Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 90/02

(BPatG: Beschluss v. 21.01.2003, Az.: 33 W (pat) 90/02)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 01 496 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 31 630 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 24. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 01 496 und der Widerspruchsmarke 396 31 630 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen haben die Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie haben die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 21.01.2003
Az: 33 W (pat) 90/02


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