Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Januar 2013
Aktenzeichen: AnwZ (B) 5/12
(BGH: Beschluss v. 31.01.2013, Az.: AnwZ (B) 5/12)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 25. September 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin war im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Juni 2012 auf, ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit Bescheid vom 30. Juli 2012 zurück. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 26. September 2012 hat der Anwaltsgerichtshof Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie ihrer An-1 fechtungsklage zurückgewiesen. Die dagegen von der Antragstellerin beim Bundesgerichtshof erhobene Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen AnwZ (B) 6/12 geführt.
Bereits mit Beschluss vom 25. September 2012 hatte der Anwaltsgerichtshof einen Befangenheitsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden, ebenfalls beim Bundesgerichtshof eingelegten Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Die Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen wird schon durch § 146 Abs. 2 VwGO ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner steht der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO; s. auch BT-Drucks. 16/11385, S. 40 f.). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können aber - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, juris Rn. 2 f.). Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. 2 Nach alledem ist auch kein Raum für die im Einzelnen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren formulierten Anträge.
Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 25.09.2012 - 2 AGH 3/12 - 4
BGH:
Beschluss v. 31.01.2013
Az: AnwZ (B) 5/12
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