Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Januar 2005
Aktenzeichen: I-6 U 5/04
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 20.01.2005, Az.: I-6 U 5/04)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Dezember 2003 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Streithilfe im zweiten Rechtszug werden der Streithelferin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen, wegen der zur Abweisung der Klage durch das Landgericht führenden Erwägungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin - unter Änderung eines Antrages - ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Hierzu bringt sie insbesondere vor:
Auch nach ihrem Ausscheiden als Aktionärin der Beklagten bestehe ihr Rechtsschutzinteresse fort. Die Aktionärsklage solle eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Organhandelns gewährleisten und nehme daher auch ein öffentliches Interesse wahr. Die Anfechtungsklage könne nicht durch ein registergerichtliches Verfahren mit einem ganz eingeschränkten, insbesondere auf formale Gesichtspunkte konzentrierten, Prüfungsumfang ersetzt werden. Im Gegenteil habe die Rechtsprechung zu den §§ 142, 144 FGG immer darauf hingewiesen, dass die umfassende gerichtliche Kontrolle von Hauptversammlungsbeschlüssen im Anfechtungsverfahren zu erfolgen habe. Auch aus § 248 Abs. 1 Satz 3 AktG ergebe sich, dass die Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses und die anschließende Eintragung eines einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteils miteinander vereinbar seien. Der Amtshaftungsklage komme ohnehin nur eine subsidiäre Bedeutung zu, nachdem ein Beschluss einer Hauptversammlung einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung unterworfen worden sei.
Insgesamt müsse daher demjenigen, der zum Zeitpunkt der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses Aktionär der Gesellschaft gewesen sei, eine umfassende Überprüfung im Wege einer Anfechtungsklage möglich bleiben, solange die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen sei und sein Widerspruch Bestand habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 265 ZPO, der auch auf Übertragungen durch Hoheitsakt anwendbar sei, dass mit einer Übertragung der Aktien, wie sie im Streitfall in Rede stehe, weder das Rechtsschutzinteresse noch die Klagebefugnis des Aktionärs entfalle. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass die Beklagte ihre Erklärungen vor dem Registergericht verfrüht abgegeben habe. Schließlich verletze ein anderes Ergebnis auch den im Grundgesetz verankerten Justizgewährleistungsanspruch, indem die hier gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft werden könnten.
Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,
I.
unter Abänderung des am 12. Dezember 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu erkennen, dass
1. der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2001/2002 nichtig ist;
2. der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2001/2002 nichtig ist;
3. der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der G-GmbH auf die G-GmbH & Co. KG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nichtig ist;
4. der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 gefasste Beschluss, in dem der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers abgelehnt wurde, für nichtig erklärt wird und dass festgestellt wird, dass der folgende Antrag angenommen wurde:
Es wird beschlossen, den Wirtschaftsprüfer Dr. H. zum Sonderprüfer zu bestellen. Die Sonderprüfung soll sich auf die nachfolgenden Vorgänge der Geschäftsführung beziehen und mögliche Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XY, die Hauptaktionärin und ihre verbundenen Gesellschaften und Organe beziffern, ggf. auch als Gesamtschuldner:
a) Finanzielle Beeinflussung der Geschäftsführung des Vorstandes im Sinne der Hauptaktionärin im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot, dem Beherrschungsvertrag, der Bestellung des Abschlussprüfers, der Fremdfinanzierung, der Eingehung von Rechtsgeschäften im Konzern sowie dem Squeezeout durch Einräumung von pekuniären Vorteilen an den Vorstand;
b) Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen zwischen der Gesellschaft und der Hauptaktionärin bzw. dieser verbundenen oder assoziierten Unternehmen durch die seit Eintritt der Hauptaktionärin abgeschlossenen oder durchgeführten Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte sowie die mögliche Verletzung der §§ 57, 71 a AktG durch die Gestaltung der Rahmenkreditvereinbarung bzw. des Eintritts der G-Gruppe in diese Vereinbarung;
c) Planmäßiges Abschmelzen der Eigenkapitalrelation der Gesellschaft, ggf. auf Anraten von XY;
d) Mangelhafte Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat in den vorbezeichneten Sachverhalten;
hilfsweise,
5. festgestellt wird, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2001/2002 rechtswidrig zustande gekommen und daher nichtig ist;
6. festgestellt wird, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2001/2002 rechtswidrig zustande gekommen und daher nichtig ist;
7. festgestellt wird, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der G-GmbH auf die G-GmbH & Co. KG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung rechtswidrig zustande gekommen und daher nichtig ist.
II.
die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens gemäß § 538 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht namentlich geltend:
Entscheidend sei, dass es sich auch bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage nicht um eine Popularklage handele, die Klägerin aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung schon keine Aktionärin mehr gewesen sei. Von einer Erwirkung der Eintragung im Handelsregister als desjenigen Hoheitsaktes, aufgrund dessen die Klägerin ihre Aktionärsstellung verloren habe, mit unlauteren Mitteln könne keine Rede sein. Auch helfe der Rechtsgedanke des § 265 ZPO nicht weiter, da der vorbezeichnete Hoheitsakt nicht nach, sondern vor Rechtshängigkeit erfolgt sei. Schließlich würden schützenwerte grundrechtliche Positionen der Klägerin schon deshalb nicht unzulässig beeinträchtigt, weil ihr die Möglichkeiten sowohl eines Spruchverfahrens als auch einer Amtshaftungsklage blieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung ist auch mit dem geänderten Klageantrag zu Ziff. 4. zulässig. Soweit in dieser Änderung eine Klageänderung liegen sollte, ist sie nach § 533 ZPO zulässig, da auch bezüglich des neuen Antrages Entscheidungsreife besteht, die Änderung mithin sachdienlich ist und der Prozessstoff der nämliche bleibt.
Die der Klägerin bereits erstinstanzlich wirksam (§§ 66, 70 ZPO) beigetretene Streithelferin hat sich auch am Berufungsverfahren durch Anschluss an die Anträge der Klägerin in zulässiger Weise beteiligt. Für ihre gegenteilige Auffassung bringt die Beklagte nichts vor, insbesondere bestreitet sie nicht die von der Streithelferin schon im ersten Rechtszug vorgetragene Aktionärsstellung. Eines förmlichen Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Streithilfe bedurfte es nicht, da sich die Äußerung der Beklagten im Senatstermin erkennbar auf die Äußerung einer bloßen Rechtsansicht - ohne Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention durch Zwischenurteil - beschränkt hat.
Mehr als eine Beteiligung am Berufungsverfahren erstrebt die Streithelferin erkennbar auch mit ihrem Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 nicht, der ausdrücklich auf die Antragstellung Bezug nimmt und vom Senat nicht als selbständige - offensichtlich verfristete - Berufungsschrift gewertet wird.
II.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klageanträge teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet abgewiesen, weil der Klägerin die Aktionärseigenschaft fehle.
Ist ein Kläger nicht Aktionär der beklagten Gesellschaft, führt dies zur Unbegründetheit einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage und dazu, dass es sich bei von ihm gestellten Feststellungsanträgen nicht um Nichtigkeitsfeststellungsklagen nach § 249 AktG, sondern um gewöhnliche Feststellungsklagen nach § 256 ZPO handelt (Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2004, § 245 Rdnr. 2 sowie § 249 Rdnr. 2, jeweils m.w.N.).
Danach sind im Streitfall die Anträge zu 1. bis 3. sowie der erste Teil des jetzigen Antrags zu 4. als Anfechtungsanträge unbegründet, der zweite Teil des Antrages zu 4. sowie die Hilfsanträge zu 5. bis 7. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Letzteres folgt daraus, dass sich die Klägerin nicht auf ein Feststellungsinteresse berufen kann; dies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Ausfertigung Seite 11) näher, zutreffend und von der Berufung nicht gesondert angegriffen begründet.
Die Aktionärseigenschaft der Klägerin war im vorliegenden Fall nicht erst im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern sogar schon bei Einreichung der Klageschrift entfallen, weil der Übertragungsbeschluss neun Tage zuvor in das Handelsregister eingetragen worden war.
Die Klägerin kann sich auch auf keine tragfähigen Erwägungen berufen, die ihr über dieses Hindernis für den Erfolg ihrer Klageanträge hinweghelfen würden.
Geschehnisse und Rechtsfragen innerhalb des registergerichtlichen Verfahrens sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Entscheidend ist hier lediglich das Ergebnis jenes Verfahrens, nämlich der Bestand der Handelsregistereintragung. Dieser Hoheitsakt zeitigt für den vorliegenden Rechtsstreit Tatbestandswirkung.
Danach kommt es nicht darauf an, welche Auffassung der Senat zu der Frage vertreten würde, ob die Eintragung von Amts wegen zu löschen sei oder nicht. Gleiches gilt bezüglich des Gesichtspunktes der von der Klägerin sinngemäß behaupteten "Erschleichung" der Handelsregistereintragung durch die Beklagte. Anders als beispielsweise bei dem Erlass von Mahnbescheiden im Hinblick auf die materiellrechtliche Lage ist nämlich eben dieser Gesichtspunkt im hier gegebenen registergerichtlichen Verfahren geprüft und letztinstanzlich verneint worden (OLG Düsseldorf AG 2004, S. 676 f.).
Auch eine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Diese Analogie müsste dahin gehen, dass jene Norm auch anwendbar sein soll, wenn der Verlust der Legitimation zwar nicht nach Rechtshängigkeit, aber nach Verwirklichung einer ersten Voraussetzung eines aus mehreren Merkmalen bestehenden Befugnistatbestandes eintritt, nämlich nach dem Erscheinen des - ehemaligen - Aktionärs in der Hauptversammlung und seiner dortigen Erklärung des Widerspruchs. Eine solche Konstruktion ist indes nicht möglich. Nach dem gesetzlichen Konzept der Registersperre kann es bei einem ordnungsgemäß ablaufenden Verfahren zu der Situation eines Wegfalls der Aktionärseigenschaft vor Einreichung einer fristgerechten Anfechtungsklage nicht kommen. Von einer planwidrigen Lücke der gesetzlichen Regelungen kann mithin keine Rede sein. Ein Rechtsanwendungsfehler kann aber nicht dazu führen, zu seiner Bewältigung den betroffenen Normenkomplex gegen die Grundsätze der Gesetzesanwendung "auszulegen". Vielmehr ist entweder schon nach den gegebenen Vorschriften die nachträgliche Beseitigung des Fehlers als solchem möglich - dann ist der Primärrechtsschutz des Betroffenen erhalten -, oder der Betroffene kann - wie bei der hier gegebenen Sachlage - lediglich auf der Sekundär-Ebene eine Kompensation seines Schadens verlangen.
Die gleichen Erwägungen sprechen gegen die Möglichkeit, § 245 Nr. 1 bis 3 AktG reduzierend so zu verstehen, dass auch derjenige ehemalige Aktionär anfechtungsbefugt sei, der in der Zeit zwischen Hauptversammlung und Klageerhebung seine Aktionärseigenschaft ohne seinen Willen verliere.
Der Erhalt des Primärrechtsschutzes lässt sich auch nicht aus § 248 Abs. 1 Satz 3 AktG herleiten. Die durch diese Vorschrift eröffnete Möglichkeit einer Eintragung sowohl eines Hauptversammlungsbeschlusses als auch des diesen Beschluss kassierenden Urteils besagt nichts darüber, wann die Durchführung eines Anfechtungsverfahrens nach Beschlusseintragung noch möglich ist und wann nicht.
Soweit die Klägerin nach alledem in ihren Rechtsgütern, nämlich in ihrer Eigenschaft als Aktionärin und der daraus folgenden Anfechtungsbefugnis, irreparabel beeinträchtigt ist, gibt es keine übergeordneten Gesichtspunkte, die es geböten, diese Beeinträchtigung gerade dadurch auszugleichen, dass die Klägerin, sozusagen im Wege der Naturalrestitution, so gestellt wird, als bestünde ihre Anfechtungsbefugnis fort, statt ihr nur Geldersatz zu gewähren.
Die verloren gegangene Aktionärsstellung beinhaltete zum einen vermögenswerte Befugnisse. Insofern ist die Klägerin hinreichend durch die Möglichkeit der Amtshaftungsklage, gegebenenfalls auch eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff geschützt. Darüber hinaus umfasste die Aktionärsstellung auch Mitgliedschaftsrechte und als deren Bestandteil die Anfechtungsbefugnis. In dieser Hinsicht wäre eine bloße Kompensation der Rechtsgutbeeinträchtigung auf Sekundär-Ebene dann unzureichend, wenn es entweder um den Schutz eines derart überragenden Individualgutes ginge, dass es nicht lediglich materiell kompensiert werden könnte; oder wenn ein Aktionär sich darauf berufen könnte, durch die Ausübung seiner Befugnis Interessen der Allgemeinheit zu schützen. Beides ist nicht der Fall.
Die Mitgliedschaft als individuelles Rechtsgut kann nicht schützenswerter sein als die Aktionärsstellung insgesamt, und in diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit ausgesprochen, dass Anteilseigentum nicht gegen den Verlust der Mitgliedschaft und der aus ihr folgenden Herrschaftsrechte schützt und der Entzug allein des vollen Ausgleichs des verlorenen Vermögenswertes bedarf (BVerfG NJW 2001, S. 279 ff.). Was den Gesichtspunkt des Allgemeininteresses anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsinstitut der Anfechtungsbefugnis von Anfang an dem Ausschluss von Popularklagen dienen sollte; die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage sollte eine Befugnis des Klägers voraussetzen, die sicherstellte, dass der Gestaltungsprozess nur von bestimmten Klägern gegen bestimmte Beklagte geführt werden könne. Nur der solchermaßen bestimmte Personenkreis sollte in der Lage sein, neben dem Schutz seiner individuellen Rechte auch eine objektive, allerdings auf den Verband beschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle zu verfolgen (K. Schmidt in: AktG-Großkommentar, 4. Aufl. 1996, § 245 Rdnr. 2 und 4). Danach kann keine Rede davon sein, dass der hier maßgebliche Aspekt der mitgliedschaftlichen Befugnisse in relevantem Umfang dem einzelnen Aktionär verliehen worden wäre, um Interessen der Rechtsgemeinschaft insgesamt zur Geltung zu bringen.
Schließlich kann allein der Umstand, dass es hier um eine mitgliedschaftliche Befugnis geht, die sich in einer Möglichkeit, staatliche Gerichte anzurufen, äußert, eine von dem bisher gefundenen Ergebnis abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Eine Klagemöglichkeit ist - im Hinblick auf ihre Kompensation durch Sekundäransprüche - nicht per se mehr "wert" als sonstige Individualpositionen und wird auch nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG zu etwas "Wertvollerem".
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs.1 ZPO. Eine Anwendung des § 101 Abs. 2 ZPO würde gemäß § 100 Abs. 2 ZPO zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht aus Sicht des Senats nicht. Der Streitfall ist durch eine ganz außergewöhnliche Sach- und Rechtslage infolge eines vereinzelten Rechtsanwendungsfehlers gekennzeichnet. Sie ist weder verallgemeinerungsfähig, noch steht zu besorgen, dass in einer Mehrzahl von Fällen gleichgelagerte Sachverhalte auftreten werden.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt. Zugleich wird die landgerichtliche Wertfestsetzung, soweit sie die Anträge der Klägerin (damalige Klägerin zu 3.) betrifft, auf bis 65.000,00 € geändert, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Soweit die Begehren der Klägerin auf die Beseitigung von Hauptversammlungsbeschlüssen gerichtet sind, betreffen sie drei Beschlüsse größerer und einen Beschluss geringerer Bedeutung; dem trägt eine Bemessung mit dreimal 17.000,00 € und einmal 10.000,00 € Rechnung. Die Feststellungsanträge gemäß § 256 ZPO stellen gegenüber dem Beseitigungsverlangen ein Weniger dar und wirken aus diesem Grunde nicht werterhöhend.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 20.01.2005
Az: I-6 U 5/04
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