Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 25. März 2004
Aktenzeichen: 2 Ta 104/04

(LAG Köln: Beschluss v. 25.03.2004, Az.: 2 Ta 104/04)

Um einen Vergleich handelt es sich auch, wenn das Nachgeben des Gegners nur im Verzicht auf ein Anerkenntnisurteil liegt oder sich nur in einer Kostenübernahme bezüglich der Gerichtskosten zeigt. Wendet sich eine Partei gegen die Festsetzung der Vergleichsgebühr mit der Begründung, es stelle kein Nachgeben da, wenn ein Kostenvorteil von 11,25 EUR durch eine Vergleichgebühr i.H.v. 412 EUR erkauft werde, macht sie in Wahrheit eine Einwendung außerhalb des Gebührenrechts, nämlich den Einwand fehlerhafter Beratung geltend.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.01.2004 - 1 Ca 4128/02 h - aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 412,00 EUR

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer Vergleichsgebühr aus dem Ausgangsverfahren gegenüber der eigenen Partei, der damaligen Beklagten. Im Ausgangsverfahren ging es um eine Kündigungsschutzklage, die sich auf eine Kündigung vom 30.07.2002 zum 31.10.2002 bezog sowie um eine allgemeine Feststellungsklage. Der Gütetermin vom 10.10.2002 verlief ergebnislos. Beide Parteien waren anwaltlich vertreten. Am 05.11.2002 nahm der Kläger die Klage zurück, nachdem die Parteien zuvor vertreten durch ihre Anwälte einen außergerichtlichen Vergleich dahingehend abgeschlossen hatten, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2002 zu unveränderten Konditionen fortbesteht und der Kläger sich verpflichtete, die anhängige Kündigungsschutzklage zurückzunehmen.

Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten verweigerte gegenüber dem Antragsteller die Übernahme der dritten Gebühr in Höhe von 412,00 EUR. Eine Klage des Antragstellers gegen die Rechtsschutzversicherung wurde vor dem Amtsgericht Geilenkirchen abgewiesen, da auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherung die Abtretung des Erstattungsanspruchs des Versicherten gegen seine Versicherung an den Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen ist. Der Antragsteller war dementsprechend nicht aktiv legitimiert, unmittelbar die Rechtsschutzversicherung zu verklagen. Hiernach beantragt er erstmals die Festsetzung der dritten (Vergleichs)-Gebühr nach § 19 BRAGO. Die Beteiligten streiten nunmehr darum, ob eine solche Festsetzung erfolgen kann, insbesondere ob das Verfahren tatsächlich durch Vergleich beendet wurde. Aus Sicht des Antragsgegners sei für die Gebührenberechnung die Klagerücknahme maßgeblich, so dass nach der durchgeführten Güteverhandlung jedenfalls nicht mehr als zwei 10/10 Gebühren anfallen. Außerdem habe der Kläger mit seinen Klageanträgen voll obsiegt, so dass auch insoweit nicht von einem Nachgeben gesprochen werden könne. Zudem sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits mit seiner Gebührenklage gegenüber der Rechtsschutzversicherung gescheitert sei.

Das Arbeitsgericht hat ein Nachgeben sowohl in dem Verzicht auf die Ausübung der prozessualen Rechte durch den Kläger gesehen, nämlich im Verzicht auf eine gerichtliche Entscheidung sowie in der Übernahme der Kosten des Rechtsstreits. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegnerprozessbevollmächtigten am 14.01.2004 zugestellt wurde, hat der Antragsgegner am 28.01.2004 fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat insoweit seine Rechtsansichten vertieft und zum Ausdruck gebracht, dass es an einem Entgegenkommen jedenfalls dann fehle, wenn eine Kostentragungspflicht wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren sich nur auf die Gerichtskosten beziehe und diese geringer seien, als die durch den Vergleich ausgelösten Anwaltskosten, die jede Partei ohnehin selbst tragen müsse.

II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Eine Festsetzung der vom Antragsteller angemeldeten Kosten in Höhe einer 10/10 Vergleichsgebühr kann nicht erfolgen, da der Antragsgegner gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO in zulässiger Weise Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

Dabei schließt sich die erkennende Kammer zunächst dem seitens des Arbeitsgerichts gefundenen Ergebnis an, dass das prozessuale Verhalten der Parteien deshalb als Vergleich zu werten ist, weil zum einen der Verzicht auf eine gerichtliche Entscheidung ein prozessuales Nachgeben darstellt und die Kostenfolge der Klagerücknahme sogar ein materielles Nachgeben beinhaltet. Denn im Falle eines Anerkenntnisurteils wären zwar ebenfalls nur die Kosten für die beiden Zustellungen in Höhe von 11,25 EUR angefallen. Diese hätte aber voraussichtlich der Beklagte tragen müssen, da das Anerkenntnis nach der Güteverhandlung nicht mehr sofortig gewesen wäre. Auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung wären nur die Kosten der beiden Zustellungsurkunden als Gerichtskosten angefallen. Diese wären mutmaßlich nach § 91 a ZPO auf beide Parteien verteilt worden, so dass auch insoweit eine andere Kostenlage bestanden hätte, als sie durch die vergleichsweise Klagerücknahme nunmehr entstanden ist. Dass die Antragsgegnerin dieses Nachgeben des Klägers in Höhe von maximal 11,25 EUR dadurch erkauft hat, dass sich die eigenen Anwaltsgebühren um mindestens 412,00 EUR netto erhöhten, ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Gegner nachgegeben hat, nicht zu berücksichtigen. Die Erhöhung der Anwaltskosten durch den Vergleich ergibt sich daraus, dass sowohl im Falle des Anerkenntnisurteils als auch im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach §§ 31 Abs. 1, 62 Abs. 1 BRAGO nur eine 10/10 Prozessgebühr und nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 BRAGO nur eine weitere 5/10 Verhandlungsgebühr, höchstens aber jedenfalls eine 10/10 Verhandlungsgebühr angefallen wäre.

Gerade aus dieser Konstellation und der Tatsache, dass der Antragsteller bereits versucht hat, seine Gebührenforderung zunächst nicht durch Festsetzung nach § 19 BRAGO, sondern im Klagewege durchzusetzen, ergibt sich aber, dass letztlich zwischen den Beteiligten des Kostenfestsetzungsverfahrens streitig ist, ob die anwaltliche Beratung, einen Vergleich abzuschließen, überhaupt angesichts der prozessualen und materiellen Situation sachgerecht war. Sowohl eine übereinstimmende Erledigungserklärung als auch ein Anerkenntnisurteil hätten den Prozess beendet und eine nahtlose Fortführung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht. Insbesondere da der Kläger nicht auf einer rechtskraftfähigen Entscheidung des Gerichts bestand, hätte es nahegelegen, den Rechtsstreit lediglich für erledigt zu erklären. Selbst die rechtssicherere Möglichkeit des Anerkenntnisses der Klageforderung wäre für die Beklagte deutlich günstiger im Hinblick auf die Gesamtkostenkosten gewesen als die tatsächlich durchgeführte Prozessbeendigung. Keine wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei wird ein Nachgeben in Höhe von 11,25 EUR hinsichtlich der Zustellungskosten dadurch erkaufen wollen, dass an den eigenen Rechtsanwalt 412,00 EUR netto mehr gezahlt werden müssen als bei der eigenen Übernahme dieser Zustellkosten zu zahlen wären. Mit der Einwendung, dass hierin also kein Nachgeben liege, wenn der nachgegebene Betrag tatsächlich gegen die hierdurch erhöhte eigene Gebührenbelastung aufgerechnet wird, macht der Antragsgegner damit letztlich Einwendungen geltend, die außerhalb des Gebührenrechts liegen, nämlich die Tatsache, dass die Verfahrensbeendigung nicht als gebührenauslösender Vergleich gewertet wurde und eine ausreichende Aufklärung über die Gebührenfolgen nicht stattgefunden hat. Nur in dieser Weise ist die vorgebrachte Einwendung, dass ein derartig teuer erkauftes Nachgeben gar kein Nachgeben im Sinne des Gebührenrechts sein könne, verständlich.

Dass auch der Antragsteller diese Einwendung bereits zuvor als Einwendung außerhalb des Gebührenrechts aufgefasst hat, ergibt sich aus der unmittelbar gegen die Rechtsschutzversicherung vor dem Amtsgericht Geilenkirchen erhobenen Klage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

(Olesch)






LAG Köln:
Beschluss v. 25.03.2004
Az: 2 Ta 104/04


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