Landgericht Köln:
Urteil vom 25. Juni 2014
Aktenzeichen: 26 O 18/14

(LG Köln: Urteil v. 25.06.2014, Az.: 26 O 18/14)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

a. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung

(1) Ihre Versicherung ... können Sie, jedoch nur vor dem Ablauf der Aufschubzeit, schriftlich - ganz oder teilweise - kündigen ... .

(3) Im Falle einer Kündigung vor Ablauf der Aufschubzeit erhalten Sie ... - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert der Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Dieser Abzug beläuft sich auf 3,5% (... 4,5%) der Summe der vom Kündigungstermin bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer vereinbarten Beiträge ohne Beiträge für eine evtl. eingeschlossene Zusatzversicherung; ... . Der Rückkaufswert beträgt mindestens 50 % der für die Versicherung gebildeten Deckungsrückstellung***), sofern positiv. ...

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein Rückkaufswert vorhanden. ... Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung kann ein Rückkaufswert frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung ...

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden, ... .

Bei Versicherungen ... setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Termin der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber die bei Vertragsabschluss vereinbarte garantierte beitragsfreie Rente erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen entsprechend Absatz 3 ermittelten Abzug, beläuft sich jedoch auf mindestens 50 % der für Ihre Versicherung gebildeten Deckungsrückstellung. Der Abzug ist in der Berechnung des vereinbarten Garantiewerts der beitragsfreien Rente bereits berücksichtigt. ...

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. ... Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung kann eine beitragsfreie Rente frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten beitragsfreien Renten entnehmen.

***) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Der Zinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung beträgt für die gesamte Laufzeit des Vertrages jährlich garantiert 2,75%.

§ 19 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Ratenzahlungs-Abschnitt bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Lautzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente oder für einen Rückkaufswert ... vorhanden sind und dass ... ein Rückkaufswert gemäß § 8 frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden kann. Nähere Informationen können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht entnehmen.

b. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

§ 11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(1) Sie können Ihre Versicherung, jedoch nur vor Ablauf der Aufschubzeit, schriftlich - ganz oder teilweise - kündigen ...

(3) Nach Kündigung erhalten Sie - soweit bereit entstanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).

(4) Der Abzug gemäß Absatz 3 beläuft sich auf 4,5 % der Summe der bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer vereinbarten Beiträge für die Grundversicherung und - soweit sich der Abzug auf den Rückkaufswert aus einer Dynamikerhöhung bezieht - auf 4,5 % der bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer auf die Dynamikerhöhung entfallenden Beitragsteile; hierbei werden die jeweiligen Beitragsteile für eine evtl. eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht berücksichtigt. Den Abzug bei Rückkauf einer Dynamikerhöhung nehmen wir in Anteileinheiten der zu Grunde liegenden Anlagestöcke entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Geldwert des Deckungskapitals vor. ...

(5) Der Rückkaufswert aus der Grundversicherung beträgt mindestens 50 % der für die Grundversicherung gebildeten Deckungsrückstellung*), sofern diese positiv ist. ...

(6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) kein Rückkaufswert vorhanden. ... Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes aus der Grundversicherung entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Ein Rückkaufswert kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Verrentungssumme aus der Grundversicherung auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Termin der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber den bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiewert erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen entsprechend Absatz 4 für die Grundversicherung ermittelten Abzug, beläuft sich jedoch auf mindestens 50 % der für die Grundversicherung gebildeten Deckungsrückstellung*). Der Abzug ist in der Berechnung der vereinbarten Garantiesumme bereits berücksichtigt. ...

(8) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Verrentungssumme vorhanden. ... Eine beitragsfreie Verrentungssumme kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Verrentungssumme und ihrer Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten beitragsfreien Verrentungssummen entnehmen. ...

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. ...

§ 24 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge der Grundversicherung und einer jeden Dynamikerhöhung zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Ratenzahlungs-Abschnitt bestimmt sind. ...

(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Verrentungssumme oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind und dass ein Rückkaufswert und eine beitragsfreie Verrentungssumme gemäß § 11 Abs. 3 bis 7 frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden können. Nähere Informationen können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht entnehmen.

(4) Soweit Abschlusskosten nicht gemäß Abs. 1 und 2 verrechnet werden können, mindern sie im betreffenden Geschäftsjahr die für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer zurückzustellenden Beträge; die gemäß § 81cVAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung geltende Mindestzuführung zur Überschussbeteiligung bleibt unberührt (vgl. § 27 Abs. 2).

2. 703,80 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 an den Kläger zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.

Tatbestand

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG und macht mit der Klage Unterlassungsansprüche gem. § 1 UKlaG gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf von ihr verwendete Versicherungsbedingungen geltend. Gegenständlich sind Klauseln in Verträgen über kapitalbildende sowie fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen, die eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem sog. Zillmerverfahren sowie sog. Stornoabzüge vorsehen.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2012 (Bl. 96 ff d.A.) zur Unterlassung dieser entsprechenden Klauseln in AVB zur kapitalbildenden Lebensversicherung und Rentenversicherung und zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten mit Fristsetzung 31.10.2012 und dann ergänzend mit Schreiben vom 02.11.2012 (Bl. 111f. d.A.) mit Fristsetzung bis zum 07.11.2012 auf; eine Abmahnung hinsichtlich der AVB zur fondsgebundenen Versicherung ist vorprozessual nicht erfolgt.

Die Beklagte übermittelte mit Schreiben vom 12.11.2012 eine auf den selben Tag datierende Verpflichtungserklärung bezüglich der Klauseln zu privaten konventionellen oder fondgebundenen Renten- und Lebensversicherungsverträgen, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 130 ff d.A.) und die Einschränkungen und Konkretisierungen gegenüber der vom Kläger verlangten Erklärung dahingehend enthält, dass auf Vertragsunterlagen mit Druckstückbezeichnungen sowie zum Teil auf die Tarifgeneration 2002 bis 2007 Bezug genommen wird und es weiter heißt: "[...] soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht."

Der Kläger hat diese Unterlassungserklärung nicht angenommen, weil er - wie er im Rechtsstreit darlegt - der Ansicht ist, dass eine mit Einschränkungen, Befristungen und Bedingungen verbundene Unterlassungserklärung bereits grundsätzlich nicht geeignet sei, eine durch zahlreiche vorangegangene Verletzungshandlungen geschaffene massive Wiederholungsgefahr zu beseitigen, so dass er sich auf eine solche eingeschränkte Unterlassungserklärung nicht habe einlassen müssen:

Die vorliegende Erklärung sei im Hinblick auf die - für ihn nicht nachvollziehbare - Angabe von Druckstücksbezeichnungen zu eng gefasst; es komme nicht auf diese Bezeichnungen sondern auf den Inhalt der Klauseln an. Eine Befristung bzw. Unterwerfung nur hinsichtlich der Tarifgeneration 2002 bis 2007 reiche nicht aus, da er nicht wisse, ab (und ggfls. bis) wann genau die Beklagte mit den streitgegenständlichen AVB gearbeitet habe; auch hier komme es nur auf die inhaltliche Unangemessenheit an, nicht aber auf den Zeitraum deren Verwendung. Schließlich sei auch die Einschränkung hinsichtlich des Unterschreitens des nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Mindestrückkaufswertes von ihm nicht hinzunehmen. Die vom BGH im Rahmen einer Individualklage vorgenommene Vertragsauslegung habe im Verbandsklageverfahren keinen Raum, in dem lediglich die Unwirksamkeit einer Klausel festzustellen sei. Ferner sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 31.05.2013 mögliche vollständige Umstellung reklamierte Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd. Die Wiederholungsgefahr bestehe daher fort.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, er habe Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnungen und deren Verzinsung.

Der Kläger beantragt:

zu I.:

- wie erkannt -

zu II.:

Die Beklagte zu verurteilen, € 1.379,80 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie stellt nicht in Abrede, dass sie Klauseln verwendet habe, die der BGH für unwirksam erachtet habe. Die ist jedoch der Ansicht, dass die Klage mangels Wiederholungsgefahr unbegründet sei, weil der Kläger ihre Unterlassungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung reiche weit über das hinaus, was der BGH in seinen Urteilen judiziert habe und sei daher für sie nicht abgabefähig gewesen; sie ginge auch über das hinaus, was sie mit ihren vorhandenen IT-Kapazitäten leisten könne. Bedingungen und Befristungen habe sie in der Unterlassungserklärung nicht vorgenommen. Die von ihr vorgenommene Einschränkung bezüglich des Unterschreitens des Mindestrückkaufswertes beruhe auf der Rechtsprechung des BGH und sei erforderlich, weil ansonsten auch das Zillmern im bilanziellen Sinne mit erfasst werde, das indes zulässig sei. Aufbrauchfristen seien im Wettbewerbsrecht gemeinhin anerkannt und stellten eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar. Hier handele es sich aber bei dem von ihr genannten Zeitpunkt, zu dem auch Beitragsfreistellungen vollständig IT-technisch bearbeitet werden könnten, gar nicht um eine Aufbrauchfrist; in den Einzelfällen, in denen es auf die beitragsfreie Mindestversicherungssumme für die Bestimmung der Versicherungsleistung ankomme, würde diese händisch nach den Grundsätzen des BGH-Urteils vom 12.10.2005 ermittelt und angewendet. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Versicherungsnehmer läge daher nicht vor. Die Frist sei im Hinblick auf die begrenzten IT-Kapazitäten auch angemessen. Der Klageantrag sei auch nicht auf die von den BGH-Urteilen einzig betroffene Tarifgeneration 2002 bis 2007 beschränkt. Die Abmahnkosten, die auch von einem überhöhten Streitwert ausgingen, seien nicht erstattungsfähig, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die eigene Ausstattung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Für eine vergleichbare Konstellation sei die Unwirksamkeit der AVB bereits bejaht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens wird auf die Ausführen in der Klageerwiderung vom 09.04.2014, dort S. 8ff. (Bl. 149ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist angehört worden, hat aber mit Schreiben vom 3.9.2013 (Bl. 327 d.A.) keine Stellungnahme abgegeben.

Gründe

Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.

I.

Dem gem. §§ 3, 4 UKlaG aktivlegitimierten und klagebefugten Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.

Die inhaltliche Unwirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Klauseln in den verschiedenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die inhaltsgleich mit Klauseln sind, über die der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden hat, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht an dem Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebenen Erklärung nicht ausgeräumt:

Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingung begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (in Form des Sich-Berufens als auch der Einbeziehung in Neuverträge), so dass an die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Regelmäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152; BGH NJW 1996, 988). Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist vielmehr nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung zweifelsfrei mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH aaO). Dies ist dann der Fall, wenn der Verwender eine unbedingte und ernsthafte Unterlassungserklärung abgibt. Diesen Anforderungen genügt die Erklärung der Beklagten vom 12.11.2012 nicht, da sie unberechtigte Einschränkungen vornimmt und daher die Wiederholungsfahr nicht beseitigt hat:

Sofern die Beklagte ihre Unterlassungserklärung lediglich im Hinblick auf bestimmte, mit Druckstücknummern bezeichnete Versicherungsbedingungen abgegeben hat, stellt dies eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der von ihr verlangten Unterlassungserklärung dar. Dem im Verbandsverfahren klagenden Kläger kann nicht abverlangt werden zu kontrollieren, ob die von ihm beanstandeten Klauseln (nur) in diesen aufgezählten Versicherungsbedingungen enthalten sind. Gegenstand des Kontrollverfahrens ist die jeweilige Klausel in ihrem Wortlaut oder einer inhaltsgleichen Fassung, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, in welchen Bestimmungen oder welchen Druckstücken diese Klausel im Einzelnen enthalten ist. Maßgeblich ist allein die inhaltliche Unwirksamkeit der Regelung.

Ebenso wenig besteht für die Eingrenzung auf Verträge der "Tarifgeneration 2002 bis 2007" ein hinreichender Anlass. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist herauszufinden und zu überprüfen, in welchem Zeitraum eine von ihm beanstandete Klausel verwendet worden ist.

Die Unterwerfungserklärung ist auch insoweit unzureichend, als die Beklagte die Formulierung: "soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005. 1565 ff) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht" verwendet hat. Auch insoweit ist Gegenstand des Kontrollverfahrens und damit auch bereits der Unterlassungserklärung lediglich die inhaltliche Unwirksamkeit einer Klausel, nicht aber die sich daraus ergebende Rechtsfolge, wie sie hier vom Bundesgerichtshof durch eine ergänzende Vertragsauslegung gewählt worden ist.

Dem Unterlassungsanspruch steht es auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag keine hinreichenden IT-Kapazitäten zur Verfügung stünden; derartige Umstände können bei der Frage der Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt werden. Gibt der Verwender rechtswidriger AGB-Klauseln eine Unterlassungserklärung nur unter Vorbehalt einer aufschiebenden Zeitbestimmung ab (Inanspruchnahme einer sog Aufbrauchfrist für die bisher verwendeten Formulare), wird die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr dadurch nicht beseitigt (BGH NJW 1982, 2311).

II.

Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu (§§ 5 UKlaG, 12 I 2 UWG). Erforderlich sind grundsätzlich die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falles aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, aufgrund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGHZ 194, 208; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 5 UKlaG Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Micklitz, 3. Aufl. § 5 UKlaG Rn. 12). Zwar muss grundsätzlich der Kläger als in die Liste eingetragene qualifizierte Einrichtung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich daher mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH NJW 1984, 2525). Vorliegend geht es aber - auch angesichts der Tatsache, dass inhaltsgleiche oder -ähnliche Versicherungsbedingungen bereits Gegenstand anderer Abmahnverfahren gewesen sind - bei der erfolgten Abmahnung um eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung, die versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordert, die weit über die tägliche Beratungspraxis des Klägers und die hierfür erforderlichen Kenntnisse des Versicherungsvertragsrechts hinausgehen. Dies rechtfertigt die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung.

Hinsichtlich des der Berechnung zugrundeliegenden Streitwertes für die außergerichtliche Abmahnung ist zu berücksichtigen, dass diese sich nicht vollständig mit den im Prozess streitbefangenen Regelungen deckt. Eine Abmahnung hinsichtlich der Bedingungen für die fondsgebundenen Versicherungen ist nicht erfolgt. Maßgeblich sind mithin nur die abgemahnten Klauseln, wobei die Kammer im Hinblick auf den Regelungsgehalt der von der Abmahnung betroffenen zwei Paragraphen der Bedingungen (§§ 8, 19) von 5 Klauseln ausgeht, jeweils die Vereinbarung der Abschlusskostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren und des Stornoabzugs bei Kündigung auf der einen und Beitragsfreistellung auf der anderen Seite (2 x 2) und die Regelung über die Abschlusskostenverrechnung in § 19. Dies ergibt unter Zugrundelegung von 2.500,- € pro Klausel einen Betrag von 12.500,- €. Eine Abweichung von diesem Betrag hält die Kammer nicht für geboten. Soweit der Kläger auf die Neuregelung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. 2013, Teil I Nr. 59, S. 3714 ff) verweist, wird in §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 4 und 5 UWG nunmehr nur eine (hier nicht gegenständliche) Reduzierung der Gerichtskosten im Hinblick auf einen Teil des Streitwertes geregelt.

Ausgehend von einem Streitwert von 12.500,- € fällt unter Zugrundelegung der Anlage 2 zu § 13 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 683,80 € nebst einer Pauschale von 20,- € an, mithin ist die Abrechnung lediglich in Höhe von 703,80 € berechtigt. Dieser Betrag ist unter Verzugsgesichtspunkten ab Ablauf der gesetzten Frist zu verzinsen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert: 25.000 (2.500,- € pro Klausel, je 5 Klauseln kapitalbildende Lebens-/Rentenversicherung und fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherung)






LG Köln:
Urteil v. 25.06.2014
Az: 26 O 18/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/add54a3008ab/LG-Koeln_Urteil_vom_25-Juni-2014_Az_26-O-18-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share