Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. November 1993
Aktenzeichen: 6 U 151/93

(OLG Köln: Urteil v. 19.11.1993, Az.: 6 U 151/93)

Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn ein Konkurrent Werbekunden von "Franchisenehmern" eines anderen Werbeunternehmens unter Hinweis auf mögliche "Schäden und Doppelzahlungen" und eine angebliche Beendigung der ursprünglichen Vertragsbeziehung über das Recht zur Belegung von Werbeträgern mit dem Inhaber dieses Rechtes auffordert, neue Werbeverträge mit ihm, dem Wettbewerber, oder Dritten abzuschließen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache

ohne Erfolg.

Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der

Antragstellerin zu Recht gemäß § 1 UWG entsprochen, denn es

widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, sich in fremde

Vertragsverhältnisse zu drängen, wie es mit der im vorliegenden

Verfahren beanstandeten Briefaktion des Antragsgegners geschehen

ist.

Zwar ist der Vertrag der Antragstellerin mit der Firma W.R.K.

GmbH zur Belegung von Einkaufswagen mit Werbeflächen vom 16.

April/21. April 1987 unstreitig zum 20. April 1992 beendet worden.

Die von den Lizenznehmern bzw. "F.nehmern" der Antragstellerin mit

den einzelnen Werbekunden abgeschlossenen Verträge werden jedoch

davon nicht berührt. Dies macht auch die Regelung in Abschnitt D

der Vereinbarung der Antragstellerin mit der Firma W.R.K. GmbH

deutlich.

Es kann danach keine Rede davon sein, daß der Antragsgegner und

bzw. oder die Firma W.R.K. GmbH "alleiniger Zahlungsempfänger" für

das von den Werbekunden der "F.nehmern" der Antragstellerin zu

entrichtende Entgelt für die Werbung auf Einkaufswagen ist, wie es

in dem beanstandeten Schreiben des Antragsgegners verlautbart wird.

Daß aber ein Einwirken auf die Vertragspartner der "F.nehmerin "

der Antragstellerin mit derartigen unrichtigen Angaben - noch

verstärkt mit "eindringlichen" Hinweisen auf sonst mögliche

"Schäden und Doppelzahlungen" -, um diese zu veranlassen, mit dem

Antragsgegner bzw. mit der Firma W.R.K. GmbH Verträge

abzuschließen, nicht mehr lauterem Wettbewerbsgebaren entspricht,

sondern den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt, bedarf keiner

Darlegung. Erschwerend kommt noch der herabsetzende Ton des

beanstandeten Schreibens des Antragsgegners hinzu, in dem das

Vorgehen einer "F. enehmerin" der Antragstellerin als

"pseudojuristische Mätzchen" bezeichnet wird. Das Landgericht hat

zu Recht diese diskriminierende Äußerung als Schmähkritik gewertet,

die ebenfalls die Untersagung des beanstandeten Schreibens gemäß §

1 UWG rechtfertigt.

Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung dieses

Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Dabei kommt es nicht

darauf an, ob die Antragstellerin auch selbst Werbeverträge mit den

einzelnen Werbekunden abschließt oder ob dies nur durch ihre

Lizenznehmer bzw. "F.nehmer" geschieht. Die beanstandete

Wettbewerbsmaßnahme des Antragsgegners wendet sich gegen die

Lizenznehmer bzw. "F.nehmer" der Antragstellerin, die an die

Antragstellerin neben einer "Eintrittsgebühr" unstreitig laufende

Lizenzgebühren aus ihren Einnahmen aufgrund von Verträgen mit

Werbekunden entrichten. Die Antragstellerin ist damit selbst

unmittelbar durch die streitgegenständliche Werbeaktion des

Antragsgegners betroffen. Der Antragsgegner wiederum ist als

Handelnder passivlegitimiert. Ob der Antragsgegner auch im Auftrag

der Firma W.R.K. GmbH tätig geworden ist, ist unerheblich, denn

dies berührt nicht seine Verantwortlichkeit als - zumindest -

Mit-Störer (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,

6. Aufl., Kap. 14 Rn. 2 ff. m.w.N.).

Schließlich besteht auch die Gefahr, daß der Antragsgegner die

beanstandete Aktion zukünftig wiederholen wird. Da bereits ein

Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist die Gefahr einer erneuten Begehung

derartiger Verstöße zu vermuten. Umstände, die geeignet wären, das

streitgegenständliche Schreiben als einmalige Aktion des

Antragsgegners erscheinen zu lassen, sind weder dem Inhalt des

beanstandeten Schreibens noch dem Vortrag des Antragsgegners zu

entnehmen.

Die Kostenentscheidung der danach insgesamt erfolglosen Berufung

des Antragsgegners beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung

rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 19.11.1993
Az: 6 U 151/93


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