Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 18. März 1999
Aktenzeichen: 2 BvR 346/98
(BVerfG: Beschluss v. 18.03.1999, Az.: 2 BvR 346/98)
Tenor
Das Land Sachsen hat die der Beschwerdeführerin durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Gegenstand der Entscheidung ist nur noch der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
Die Beschwerdeführerin nahm die Vermieter ihrer ehemaligen Wohnung auf Schadensersatz in Anspruch. Dem lag zugrunde, daß die Vermieter noch vor dem vergleichsweise vereinbarten Auszugstermin der Beschwerdeführerin Bauarbeiten an dem Mietshaus begonnen hatten, die zur Unterbrechung der Trinkwasserzufuhr und zur Beseitigung der Toilette führten. Die Beschwerdeführerin sah sich deshalb genötigt, bis zur Bezugsfertigkeit ihrer neuen Wohnung in ein Hotel zu ziehen, wo sie sich auch verpflegte. Im Ausgangsverfahren nahm sie die Vermieter u.a. auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies sie auf die Berufung der Vermieter durch die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der genannten Kosten ab. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe nicht schlüssig dargelegt, warum sie sich einen vollen Monat in dem Hotelzimmer habe aufhalten müssen.
Mit der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt. Sie hat geltend gemacht, daß die Gebrauchsuntauglichkeit der Wohnung außer Frage gestanden habe. In der Behauptung, sie habe sich wegen fehlender Toilette und fehlender Trinkwasserversorgung für eine gewisse Zeit im Hotel aufgehalten, habe deshalb zugleich die Behauptung gelegen, daß dieser Zustand während der Zeit des Hotelaufenthalts auch angedauert habe.
Die Beschwerdeführerin hat außer der Verfassungsbeschwerde auch eine außerordentliche Beschwerde zum Oberlandesgericht Dresden erhoben. In der Verfassungsbeschwerde ist darauf bereits hingewiesen worden und auch darauf, daß die Verfassungsbeschwerde wegen der unsicheren Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde zur Fristwahrung eingelegt werde. Das Oberlandesgericht Dresden hat das Urteil des Landgerichts inzwischen auf die außerordentliche Beschwerde aufgehoben. Es hat dies damit begründet, das Landgericht habe der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör versagt und auf Grund dessen in der angegriffenen Entscheidung Schlußfolgerungen gezogen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrten und mit dem Gesetz unvereinbar seien. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin habe sich sehr wohl ergeben, daß die Benutzung des Hotels wegen des Zustands der Wohnung erforderlich gewesen sei. Wenn das Landgericht gleichwohl näheren Vortrag für erforderlich gehalten habe, habe es darauf hinweisen müssen.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hat die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen. Zugleich hat sie beantragt, ihr die Auslagen nach § 34a BVerfGG zu erstatten. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat sich zu dem Antrag dahin geäußert, daß gegen die Anordnung der Auslagenerstattung keine Bedenken bestünden.
II.
Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, die der Beschwerdeführerin durch die zurückgenommene Verfassungsbeschwerde entstanden sind (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Hierfür ist gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zuständig (vgl. auch BVerfGE 72, 34 <38 f.>).
Die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde ist erfolgt, weil die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden klaglos gestellt ist, sich die Verfassungsbeschwerde mithin erledigt hat. Über die Erstattung der Auslagen ist, falls sich die Verfassungsbeschwerde erledigt, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, daß sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (BVerfGE 85, 109 <114 f.>; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 1995 - 2 BvR 1182/95 - NStZ-RR 1996, S. 191 f. und der der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 - dokumentiert bei Juris).
Nach diesem Maßstab entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Oberlandesgericht Dresden hat die angegriffene Entscheidung wegen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG und einer darauf beruhenden unhaltbaren Gesetzesanwendung aufgehoben.
Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin neben der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht auch außerordentliche Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt hat, führt nicht zur Unbilligkeit der Auslagenerstattung. Die Verfassungsbeschwerde war nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Zwar hätte die Beschwerdeführerin zunächst von der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde absehen und den Erfolg der außerordentlichen Beschwerde abwarten können. Sie wäre dann aber Gefahr gelaufen, daß das Bundesverfassungsgericht eine Hemmung der Verfassungsbeschwerdefrist verneint hätte. Denn die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen rechtskräftige Berufungsurteile des Landgerichts wird ganz überwiegend verneint (vgl. etwa OLG München NJW-RR 1995, S. 1023 ff.; Voßkuhle NJW 1995, S. 1377 <1380 f.>). Ein Abwarten auf die Beschwerdeentscheidung war der Beschwerdeführerin deshalb nicht zumutbar.
Der beantragten Festsetzung des Gegenstandswertes bedarf es nicht. Der Gegenstandswert beläuft sich hier auf den Mindestwert des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, so daß für eine gesonderte Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG:
Beschluss v. 18.03.1999
Az: 2 BvR 346/98
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