Landgericht Hamburg:
Urteil vom 1. Juni 2006
Aktenzeichen: 327 O 124/06
(LG Hamburg: Urteil v. 01.06.2006, Az.: 327 O 124/06)
Tenor
Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 21.2.2006 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Pflicht zur Kostentragung, nachdem die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.2.2006 Kostenwiderspruch eingelegt hat.
Auf ihren Antrag vom selben Tag erwirkte die Antragstellerin die einstweilige Verfügung der Kammer v. 21.2.006, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten wurde,
a.) nicht brennwertverminderte (§ 2 Ziff. 4 ZZulV), zuckerhaltige Süßwaren mit einem Gehalt an Süßstoff herzustellen und/ oder in den Verkehr zu bringen,
und/ oder
b.) Süßwaren mit einem Gehalt an mindestens einem Zuckerzusatz und mindestens einem Süßstoff ohne die Angabe €mit einer Zuckerart und Süßungsmittel€ bzw. der entsprechenden Mehrzahlform dieser Angabe in den Verkehr zu bringen.
Mit Schriftsatz v. 23.3.06 erkannte die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung unter Protest gegen die Kosten an. Die Parteien streiten im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung darüber, ob die Antragsgegnerin Veranlassung für das gerichtliche Verbot gegeben hat.
Dem Verbot liegt zugrunde, daß die Antragsgegnerin auf der internationalen Süßwaren Messe ISM in Köln v. 29.1. bis 1.2.06 neue €F f F€-Fruchtgummiprodukte in drei Varietäten vorgestellt und als Produktproben im Umfang von 325 Kartons à 12 Beuteln verteilt hatte. Es besteht kein Streit, daß die drei Produkte weder verkehrsfähig noch ordnungsgemäß gekennzeichnet waren.
Mit Rechtsanwaltsschreiben v. 7.2.06 (Anl. Ast. 4) wandte die Antragstellerin sich daraufhin an die Antragsgegnerin. Auf telefonischen Rückruf der Antragsgegnerin vom 10.2.06 kam es am 15.2.06 zu einem Gespräch auf Geschäftsleiterebene. Die Antragsgegnerin sagte zu, daß die Produkte in der beanstandeten Zusammensetzung und Kennzeichnung nicht auf den Markt gebracht werden würden. Die verteilten Produktproben könnten allerdings nicht mehr zurückgeholt werden. Gegenstand des Gesprächs waren außerdem zwei weitere Streitpunkte zwischen den Parteien: Das Verfahren wegen Löschung der Marke Yo....gums und ein einstweiliges Verfügungverfahren vor der Kammer zum Az. 327 O 49/06. Als Ergebnis der Besprechung unterbreitete die Antragstellerin einen von ihr bereits unterzeichneten Vergleichsvorschlag v. 16.2.06 (Anl. B 3). Danach sollte die Antragsgegnerin ihren Löschungsantrag gegen die Marke Yo....gums zurücknehmen und die zum anderen Aktenzeichen ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen. Für das vorliegende Verfahren war unter 3. vorgesehen, daß die Antragstellerin ihre €Abmahnung vom 7.2.2006€ nicht weiter verfolgen und auf Kostenerstattungsansprüche verzichten würde. Die Antragsgegnerin faßte das Gespräch in ihrem Schreiben v. 17.2.06 (Anl. B 2) zusammen, das ebenfalls alle drei Streitpunkte betraf. Zum vorliegenden Verfahren heißt es unter 2):€Für diesen Fall haben wir uns entschlossen, die Folien zu vernichten und keine Ware auszuliefern, mit Ausnahme der Ihnen bereits genannten Menge von 325 Kartons€. Abschließend wurde der Erwartung Ausdruck verliehen, künftig Differenzen nicht vor Gericht auszutragen, sondern auf Geschäftleiterebene beizulegen.
In der Folgezeit kam es weder zum Abschluß eines Vergleichs, noch gab die Antragsgegnerin in der vorliegende Sache eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
Mit Rechtsanwaltsschreiben v. 20.2.06 (Anl. B 4) warb die Antragstellerin weiter für eine einvernehmliche Regelung. Außerdem heißt es dort in Bezug auf das vorliegende Verfahren: €Bitte lassen Sie uns bis spätestens Donnerstag (23.2.2006) wissen, ob eine Verständigung auf dieser Basis möglich ist. Anderenfalls müssen wir unserer Mandantin empfehlen, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.€ Mit weiterem Anwaltsschreiben v. 22.2.06 (Anl. B 8) faßte die Antragstellerin nach, indem sie sich erkundigte, ob die Mandantin €morgen€ mit dem Abschluß eines Vergleichs rechnen könne. Sodann heißt es: €Es dürfte Sie in diesem Zusammenhang interessieren, daß das Landgericht Hamburg gestern den in Kopie beigefügten Beschluß erlassen hat. Dieser Titel würde mit Abschluß der Vergleichsvereinbarung hinfällig.€ Damit war das Verbot im vorliegenden Verfahren gemeint.
Ausweislich des Schreibens der Antragstellerin v. 6.3.06 (Anl. B5) ist es in der Folgezeit zu weiteren Telefonaten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung gekommen. Sodann heißt es in dem Schreiben: €Nachdem Sie uns heute mitgeteilt haben, daß ihre Mandantin an dem Abschluß einer Vergleichsvereinbarung nicht mehr interessiert ist, stellen wir Ihnen als Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hiermit den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 21.2.2006 von Anwalt zu Anwalt zu ....€
Die Antragsgegnerin ist der Meinung, daß sie vor dem Hintergrund dieser Abläufe keinen Anlaß zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben habe. Insbesondere fehle es an einer förmlichen Abmahnung. Das Schreiben vom 7.2.06 erfülle die daran zu stellenden Anforderungen nicht. Es sei nicht nur betont freundlich gehalten, sondern enthalte auch kein Unterlassungsverlangen mit der Forderung nach Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung, lasse zudem die Androhung gerichtlicher Schritte vermissen und setze keinen Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Vor dem Hintergrund, daß bereits bei dem Gespräch am 15.2.06 die Beanstandung von ihr akzeptiert worden sei und sie zugesagt habe, die beanstandete Ware mit der Verpackung nicht in den Verkehr zu bringen, habe sie nicht damit rechnen müssen, daß die Antragstellerin noch ein gerichtliches Verbot erwirken würde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 21.2.2006 aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragstellerin beantragt,
Bestätigung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung.
Sie trägt vor, daß sie mit dem Schreiben v. 7.2.06 und ihren schriftlichen Erklärungen im Laufe des weiteren Verfahren keinen Zweifel daran gelassen habe, ihre Rechte im Fall des Scheiterns der Vergleichsgespräche gerichtlich durchzusetzen. Mit Schreiben v. 7.2.06 sei eine Frist bis zum 13.2.06 gesetzt worden, die sich im Rahmen der Verhandlungen um einen angemessenen Überlegungszeitraum verlängert habe. Bis zur Zustellung am 6.3.06 habe die Antragsgegnerin also fast einen Monat Zeit gehabt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Der zulässige Kostenwiderspruch ist nicht begründet.
Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Verfahrenskosten zu tragen, ergibt sich aus § 91 ZPO. Eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO zu Lasten der Antragstellerin kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 93 ZPO fallen einem Antragsteller die Verfahrenskosten zur Last, wenn der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Verfügungsantrags Veranlassung gegeben hat. Zwar hat die Antragsgegnerin den Anspruch sofort anerkannt, indem sie ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung sogleich auf die Kostenentscheidung beschränkt hat. Sie hat aber Veranlassung gegeben, das Verbot im einstweiligen Verfügungsverfahren zu erwirken.
Wann eine Veranlassung zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben ist, bestimmt sich nach Sinn und Zweck des § 93 ZPO. Diese Vorschrift führt die Grundregel des § 91 ZPO in verfeinerter Form fort, indem die Frage, wer unterlegen ist, nicht vom äußeren Prozeßergebnis her beantwortet wird, sondern danach, ob ein gerichtliches Verfahren überhaupt notwendig war. Veranlassung zur Erhebung einer Klage oder Einreichung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gibt man daher durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt, wenn also der Kläger/Antragsteller bei vernünftiger Würdigung annehmen mußte, ohne Anrufung des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht erreichen zu können. In wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsfällen besteht eine solche Veranlassung zur Erhebung der Klage bzw. zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig erst, wenn der Beklagte bzw. Antragsgegner auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert. Im Rahmen eines Kostenwiderspruches kann lediglich geltend gemacht werden, der Antragsteller sei nach § 93 ZPO zur Kostentragung verpflichtet. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der einstweiligen Verfügung sind ausgeschlossen; sie werden von der Antragsgegnerin vorliegend auch nicht erhoben.
Die Antragsgegnerin ist im Ergebnis wirksam abgemahnt worden. Wie sich aus dem Sinn und Zweck der Abmahnung ergibt, muß sie inhaltich so beschaffen sein, daß der Unterlassungschuldner die Mögilchkeit erhält, die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen und durch Ababe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden (Harte/Henning/Brüning, § 12 UWG, Rn. 35ff). Diese Voraussetzungen sind vorliegend eingehalten.
Die Antragsgegnerin stellt € zu Recht € nicht in Frage, daß ihr bereits mit dem Schreiben v. 7.2.06 die konkrete Verletzungshandlung und der daraus abgeleitete Vorwurf nachvollziehbar mitgeteilt worden sind. Sie wußte damit, wourm es geht, was sie zu unterlassen hatte.
Daneben muß aus der Abmahnung allerdings grundsätzlich hervorgehen, daß der Abgemahnte aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafeversprechen abzugeben. Und grundsätzlich muß der Gläubiger dem Schuldner für den Fall fruchtlosen Unterlassungsverlangens gerichtliche Schritte androhen (a.a.O, Rn. 43, 61). Ein ausdrückliches Verlangen nach einer gesicherten Unterlassungserklärung fehlt vorliegend zwar, war aber in dieser Form auch entbehrlich.
Häufig bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises, weil das Verlangen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, aus den Umständen ergibt, z.B. daraus, das die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt erfolgt. So liegen die Dinge auch hier. Aus der vorliegend bereits durch einen Rechtsanwalt erfolgten Abmahnung konnte die Antragsgegnerin mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Antragstellerin sie gerichtlich in Anspruch nehmen würde, wenn sie die geforderte Erklärung nicht abgeben würde. Einer ausdrücklichen Androhung gerichtlicher Schritte bedurfte es insoweit nicht.
Der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, ist von der Antragstgellerin zudem im Anschluß an das Schreiben v. 7.2.06 ausdrücklich geäußert worden. Der Antragsgegnerin war aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung mit Abmahnungen ohnehin klar, was geschehen würde, wenn die ins Auge gefaßte gütliche Einigung nicht gelingen würde. Die Antragstellerin war seit dem Schreiben vom 7.2.06 durch Rechtsanwälte vertreten, die Antragstellerin hatte ihr Schreiben v. 7.2.06 bereits in ihrem Vergleichsvorschalg v. 16.2.06 (Anl. B 3) wiederholt als €Abmahnung€ bezeichnet und erklärt, daß sie diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht weiter verfolgen werde. Mit Schreiben v. 20.2.06 (Anl B 4) hatten die bevollmächtigten Rechtsanwälte ergänzend erklärt, daß sie ihrer Mandantin empfehlen werden, ihre Rechte €gerichtlich durchzusetzen€, falls nicht €bis spätestens Donnerstag (23.2.2006)€ Verständigungsbereitschaft signalisiert werde. Und schließlich war der Antragsgegnerin mit Schreiben v. 22.2.06 (Anl. B 8) die bereits erlassene einstweilige Verfügung formlos zur Kenntnis gegeben worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt konnte deshalb kein Zweifel bei ihr mehr bestehen, daß die Antragstellerin ihre Rechte auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchzusetzen gewillt war und ihr die vorliegenden Erklärungen nicht ausreichten. Das Schreiben v. 7.2.06 stand damit nicht mehr für sich, sondern war im Zusammenhang mit der dargestellten weiteren Entwicklung zu sehen. Daß einem wetttbewerblichen Unterlassungsanspruch € außergerichtlich € nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung begegnet werden kann, gehörte zum Grundwissen der Antragsgegnerin, zumal das einstweillige Verfügungsverfahren zum anderen Aktenzeichen parallel lief. Das mußte nicht noch einmal ausdrücklich wiederholt werden. Bei den Anforderungen, die an eine wirksame Abmahnung zu stellen sind, geht es immer nur darum, den Abgemahnten vor einer unvorhersehbaren Klageerhebung oder Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu schützen (OLG Hamburg, Beschl. v. 28.4.04, 5 W 34/04, Juris). Dieser Zweck war vorliegend erreicht.
Es ist auch nicht geboten, der Antragsgegnerin noch eine weitergehende Bedenkfrist zuzubilligen, nachdem die Einigungsbemühungen gescheitert waren, um ihr damit Gelegenheit zu geben, vor Zustellung der einstweiligen Verfügung eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dabei geht die Kammer davon aus, daß die Antragsgegnerin es war, die ensprechend der Darstellung mit Schreiben v. 6.3.06 (Anl. B 5) das endgültige Scheitern der Bemühungen um einen Vergleich erklärt hatte. Vor dem Hintergrund der zuvor von der Antragstgellerin ausdrücklich gesetzten Fristen, hätte sie diese Ablehnung weiterer Verhandlungen mit der Übergabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verbinden können und € um keine Veranlassung für ein gerichtliches Vebot zu geben € müssen. Die Antragstellerin hatte mit ihren Schreiben v. 20. (Anl. B 4) und 22.2.06 (Anl. B 8) keinen Zweifel daran gelassen, daß die gesetzten Fristen und die angedrohten gerichtlichen Schritte nur für die Dauer der Vergleichsgespräche aufgeschoben waren.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsereklärung war auch nicht im Hinblick auf das Gespräch v. 15.2.06 entbehrlich. Es ist anerkannt, daß die Wiederholungsgefahr durch eine einfache Unterlassungserklärung, wie sie erfolgt war, nicht beseitigt werden konnte. Wiederholungs- und nicht nur Begehungsgefahr war aber mit Verteilung der angegriffenen Produkte auf der Messe gegeben.
Nach allem ist die einstweilige Verfügung im Kostenausspruch zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 01.06.2006
Az: 327 O 124/06
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