Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juli 2004
Aktenzeichen: 11 W (pat) 53/03
(BPatG: Beschluss v. 29.07.2004, Az.: 11 W (pat) 53/03)
Tenor
1. Der am 22. Juli 2004 gestellte Antrag auf Beiordnung eines Patentanwalts wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
Gründe
I.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Patentanwalts muß schon deshalb zurückgewiesen werden, weil die Voraussetzung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 133 PatG nicht vorliegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nachdem Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr durch Beschluß des Senats vom 12. Januar 2004 verweigert wurde, ist die Beschwerdegebühr rechtzeitig innerhalb der gemäß § 134 PatG gehemmten Zahlungsfrist (§ 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG iVm § 73 Abs 2 Satz 1 PatG) entrichtet worden.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat zu Recht durch Beschluß vom 11. August 2003, der entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine ausreichende Begründung enthält, den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die zwölfte und künftige Jahresgebühren zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Der Senat schließt sich nach eingehender Prüfung des gesamten Vorbringens des Anmelders im Ergebnis der Beurteilung der Patentabteilung an, dass keine hinreichende Aussicht auf Patenterteilung besteht (§ 130 Abs 1 PatG). Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Gegenstand der Erfindung als neu anzusehen ist. Jedenfalls ist keine erfinderische Tätigkeit erkennbar. Der Senat hat dies in seinen Zwischenbescheiden vom 17. Mai 2004 und vom 14. Juni 2004 bereits ausführlich begründet, so dass auf diese Darlegungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Auch der zuletzt noch am 22. und 26. Juli 2004 eingegangene hilfsweise Patentanspruch vom 21. Juli 2004 vermag keine Aussicht auf Erteilung eines Patents zu rechtfertigen.
III.
Der Senat ordnet aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Anmelders die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs 3 PatG an.
IV.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG ohne mündliche Verhandlung.
Dellingerv. Zglinitzki Skribanowitz Schmitz Bb
BPatG:
Beschluss v. 29.07.2004
Az: 11 W (pat) 53/03
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