Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Februar 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 75/05

(BGH: Beschluss v. 19.02.2007, Az.: AnwZ (B) 75/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Würtemberg vom 15. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahr 1958 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mit insgesamt fünf Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts P. eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend und detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der Antragsteller war vielmehr laut Auskunft des Amtsgerichts P. vom 2. August 2006 weiterhin mit vier Haftbefehlen (Zwangsvollstreckungsverfahren: 5 M /04, 5 M /05, 5 M /05 und 5 M /05), von denen der zuletzt ergangene vom 19. Juli 2006 datiert, im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Eine Löschung dieser Eintragungen hat er innerhalb der ihm im Senatstermin vom 25. September 2006 gesetzten Frist von sechs Wochen nicht nachgewiesen. Darüber hinaus hat er es - trotz mehrfacher Hinweise - auch im Beschwerdeverfahren an einer vollständigen und substantiierten Darlegung seiner Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Zwar hat der Antragsteller für das Jahr 2005 und für die Monate Januar bis einschließlich August des Jahres 2006 EinnahmeÜberschuss-Rechnungen für die von ihm mit zwei anderen Rechtsanwälten betriebene Kanzlei, die Nettoüberschüsse von ca. 204.000 € (2005) und 178.000 € (Januar bis August 2006) aufweisen, sowie Forderungsaufstellungen, eine handschriftliche Vermögensübersicht mit Datum vom 5. Februar 2005 sowie einen auf den 19. Juni 2006 datierten "Vermögensstatus Teil I" vorgelegt. Ungeachtet dessen, dass die in den Vermögensübersichten angegebenen Werte im Einzelnen nicht belegt sind, hat er es indes weiterhin versäumt, eine vollständige und detaillierte Aufstellung seiner Verbindlichkeiten vorzulegen. Ohne genaue Kenntnis von deren Höhe kann eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht festgestellt werden. Die Behauptung des Antragstellers, mit dem Kaufpreis in Höhe von nunmehr 220.000 € aus dem mit notariellem Vertrag vom 16. November 2006 beurkundeten Verkauf von Wohnungsteileigentum und aufgrund der mit Gläubigern getroffenen Zahlungsvereinbarungen zur Begleichung seiner Schulden in der Lage zu sein, kann daher nicht nachvollzogen werden. Dies geht zu seinen Lasten.

3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet wären, ist weiterhin nicht gegeben.

4. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Senatstermin vom 25. September 2006 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2005 - AGH 10/05 (II) -






BGH:
Beschluss v. 19.02.2007
Az: AnwZ (B) 75/05


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