Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. Februar 2005
Aktenzeichen: 10 E 2264/02 (V)

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.02.2005, Az.: 10 E 2264/02 (V))

Tatbestand

Im Jahre 1997 wurde auf der Grundlage eines Magistratsbeschlusses aus dem Jahre 1995 zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs von der Beklagten der Ausbau der Gleisanlagen der Straßenbahnlinie 12 nebst den damit in Zusammenhang stehenden Veränderungen der Straßen- und Gehwegführung unter anderem im hier interessierenden Straßenzug der Konrad-Adenauer-Straße zwischen Berliner Straße und Bleichstraße auf der Grundlage eines entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt.

Auf dem Gehweg vor den Grundstücken Kurt-Schumacher-Straße 35 und 37 sollten in Ausführung dieser Maßnahmen Bäume gepflanzt werden und zwar an Standorten, wo eine dort vorhandene Kabelkanalanlage der Beklagten berührt wurde. Die Beklagte verlangte daher von der Klägerin die Verlegung der Anlage in diesem Bereich. Die Klägerin weigerte sich zunächst, ohne Kostenübernahmeerklärung die Arbeiten vorzunehmen. Nach mehrfachem Schriftwechsel, in welchem die Beklagte die Kabelkanalumlegung auf der Grundlage des § 53 Telekommunikationsgesetz alter Fassung (TKG a.F.) auf Kosten der Klägerin verlangte, die Kläger dagegen ihre Auffassung darlegte, die geplanten Baumpflanzungen könnten die sogenannte Folgepflicht nach den vorbezeichneten Regelungen nicht auslösen, richtete die Beklagte unter dem Datum des 15.09.1997 folgendes Schreiben an die Klägerin:

"Verlegung der Straßenbahnlinie 12;

hier: Kabelkanalumlegung in der K-Sch-Straße,

Haus Nr. ... und ...straße, Haus Nr. ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Rücksprache mit unserem Rechtsamt teilen wir Ihnen mit, dass eine Rechtsverpflichtung nach den §§ 53 und 56 TKG derart besteht, dass Sie als Folgepflicht zu unserer Straßenumgestaltung Ihre Anlagen den künftigen Gegebenheiten anpassen müssen. Insofern besteht für die Stadt Frankfurt am Main keine Veranlassung, eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben.

Wir fordern Sie auf, mit der Verlegung Ihrer Anlagen bis 18.09.1997 zu beginnen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssten wir wegen rechtswidriger Behinderung unserer Baumaßnahme die daraus resultierenden Baustillstandskosten etc. an Sie weiter geben.

Des weiteren setzen wir Sie hiermit davon in Kenntnis, dass ein Durchschlag dieses Schreibens der Vorstand der Deutschen Telekom AG erhält und dass bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist wir diese Angelegenheit beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation in Bonn wegen Verletzung der Folgepflicht nach TKG zur Anzeige bringen.

Mit freundlichen Grüßen"

Die Klägerin führte die Kabelkanalumlegungsarbeiten über eine beauftragte Firma im Zeitraum vom 13. bis 24.10.1997 durch.

Mit Schreiben vom 31.12.1998 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung in Höhe von 13.355,31 DM für die Durchführung des geforderten Kabelkanalverlegungsarbeiten. Mit Mahnung vom 05.10.1999 setzte sie eine Zahlungsfrist bis zum 18.10.1999.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2001 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 13.355,31 DM (= 6.828,46 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 19.10.1999 beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben.

Sie meint, die Baumpflanzungen hätten weder die Straße noch den Gehweg in ihrer Führung beeinflusst; eine Baumpflanzung aus verkehrlichen Gründen, welche allein die Folgepflicht gemäß § 53 TKG a.F. auslösen könne, scheide damit aus. Infolge dessen sei sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen, die von der Beklagten geforderte Verlegung der Telekommunikationslinie auf eigene Kosten vorzunehmen. Es habe sich um eine rein gestalterische Maßnahme zur optischen Verbesserung des Straßenbildes gehandelt. Nicht jede vom Wegeunterhaltspflichtigen vorgenommene Änderung eines Verkehrsweges löse die sogenannte Folgepflicht aus, diese Pflicht reiche vielmehr nur so weit, wie sich die geplanten Änderungsmaßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen aus verkehrsbezogenen Gründen ergäben. Sie habe die Arbeiten nur unter dem Druck der von der Beklagten angedrohten Schadensersatzansprüche und unter ausdrücklicher Verneinung der Kostentragungspflicht durchgeführt. Die Beklagte sei ihr daher "unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)" bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Herausgabe der durch die von ihr ausgeführte Auswechslung der Kabelschachtabdeckungen ersparten Aufwendungen verpflichtet.

Mit Beschluss vom 28.05.2002 erklärte das Landgericht den Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, wo die Akte am 14.06.2002 eingegangen ist.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.828,46 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 19.10.1999 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist € notfalls gegen Sicherheitsleistung € vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, aufgrund der Folgepflicht gemäß § 53 Abs. 1 TKG a.F. sei die Klägerin gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift zur Verlegung ihrer Kabelkanalanlage auf eigene Kosten verpflichtet gewesen. Aus den vorgelegten Planunterlagen ergebe sich, dass bei der Verlängerung der Straßenbahntrasse zum einen auf beiden Seiten des Gleiskörpers ein gleisbegleitender Grünstreifen mit Baumbepflanzungen geplant und ausgeführt worden sei und ferner jeweils rechts und links der Fahrbahn Baumreihen geplant und errichtet worden seien. An der geplanten und errichteten Haltebucht habe die Baumreihe mit zwei Bäumen ihre Fortsetzung gefunden, dort sei die Verlegung der darunter verlaufenden Kabelkanalanlage der Klägerin erforderlich geworden. Bereits mit Schreiben vom 05.05.2000 habe sie die Klägerin darauf hingewiesen, dass zwischen dem Gehwegbereich und den Fahrbahnen ein Schutzstreifen vorhanden sei, auf welchem parallel zu den Baumpflanzungen des Gleiskörpers Bäume gepflanzt würden. Man habe bereits damals darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Straßengesetz Pflanzungen funktional zur öffentlichen Straße gehörten, wobei die Verantwortlichkeit für Pflanzungen nach § 28 Hessisches Straßengesetz alleine beim Straßenbaulastträger, also der Beklagten, liege. Durch die Anpflanzung von Bäumen oder sonstigen Gehölzstreifen sollten Straßenräume abschnittsweise oder durchgängig gegliedert werden. Den Anpflanzungen komme eine verkehrstechnische Funktion wie Sicht-, Blend- und Windschutz ebenso zu wie bautechnische Funktionen, nämlich die Abgrenzung des öffentlichen Verkehrs, des Fußgängerverkehrs, des motorisierten Individualverkehrs (mit reduzierten Fahrbahnen) im Sinne einer behinderungsfreien Trennung. Damit seien Baumpflanzungen an Straßen Leiteinrichtungen für den Verkehr, welche gleichzeitig verkehrsbedingte Immissionen durch die Filterwirkung der Pflanzen abmindere, was sich insbesondere bei staubförmigen Schadstoffen im Straßenverkehr auswirke. Ferner erfüllten die Bäume auch die Funktion von Schattenspendern für den Gehweg und damit für den Fußgängerverkehr, ebenso wie für die in diesem Bereich parkenden Kraftfahrzeuge als ruhender Verkehr. Die Klägerin verenge in unzulässiger Weise den Blickwinkel auf die Anpflanzung der beiden Bäume, die die Trassenführung ihrer Kabel berührt hätten. Es sei indes der Ausbau und die Neugestaltung der Kurt-Schumacher-Straße in ihrer Gesamtheit zu betrachten, welche in einem einheitlichen Planfeststellungsbeschluss vom 27.04.1994 geregelt worden sei. Mithin liege insgesamt, also auch unter Einschluss der Anpflanzungen von Bäumen, eine Änderungsmaßnahme des Straßenbaulastträgers aus verkehrsbezogenen Gründen vor.

Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2003 (Az.: 6 B 22/03) ergebe sich im übrigen, dass § 53 Abs. 3 TKG a.F. eine abschließende Regelung über die Kostentragungspflicht enthalte, so dass die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht auf den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Bereicherungsrecht stützen könne. Da ausschließlich die Klägerin berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Änderungsarbeiten an ihrer Telekommunikationslinie auszuführen, habe die Klägerin auch ein eigenes Geschäft geführt, so dass die Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auch daher nicht zur Anwendung gelangten. Auch bereicherungsrechtliche Gesichtspunkte könne die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Beklagte habe nämlich deshalb keine Aufwendungen erspart, weil sie zur Verlegung der Telekommunikationslinie selbst nicht berechtigt gewesen sei. Im übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben, da vorliegend die abschließende Verjährungsfrist des § 58 TKG a.F. eingreife.

Zwei Bände das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet.

Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin erhobene Forderung. Diese war nämlich auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG a.F. zur Verlegung ihrer Telekommunikationslinie im hier streitgegenständlichen Bereich, wo die Beklagte die beiden Bäume in Fortsetzung einer längeren Baumreihe am Rande des Gehweges in der Kurt-Schumacher-Straße plante und zwischenzeitlich pflanzte, auf ihre Kosten verpflichtet. Die dort liegende Telekommunikationslinie der Klägerin stand nämlich insoweit der von der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegen, so dass die Folgepflicht im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ausgelöst wurde. Das Mitbenutzungsrecht der Klägerin an dem Verkehrsweg auf der Grundlage des § 50 TKG a.F. lässt die Planungs-, Änderungs- und Verfügungsbefugnis der Beklagten als Straßenbaulastträger voll bestehen und legt der Klägerin als "Mitbenutzerin" die Pflicht auf, den rechtmäßigen Veränderungs-, Instandhaltungs- oder Umplanungsmaßnahmen der Beklagten zu folgen und auf eigene Kosten ihre Telekommunikationslinien der Umplanung "soweit erforderlich" anzupassen.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der beabsichtigten und durchgeführten Maßnahme auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ist ohne weiteres zu erkennen, dass diese eine Änderung des Verkehrsweges im Sinne des § 53 TKG a.F. plante und durchführte, der im Bereich der im Rahmen der Gesamtmaßnahme beabsichtigten Anpflanzung von Bäumen vor den Grundstücken Kurt-Schumacher-Straße 35 und 37 die dort liegende Telekommunikationslinie der Klägerin entgegenstand. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass wegen der geplanten baulichen Eingriffe in die Substanz des Verkehrsweges eine Änderung desselben im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG a.F. vorlag (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01. Juli 1999, BVerwGE 109, 192 ff.). Dies ist auch rechtlich zutreffend.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch ein verkehrlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Anpflanzung von Baumreihen entlang der Kurt-Schumacher-Straße und dem baulichen Umgestaltungskonzept im übrigen im Sinne einer Gesamtmaßnahme, die sich im Rahmen des Widmungszwecks der Straße hielt, vor. Unerheblich ist daher, ob neben den Tatbestandsmerkmalen der "Änderung des Verkehrsweges" und "entgegensteht" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG a.F. auch als weiteres "ungeschriebenes" Tatbestandsmerkmal dieser "verkehrliche Zusammenhang" zusätzlich erforderlich ist, um die Folgepflicht auszulösen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem vorbezeichneten Urteil vom 01. Juli 1999, in welchem das zwischen dem Baulastträger und dem Lizenznehmer bestehende öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes im Sinne eines abschließenden "Sonderregimes" (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2003, Az.: 6 B 22/03, Buchholz 442.066, § 53 TKG Nr. 2) ausgelegt wird, ein derartiges "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal" nicht erwähnt

Die Bepflanzung von öffentlichen Straßen und Rad- bzw. Gehwegen als Teil der öffentlichen Straßen (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 Hessisches Straßengesetz) gehört als Zubehör zu den öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 2 Ziffer 3 Hessisches Straßengesetz). Insofern statuiert § 54 TKG a.F. ebenso wie § 73 TKG n.F. die Pflicht des Mitbenutzers des Verkehrsweges, auf Baumbepflanzungen auf und an den Verkehrswegen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Umgekehrt legt § 9 Hessisches Straßengesetz dem Träger der Straßenbaulast die Verpflichtung auf, im Rahmen seiner Unterhaltungspflicht unter anderem die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Es bedarf keiner näheren Darlegungen dazu, dass die Anpflanzung von Bäumen auf und an den Straßenkörper, zu welchen auch die Rad- und Gehwege zählen (§ 2 Abs. 2 Ziffer 1 Hessisches Straßengesetz) dem Schutz der Anlieger wie auch der Umwelt im übrigen dienen, indem Bäume die Funktion als Sauerstoffspender und "Staubfänger" erfüllen. Daneben stehen die von der Beklagten zutreffend genannten verkehrlichen Zwecke, wie Sicht-, Blend- und Windschutz sowie bautechnische Funktionen, wie Trennung des motorisierten Verkehrs vom Fußgängerverkehr und Schattenspender für den Fußgänger- und den ruhenden Verkehr.

Soweit die Klägerin sich für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juli 1983 € Az.: 10 S 1563/82 € beruft und vorträgt, entscheidend für die Kostentragungspflicht der Bundespost in jener Fallgestaltung € Neuanpflanzung von Bäumen im Zuge der Einrichtung einer Fußgängerzone € sei gewesen, dass die Anpflanzung von Bäumen zur Verkehrslenkung und Verkehrsberuhigung, nicht aber zur Verbesserung und Verschönerung der Umwelt erfolgt sei, ist diese Auffassung durch die vorzitierte neuere Gesetzeslage überholt. Danach hat der Träger der Straßenbaulast bei Ausbau und Unterhaltung des öffentlichen Straßen auch die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz). Schließlich führt aber auch die Regelung in § 2 Abs. 2 Ziffer 3 Hessisches Straßengesetz, wonach die Bepflanzung als Zubehör zu dem Begriff der öffentlichen Straßen gehört, dazu, dass die Anbringung dieses Zubehörs ebenso wie die sonstiger Verkehrseinrichtungen, welche dort als Zubehör genannt sind, zu einer Veränderung des Verkehrsweges der öffentlichen Straße führt und im Falle des Entgegenstehens von Telekommunikationsanlagen die Folgepflicht gemäß § 53 TKG a.F. bzw. § 72 TKG n.F. auslöst.

Da nach alledem vorliegend die Klägerin zur Verlegung ihrer Anlage in dem streitgegenständlichen Umfange gemäß § 53 TKG a.F. unter Einschluss der Kostentragung verpflichtet war, fehlt es bereits aus diesem Grunde an einer Rechtsgrundlage für den gegenüber der Beklagten erhobenen Zahlungsanspruch.

Als Unterlegene hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.02.2005
Az: 10 E 2264/02 (V)


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