Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 148/01

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2002, Az.: 28 W (pat) 148/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 29 - vom 10. April 2000 und 3. September 2001 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren "Lebendes Geflügel" versagt worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolgeputenpastaals Kennzeichnung für die Waren

"Lebendes und geschlachtetes Geflügel und Geflügelteile sowie daraus hergestellte Geflügelspezialitäten, auch Convenience-Waren, insbesondere in panierter, marinierter Form, sowie als Fertiggerichte, Halbfertiggerichte, Tiefkühlkost und Suppen, ausgenommen Nudeln, Nudelprodukte und Teigwaren als Ingredienzien der vorgenannten Waren; Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilen".

Die Markenstelle hat die Anmeldung als glatt beschreibende Angabe im Sinne von "Teigwaren mit Putenfleisch" wegen mangelnder Unterscheidungskraft für die Waren "Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilen" und im übrigen wegen Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und ist der Ansicht, der Verkehr werde der Wortfolge keinen eindeutigen produktbeschreibenden Bedeutungsgehalt entnehmen, zumal sie lexikalisch und im Internet nicht nachweisbar sei und keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe. Auch in Kenntnis der deutschen Bedeutung von "pasta" sei die Marke in ihrer Gesamtheit inhaltlich eher unklar und verschwommen und damit fantasievoll genug, um die Schutzfähigkeit zu begründen. Es handle sich allenfalls um eine sprechende Marke,die dem Verbraucher Raum für mehrere gedankliche Assoziationen lasse. Auch das Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr liege nicht vor, da bei dem hier undeutlichen Sinngehalt der sprachregelwidrig zusammengesetzten Wortfolge eine Täuschungsgefahr von vornherein für jeden erdenklichen Fall ausgeschlossen sei.

Im übrigen regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber nur hinsichtlich der beanspruchten Waren "lebendes Geflügel" Erfolg.

Hinsichtlich der versagten Waren hat die Markenstelle der angemeldeten Marke zu Recht die Eintragung verweigert. Auch nach Ansicht des Senats liegt insoweit lediglich eine unmittelbar beschreibende Angabe vor, die freizuhalten ist, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die lexikalisch nicht nachweisbare Wortfolge ist sprachüblich gebildet, bedeutet bei zwangloser Übersetzung "Puten-Nudelgericht" und beschreibt die beanspruchten Waren dahingehend, dass es sich um Nahrungsmittel aus Teigwaren und Putenfleisch handelt. Der italienische Begriff "pasta" ist auch deutschen Verkehrskreisen im Lebensmittelbereich bekannt. Dort wird er nämlich vielfach verwendet. Dies hat nicht nur eine Umschau in Lebensmittelgeschäften, sondern auch eine entsprechende Internet-Recherche ergeben, wo zum Beispiel von Dr Oetker eine "Pizza Pasta" und von Iglo "pasta Gnocchi alla Pomodore" angeboten werden.

Zudem wird die beanspruchte Wortfolge als Bezeichnung für Nudelgerichte in diversen Rezepten verwendet. So werden Rezepte für "Broccoli Pasta" (www.kochenundrezepte.de/duensten_64) sowie "Pastagerichte", darunter "Pasta Hähnchenfleisch, Schinken, Broccoli, Tomatensauce" (http://pizzataxiheimservice.de/pasta%20und%20fleisch%20gerichte.htm) angeboten. Auf der Speisekarte eines Lokals erscheint unter der Bezeichnung "Puten Pasta" das Gericht "zweierlei Bandnudeln in verschiedenen Soßen, mit Broccoli und frisch gerillten Putenbruststreifen- im Ofen mit Käse überbacken" (http://www.treibhausmarxen.de/html_docs/karte_04.html). Von der "AOK" gibt es ein Informationsblatt, auf dem unter der Überschrift "Mein Lieblings-Pasta-Rezept" die Zubereitung von "Pflaume-Pute-Pasta" beschrieben wird.

Soweit die Anmelderin im Wege des Disclaimers im Warenverzeichnis die Verwendung von Teigwaren ausschließen will, führt dies entweder zum Versagungsgrund der Irreführung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG oder scheitert daran, dass "pasta" auch "Paste" bedeuten kann, deren Beigabe nach dem eingeschränkten Warenverzeichnis der Anmelderin nicht ausgeschlossen ist und vom beschreibenden Bereich nicht wegführen kann.

Für den Senat drängt sich angesichts dieser Feststellungen die Schlussfolgerung auf, dass die beanspruchte Wortfolge auch in ihrer fremdsprachigen Form von den beteiligten Kreisen als Hinweis auf ein Putengericht, nämlich für eine bestimmte Zubereitung von Pute, verwendet und benötigt wird. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich die pauschale Gleichstellung fremdsprachiger Angaben mit der entsprechenden deutschen Übersetzung verbietet, wenn sie nicht von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb oder beim Im- und Export benötigen. Beides ist vorliegend der Fall.

Zum einen wird der Verkehr wegen der Üblichkeit der Verwendung der Einzelbegriffe im Lebensmittelsektor unschwer die Bedeutung "Pute/Teigwaren" mit der Wortfolge verbinden und sie lediglich als beschreibenden Hinweis auf die so gekennzeichneten Waren verstehen. Zum andern darf es den Mitbewerbern nicht verwehrt bleiben, die Wortfolge im Rahmen von mehrsprachigen Hinweisen, auch zu Ex- oder Importzwecken, einzusetzen, zumal es sich um eine unmittelbar beschreibende Warenangabe handelt. Dies gilt auch für die beanspruchten Waren "Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilen". Denn es gibt auch insoweit Futterpackungen mit Pute und Nudeln (z.B. www.zoonetz.de/zoonetz/shop.html) .

Die von der Anmelderin vorgebrachten Einwände gegen die Zurückweisung der Anmeldung greifen nicht durch.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der Bestandteil "putenpasta" hier nicht mehrdeutig. Denn eine Marke ist immer im Kontext der beanspruchten Waren zu würdigen, in welchem sie auch den beteiligten Verkehrskreisen begegnet. Im vorliegenden Fall drängt sich die Übersetzung der Wortfolge mit "Pute/Teigwaren" geradezu auf, nachdem diese Bedeutung - wie im Erinnerungsbeschluss zu Recht festgestellt und belegt - lexikalisch im Zusammenhang mit Nahrung genannt wird und der Verkehr an diese Bedeutung auch gewöhnt ist. Dass der Begriff auch in anderen Zusammenhängen vorkommt und möglicherweise anders übersetzt werden kann oder muss, rechtfertigt nicht die Feststellung einer Mehrdeutigkeit bei den hier beanspruchten Waren.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin bis auf die Waren "lebendes Geflügel" zurückzuweisen. Insoweit hat die Markenstelle weder im Beanstandungsbescheid noch in den beiden Beschlüssen eine Begründung angegeben. Es ist kaum damit zu rechnen, dass es eigens für "Pasta" gezüchtete Puten gibt, die zum Kauf angeboten werden. Es ist auch keine andere naheliegende beschreibende Bedeutung des Markenwortes für diese Waren erkennbar, die einem Freihaltungsinteresse unterliegen könnte. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft fehlen ebenfalls hinreichende Anhaltspunkte, so dass insoweit der Beschwerde stattgegeben werden konnte.

Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine der in § 83 Abs. 2 MarkenG genannten Voraussetzungen vorliegt. Vielmehr ging es im vorliegenden Verfahren um die Klärung rein tatsächlichr Fragen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter den Begriff der mangelnden Unterscheidugnskraft, deren Beurteilung auf tatrichterlichem Gebiet liegt, ohne dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen wären.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Hu






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Beschluss v. 11.12.2002
Az: 28 W (pat) 148/01


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