Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. März 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 54/12
(BGH: Beschluss v. 28.03.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 54/12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juni 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.765,75 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte setzte die Vergütung des Abwicklers der Kanzlei des Klägers mit Bescheid vom 24. Januar 2012 auf 6.765,75 € einschließlich Mehrwertsteuer fest. Die Klage des durch Rechtsanwalt L. G. aus L. - vertretenen Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist dem Kläger am 25. Juli 2012 zu Händen des Assessors C. M. , des amtlich bestellten Vertreters des Rechtsanwalts G. , zugestellt worden.
Der Kläger hat durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten am 23. August 2012 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Schriftsatz vom 26. September 2012, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat er den Zulassungsantrag begründet. Auf den Hinweis, dass damit die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingehalten sei, hat er die Ansicht geäußert, dass er bei der Zustellung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs durch den Assessor C. M. nicht wirksam vertreten worden sei. Vertreter des Rechtsanwalts G. sei, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung festgestellt worden sei, ein Rechtsanwalt H. gewesen, welcher den Termin ohne Rücksprache mit ihm, dem Kläger, nicht wahrgenommen habe. Vorsorglich beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er persönlich keine Kenntnis von der Zustellung am 25. Juli 2012 gehabt habe. Die Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht eingehalten worden ist. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist dem Kläger zu Händen des amtlich bestellten Vertreters seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2012 zugestellt worden. Die Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch erst am Mittwoch, dem 26. September 2012 beim Bundesgerichtshof (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) eingegangen.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Zustellung wirksam. Der Kläger hat, was er nicht in Abrede nimmt, Rechtsanwalt L. G. aus L. - mit seiner Vertretung vor dem Anwaltsgerichtshof bevollmächtigt. Diese Vollmacht war gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 87 Abs. 1 ZPO für den Anwaltsgerichtshof bis zur Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts maßgeblich. Ein anderer Anwalt hat sich für den Kläger nicht gemeldet. Für den erkrankten Rechtsanwalt G. handelte Assessor C. M. als dessen amtlich bestellter Vertreter. Dieser ist auf Vorschlag des Rechtsanwalts G. für den Zeitraum vom 18. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu dessen Vertreter bestellt worden (§ 53 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Ihm standen damit die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts G. zu, den er vertrat (§ 53 Abs. 7 BRAO).
III.
Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags konnte dem Kläger nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung wird bewilligt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Begründungsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht unverschuldet versäumt. Die Kenntnis seines (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten vom Datum der Zustellung wird dem Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet (vgl. Prütting/Gehrlein/Burgermeister, ZPO, 4. Aufl., § 85 Rn. 7; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 85 Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 85 Rn. 8; Musielak/ Weth, ZPO, 9. Aufl., § 85 Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - VI ZR 84/89, NJW-RR 1990, 222, 223; vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 17). Ein etwaiges Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten erster oder zweiter Instanz würde dem Kläger nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG.
Tolksdorf Lohmann Fetzer Frey Martini Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 15.06.2012 - BayAGH I - 5/12 - 6
BGH:
Beschluss v. 28.03.2013
Az: AnwZ (Brfg) 54/12
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