,80 Euro berechnet und entsprechend der Kostenentscheidung vom 11. Mai 2010 (VG 33 V 112.08) gegen die Erinnerungsgegnerin zur Hälfte festgesetzt.

Mit der Klage VG 33 V 112.08 hatten die damaligen Kläger und jetzigen Erinnerungsführer die Erteilung je einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1. (Ehefrau und Mutter) und an den Kläger zu 2. (Sohn) zwecks Familiennachzugs zum Kläger zu 3. (Ehemann und Vater) begehrt. Nach Erteilung der beiden streitgegenständlichen Visa endete das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, und mit Beschluss der 33. Kammer vom 11. Mai 2010 wurden der Beklagten und jetzigen Erinnerungsgegnerin die hälftigen Kosten des Klageverfahrens auferlegt und der Streitwert auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Für den Verfahrensbevollmächtigten der drei Erinnerungsführer entstand € im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig € zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe von 631,80 Euro zzgl. 19% (1,3-Gebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses [Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz € im Folgenden: VV]). Gemäß Nr. 1008 VV erhöht sich, wenn € wie vorliegend € Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3. Demgemäß erhöhte die Kostenbeamtin die Gebühr um 0,3 (= 145,80 Euro zzgl. 19%), weil der Kläger zu 3. als Ehemann und Vater ebenfalls den gemeinsamen Bevollmächtigten zur Klageerhebung auf Erteilung der Visa an seine Frau und seinen Sohn und damit in derselben Angelegenheit beauftragt habe. Davon wurden gegen die Erinnerungsgegnerin zutreffend 50% = 388,80 Euro zzgl. 19% festgesetzt.

Mit ihrer Erinnerung machen die damaligen Kläger geltend, ihnen stünden zwei weitere Erhöhungen um 0,3 zu, insgesamt also (2 x 145,80 Euro zzgl. 19%, davon die Hälfte =) 173,50 Euro, weil die Klage auf beide Visa nicht nur von Vater und Mutter, sondern jeweils von allen drei Klägern in Auftrag gegeben worden sei. Mit diesem Begehren dringen sie jedoch nicht durch. Vielmehr ist die Berechnung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend: Bei den Visa für die Ehefrau und den Sohn handelte es sich um zwei Angelegenheiten (mit einem demgemäß auf 10.000,-- Euro verdoppeltem Streitwert), die beide vom in Deutschland lebenden Ehemann und Vater (als dieselben Angelegenheiten) mitverfolgt wurden. Daraus errechnet sich die bewilligte Erhöhung von (145,80 Euro zzgl. 19%, verringert um die Hälfte =) 86,75 Euro.

Die von den Erinnerungsführern zusätzlich geltend gemachten beiden Erhöhungen stehen ihnen demgegenüber nicht zu. Denn abgesehen davon, dass insofern allenfalls von einem Streitwert in Höhe von jeweils 5.000,-- Euro ausgegangen werden könnte, scheiden die Klägerin zu 1. ohnehin als (weitere) Auftraggeberin hinsichtlich des gemeinsamen Kindes, des Klägers zu 2., und das Kind als (weiterer) Auftraggeber hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis seiner Mutter, der Klägerin zu 1., aus. Denn anders als der Vater und Ehemann in Deutschland, der auf einen Nachzug seiner Frau und seines Sohnes aus eigenem Recht klagen konnte, hätten weder die im Ausland befindliche Mutter noch ihr ebenfalls im Ausland befindlicher Sohn ein rechtlich geschütztes Interesse daran gehabt, gegenseitig füreinander aus eigenem Recht eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland einzuklagen. Vielmehr ist dann, wenn wie vorliegend die verschiedenen Mitglieder einer ausländischen Familie jeweils für sich aus demselben Rechtsgrund heraus einen aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland begehren, davon auszugehen, dass jeder (nur) seine eigene Angelegenheit verfolgen kann und dem anwaltlichen Gebühreninteresse wegen Auftraggebermehrheit bereits durch die Addierung der Streitwerte Genüge getan ist. Anderes kann lediglich dann gelten, wenn im Einzelfall der Streitwert nur nach einem einzigen betroffenen Familienmitglied festgesetzt wurde und zusätzlich der aufenthaltsrechtliche Status aller Familienmitglieder als eine einzige Angelegenheit gewertet wird mit der Folge einer Erhöhung dieser einen Gebühr um jeweils (nur) 0,3 (statt der vollen 1,3-Gebühr) für die anderen Familienmitglieder (vgl. für diesen Fall Müller-Raabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, VV 1008, Rn. 59, mit Hinweis auf KG, Beschluss vom 3. Mai 2007 € 1 W 407/06 €, juris, Rn. 13 = JurBüro 2007, 543, Ziff. 2 b dd). Anderenfalls würde die Zahl der Gebührenerhöhungen um 0,3 insbesondere bei größeren Familien in unvertretbare Höhen steigen, z.B. bei einem Ehepaar mit vier Kindern, die jeweils für sich (und zusätzlich für alle anderen Familienmitglieder gegenseitig) eine Aufenthaltserlaubnis begehren, auf insgesamt (6 x 5 =) 30 Erhöhungen um 0,3 (begrenzt bei jedem Familienmitglied lediglich durch die Obergrenze in VV 1008 Abs. 3), so dass sich im Ergebnis für jede der sechs Aufenthaltserlaubnisse die Gebühr um (5 x 0,3 =) 1,5 Gebühren auf mehr als das Doppelte des Satzes von 1,3 erhöhen würde, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, da ein die Gebührenerhöhung rechtfertigender Mehraufwand des Rechtsanwalts durch eine derartige gegenseitige €Auftraggebermehrheit€ bezüglich jeder Aufenthaltserlaubnis von vornherein ausscheidet.

Der abweichenden Auffassung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Beschluss vom 12. März 2010 (VG 9 KE 48.10) kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Kammer zu Unrecht davon ausging, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geregelte Rechtslage (Zuschlag wegen Auftraggebermehrheit nur bei €demselben€ Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit) nicht mehr gelte, obwohl sie in Nr. 1008 Abs. 1 VV für Wertgebühren wie die vorliegende identisch übernommen wurde und auch die Regelung aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (€Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, [so] erhält er die Gebühren nur einmal.€) entgegen der Annahme in jenem Beschluss in § 7 Abs. 1 RVG wortgleich weitergilt. Zudem wird in jener Entscheidung zunächst zutreffend von zwei Angelegenheiten ausgegangen, was sich aus dem verdoppelten Streitwert ergebe, später jedoch von einem €inneren Zusammenhang€ und damit offenbar von €derselben€ Angelegenheit gesprochen (in Anlehnung an den Beschluss des Kammergerichts a.a.O., der jedoch, wie dargelegt, einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden betraf).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.






VG Berlin:
Beschluss v. 23.05.2011
Az: 35 KE 32.10, 33 V 112.08


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