Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 31. Mai 2016
Aktenzeichen: 4 K 295.14
(VG Berlin: Urteil v. 31.05.2016, Az.: 4 K 295.14)
1. Die Mitteilung über die Aufhebung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen stellt keinen Verwaltungsakt dar.
2. Bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.
3. Die für Scientology-Mitglieder verpflichtende Teilnahme am sogenannten Auditing kann Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Ermächtigung des Klägers zum Zugang zu Verschlusssachen.
Er arbeitet seit dem Jahre 1999 als Hubschraubermechaniker bei der E...D€ GmbH, die im Rahmen einer Konzernumstrukturierung zum Jahreswechsel 2013/14 in A... GmbH umbenannt wurde. Das Unternehmen wartet unter anderem Hubschrauber der Bundeswehr.
Im Jahre 2009 beantragte die Arbeitgeberin des Klägers beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, beim Kläger eine Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durchzuführen, da er im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen erhalten solle, die als GEHEIM bzw. VS-VERTRAULICH eingestuft seien. Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens bestätigte der Kläger am 15. Juni 2009 u.a., dass ihn die Beklagte zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades GEHEIM ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet habe, und dass er die €Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft€ erhalten und deren Inhalt zur Kenntnis genommen habe.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit, dass sich nach erfolgreichem Abschluss des Überprüfungsverfahrens Hinweise auf eine Beziehung des Klägers zur Scientology-Organisation ergeben hätten, so dass er in einer Eigenbefragung gehört worden sei. Der Kläger habe im Jahre 2009 erste Kontakte zur Scientology-Organisation, Mission U..., aufgenommen. Seitdem betätige er sich dort aktiv. Nach der Teilnahme an auch für Nichtmitglieder zugänglichen Kursen sei er im Sommer 2009 der Vereinigung beigetreten, verbringe seitdem jedes Wochenende in der Mission U... und habe sich den obligatorischen Reinigungsritualen wie z.B. langandauernden Saunagängen unter Einfluss von überdosierten Vitaminen, die zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen könnten, unterzogen. Hierfür und für weitere verpflichtende Kurse habe er bisher 5.000 Euro seiner Ersparnisse eingesetzt. Der Kläger habe angegeben, dass er zur Erlangung des sog. €Clear€ € eines von Scientologen angestrebten Idealzustands € in den kommenden Jahren noch ca. 60.000 € 130.000 Euro aufbringen müsse, was er im Hinblick auf sein noch zu absolvierendes Arbeitsleben durchaus finanzieren könne. Auf weitere Geistreinigungspraktiken und die damit verbundenen psychologischen Sitzungen angesprochen habe der Kläger versichert, er gebe seiner Verschwiegenheitspflicht über Vorgänge am Arbeitsplatz Vorrang vor den Anliegen der Scientology-Organisation. Das Bundesamt erkenne in diesen Angaben, dass der Kläger eine enge Verbindung zur Scientology-Organisation habe. Er habe deren Grundsätze verinnerlicht und identifiziere sich somit eindeutig mit den Prinzipien einer als verfassungsfeindlich eingeschätzten Organisation. Auch wenn der Kläger beteuere, seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Scientology-Organisation den Vorrang zu geben, lasse sein Engagement für eine Organisation, die Thesen wie €Grundrechte nur für Scientologen€ vertrete, das demokratische Rechtssystem der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehne und eine Gesellschaftsordnung anstrebe, mit der zentrale Verfassungswerte wie die Menschenwürde und das Recht auf Gleichbehandlung außer Kraft gesetzt oder zumindest eingeschränkt werden sollen, tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos erkennen, so dass gegen die weitere Ermächtigung Bedenken erhoben werden müssten.
Unter dem 13. Juni 2012 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme € schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch € unter Wiedergabe der wesentlichen vom Bundesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Ergebnisse der Eigenbefragung, bevor über die mögliche Aufhebung der VS-Ermächtigung entschieden werde. Daraufhin meldete sich der Kläger € nunmehr anwaltlich vertreten €, kündigte eine schriftliche Stellungnahme an und führte aus, der wiedergegebene Inhalt der Eigenbefragung sei in wesentlichen Punkten unzutreffend. Es würden ihm Äußerungen unterstellt, die er so nicht getätigt habe. Es werde Akteneinsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakte und die Sicherheitsakte beantragt sowie um Übermittlung des Befragungsprotokolls und um entsprechende Fristverlängerung gebeten.
Das Bundesamt stimmte der Offenlegung des in der Sicherheitsakte befindlichen Votums nicht zu, da aus Gründen des Quellenschutzes Bedenken bestünden. Das Bundesministerium teilte daraufhin dem Kläger mit, dass dem Einsichtsgesuch nicht stattgegeben werden könne, jedoch versichert werde, dass im Schreiben vom 13. Juni 2012 alle Informationen enthalten seien, die dem Ministerium über seine Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation vorlägen. Unter dem 16. August beantragte der Kläger weitere Fristverlängerung, da bislang keine Akteneinsicht beim Bundesamt für Verfassungsschutz gewährt worden sei und auch noch keine Informationen vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorlägen. Dem weiteren unter dem 21. August 2012 gestellten Fristverlängerungsantrag des Klägers wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des bearbeitenden Rechtsanwalts kam die Behörde nicht nach.
Unter dem 5. September 2012 teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Kläger mit, dass seine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen aufgehoben werde, da ein Sicherheitsrisiko vorliege. Es bestünden wegen seiner Mitgliedschaft und aktiven Betätigung in der Scientology-Organisation tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung. Dem im Anhörungsschreiben mitgeteilten Sachverhalt habe er nur insoweit pauschal widersprochen, als er vorgetragen habe, der wiedergegebene Inhalt der Eigenbefragung beim Bundesamt für Verfassungsschutz sei in wesentlichen Punkten unzutreffend, ohne sich jedoch klarstellend zu äußern. Seine Mitgliedschaft und aktive Betätigung in der Scientology-Organisation habe er jedoch nicht in Abrede gestellt.
Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung folgten daraus, dass die Scientology-Organisation nach Auffassung der Bundesregierung nach wie vor als Fernziel eine von ihr beherrschte Gesellschaftsordnung ohne allgemeine und gleiche Wahlen anstrebe, in der wesentliche Grund- und Menschenrechte außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden sollten. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder sei der Auffassung, dass die Scientology-Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Nach dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der Verfassungsschutzbehörden vom März 1998 seien Programmatik und Aktivitäten der Scientology-Organisation mit den Vorstellungen von einer freiheitlichen und demokratischen Grundordnung unvereinbar. Die Verfassungsschutzberichte der Jahre 2009 und 2010 kämen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass in einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen wesentliche Grund- und Menschenrechte wie die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Gleichbehandlung nicht gewährleistet seien. Zwar habe der Kläger versichert, er gäbe seiner Verschwiegenheitspflicht über Vorgänge am Arbeitsplatz Vorrang vor den Anliegen der Scientology-Organisation. Doch sei insoweit ein Loyalitätskonflikt abzusehen. Denn zur Erreichung des so genannten €Clear€-Zustandes müsse er sich dem so genannten €Auditing€ unterziehen. Dabei werde vonseiten der Scientology-Organisation bedingungslose Ehrlichkeit und Offenbarung sämtlicher Geheimnisse verlangt. Das berufliche Interesse des Klägers am Fortbestand der Ermächtigung müsse dahinter zurückstehen.
Der Arbeitgeberin des Klägers teilte das Ministerium am selben Tage mit, dass der Kläger nicht mehr zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sei. Daraufhin sandte die Arbeitgeberin die dem Kläger erteilte Ermächtigungsurkunde zurück und teilte mit, dass dieser seit dem 10. September 2012 nicht mehr mit Verschlusssachen befasst sei.
Bereits am 28. August 2012 hatte der Kläger zum Geschäftszeichen VG 1 K 244.12 Klage wegen der Versagung der Akteneinsicht erhoben. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 hat er Klage erweitert und wendet sich nunmehr auch gegen die Mitteilung vom 5. September 2012, dass seine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen aufgehoben worden sei. Insoweit ist das Verfahren durch Beschluss vom 2. September 2014 abgetrennt und zuständigkeitshalber an die erkennende Kammer abgegeben worden. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Entziehung der Ermächtigung sei formell rechtswidrig, da er nicht persönlich angehört worden sei. Eine solche Anhörung sei auch nicht nachgeholt worden. Insbesondere sei in der €Eigenbefragung€ des Bundesamtes für Verfassungsschutz keine persönliche Anhörung zu sehen. Die Entziehung sei auch materiell rechtswidrig. Die von der Behörde vorzunehmende Prognose, ob im Einzelfall ein Sicherheitsrisiko vorliege, sei im vorliegenden Fall rechtswidrig. Denn die Behörde habe ausschließlich Umstände seines Privatlebens herangezogen, die in keinerlei Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden. Immerhin sei die Scientology-Kirche in Deutschland nicht verboten. Die Behörde habe keine Anhaltspunkte hinsichtlich des von ihr befürchteten €Loyalitätskonflikts€ dafür benannt, dass seine klare Positionierung zugunsten seiner Verschwiegenheitspflicht nicht glaubhaft sei. Bislang habe er keinen Anlass für derartige Zweifel gegeben. Zu seiner glaubensmäßigen Überzeugung gehöre es auch, seine beruflichen Geheimhaltungspflichten einzuhalten. Bei der Auditing-Seelsorge werde in der Scientology-Kirche auch nicht die bedingungslose Ehrlichkeit und Offenbarung sämtlicher Geheimnisse verlangt. Dies sei eine Erfindung der Beklagten. Entgegen der Behauptung des Bundesamtes sei er nicht €aktiv€ in der Scientology-Kirche, sondern lediglich einfaches Mitglied. Im Zeitpunkt der Eigenbefragung habe er gerade den zweiten Kurs, den so genannten €Purification Rundown€, besucht, ein Reinigungsritual. Auch habe er nur eingeräumt, jedes ihm mögliche Wochenende in der Mission in U... zu verbringen. Zu langanhaltenden Saunagängen und überdosierten Vitaminen habe er sich nicht verhalten. Die Behördenentscheidung basiere daher auf falscher Tatsachengrundlage. Ein Aufwand von 5.000 Euro in einem Zeitraum von vier Jahren könne auch nicht als erheblich bezeichnet werden. Er habe lediglich grundlegende, allgemeingehaltene Kurse der Scientology-Kirche besucht. Es bleibe auch unklar, was das Bundesamt mit der Bemerkung, er €verbringe seine Wochenenden nach den Vorgaben der SO€, meine. Er verbringe freiwillig Zeit in der Sauna, führe Gespräche mit anderen Mitgliedern und besuche Kurse. Dies unterscheide sich nicht von der Teilnahme an irgendeinem anderen Kurs- oder Seminarprogramm eines anderen Vereins. Woraus das Bundesamt geschlossen habe, dass er die scientologischen Grundsätze verinnerlicht habe, bleibe offen. Daher entbehre die Schlussfolgerung der sicherheitsrechtlichen Bedenken einer tatsächlichen Grundlage, weil ein €Engagement€ für die Scientology-Kirche weder festgestellt noch gegeben sei. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des OVG Münster zur Rechtmäßigkeit der Beobachtung der Scientology-Kirche durch den Verfassungsschutz berufe, sei dieses Urteil überholt, da sich insbesondere die Scientology-Gemeinden deutschlandweit im April 2008 über eine €Grundsatzerklärung über Menschenrechte und Demokratie€ von allen gegenteiligen Äußerungen distanziert hätten und seither keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Scientology-Kirche bekanntgeworden seien. Da er überdies nur einfaches Mitglied sei, könne ihm eine € von ihm bestrittene € Verfassungsfeindlichkeit der Scientology-Kirche nicht zugerechnet werden. Eine solche fehle im Übrigen nach den Ausführungen der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin. Es heiße in dem Buch €Der Weg zum Glücklichsein€ des L. Ron Hubbard in Kapitel 15: €Kommen Sie Ihren Verpflichtungen nach€, was belege, dass er durch die Verhaltensvorgaben seiner Religionsgemeinschaft geradezu zur Einhaltung der beruflichen Geheimhaltungsvorschriften und generell zur Einhaltung von Recht und Gesetz verpflichtet sei.
Die Entziehung verletze zudem sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit insbesondere aus Art. 4 GG, das vorbehaltlos gewährt sei. Der der Entziehung der Ermächtigung liegende Eingriff lasse sich nicht rechtfertigen. Eine konkrete Bedrohung anderer Güter mit Verfassungsrang liege nicht vor, eine abstrakte Bedrohung genüge nicht. Ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Interessen sei gerade nicht erfolgt. Vielmehr werde er durch den Entzug der VS-Ermächtigung gedrängt, seine Religion aufzugeben. Die Scientology-Lehre könne den Schutz der Religionsfreiheit beanspruchen. Dies sei durch die gleichzeitige Verfolgung wirtschaftlicher Ziele nicht ausgeschlossen. Die Scientology-Kirche sei in vielen Staaten als Religionsgemeinschaft anerkannt. Er sei auch im Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, wobei letzterer in der Datenerhebung der Sicherheitsbehörden bezüglich seiner religiösen Überzeugung und die Weiterleitung an das Bundeswirtschaftsministerium zu sehen sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 5. September 2012 mitgeteilte Aufhebung der Ermächtigung des Zugangs zu Verschlusssachen rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die für den Kläger erfolgte Feststellung eines Sicherheitsrisikos. Soweit der Kläger im Übrigen Presseberichte für seine Auffassung zitiere, dass gegen die Scientology-Organisation nichts mehr vorliege, seien diese nicht einschlägig, weil sie sich zur Einleitung eines Verbotsverfahrens verhielten. Auch aus der Anerkennung der Scientology-Organisation als Religionsgemeinschaft folge nicht der Schluss auf ihre Verfassungstreue. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren habe auf ihrer 187. Sitzung am 21. November 2008 die verfassungsfeindliche Zielrichtung der Organisation bestätigt. Der Verfassungsschutzbericht 2012 dokumentiere die verfassungsfeindlichen Ziele der Scientology-Organisation.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Gründe
1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
a. Insbesondere ist sie nicht wegen Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO unzulässig. Eine Anfechtungsklage gegen die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie € jetzt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie € vom 5. September 2012 an den Kläger, dass die Ermächtigung des Klägers zum Zugang zu Verschlusssachen aufgehoben werde, da ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz € SÜG) vorliege, wäre nicht statthaft. Denn die streitige Mitteilung ist kein Verwaltungsakt.
Ein solcher setzt nach § 35 Satz 1 VwVfG voraus, dass es sich um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme handelt, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die getroffene Maßnahme muss Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen. Eine derartige Regelung eines Einzelfalles setzt eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung voraus. Ob ihr diese Wirkung zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 € BVerwG 6 A 2.87 €, Rn. 21, juris, in diesem Sinne zur Entziehung des Zugangs zu Verschlusssachen vor Erlass des SÜG). So liegt es hier nicht. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, so teilt sie dies gemäß § 13 Abs. 4 SÜG dem Betroffenen mit. Die derart gesetzlich ausgestaltete Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Die Sicherheitsüberprüfung dient ausschließlich dem Zweck, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten. Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 € BVerwG 2 A 3.09 €, Rn. 14, juris; Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand Juni 2015, § 14 Rn. 12; Einordnung als Verwaltungsakt offengelassen noch in BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987 € BVerwG 1 C 34.84 €, Rn. 23, juris). Handelt es sich € wie hier € um die Sicherheitsüberprüfung eines Betroffenen, der bei einem Privatunternehmen, einer nicht-öffentlichen Stelle im Sinne der §§ 24 ff. SÜG, beschäftigt ist, so stellt sich die € positive € Sicherheitsüberprüfung des Beschäftigten als eine von der Beklagten geforderte allgemeine Voraussetzung dafür dar, dass dem Unternehmen überhaupt staatliche geheimschutzbedürftige Aufträge erteilt werden. Regelungsgegenstand ist damit die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitserfordernisse durch die Beklagte gegenüber dem Unternehmen und der Schutz der staatlichen Sicherheitsbelange durch das Unternehmen bei der Erfüllung von Staatsaufträgen. Rechte des Betriebsangehörigen werden dadurch nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987, a.a.O. Rn. 21 f.). Diese rechtliche Vorstellung liegt auch dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zugrunde (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/4891, S. 25, Erläuterung zu § 13 Abs. 4 SÜG; a.A.: Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 1 SÜG Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2010 € VG 36 A 146.08 €, S. 7f. des Entscheidungsabdrucks).
b. Dem Kläger fehlt es auch nicht an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung, § 43 Abs. 1 VwGO. Zwar scheidet hierfür ein Rehabilitationsinteresse aus. Denn dies würde jedenfalls voraussetzen, dass die Sicherheitsbedenken mit einem Verhalten begründet werden, das geeignet ist, den Kläger in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Arbeitskollegen herabzusetzen, und dass diese Bedenken auch mit der Sicherheitsüberprüfung nicht betrauten Personen bekanntgeworden sind (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1981 € BVerwG 1 WB 115.80 €, Rn. 50, juris). Für das Vorliegen der ersten Voraussetzung ist schon deswegen nichts ersichtlich, weil die Bedenken an der bloßen aktiven Mitgliedschaft des Klägers bei der Scientology-Organisation anknüpfen. Nicht einmal der Kläger hat vorgetragen, dass er sich durch die Zugrundelegung seiner Mitgliedschaft in der streitigen Mitteilung selbst in der Öffentlichkeit herabgesetzt sieht. Es ist auch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Begründung der gescheiterten Sicherheitsüberprüfung Unbefugten bekannt geworden ist. Zudem fürchtet der Kläger wohl selbst keinen Ansehensverlust bei Bekanntwerden seiner Mitgliedschaft bei der Scientology-Organisation.
Dem Kläger kann aber ein Feststellungsinteresse mit Rücksicht auf eine mögliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O.; Denneborg, a.a.O., § 14 Rn.16c) nicht abgesprochen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass er mit einer erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung bei seinem Arbeitgeber vielseitiger verwendbar wäre.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Feststellung des Bundesministeriums, dass beim Kläger ein Sicherheitsrisiko vorliege, nicht rechtswidrig war.
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 3. Dezember 2015, BGBl. I S. 2161) regelt u.a. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung), § 1 Abs. 1, 1. Var. SÜG. Der Kläger wurde von seiner Arbeitgeberin für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG vorgesehen, bei der er Zugang zu Verschlusssachen der Einstufung GEHEIM bzw. VS-VERTRAULICH erhalten sollte. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung des bei einer nicht-öffentlichen Stelle beschäftigten Klägers ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (seinerzeit: Wirtschaft und Technologie, im Folgenden: Bundesministerium), § 24 i.V.m. § 25 Abs. 1 SÜG.
Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SÜG u.a. vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (Nr. 1) oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen (Nr. 3). Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (Satz 3).
Zum gerichtlichen Überprüfungsmaßstab der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG durch die zuständige Behörde im Sinne von § 14 SÜG hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. September 2015 (BVerwG 2 A 9.14 € Rn. 21 ff., juris) ausgeführt:
€Allerdings ist der Umfang dieser gerichtlichen Kontrolle wegen des der Beklagten insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums eingeschränkt.
a) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes schließt - wie dargestellt - eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten nicht aus, wenn dem materiellen Recht ausdrücklich oder im Wege der Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass es der Verwaltung einen Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum belässt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22> m.w.N.). Solche Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume der Verwaltung sind von den Gerichten vielfach und in verschiedenen Rechtsgebieten anerkannt worden. Maßgeblich dafür waren wiederum unterschiedliche - teils miteinander kombinierte - Gründe und Kriterien (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 59 ff.). So ist ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum der Verwaltung angenommen worden bei Verwaltungsentscheidungen, bei denen auch politische Vorgaben und Bewertungen von Bedeutung sind, etwa im Bereich der Außenpolitik (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - 7 C 60.79 - BVerwGE 62, 11 <15 f.> und Beschluss vom 6. März 1997 - 3 B 178.96 - Buchholz 11 Art. 32 GG Nr. 2 S. 1 <jeweils zur Gewährung von Auslandsschutz>), oder wenn die Entscheidung Ausdruck und Ergebnis einer komplexen Abwägung verschiedener Belange ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 28 ff. <zum sog. Regulierungsermessen nach dem TKG>), wenn die Entscheidung eine prognostische Risikobewertung erfordert (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <316> <zur Risikovorsorge im Atomrecht>) oder wenn die Entscheidung maßgeblich von fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 64 ff. <zu Einschätzungsprärogativen im Naturschutzrecht>).
b) Ein derartiger Beurteilungsspielraum ist auch bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.v. §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG anzuerkennen.
Hierfür spricht zunächst schon im Ausgangspunkt, dass die sicherheitsrechtliche Eignung für die hier streitige Einstellung beim BND ein Teilaspekt der (umfassend verstandenen) dienstrechtlichen Eignung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG ist. Mit den dort genannten Kriterien der "Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung" wird dem Dienstherrn ein prognostisches Urteil über einen allein nach diesen Kriterien zu bewertenden Bewerber um ein öffentliches Amt zugewiesen, das einer gerichtlichen Kontrolle nur in eingeschränktem Umfang zugänglich ist (stRspr; vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>; Kammerbeschlüsse vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 732/99 - NVwZ 2002, 1368 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427>; vgl. zur abweichenden Lage bei der einer Sachverständigenbeurteilung zugänglichen gesundheitlichen Eignung BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 24 ff.).
Für die Annahme eines derartigen Beurteilungsspielraums auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG sprechen zudem sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch Inhalt und Charakter der Entscheidung.
Das Gesetz weist der zuständigen Stelle die Bewertung der über die zu überprüfende Person gewonnenen Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu (§ 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SÜG). Für die hiernach zu treffende umfassende Würdigung aller Belange enthält das Gesetz eine Vorrangklausel, derzufolge im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Damit räumt das Gesetz der zuständigen Stelle bei der Prüfung und Abwägung der Zweifel eine fachliche Einschätzungsprärogative ein, welches Gewicht den staatlichen Sicherheitsinteressen - bezogen auf die jeweils in Rede stehende sicherheitsempfindliche Tätigkeit - im Verhältnis zu anderen Belangen beizumessen ist. Diese fachliche Einschätzungsprärogative ist vornehmlich geprägt durch Aspekte der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 4 Abs. 2 SÜG), der Herstellung und Erhaltung ihrer Verteidigungsbereitschaft (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 SÜG) und ihrer Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SÜG). Diese Aspekte betreffen angesichts ihrer ständigen Wandelbarkeit und Abhängigkeit von (sicherheits- und verteidigungs-)politischen Rahmenbedingungen Sachbereiche von hoher Komplexität und besonderer Dynamik, bei deren Überprüfung die Gerichte an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen. Das rechtfertigt es, dem zuständigen und mit einer speziellen fachlichen Expertise ausgestatteten Teil der Exekutive einen Beurteilungsspielraum einzuräumen (Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 32 m.w.N.). Die staatlichen Gerichte verfügen nicht über die Sachkompetenz, diese Frage anders oder besser als die Exekutive zu beurteilen. Deren Einschätzungen werden vielfach einer Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht zugänglich sein.
Dies wird besonders augenfällig, je mehr in die Sicherheitsüberprüfung auch politische Einschätzungen einfließen, etwa wenn die ablehnende Entscheidung darauf beruht, dass der zu Überprüfende, sein Ehegatte oder Lebenspartner aus einem Staat stammen oder dorthin Beziehungen haben, bei denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken zu besorgen sind (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG). Welche Staaten dies jeweils aktuell sind, unterliegt ständiger Änderung und wechselnder (sicherheits-)politischer Einschätzung.
Auch die in § 5 Abs. 1 SÜG genannten materiellen Kriterien enthalten mit den Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen "Anhaltspunkte" und "Zweifel" Parameter, die nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellen, sondern - dahinter zurückbleibend - Bewertungen ausreichen lassen, die von subjektiven Einschätzungen abhängen.
Die Annahme eines dergestalt begründeten Beurteilungsspielraums bedeutet nicht, dass der Verwaltung insoweit Freiräume ohne gerichtliche Kontrolle zugebilligt würden. Auch die Überprüfung behördlicher Einschätzungsprärogativen ist wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der (oben dargestellten) rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - BVerfGE 113, 273 <310>; BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 <266 f.> und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 67, jeweils m.w.N.). Das dokumentiert nicht zuletzt die Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, die trotz des eingeschränkten Kontrollmaßstabs Sicherheitsüberprüfungsentscheidungen bei Soldaten vielfach beanstandet hat (vgl. etwa Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 34, vgl. ferner die Darstellung der umfangreichen Kasuistik bei Deiseroth, juris-Praxis-Report BVerwG 9/2008 zu BVerwG 1 WB 59.06, sub C.). Der Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Kontrolle behördlicher Einschätzungsprärogativen trägt lediglich in Ansatz und Umfang den Sachgegebenheiten Rechnung, die sich aus der jeweiligen materiellen Rechtslage ergeben.
Soweit der Senat zuletzt angenommen hat, die Entscheidung gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG unterliege voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 36 ff.), hält er daran nicht mehr fest. Die dort gegebene Begründung, es handele sich um eine - wie auch sonst gerichtlich überprüfbare - Prognose im Bereich der Gefahrenabwehr, reicht für sich nicht aus und wird - wie dargestellt - dem wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakter der Entscheidung nicht gerecht. Vielmehr folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats, der seit jeher einen Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle annimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - 1 WB 60.79 - BVerwGE 76, 52 <53>, vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 24 und vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff.; ebenso der 6. Senat, Urteil vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <264> und zuvor auch der 2. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 2 VR 6.09 - juris Rn. 15 f.).
Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das - auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte - Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. und zuletzt vom 21. Mai 2015 - 1 WB 54.14 - DokBer 2015, 233 Rn. 31).€
Nach diesem Maßstab, dem die Kammer für die vorliegende Fallkonstellation folgt, ist die Bejahung eines Sicherheitsrisikos beim Kläger rechtlich nicht zu beanstanden.
a. Die Behörde ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat auch keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen.
aa. Dies gilt zunächst im Hinblick auf tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG.
Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, Mitglied der Scientology-Organisation zu sein. Als solches hat er an den von der Organisation vorgesehenen Kursen und sonstigen Aktivitäten teilgenommen, um sich dem organisationsinternen Idealzustand eines €Clear€ möglichst weit zu nähern. Hierzu gehört die Teilnahme an dem so genannten Auditing, das eine spezielle Befragung durch hierfür geschulte Mitarbeiter der Organisation darstellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Behörde einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, wenn sie angenommen hat, dass bei dem Auditing seitens der Scientology Organisation bedingungslose Ehrlichkeit und Offenbarung sämtlicher Geheimnisse verlangt wird. Sie konnte sich hierfür auf eine Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (Das System Scientology, 2010) stützen. Dort heißt es (S. 23):
€Auditing (abgeleitet vom lateinischen €audire€ = hören) ist die maßgebliche Psychotechnik, die von der SO zur Veränderung des Menschen eingesetzt wird. Das Auditing dient dazu, eine Person in das System hineinzuziehen und für das System zum €Funktionieren€ zu bringen. Laut SO sind schmerzhafte Erfahrungen € von Hubbard Engramme genannt € die Hauptursache für psychosomatische Leiden. Aber auch €unmoralisches€ Verhalten, sexuelle Perversionen oder soziales Fehlverhalten gegenüber Mitmenschen haben nach Hubbard ihren Grund in derartigen Engrammen. Durch das Auditing € auch dianetisches Processing genannt € sollen alle Engramme € wie die Falschprogrammierung eines Computers € beseitigt werden können.
Beim Auditing-Verfahren sitzen sich der €zu Klärende€ (Preclear) und der Auditor, der scientologische Psycho-Technologe, in der Regel gegenüber. Der Preclear muss dem Auditor in einer verhörähnlichen Prozedur alle negativen Erlebnisse, die sich im Verlauf seines Lebens auf der so genannten Zeitspur aufgezeichnet haben, alle Probleme, aber vor allem auch seine eigenen Verfehlungen und Vorlieben bis hin zu intimsten Details mitteilen. Der Preclear muss sich der Befehls-und Kontrollgewalt des Auditoren bedingungslos unterwerfen.€
Dies zieht der Kläger nicht dadurch in Zweifel, dass er bedingungslose Ehrlichkeit und Offenbarung sämtlicher Geheimnisse beim Auditing pauschal als eine Erfindung der Beklagten bezeichnet.
Soweit die Beklagte aus der Teilnahme des Klägers am Auditing Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers abgeleitet hat, hat sie auch keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe verletzt. Denn es liegt auf der Hand, dass bei derart gestalteten Befragungen auch die € ggf. unbeabsichtigte € Weitergabe von Informationen betroffen sein kann, die als Verschlusssache eingestuft sind (vgl. Denneborg, a.a.O., § 5 Rn. 6a m.w.N.). Allein die Gefahr einer Preisgabe geschützter Informationen reicht hierfür aus. Auf mögliche Intentionen des Empfängers der Informationen kommt es dagegen nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, dass dem Kläger vorgehalten werden kann, bereits geheimhaltungsbedürftige Informationen preisgegeben zu haben. Denn das Ziel der Sicherheitsüberprüfung ist es zu verhindern, dass sich Sicherheitsrisiken verwirklichen (Denneborg, a.a.O. § 5 Rn. 6f). Aus diesem Grund dringt der Kläger auch nicht mit seinem Argument durch, er habe seine berufliche Tätigkeit bislang beanstandungsfrei ausgeübt (vgl. Denneborg, a.a.O. § 5 Rn. 6l). Gleichermaßen unbeachtlich ist es, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der Scientology-Organisation in erster Linie seinem Privatleben zuzurechnen ist. Denn es genügt, dass ein Verhalten außerhalb der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Gefahr für letztere begründet (vgl. Denneborg, a.a.O., § 6 Rn. 6h). So liegt es hier bei der Frage der Einhaltung von Geheimschutzbestimmungen. Soweit die Beklagte dem Vortrag des Klägers, er werde den Geheimschutzbestimmungen der Vorrang vor den Praktiken des Auditings geben, kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat, ist die darin liegende Wertung einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Denn es handelt sich gerade um die Ausübung des der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraums.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zu 1) des Klägers war vor diesem Hintergrund nicht nachzugehen. Soweit dieser als Beweisthema den Umstand bezeichnet, der Kläger habe zu keiner Zeit geschützte Informationen über seine Tätigkeit unbefugt offenbart, ist dies nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger unter Beweis stellen möchte, dass er im Falle einer €Konkurrenzsituation€ zwischen seinem Glauben und seinem Beruf stets den Interessen des Berufs und seinen Verpflichtungen aus der Verschlusssachenermächtigung den Vorrang geben würde, insbesondere auch im Rahmen des Auditings niemals geschützte Informationen im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes preisgeben würde, bestehen bereits Bedenken gegen die Statthaftigkeit des bezeichneten Beweismittels. Soweit die Beteiligtenvernehmung nach allgemeinen Grundsätzen als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 98 Rn. 1), fehlt es jedenfalls an der dafür zu fordernden Voraussetzung, dass trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 € BVerwG 9 C 1.81 €, Rn. 15, juris). Denn der in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger hat keinen Hinderungsgrund dargetan, die einer Beteiligtenvernehmung zugeschriebenen Umstände persönlich vorzutragen. Überdies betrifft die Frage, ob der Kläger geschützte Informationen preisgeben würde, eine Bewertungsfrage, die dem behördlichen Beurteilungsspielraum vorbehalten und daher als solche gleichzeitig der gerichtlichen Überprüfung und damit der Beweiserhebung entzogen ist.
Auch dem Hilfsbeweisantrag zu 2), der sich im Wesentlichen darauf bezieht, der Kläger betrachte seine Mitgliedschaft bei der Scientology-Organisation als Ausdruck eines ernsthaften religiösen Bekenntnisses, betrachte dies als seine Privatsache und trenne strikt zwischen seiner besagten Mitgliedschaft und der Ausübung seines Berufs, war nicht zu entsprechen. Denn unabhängig von den auch hier geltenden Ausführungen zum Hilfsbeweisantrag zu 1) kann die dem Kläger hier zugeschriebene innere Einstellung als wahr unterstellt werden, ohne dass sich hierdurch an der Entscheidung in der Sache etwas ändert. Gleiches gilt für die in diesem Beweisantrag bezeichnete Tatsache, der Kläger habe während seiner gesamten Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt etwas über seine Mitgliedschaft bei Scientology erwähnt, geschweige denn versucht, Mitarbeiter oder andere Personen aus seinem beruflichen Umfeld zu €missionieren€.
bb. Da bereits § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG die Feststellung eines Sicherheitsrisikos beim Kläger trägt, kommt es auf das gleichzeitige Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG nicht an. Jedoch auch dessen Voraussetzungen hat die Beklagte nach dem hier gegebenen gerichtlichen Überprüfungsmaßstab beanstandungsfrei ohne Verkennung des Sachverhalts festgestellt. Nach dieser Vorschrift liegt ein Sicherheitsrisiko auch dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Damit wird Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, eine dem Beamtenrecht entnommene Verfassungstreue abverlangt. Sie fordert, wie sich insbesondere aus der 2. Variante des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG ergibt, die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und aktiv dafür einzutreten (Denneborg, a.a.O., § 5 Rn. 15; Warg, a.a.O., § 6 Rn. 36). Die betroffene Person hat sich daher von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 € 2 BvL 13/73 €, Rn. 42, juris). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Beschluss vom 13. Oktober 1998 € 1 WB 86/97 €, Rn. 7, juris):
€Da ein Sicherheitsrisiko schon dann vorliegt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel nicht nur am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sondern auch am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller selbst aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verstoßen oder sich entsprechend geäußert hat. In diesem Fall könnte nicht mehr nur von Zweifeln gesprochen werden, sondern es stünde fest, daß der Betroffene zumindest nicht uneingeschränkt auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht. Für die Annahme entsprechender Zweifel reicht es dagegen aus, wenn der Betroffene einer Partei oder Organisation angehört, von der nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, daß sie sich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Erhaltung eintritt. Dabei bedarf es keiner Feststellung der Verfassungswidrigkeit, die in bezug auf Parteien gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Es reicht insoweit vielmehr aus, wenn bei einer Partei oder Organisation Zweifel an deren jederzeitigem Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung begründet erscheinen.€
Nach diesem Maßstab hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG beim Kläger mit Rücksicht auf seine Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation bejaht. Dabei durfte sie sich für die Frage, ob bei der Scientology-Organisation eine verfassungsfeindliche Bestrebung anzunehmen ist, auf den Umstand stützen, dass die Scientology-Organisation im Verfassungsschutzberichten des Bundesinnenministeriums der Jahre 2009 (S. 365 ff.) und 2010 (S. 380 ff.) unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVerfSchG aufgeführt ist, wonach es Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder u.a. ist, Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, zu sammeln und auszuwerten; dies muss umso mehr gelten, als die Beobachtung der Scientology-Organisation obergerichtlich (OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2008 € 5 A 130.05 €, juris) bestätigt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 9). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2001 (VG 27 A 260.98), weil sich dieses nicht zur generellen Rechtmäßigkeit der Beobachtung der Scientology-Organisation durch den Verfassungsschutz, sondern lediglich zur Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Einsatzes von sogenannten Vertrauensleuten verhält. Der Kläger vermag im Übrigen nicht mit dem Argument durchzudringen, das Bundesverwaltungsgericht habe in der besagten Entscheidung eine Bestätigung durch zwei Obergerichte angeführt. Denn ersichtlich sollten damit keine Mindestvoraussetzungen aufgestellt, sondern lediglich das Gewicht der offiziellen behördlichen Einschätzung unterstrichen werden.
Ohne Erfolg hält der Kläger entgegen, die einzelnen Scientology-Gemeinden hätten sich nach dem besagten Urteil des OVG Münster von etwaigen verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch entsprechende Erklärung distanziert. Dies vermag nicht zu überzeugen, weil die Verfassungsfeindlichkeit der Organisation aus ihren eigenen Kernaussagen abgeleitet wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2008, a.a.O., Rn. 289 ff.), die organisationsintern jedoch bindenden Charakter haben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2008, a.a.O., Rn. 275), so dass eine Distanzierung hiervon ohne Identitätsaufgabe ausgeschlossen ist (vgl. zu formalen Bekenntnissen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch BVerwG, Beschluss vom 24. November 1987 € BVerwG 1 WB 105.86 €, NJW 1988, 2907, 2908).
Der Kläger kann auch nichts daraus herleiten, dass er lediglich einfaches Mitglied der Scientology-Organisation sei und nicht, wie in der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 13. Oktober 1998, a.a.O.) entschiedenen Fallgestaltung, in herausgehobener Position tätig sei. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem besagten Beschluss ausgeführt, dass aus der bloßen Mitgliedschaft einer Person in einer verfassungsfeindlichen Organisation nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden dürfe, dass in der betroffenen Person gleichsam zwangsläufig ein Sicherheitsrisiko bestehe. Vielmehr müsse unter Berücksichtigung der Zweifel an der verfassungsfeindlichen Organisation geprüft werden, ob die Tätigkeit der Person in dieser Organisation von solchem Gewicht sei, dass die Zweifel an der betreffenden Organisation zugleich Zweifel in Bezug auf die betroffene Person begründeten BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 10). Denn soweit die Einschätzung, ob die Aktivitäten des Klägers für die Scientology-Organisation einen derartigen Umfang erreicht haben, dass sie geeignet sind, Zweifel an dessen Zuverlässigkeit zu begründen, nicht bereits Gegenstand des behördlichen Beurteilungsspielraums und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind (vgl. in diesem Sinne: Denneborg, a.a.O., § 5 Rn. 15a), verletzt die diesbezügliche Wertung der Beklagten jedenfalls keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe. Es soll unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lediglich ausgeschlossen werden, dass ein Sicherheitsrisiko bei Personen angenommen wird, die trotz eines gewissen Kontakts zu einer verfassungsfeindlichen Organisation deren Ziele nicht verinnerlicht haben. So liegt es hier insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG, dass im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat, jedoch nicht. Denn für die Wertung, dass der Kläger die Ziele der Scientology-Organisation verinnerlicht hat, konnte sich die Behörde auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Scientology der Verfassungsschutzbehörden aus dem Jahre 1998 stützen, in dem ausgeführt wird (S. 80):
"Mitglied der Kirche kann jede unbescholtene Person werden. Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist die selbstbestimmte Übereinstimmung mit den Zielen und Glaubensinhalten der Scientology-Religion und die Bereitschaft, diese im Rahmen der kirchlichen Richtlinien zu fördern. Voraussetzung jeder Mitgliedschaft ist, daß die Person in gutem Ansehen bei der Scientology-Kirche steht, d.h., daß der Bewerber weder die Ziele, die tatsächliche Ausübung der Scientology-Religion noch kirchliche Institutionen der Scientology-Religion aktiv angreift, derartige Angriffe unterstützt oder gutheißt. Hierüber hat sich das Mitglied bei der Beitrittserklärung entsprechend zu erklären. Nach erfolgter Aufnahme wird vom Mitglied erwartet, daß es aus seiner jeweiligen Position als Mitglied zu den kirchlichen Zielen und Aufgaben positiv beiträgt, um weiterhin in gutem Ansehen zu stehen..."
Unabhängig von ihrer Stellung als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist somit festzuhalten, daß sich auch dieser Personenkreis bereits mit den verfassungsfeindlichen Zielen von Scientology identifiziert und Aufgaben im Rahmen der Expansion der Organisation übernommen hat. Als ein weiteres Indiz für eine Verantwortlichkeit kann die Durchführung des Auditings oder das Werben neuer Interessenten durch das Mitglied angesehen werden. Hier hat es bereits die Schwelle des einfachen Konsumenten des scientologischen Angebots überschritten und leistet selbst einen Beitrag zur Realisierung der Ziele der Organisation.€
Der Kläger bestätigt die Verinnerlichung der Ziele der Scientology-Organisation durch seinen eigenen Vortrag, die Scientology-Lehre sei für ihn Gegenstand seiner ernsthaften Religionsausübung, für die er Schutz beanspruche.
Soweit der Kläger mit seinem Hilfsbeweisantrag zu 3) unter Beweis stellen will, die Behauptung der Beklagten, er, der Kläger, betätige sich seit seiner ersten Kontaktaufnahme im Jahr 2009 €aktiv in der (Scientology) Organisation€, sei unwahr, da er dort weder hauptamtlich tätiges Mitglied sei noch ein vereinsrechtliches oder sonst organisatorisches Mandat bei der Scientology Mission U... oder irgendeiner anderen Scientology-Körperschaft habe, hat er keinen Erfolg. Denn soweit sich der Antrag auf das Fehlen einer hauptamtlichen Tätigkeit oder eines organisatorischen Mandats bei der Scientology-Organisation bezieht, entspricht dies der von der Beklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachlage. Soweit sich der Antrag dagegen auf die Frage bezieht, ob der Kläger in der Scientology-Organisation €aktiv€ ist, bezeichnet er kein zulässiges Beweisthema, weil es sich dabei um eine dem Beweis nicht zugängliche rechtliche Bewertung handelt.
Auch dem Hilfsbeweisantrag zu 4) des Klägers war nicht nachzugehen. Denn die dort bezeichneten Tatsachen, die sich im Wesentlichen darauf beziehen, er sei einfaches Mitglied der Scientology-Organisation, habe zwei bis drei Bücher des L. Ron Hubbard gelesen und sich zum Zeitpunkt der Eigenbefragung gerade auf seinem zweiten Kurs, dem sogenannten €Purification Rundown€, einem Reinigungsritual, befunden, das dem Erreichen spirituellen Fortschritts diene, entsprechen der von der Beklagten angenommenen Tatsachengrundlage. Soweit der Kläger unter Beweis stellen will, er habe €ab und an€ Kurse bei der Scientology-Mission U... besucht, ist der Antrag dagegen schon zu unbestimmt.
Gleiches gilt, soweit der Kläger mit seinem Hilfsbeweisantrag zu 5) unter Beweis stellen will, er sei ein €zeitlich nur gering engagiertes Mitglied€. Soweit der Kläger gleichzeitig den Umstand unter Beweis stellen will, die Behauptung der Beklagten, er €engagiere sich€ durch €nicht unerhebliche Geldleistungen bei der Scientology-Organisation€, bezeichnet er erneut eine dem Beweis nicht zugängliche rechtliche Wertung. Dass er bis zur Mitteilung der Beklagten vom 5. September 2012 5.000 Euro im Rahmen seiner Mitgliedschaft aufgewendet hat, bedarf keiner Beweiserhebung, weil die Beklagte ebendies ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ob es sich dabei, wie der Kläger unter Beweis stellen will, nicht um €spezielle€ Kurse handelte, bedarf ebenfalls nicht einer Beweiserhebung, weil die Beklagte einen solchen Umstand nicht zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht, sondern mit dem Kläger angenommen hat, dass er im Rahmen seiner Mitgliedschaft vorgesehene Kurse besucht hat.
Auch soweit der Kläger mit dem Mittel der Parteivernehmung unter Beweis stellen möchte, er bekenne sich voll und ganz zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und teile keine einzige der Vorstellungen, welche die Beklagte in den zum vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätzen und den darin bezeichneten Anlagen der Scientology-Organisation unterstelle und als verfassungsfeindlich einstufe € Hilfsbeweisantrag zu 6) €, dringt er nicht durch. Denn auch hier gelten die Ausführungen zum Hilfsbeweisantrag zu 1).
b. Die Behörde hat bei ihrer Feststellung auch nicht den gesetzlichen Rahmen verkannt. Insbesondere war keine einschränkende Auslegung der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, 14 Abs. 3 SÜG mit Rücksicht auf höherrangiges Recht geboten. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos verletze ihn € insbesondere € in seiner grundrechtlich geschützten Berufs- und Religionsfreiheit gemäß Artt. 12 Abs. 1, 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
aa. In Ermangelung einer Betroffenheit in eigenen Rechten ist bereits ein Eingriff in den Schutzbereich in Art. 12 Abs. 1 GG zu verneinen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wie folgt ausgeführt (Urteil vom 22. Dezember 1987 € BVerwG 1 C 34.84 €, Rn. 33f., juris):
€Erteilung, Versagung oder Widerruf einer VS-Ermächtigung nach den Regeln des Geheimschutzhandbuchs berühren den geschützten Rechtsbereich - insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit - der Betriebsangehörigen eines mit staatlichen Aufträgen betrauten Unternehmens nicht, weil es sich hierbei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange handelt, die die Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegenüber dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend macht und über die allein sie verfügen kann.
Die Bundesrepublik Deutschland tritt bei der Vereinbarung der Regeln des Geheimschutzhandbuchs und deren Anwendung ausschließlich als Vertragspartner (Auftraggeber) des jeweiligen Unternehmens (Auftragnehmer) zur Wahrung und Durchsetzung der Sicherheitsbelange auf, die das Unternehmen bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung solcher öffentlicher Aufträge zu beachten hat, die sie als Auftraggeber als geheimschutzbedürftig betrachtet. Sie nimmt dagegen keine hoheitlichen - insbesondere keine polizeilichen - Befugnisse zur Regelung der Berufsfreiheit der Betriebsangehörigen dieses Unternehmens für sich in Anspruch. Die Regeln des Geheimschutzhandbuchs und die nach diesen Regeln zulässigen Maßnahmen und Entscheidungen betreffen - auch wenn sie auf die berufliche Tätigkeit von Betriebsangehörigen durch Erteilung, Ablehnung oder Widerruf einer VS-Ermächtigung einwirken - nicht die Berufsfreiheit dieser Personen, sondern Sachbereiche, die nicht Gegenstand dieser Berufsfreiheit sind.
Durch die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über den Geheimschutz bestimmt die Bundesrepublik Deutschland die Anforderungen, die sie als Auftraggeber zur Wahrung der spezifischen staatlichen Sicherheitsbelange an den Auftragnehmer stellt. Diese Vereinbarung von Geheimschutzanforderungen dient der Sicherung einer umfassenden Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, die zu gewährleisten ausschließlich Aufgabe des Staates ist und die als solche durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht beschränkt ist. Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird deshalb durch Geheimschutzregelungen und Geheimschutzmaßnahmen nicht berührt, die durch staatliche Sicherheitsbelange in dem dargelegten Sinn gerechtfertigt sind. Hierzu gehört insbesondere - außer der hier nicht unmittelbar streitbefangenen Qualifizierung von Angelegenheiten nach bestimmten Regeln als Verschlußsachen mit einem bestimmten Geheimhaltungsgrad - die Forderung, Angelegenheiten, die als Verschlußsachen nach den hierfür geltenden Regeln eingestuft sind, nur solchen Personen anzuvertrauen, die durch den Bundesminister für Wirtschaft aufgrund diesbezüglicher Prüfung als hierfür geeignet befunden werden.
Bei den Entscheidungen über die Erteilung, die Versagung oder den Widerruf einer VS-Ermächtigung handelt es sich demnach um die Einwirkung des Staates auf betriebliche Entscheidungen, die das Beschäftigungsunternehmen kraft seiner arbeitsrechtlichen oder dienstvertragsrechtlichen Direktionsbefugnis oder aufgrund diesbezüglicher besonderer Vereinbarung über den betrieblichen Einsatz seiner Betriebsangehörigen im Rahmen des dem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags trifft. Durch diese Einwirkung bringt der Staat seine spezifischen Sicherheitsbelange - die als solche nur einen begrenzten Teilaspekt der betrieblichen Entscheidung über den Einsatz der Betriebsangehörigen erfassen - gegenüber dem Unternehmen als vertraglich vereinbarte Voraussetzung der Befassung von Betriebsangehörigen mit Verschlußsachen dadurch zur Geltung, daß er die unternehmerische Entscheidung in dieser Hinsicht von seiner Einwilligung abhängig macht. Diese Einwilligung wird dem Unternehmen als dem Auftragnehmer eines öffentlichen Auftrags erteilt; sie beschränkt sich inhaltlich auf die Zustimmung dazu, daß die in der VS-Ermächtigung aufgeführten Betriebsangehörigen durch das Unternehmen mit Verschlußsachen befaßt werden können. Sie beseitigt insoweit ein sonst nach den getroffenen Geheimschutzvereinbarungen bestehendes Zugangshindernis, indem sie die in der VS-Ermächtigung benannten Betriebsangehörigen als (auch) aus staatlicher Sicht für geeignet zum Umgang mit Verschlußsachen erklärt. Die Betriebsangehörigen werden durch eine Entscheidung ihres Beschäftigungsunternehmens im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses bzw. Dienstverhältnisses mit Verschlußsachen befaßt. Die dem vorausliegende VS-Ermächtigung bewirkt lediglich, daß diese Betriebsangehörigen den Zugang zu Verschlußsachen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland befugt und im Rahmen eines geordneten Verfahrens mit ihrer Zustimmung sowie unter Wahrung staatlicher Interessen erhalten.
[...]
€Die Berufsfreiheit umfaßt nicht die Befugnis, als Betriebsangehöriger eines Unternehmens Zugang zu Angelegenheiten zu erlangen, die der Staat als Auftraggeber eines diesem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsbelange rechtmäßig als Verschlußsachen eingestuft hat.€
Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 € 1 BvR 564/88 €). Durch die in Gestalt des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ergangene gesetzliche Regelung des Zugangs zu Verschlusssachen hat sich daran nichts geändert. Es kommt hinzu, dass Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 € 1 BvR 400/51 €, Rn. 25, juris; Dreier, in: ders., Grundgesetz, Band I, 3. Aufl. 2013, Vorb. Rn. 84). Vorliegend legen die §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 14 Abs. 3 f., 24 ff. SÜG dem Kläger jedoch keine Rechtspflicht auf. Vielmehr bewirkt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos für den Beschäftigten einer nicht-öffentlichen Stelle € wie den Kläger € lediglich im Ergebnis, dass ihm eine über seinen allgemeinen Tätigkeitsbereich hinausgehende Verwendungsmöglichkeit verwehrt bleibt. Die abwehrrechtliche Dimension von Grundrechten ist dadurch nicht betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 € 1 BvR 1083/09 €, Rn. 10, juris).
Selbst wenn man dem nicht folgen und einen Eingriff in den Schutzbereich annehmen wollte, änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die streitige Feststellung eines Sicherheitsrisikos steht auch inhaltlich im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus des Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei gilt im Grundsatz, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Berufsfreiheit durch die sogenannte "Stufenlehre" näher konkretisiert werden. Danach ist zu unterscheiden, auf welcher Stufe der Berufsfreiheit die Regelung ansetzt. Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 € 1 BvR 335/97 €, Rn. 26, juris). Allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 € 1 BvR 238/01 €, Rn. 39, juris). Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen € mit Abstufungen im Einzelnen € sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 € 1 BvR 706/08 u.a. €, Rn. 165, juris).
Vorliegend wäre die Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines bei einer nicht-öffentlichen Stelle beschäftigten Hubschraubermechanikers bei Bejahung eines Eingriffs in den Schutzbereich an den Maßgaben einer Berufsausübungsregelung zu messen, weil es den Beruf eines Militärhubschraubermechanikers nicht gibt. Als solche ist die Feststellung allerdings durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Zugangs zu Verschlusssachen dient dazu, die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik sicherzustellen. Dies ist ein schützenswertes Gut, das in Art. 87a GG ausdrücklich von der Verfassung anerkannt ist. Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Rüstungsgeheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 - 4 A 2387/82 - NJW 1985, 281, 284).
bb. Aus den Ausführungen zur Berufsfreiheit folgt gleichzeitig, dass auch das € ebenfalls primär abwehrrechtlich gestaltete (Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 163) € Grundrecht der in Art. 4 GG Abs. 1 und 2 im Zusammenhang gewährleisteten (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 € 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 €, Rn. 85, juris) Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung bereits im Schutzbereich nicht betroffen ist. Leistungsansprüche auf staatliche Maßnahmen zur Schaffung positiver Rahmenbedingungen für die individuelle religiöse Entfaltung € hier also die Zuerkennung einer sicherheitsrechtlichen Unbedenklichkeitserklärung als Zugangsvoraussetzung für eine weitergehende berufliche Betätigung € sind aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG prinzipiell nicht abzuleiten (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 € 1 BvR 1087/91 €, Rn. 35, juris). Ein Eingriff in die ungestörte Religionsausübung durch die Feststellung eines Sicherheitsrisikos liegt dabei im Falle des Klägers umso ferner, als er nach eigenem Vorbringen sein Engagement für die Scientology-Organisation, die er als Religionsgemeinschaft einstuft, von der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit trennt.
In Bezug auf einen Eingriff in die Religionsfreiheit des Art. 4 GG macht der Kläger geltend, ihm werde seine Tätigkeit als Hubschraubermechaniker € durch Versagung des Zugangs zu Verschlusssachen € an Militärhubschraubern dadurch unmöglich gemacht, dass die Versagung an seine Zugehörigkeit zu der von ihm als Religionsgemeinschaft angesehenen Scientology-Organisation anknüpfe. Wollte man darin einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 GG sehen, so ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, a.a.O., Rn. 98). Als Gemeinschaftsgut mit Verfassungsrang ist hier die Sicherstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Das normative Spannungsverhältnis zwischen diesen Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen, obliegt dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat. Die genannten Grundgesetznormen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (BVerfG, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dem Kläger auferlegte Einschränkung umso weniger schwer wiegt, als die streitige Feststellung die von ihm vorgetragene Praxis seiner Religionsausübung nicht beschränkt. Er selbst trägt vor, seine berufliche Tätigkeit von seiner Betätigung für die Scientology-Organisation zu trennen. Steht danach allerdings den hier betroffenen militärischen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland eine allenfalls mittelbare Betroffenheit in einer Religionsausübung gegenüber, die sich gerade als wegen der Gefahr einer Preisgabe geschützter Informationen an Unbefugte sowie insgesamt als verfassungsfeindliche Bestrebung darstellt, so muss letztere zurücktreten, weil für einen anderweitigen Ausgleich kein Raum ist.
Aus der Vorschrift des Art. 9 EMRK folgt nichts anderes. Danach hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen (Abs. 1). Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Zwar steht innerhalb der deutschen Rechtsordnung die Europäische Menschenrechtskonvention im Range eines Bundesgesetzes, doch beeinflussen die Gewährleistungen der Konvention die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes als Auslegungshilfen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2010 € BVerwG 3 B 89.09 €, Rn. 13, juris, m.w.N.; Grabenwarter, in: Pabel/Schmahl, IntKomm EMRK, Loseblattkommentar, Stand März 2016, Art. 9 Rn. 23). Es fehlt allerdings an Anhaltspunkten dafür, dass in Ansehung der Systematik als Abwehrrecht (vgl. Grabenwarter, a.a.O., Rn. 68) sowie angesichts der Ausführungen zur Rechtfertigung eines € unterstellen € Eingriffs ein höherer Schutz des Klägers aus Art. 9 EMRK abzuleiten ist. Die Vorschrift ist im Vergleich zu Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG auch nicht strukturell rechtsschutzintensiver (Ungern-Sternberg, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 9 Rn. 3 f.). Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Kläger ebenfalls herangezogene völkerrechtliche Vorschrift des Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1533, 1976 II S. 1068), wonach jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden (Abs. 1), niemand einem Zwang ausgesetzt werden darf, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde (Abs. 2), wobei die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden darf, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind (Abs. 3).
Kommt es danach nicht darauf an, ob es sich bei der Scientology-Organisation um eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 GG handelt, war dem hierauf gerichteten Hilfsbeweisantrag zu 7) nicht nachzugehen. Angesichts dessen sind auch die vom Kläger im Hilfsbeweisantrag zu 8) bezeichneten zentralen Aussagen, die er einem religiösen Glauben der Scientology-Organisation im Einzelnen zuschreibt, nicht entscheidungsrelevant und können daher auf sich beruhen.
cc. Auch aus dem grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kann der Kläger nichts mit seinem Vortrag herleiten, in der Datenerhebung der Sicherheitsbehörden bezüglich seiner religiösen Überzeugung und deren Weiterleitung an das Bundeswirtschaftsministerium liege ein Verstoß gegen seine allgemeine Handlungsfreiheit. Zwar gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 € 1 BvR 209/83 u.a. €, Rn. 146 ff., juris). Doch handelt es sich auch insoweit um ein Abwehrrecht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 152; Dreier, in: ders., a.a.O. Art. 2 Abs. 1 Rn. 47 ff.) gegen staatliche Eingriffe. Das Sicherheitsüberprüfungsrecht basiert demgegenüber auf dem Prinzip der Freiwilligkeit des Überprüften (Warg, a.a.O., § 1 SÜG Rn. 12). Dies folgt für das Sicherheitsüberprüfungsgesetz aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SÜG, wonach die Sicherheitsüberprüfung grundsätzlich der Zustimmung des Betroffenen bedarf. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Angaben des Klägers über seine Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation ohne seine Zustimmung erhoben wurden. Hat der Betroffene aber freiwillig persönliche Daten preisgegeben, so kommt mangels staatlichen Eingriffshandelns eine Verletzung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht in Betracht (Warg, a.a.O., § 1 SÜG Rn. 14 ff.).
dd. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend. Für eine Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist bereits in Ermangelung einer Vergleichsgruppe nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es kann daher auf sich beruhen, ob sich in der vorliegenden Konstellation ein verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IX 2011, § 192 Rn. 71) auf Zugang zu einer staatlich gewährten Vergünstigung € hier in Gestalt einer Zugangsberechtigung zu Verschlusssachen € ergeben kann.
Auch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nichts Günstigeres für den Kläger. Danach darf niemand u.a. wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Dieser besondere Gleichheitssatz verbietet es, die in ihm genannten Merkmale und Eigenschaften als Anknüpfungspunkt für eine Diskriminierung oder Privilegierung zu wählen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG kann daher nur vorliegen, wenn eine Sonderbehandlung ihre Ursache in den durch dieses besondere Grundrecht bezeichneten Gründe hat, wenn also ein kausaler Zusammenhang zwischen einem der aufgeführten Gründe und der Benachteiligung oder Bevorzugung besteht. Das Verbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG gilt mithin nicht absolut (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 € 1 BvL 8/84 u.a. €, Rn. 95, juris). Nach diesem Maßstab gebietet auch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG keine einschränkende Auslegung der §§ 14 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 SÜG. Eine unmittelbare Diskriminierung scheidet aus, weil die besagten Vorschriften nach ihrem Wortlaut nicht nach der Zugehörigkeit zu einer Religion differenzieren. Soweit man eine mittelbare Diskriminierung von der Vorschrift als erfasst ansieht (dagegen z.B.: Langenfeld, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2015, Art. 3 Abs. 3 Rn. 70), liegt auch eine solche nicht vor. Denn dies setzt voraus, dass die Regelung oder Maßnahme zwar an andere Merkmale anknüpft, die aber überwiegend bzw. typischerweise zu einer unterschiedlichen Behandlung der in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalsträger führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 € 2 BvL 6/07 €, Rn. 49, juris; Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 255). So liegt es hier jedoch nicht. Wenngleich die streitige Feststellung ursächlich mit dem Umstand zusammenhängt, dass der Kläger Mitglied der Scientology-Organisation ist, werden aber doch durch Voraussetzung der Zuverlässigkeit und der Verfassungstreue in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SÜG nicht typischerweise Anhänger unterschiedlicher Religionen getroffen. Selbst wenn man darin im Übrigen eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sehen wollte, wäre sie durch die Sicherstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland als sachlich gerechtfertigt (vgl. im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 € BVerwG 1 C 44.84 €, NJW 1987, S. 856, 859; Urteil vom 22. April 1977 € BVerwG VII C 17.74 €, Rn. 47, juris m.w.N.; BAG, Urteil vom 12. März 1986 € 7 AZR 20/83 €, Rn. 31, juris).
c. Der Beklagten sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen; insbesondere waren die formellen Voraussetzungen für eine Sicherheitsüberprüfung des Klägers erfüllt. Gemäß §§ 14 Abs. 3 Satz 3, 6 Abs. 1 SÜG ist dem Betroffenen vor der Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diesen Maßgaben entspricht das Vorgehen des Bundesministeriums im vorliegenden Fall. Zwar hat sich der Kläger nur schriftlich geäußert. Doch ist dies unschädlich. Denn eine Anhörung ist auch im schriftlichen Verfahren möglich. Es liegt daher in der Initiative des anzuhörenden Betroffenen, es entweder mit einer schriftlichen Äußerung bewenden zu lassen oder auf einer persönlichen Anhörung zu bestehen (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 € BVerwG 1 WB 16.10 €, Rn. 44, juris). Die persönliche Anhörung ist keine Vorladung zu einer Vernehmung, sondern ein Recht des Betroffenen (siehe die Überschrift zu § 6 SÜG), wie überhaupt die Sicherheitsüberprüfung nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SÜG). Der Betroffene ist daher weder verpflichtet, sich überhaupt zu äußern, noch, seine Äußerung gerade in persönlicher Form abzugeben. Möchte der Betroffene von der Gelegenheit zur Äußerung zwar grundsätzlich, nicht jedoch in einem persönlichen Gespräch Gebrauch machen, so steht es ihm deshalb € gleichsam als Minus zur persönlichen Äußerung € frei, sich schriftlich zu äußern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 € BVerwG 1 WB 57.12 €, Rn. 58, juris). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, von der zuständigen Stelle eine Anhörung zu verlangen; diese muss vielmehr eine solche anbieten, wenngleich sie das Angebot mit dem Hinweis verbinden kann, dass es dem Betroffenen freistehe, sich auch in schriftlicher Form zu äußern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 62). Diesen Maßgaben genügt das Anhörungsschreiben des Bundesministeriums vom 13. Juni 2012, weil es jedenfalls auch die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung eröffnete. Hiervon hat der Kläger lediglich keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
VG Berlin:
Urteil v. 31.05.2016
Az: 4 K 295.14
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