Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Dezember 2009
Aktenzeichen: 24 W (pat) 17/09
(BPatG: Beschluss v. 08.12.2009, Az.: 24 W (pat) 17/09)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung MIKROFRISCHEPERLEN ist am 10. April 2007 zur Eintragung als Marke für Waren in Klasse 3 angemeldet worden.
Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentund Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) in einem ersten Beschluss vom 7. Februar 2008 teilweise, nämlich für die Waren
"Bleichmittel und andere Substanzen zur Behandlung der Wäsche; Putz-, Polier-, Fettentfernungsund Scheuermittel; Seifen; Mittel zur Körperund Schönheitspflege, Zahnputzmittel"
zurückgewiesen worden. Die Gesamtbezeichnung beschreibe wesentliche Produktmerkmale der von der Zurückweisung betroffenen Waren unmittelbar.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch einen zweiten Beschluss der Markenstelle vom 18. Dezember 2008 zurückgewiesen worden, wobei nach Ansicht der Erinnerungsprüferin der angemeldeten Bezeichnung zumindest das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht. Die Wortzusammensetzung "MIKROFRISCHEPERLEN" sei sprachüblich gebildet und werde vom Verkehr als werbliche Sachaussage, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis, verstanden. Dem Beschluss waren Belege aus dem Internet (16 Bl.) beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den (sinngemäßen) Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentund Markenamts vom 7. Februar 2008 und vom 18. Dezember 2008 im Umfang der Versagung aufzuheben.
Zur Begründung bezieht sich die Anmelderin auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, den nach der Rechtsprechung geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genüge die angemeldete Marke. Abzustellen sei auf die Zusammenfassung der Einzelelemente, welche keinen beschreibenden Sinngehalt für die verfahrensgegenständlichen Waren aufweise. Besondere Originalität oder ein Phantasieüberschuss seien nicht Voraussetzung für die Annahme von Unterscheidungskraft. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da es sich weder um eine Gattungsbezeichnung, noch um ein zur Kennzeichnung irgendwelcher Waren üblicherweise benutztes Zeichen handele und auch von einer zukünftigen Verwendung nicht ausgegangen werden könne.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsund Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der als Marke angemeldeten Wortzusammenstellung fehlt hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren in Klasse 3 von Hause aus -d. h. vor und unabhängig von jeder Benutzung -jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren (oder Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und dieses somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 29 -Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 -STREETBALL; GRUR 2009, 952, Nr. 9 -DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der beanspruchten Waren zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 53, 81, 83 m. w. Nachw.).
Im Ansatz zutreffend weist die Anmelderin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. GRUR 2009, 411, Nr. 8 -STREETBALL) bereits eine geringe Unterscheidungskraft für die Schutzgewährung ausreicht, wobei die Prüfung selbst allerdings streng und vollständig sein muss (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 -Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 -Postkantoor; GRUR 2004, 1 027, Nr. 45 -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch in Anbetracht der Wortbedeutung auch bei einem noch so "großzügigen" oder "anmelderfreundlichen" Prüfungsmaßstab jegliche betriebskennzeichnende Hinweiskraft.
Weiterhin zutreffend ist die Annahme der Anmelderin, der Prüfung müsse die angemeldete Wortzusammenstellung in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden. Dies schließt es allerdings nicht aus, zunächst den Sinngehalt der einzelnen Wortbestandteile zu ermitteln und erst danach der Frage nachzugehen, ob die Verbindung einen begrifflichen "Überschuss" gegenüber der Summe der Einzelelemente aufweist (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 120). Im vorliegenden Fall hat die Markenstelle den Bedeutungsgehalt der einzelnen Wortelemente "MIKRO", "FRISCHE" und "PERLEN" zutreffend ermittelt und aufgezeigt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. In der Gesamtheit ergibt sich für durchschnittlich informierte allgemeine deutsche Publikumskreise, auf die bei Massenprodukten der vorliegenden Art abzustellen ist, ohne dass irgendein gedanklicher Aufwand erforderlich wäre, ein sachbezogener Sinngehalt (i. S. v. kleine perlenförmige Produkte zur Erzeugung von Frische). Denn vergleichbare Bezeichnungen wie "Perlen", "Frischeperlen", "Mikroperlen", "Duftperlen" und "Megaperls" sind auf den Warensektoren der Reinigungsmittel und der Körperpflegeprodukte -die hier beansprucht werden -bereits zahlreich in Gebrauch, wie die Markenstelle anhand von Internet-Seiten ermittelt und der Anmelderin zur Kenntnis gegeben hat. Mithin wird auch die Wortkombination "MIKROFRISCHEPERLEN" -unabhängig davon, ob diese wirklich neu ist -für sämtliche noch verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse in Klasse 3 als sachbezogene Angabe verstanden, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft so gekennzeichneter Waren aus einem bestimmten (einzigen) Geschäftsbetrieb.
Ob -wie die Markenstelle im Erstbeschluss angenommen hat -einer Eintragung der Bezeichnung "MIKROFRISCHEPERLEN" auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung infolge Benutzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren nicht gestützt.
Prof. Dr. Hacker Eisenrauch Viereck br/Bb
BPatG:
Beschluss v. 08.12.2009
Az: 24 W (pat) 17/09
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