Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 23. Januar 2009
Aktenzeichen: 7 U 164/07
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 23.01.2009, Az.: 7 U 164/07)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.7.2007 verkündete 2. Teil- und Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten eine Vergütungsforderung in Höhe von 5.800 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2002 sowie Auslagen in Höhe von 10,70 € geltend gemacht. Grundlage des Vergütungsanspruchs ist ein Mandat des Beklagten zur Beratung und Vertretung in einem Insolvenzeröffnungsverfahren.
Zur Begründung des Anspruchs hat die Klägerin vorrangig auf die von ihr behauptete Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten vom 30.5.2002 und hilfsweise auf die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Forderung mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben.
Das Urteil ist dem Beklagten am 25.7.2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am Montag, den 27.8.2007 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 26.10.2007 an diesem Tage begründet hat.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 13.7.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 16.11.2007 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Einzelrichter des Senates hat gemäß Ankündigung im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 28.3.2008 mit Verfügung vom 30.6.2008 ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer B. zur Angemessenheit der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Rahmengebühr von 7/10 eingeholt. Auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer B. vom 13.11.2008 wird Bezug genommen (Bl. 273 f. d.A.).
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird unter Bezugnahme auf §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist im nunmehr noch streitgegenständlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer Rechtsanwaltstätigkeit für den Beklagten mit dem Gegenstand der Vorbereitung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens betreffend das Vermögen des Beklagten und der Vertretung in diesem Verfahren in Höhe von - noch - 5.800 €.
1. Die streitige Forderung kann zwar nicht auf eine Vergütungsvereinbarung der Parteien vom 30.5.2002 gestützt werden. Die Klägerin hat eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls nicht hinreichend unter Beweis gestellt.
Nach § 4 Abs. 1 RVG kann aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben wird und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Dieser gesetzlichen Vorgabe muss auch die hier von der Klägerin behauptete so genannte Honorarvereinbarung vom 30.5.2002 genügen. Sie ist zwar gegebenenfalls vor Inkrafttreten des RVG geschlossen worden. Die Vorschriften des RVG sind auf die Vereinbarung der Vergütung jedoch auch dann anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem 1.7.2004 erteilt wurde, § 61 Abs. 2 RVG.
Die Klägerin behauptet, eine Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt des Entwurfs einer Vereinbarung, den sie mit Schriftsatz vom 30.3.2007 zu den Akten gereicht hat, sei von dem Beklagten unterschrieben worden.
Es kann dahinstehen, ob die Erklärung unter der Bezeichnung Honorarvereinbarung und Verwendung zu streichender Alternativen einer Vergütungsvereinbarung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 RVG entspricht. Die Erklärung ist jedenfalls nicht unterzeichnet.
Die Klägerin hat hier allerdings behauptet, der Beklagte habe die Honorarvereinbarung gemäß dem vorgelegten Formular unterzeichnet. Die von dem Beklagten unterzeichnete Ausfertigung der Vereinbarung befinde sich in dessen Besitz. Der Beklagte hat jedoch durchgehend bestritten, die Vereinbarung unterschrieben zu haben. Dieses Bestreiten ist erheblich.
Die Klägerin kann nicht auf ein gerichtliches Geständnis des Beklagten mit dem Inhalt, er habe die Honorarvereinbarung unterzeichnet, verweisen. Ein gerichtliches Geständnis liegt nicht vor.
Die von der Klägerin herangezogene Äußerung des Beklagten persönlich im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 18.8.2006, mit der der Beklagte bekundete, €die entsprechende Vereinbarung unterschrieben" zu haben, ist kein gerichtliches Geständnis.
Für Parteierklärungen im Rahmen einer Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Annahme eines Geständnisses verneint (BGHZ 129, 108, 109 f.). Es spricht nichts dafür, einer Erklärung, die eine Partei bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO abgibt, verfahrensrechtlich eine weitergehende Wirkung beizumessen. Dies gilt umso mehr, als die Äußerung des Beklagten persönlich noch im Verlaufe der Güteverhandlung erfolgte. Im Übrigen liegt ein wirksames Geständnis bereits deshalb nicht vor, weil dieses sofern € wie hier € Anwaltszwang besteht, von der nicht postulationsfähigen Partei nicht erklärt werden kann (BGH VersR 2006, 663, 664).
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Inhalt der protokollierten Erklärung des Beklagten nicht erkennen lässt, was der Beklagte unterschrieben haben will.
Nach Vorhalt der Kostenrechnung der Klägerin vom 30.5.2002 erklärte der Beklagte laut Protokoll, €er sei in Zahlungsschwierigkeiten geraten". Rechtsanwalt M. habe ihm und seiner Frau geraten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Beklagte habe daraufhin gefragt, was das koste. Rechtsanwalt M. habe mitgeteilt, dass dies 20.000 DM für den Beklagten und 10.000 DM für die Ehefrau des Beklagten ausmache. Rechtsanwalt M. habe die Höhe des Betrages damit erklärt, dass er sieben Jahre Arbeit mit dem Beklagten hätte. Der Beklagte habe daraufhin €die entsprechende Vereinbarung unterschrieben".
Aus der protokollierten Äußerung des Beklagten ist weder zu erkennen, dass sich der Beklagte auf den erst später von der Klägerin zu den Akten gereichten Entwurf einer Honorarvereinbarung bezog, noch dass die von ihm unterzeichnete Erklärung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG entsprach.
Die Klägerin ist für ihren mithin streitigen Vortrag zur Unterzeichnung der Honorarvereinbarung durch den Beklagten beweisfällig geblieben.
Mit Schriftsatz vom 6.12.2006 hat sie zum Beweis der Unterzeichnung auf die vom Beklagten vorzulegende Honorarvereinbarung verwiesen. Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass ihm eine Honorarvereinbarung nicht vorliege. Dies hat die Klägerin nunmehr mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 7.3.2008 bestätigt. Mit diesem Schriftsatz ist sie von ihrem bisherigen Vortrag abgerückt, die unterschriebene Ausfertigung der Honorarvereinbarung befinde sich im Besitz des Beklagten. Sie trägt nunmehr € wie auch wohl schon in der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2008 € vor, der Beklagte habe die Honorarvereinbarung unterschrieben und der Klägerin wieder übergeben.
Dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7.3.2008 erstmalig unternommenen Beweisangebot einer Parteivernehmung des Beklagten ist nicht zu entsprechen.
Die Parteivernehmung setzt voraus, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten des Beweises ausgeschöpft sind, das also entweder andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen oder keinen Beweis erbracht haben (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 545, Rn. 3 unter Bezugnahme auf BGHZ 33, 66). Hier ist die Klägerin nicht in Beweisnot, wenn ihr der Beklagte, wie nunmehr eingeräumt, die unterschriebene Ausfertigung der Honorarvereinbarung vom 30.5.2002 wieder übergab. Der Klägerin steht mithin der Urkundsbeweis offen.
2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch in Höhe der Klageforderung auf restliche Vergütung ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit für den Beklagten im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 611 Abs. 1 BGB, das heißt aus Dienstvertrag, den sie hilfsweise geltend macht.
Die Mandatierung der Klägerin durch den Beklagten mit dem Ziel der Durchführung einer Schuldenbereinigung und gegebenenfalls eines anschließenden Insolvenzverfahrens erfolgte im Jahre 2001, jedenfalls aber - stillschweigend - in Verbindung mit der Erteilung der Vollmacht vom 2.7.2002, die der Beklagte der Klägerin unter der Gegenstandsbezeichnung "H. R. - Insolvenzverfahren" erteilte.
Der Vergütungsanspruch der Klägerin bemisst sich nach § 118 Abs. 1 BRAGO, § 60 Abs. 1 RVG.
Demnach sind die Vergütungsregelungen der BRAGO auf das streitige Mandat anzuwenden, weil das Mandat vor dem 1.7.2004 erteilt wurde.
Der Gegenstandswert für die Berechnung der Vergütung gemäß § 118 Abs. 1 BRGO ist nach §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 74 Abs. 1, 77 Abs. 3 BRAGO zu bestimmen.
Gegenstand des Versuchs der Schuldenbereinigung und des erforderlichenfalls nachfolgenden Insolvenzverfahrens sollte unstreitig ein Antrag auf Restschuldbefreiung sein. Deshalb ist auf das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Befreiung seiner Verbindlichkeiten abzustellen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Summe der von ihr anlässlich des streitigen Mandates ermittelten Forderungen gegen den Beklagten habe sich auf 5.365.296,76 € belaufen. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht erheblich bestritten.
Soweit die Summe der Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Schuldenbereinigung bzw. eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung sein sollten, vom Beklagten überhaupt bestritten werden - so etwa mit Schriftsatz vom 6.12.2006 -, ist dieses Bestreiten jedenfalls nicht hinreichend substanziiert.
Von dem Beklagten hätte im Falle der Absicht, die von der Klägerin genannte Summe der Verbindlichkeiten bestreiten zu wollen, eine Stellungnahme zum Bestand der einzelnen von der Klägerin mit Anlage zum Schriftsatz vom 8.9.2006 vorgetragenen Forderungen erfolgen müssen. Die Forderungslage war keinesfalls unübersichtlich, da es lediglich um vier Einzelforderungen ging, wie auch der Beklagte mit Schriftsatz vom 2.1.2007 vorgetragen hat. Die Zahl und die Höhe der Einzelbeträge dieser Verbindlichkeiten lässt erwarten, dass dem Beklagten eine Einlassung hierzu auch vier Jahre nach der Mandatierung der Klägerin möglich sein müsste. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit der Anlage zum Schriftsatz vom 8.9.2006 die vier Gläubiger ausdrücklich benennen und zugleich die Höhe der jeweils geltend gemachten Hauptforderung und Zinsen aufführt. Jedenfalls hätte es der ergänzenden Erläuterung bedurft, warum dem Beklagten gleichwohl ein differenziertes Bestreiten nicht möglich ist.
Die Berechnung einer 7/10-Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auf der Grundlage des vorgenannten Gegenstandswerts, die die Klägerin mit Rechnung vom 6.12.2006 vornahm, ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Ansatz einer 7/10-Gebühr ist angemessen.
Zur Begründung dieser Bewertung wird auf die Ausführungen in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer B. vom 13.11.2008 zur Angemessenheit der von der Klägerin beanspruchten 7/10-Gebühr, Bl. 3 - 5 des Gutachtens, Bezug genommen. Der Einzelrichter des Senates macht sich die dort ausgeführten Argumente für eine Angemessenheit des Honoraransatzes zu Eigen.
Die Klägerin beansprucht demnach zu Recht eine Vergütung gemäß Rechnung vom 6.12.2006 an den Beklagten. Diese Rechnung ist durch die Zahlung des Vorschusses von 5.800 € nicht ausgeglichen. Vielmehr bleibt eine Restforderung von 7.132,24 €, sodass die von der Klägerin in diesem Verfahren verfolgte weitere Forderung von 5.800 € in jedem Falle gerechtfertigt ist.
Die streitige Forderung ist auch fällig. Das streitbefangene Mandat der Klägerin ist jedenfalls nunmehr als beendet zu betrachten. Der Willen des Beklagten, dass die Klägerin das Mandat nicht weiterführen soll, ist seinem prozessualen Vortrag zu entnehmen.
Eine Verjährung der streitigen weiteren Vergütungsforderung ist hingegen nicht anzunehmen.
Der Beklagte hat zwar eine Beendigung des Mandates im Rahmen eines Gespräches mit dem Rechtsanwalt M. vom 14.11.2002 behauptet. Er ist für die Kündigung jedoch beweisfällig geblieben, nachdem diese von der Klägerin bestritten worden ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 508 Nr. 10, 511, 513 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 23.01.2009
Az: 7 U 164/07
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