Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. November 1993
Aktenzeichen: 6 U 151/93
(OLG Köln: Urteil v. 19.11.1993, Az.: 6 U 151/93)
Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn ein Konkurrent Werbekunden von "Franchisenehmern" eines anderen Werbeunternehmens unter Hinweis auf mögliche "Schäden und Doppelzahlungen" und eine angebliche Beendigung der ursprünglichen Vertragsbeziehung über das Recht zur Belegung von Werbeträgern mit dem Inhaber dieses Rechtes auffordert, neue Werbeverträge mit ihm, dem Wettbewerber, oder Dritten abzuschließen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der
Antragstellerin zu Recht gemäß § 1 UWG entsprochen, denn es
widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, sich in fremde
Vertragsverhältnisse zu drängen, wie es mit der im vorliegenden
Verfahren beanstandeten Briefaktion des Antragsgegners geschehen
ist.
Zwar ist der Vertrag der Antragstellerin mit der Firma W.R.K.
GmbH zur Belegung von Einkaufswagen mit Werbeflächen vom 16.
April/21. April 1987 unstreitig zum 20. April 1992 beendet worden.
Die von den Lizenznehmern bzw. "F.nehmern" der Antragstellerin mit
den einzelnen Werbekunden abgeschlossenen Verträge werden jedoch
davon nicht berührt. Dies macht auch die Regelung in Abschnitt D
der Vereinbarung der Antragstellerin mit der Firma W.R.K. GmbH
deutlich.
Es kann danach keine Rede davon sein, daß der Antragsgegner und
bzw. oder die Firma W.R.K. GmbH "alleiniger Zahlungsempfänger" für
das von den Werbekunden der "F.nehmern" der Antragstellerin zu
entrichtende Entgelt für die Werbung auf Einkaufswagen ist, wie es
in dem beanstandeten Schreiben des Antragsgegners verlautbart wird.
Daß aber ein Einwirken auf die Vertragspartner der "F.nehmerin "
der Antragstellerin mit derartigen unrichtigen Angaben - noch
verstärkt mit "eindringlichen" Hinweisen auf sonst mögliche
"Schäden und Doppelzahlungen" -, um diese zu veranlassen, mit dem
Antragsgegner bzw. mit der Firma W.R.K. GmbH Verträge
abzuschließen, nicht mehr lauterem Wettbewerbsgebaren entspricht,
sondern den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt, bedarf keiner
Darlegung. Erschwerend kommt noch der herabsetzende Ton des
beanstandeten Schreibens des Antragsgegners hinzu, in dem das
Vorgehen einer "F. enehmerin" der Antragstellerin als
"pseudojuristische Mätzchen" bezeichnet wird. Das Landgericht hat
zu Recht diese diskriminierende Äußerung als Schmähkritik gewertet,
die ebenfalls die Untersagung des beanstandeten Schreibens gemäß §
1 UWG rechtfertigt.
Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung dieses
Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob die Antragstellerin auch selbst Werbeverträge mit den
einzelnen Werbekunden abschließt oder ob dies nur durch ihre
Lizenznehmer bzw. "F.nehmer" geschieht. Die beanstandete
Wettbewerbsmaßnahme des Antragsgegners wendet sich gegen die
Lizenznehmer bzw. "F.nehmer" der Antragstellerin, die an die
Antragstellerin neben einer "Eintrittsgebühr" unstreitig laufende
Lizenzgebühren aus ihren Einnahmen aufgrund von Verträgen mit
Werbekunden entrichten. Die Antragstellerin ist damit selbst
unmittelbar durch die streitgegenständliche Werbeaktion des
Antragsgegners betroffen. Der Antragsgegner wiederum ist als
Handelnder passivlegitimiert. Ob der Antragsgegner auch im Auftrag
der Firma W.R.K. GmbH tätig geworden ist, ist unerheblich, denn
dies berührt nicht seine Verantwortlichkeit als - zumindest -
Mit-Störer (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,
6. Aufl., Kap. 14 Rn. 2 ff. m.w.N.).
Schließlich besteht auch die Gefahr, daß der Antragsgegner die
beanstandete Aktion zukünftig wiederholen wird. Da bereits ein
Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist die Gefahr einer erneuten Begehung
derartiger Verstöße zu vermuten. Umstände, die geeignet wären, das
streitgegenständliche Schreiben als einmalige Aktion des
Antragsgegners erscheinen zu lassen, sind weder dem Inhalt des
beanstandeten Schreibens noch dem Vortrag des Antragsgegners zu
entnehmen.
Die Kostenentscheidung der danach insgesamt erfolglosen Berufung
des Antragsgegners beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung
rechtskräftig.
OLG Köln:
Urteil v. 19.11.1993
Az: 6 U 151/93
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