Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. August 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 19/16

(BGH: Beschluss v. 15.08.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 19/16)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. März 2016 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 14. November 1978 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. April 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist.

Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte - wie im Tatbestand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs näher ausgeführt - eine auf die Forderung der D. bezogene Korrekturmeldung für unerheblich gehalten habe. Aus einem nicht vorgelegten Brief der Beklagten an die D. vom 25. April 2016 ergebe sich das Gegenteil. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht dargelegt. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruht auch nicht auf Rechtsfragen, die mit der Forderung der D. zusammenhängen. Der Kläger war im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides wegen zahlreicher Forderungen verschiedener Gläubiger im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen. Der Vermögensverfall wurde aufgrund jeder einzelnen Eintragung gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Der Kläger hat die Vermutung nicht widerlegt.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der anwaltlich vertretene Kläger ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Dezember 2015 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am Freitag, den 5. Februar 2016 um 16.00 Uhr geladen worden. In der Ladung wurde er darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO). Im Termin zur mündlichen Verhandlung war der Prozessbevollmächtigte des Klägers zugegen und hat verhandelt, nämlich einen Antrag gestellt und Erklärungen abgegeben. Der Kläger selbst war nicht erschienen.

Der Kläger behauptet, er habe an der Verhandlung teilnehmen wollen und dies seinem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt; er habe sich jedoch wegen eines Verkehrsstaus verspätet und dann erneut in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten angerufen, damit dieser das Gericht bitten möge zu warten. Dieser weder glaubhaft gemachte noch aus den Akten ersichtliche Vorgang ist unerheblich. Der Kläger ist ordnungsgemäß geladen worden. Er ist darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, und war im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten. Einen Verlegungsantrag hat er nicht gestellt.

Das rechtliche Gehör des Klägers wurde auch im Übrigen nicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat die ihm verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt. Insbesondere hat er seine Klage nicht begründet. Sein Prozessbevollmächtigter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, er könne zur Sache nichts weiter ausführen. In seinem Zulassungsantrag behauptet der Kläger, seine Anhörung hätte zu einer anderen Lösung als derjenigen des Entzugs der Zulassung geführt. Einzelheiten legt er jedoch nicht dar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2016 - AGH 22/15 II -






BGH:
Beschluss v. 15.08.2016
Az: AnwZ (Brfg) 19/16


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