Kammergericht:
Urteil vom 21. Oktober 2003
Aktenzeichen: 5 U 77/03
(KG: Urteil v. 21.10.2003, Az.: 5 U 77/03)
1. Ein Service-Anbieter, der Interessenten kostenlos mit einer Taxizentrale verbindet, handelt nicht schon deshalb unlauter, weil die Taxizentrale Kontakte mit ihm ablehnt.
2. Er ist aber verpflichtet, die Kunden daraufhinzuweisen, dass ihre Telefonnummer gespeichert wird und dass eine vertragliche oder wirtschaftliche Verbindung zur Taxizentrale nicht besteht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. März 2003 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
die Rufnummer 0800- ... auf Rufnummern der Klägerinnen weiterzuleiten bzw. weiterleiten zu lassen und/oder umzuleiten bzw. umleiten zu lassen,
zum Zwecke der Fahrgastvermittlung im Taxiverkehr in Anzeigen mit der Rufnummer 0800- ... in Berlin zu werben, wenn diese Rufnummer auf die Rufnummern der Klägerinnen weitergeleitet sind, es sei denn (in den Fällen a) und b))
aa) die Beklagte weist die anrufenden Kunden darauf hin, dass die Telefonnummer des Telefonanschlusses, den der Kunde benutzt, als Telekommunikationsinformation erhoben und für fünf Stunden gespeichert wird,
bb) und der Kunde wird darüber informiert, dass er an eine der Klägerinnen weiterverbunden wird und keine organisatorische, vertragliche oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den Parteien besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben die Klägerinnen je 2/9 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen wegen der Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 Euro und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beklagte betreibt unter der für den Anrufer kostenlosen Nummer 0800- ... einen Rufweiterleitungsservice an Taxizentralen. Nach dem Wählen der Servicenummer ermittelt ein Computer den Standort des Anrufers und vermittelt den Anruf sogleich im Zufallsverfahren an eine der ortsansässigen Taxizentralen weiter. Diesen erschließt sich nicht, dass der bei ihnen eingehende Anruf von der Beklagten vermittelt worden ist.
Die Klägerinnen betreiben Vermittlungszentralen für Taxifahrten im Berliner Stadtgebiet. Außer ihnen gibt es eine weitere Taxizentrale, die sich nicht gegen die Vorgehensweise der Beklagten stellt. Diese ist vertraglich mit weniger als 300 der etwa 5.000 Funk-Taxis in Berlin verbunden.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gemäß dem erstinstanzlich von den Klägerinnen gestellten Anträgen hat das Landgericht für Recht erkannt:
Der Beklagten wird es verboten, die Rufnummer 0800- ... auf Anschlüsse der Klägerin umzuleiten bzw. umleiten zu lassen.
Der Beklagten wird aufgegeben, unverzüglich bereits geschaltete Anrufweiterleitungen auf Rufnummern der Klägerinnen aufzuheben bzw. aufheben zu lassen.
Der Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Anzeigen mit der Rufnummer 0800- ... in Berlin zu werben, wenn diese Rufnummer auf die Rufnummern der Klägerin weitergeleitet sind.
Der Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. und/oder Ziffer 3. ein Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Gegen dieses Urteil, auf das Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt insbesondere, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts von einem Eingriff in das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht die Rede sein könne. Ihre Vorgehensweise sei auch nicht wettbewerbswidrig.
Die Beklagte beantragt, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Nr. 2 des angefochtenen Urteils in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise sinngemäß,
was erkannt worden ist.
Sie erwidern: Die Beklagte dränge sich ihnen gegen ihren Willen auf und dringe in ihre Kundenbeziehungen in einer Weise ein, die zu einer Rufschädigung für sie, die Klägerinnen, führen könne. Überdies beabsichtige die Beklagte, ihre Marktposition so auszubauen, dass sie, die Klägerinnen, letztlich dazu übergehen müssten, der Beklagten für ihre Vermittlung Geld zu zahlen. Jedenfalls verletze die Beklagte ihr Selbstbestimmungsrecht, da sie - wie die Beklagte genau wisse - nicht wolle, dass unter Benutzung der Servicenummer der Beklagten bei ihnen angerufen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15. Oktober 2003 liegt vor, gibt aber keinen Anlass, gemäß § 156 Abs. 1 ZPO die Wiedereröffnung des Verfahrens anzuordnen.
Die Akten des vorangegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 103 O 107/02 Landgericht Berlin (5 U 3/03 KG) lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und formgerecht innerhalb der einschlägigen Fristen eingelegt und begründet worden. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch glaubhaft gemacht, dass ihre Beschwer durch das angefochtene Urteil den Betrag von 600,-- Euro (deutlich) übersteigt. Denn es geht nicht etwa nur darum, dass sich die Beklagte dagegen wehrt, dass sie mittels eines €Klicks€ die beanstandete Nummer sperren soll. Vielmehr sieht sie sich der Gefahr gegenüber, dass ihre Geschäftsidee, wenn es bei dem angefochtenen Urteil verbleibt, für bis zu 30 Jahre von ihr nicht weiter verfolgt werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwer in derartigen Fällen dem Interesse der Klägerinnen am Unterbleiben der beanstandeten Verhaltensweisen entspricht.
Die Berufung hat jedoch nur teilweise Erfolg. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche nur nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen zu. Hinsichtlich der weitergehenden Anträge der Klägerin erweist sich die Berufung als erfolgreich, so dass die weitergehende Klage abzuweisen war.
Anspruchsgrundlage für die Klägerinnen ist § 1 UWG unter dem Aspekt der Behinderung. Insoweit kommt als Anspruchsgrundlage auch § 3 UWG in Betracht, sowie § 1 UWG i. V. m. § 3 Abs. 5 TDSV unter dem Aspekt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Beide Aspekte führen jedoch nicht zu einem €Schlechthin€-Verbot, das nicht gerechtfertigt wäre, und zwar auch nicht unter dem von den Klägerinnen nunmehr in den Vordergrund ihrer Argumentation geschobenen Aspekt des Eingriffs in ihr €Selbstbestimmungsrecht€.
Den Klägerinnen steht nur ein Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. § 3 Abs. 5 TDSV darauf zu, dass die Beklagte ihren Informationspflichten aus § 3 Abs. 5 TDSV nachkommt und sie darüber hinaus die Kunden darüber informiert, dass organisatorische, vertragliche oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Parteien nicht bestehen. Sobald sie diese Informationen erteilt, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden.
Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Dies folgt daraus, dass die beiderseitigen Leistungen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Leistungen des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (vgl. nur BGH GRUR 2001, 360 - €Vielfachabmahner€). Es geht nicht nur um eine gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung, vielmehr ist durchaus anzunehmen, dass eine Taxizentrale durch die Vermittlungstätigkeit der Beklagten Aufträge entgehen, weil Besteller, die sonst direkt bei einer bestimmten Taxizentrale angerufen hätten, aufgrund eines Anrufes bei der Zentralnummer der Beklagten mit einer anderen Taxizentrale verbunden werden. Dieser in dem von der Beklagten eingereichten Privatgutachten des Prof. G. angesprochene Punkt rechtfertigt bereits die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses.
Die streitgegenständliche Nutzung und Bewerbung der Freecall-Nummer der Beklagten verstößt gegen § 3 Abs. 5 TDSV. Nach dieser Vorschrift haben Diensteanbieter - also auch die Beklagte - ihre Kunden bei Vertragsabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten so zu unterrichten, dass die Kunden in allgemein verständlicher Form Kenntnis von den grundlegenden Verarbeitungstatbeständen erhalten. Zu den grundlegenden Verarbeitungstatbeständen gehört die typische Dauer der Speicherung, über die informiert werden muss (vgl. Königshofen in Wichert/Schmidt/Königshofen, Telekommunikationsrecht der Bundesrepublik Deutschland, § 3 TDSV Rdnr. 25). Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Leistung der Beklagten als €Routing€ angesehen werden kann, wobei - zeitlich begrenzt, also etwa auch für fünf Stunden - für bestimmte Zwecke Verbindungsdaten verarbeitet und benutzt werden dürfen (vgl. Königshofen a. a. O., § 6 TDSV Rdnr. 13). Das bedeutet, dass die Informationspflicht der Beklagten auch dann besteht, wenn gegen die Speicherung der anrufenden Telefonnummer gar nichts einzuwenden ist, weil sie für Rückfragen noch eine bestimmte Zeit gebraucht wird. Auch die weitere Voraussetzung des § 3 Abs. 5 TDSV, dass zwischen dem Kunden und dem Telekommunikationsunternehmen ein Vertrag zustande kommt, ist im Rahmen der von der Beklagten vorgehaltenen Dienstleistung gegeben. Wenn bei ihr angerufen wird, um eine Verbindung zu einer Taxizentrale herzustellen, kommt ein Vermittlungsvertrag unentgeltlicher Art zwischen ihr und dem Anrufer zustande. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Ausführungen des BGH in der Entscheidung €Anwalts-Hotline€ (WRP 2003, 374) berufen. Dort heißt es nur, dass der anwaltliche Beratungsvertrag regelmäßig zwischen dem Kunden und dem Anwalt, also nicht etwa mit dem Hotline-Betreiber zustande kommt. Das steht der Annahme, zwischen Hotline-Betreiber und Kunden besteht ein Vermittlungsvertrag, nicht entgegen. Um einen solchen Vertrag geht es hier.
Ob ein Verstoß gegen die Normen des TDSV bereits als solcher wettbewerbswidrig ist, weil den Regelungen in der TDSV als datenschutzrechtliche Normen ein wettbewerbsrechtlich geschützter Wertgehalt zusteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls verstößt die Beklagte bewusst und planmäßig gegen § 3 Abs. 5 TDSV. Es entspricht ihrem Geschäftsprinzip, ohne Hinweis auf die Klägerinnen und sonstige Taxizentralen Vermittlungen einzuleiten und die Kunden nicht über die Speicherung der Daten für fünf Stunden aufzuklären. Die Beklagte ist auch nicht aus technischen Gründen gehindert, die erforderlichen Informationen zu erteilen, jedenfalls hat sie insoweit nichts vorgetragen. Sie erzielt, auch wenn sie unentgeltlich Aufträge ihrer Vertragspartner vermittelt, einen Vorsprung im Wettbewerb. Unabhängig von der Unentgeltlichkeit ihres Angebots erleichtert sie sich ihren Marktauftritt dadurch, dass sie den Kunden nicht über die Speicherung seiner Daten und die Dauer der Speicherung informiert. Eine solche Information könnte durchaus Kunden davon abhalten, erneut die Beklagte zu kontaktieren. Dieser Gefahr entzieht sie sich.
2. Die Weiterleitung der Anrufe der Kunden der Beklagten und die Bewerbung ihres Services kann sich gegenüber den Klägerinnen zwar als unlautere Behinderung von deren Wettbewerb darstellen. Dies folgt jedoch nicht aus dem von den Klägerinnen in den Vordergrund geschobenen Aspekt der Belästigung auch in der Form des €cold calling€. Denn unstreitig können die Mitarbeiter der Klägerinnen gar nicht erkennen, dass der Kunde, zu dem die Telefonverbindung besteht, von der Beklagten vermittelt worden ist. Eine solche Information erhalten sie auch nicht etwa durch das Erscheinen des Wortes €Umleitung€ auf dem Display ihres Telefonapparates. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter der Klägerinnen von ihrer Arbeit nicht abgehalten werden. Vielmehr stellt sich für sie der Kundenkontakt als ganz normaler Routinevorgang dar, denn es scheint sich aus Sicht der Mitarbeiter um einen normalen unmittelbaren Anruf eines Interessenten zu handeln, der ein Taxi bestellen will. Eine Belästigung ist damit nicht verbunden, auch wenn - wie bereits oben ausgeführt - die Klägerinnen über die Beklagte vermittelte Kontakte nicht wünschen. Diese erzwingt jedenfalls bislang auch nicht etwa ein Vertragsabschluss zwischen ihr und den Klägerinnen, da sie diesen gegenüber ihre Vermittlung nicht von einem Vertragsabschluss abhängig macht. Im Übrigen steht es jeder Taxizentrale (zumutbar) frei, selbst die Kosten des Kundenanrufes zu übernehmen und dies den die von den Taxiunternehmen gezahlte Vermittlungsprovision einzurechnen. Für einzelne Taxikunden wählen auch die Klägerinnen diesen Weg einer Kundenbindung. Es ist dann grundsätzlich ebenso jeder Taxizentrale erlaubt, für den Service eines kostenlosen Kundenanrufs sich der Dienste der Beklagten zu bedienen. Letztlich wollen die Klägerinnen den kostenlosen Kundenanruf als generelles Werbemittel im Konkurrenzkampf der Taxizentralen verhindern, um ihr Provisionsaufkommen nicht zu schmälern. Dies liefe aber auf eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung hinaus (vgl. auch nachfolgend die Ausführungen zur €Marktstörung€), zumal die Geschäftsidee der Beklagten - wie bereits erwähnt - als erhebliches Wirtschaftsgut dem Schutz aus Art. 14 GG unterfällt. Solange die Beklagte keine Vertragsbeziehungen zu den Klägerinnen eingeht, drängt sie sich nicht in deren Dienstleistung ein, sondern bietet nur den Taxikunden einen eigenen vorgeschalteten und zusätzlichen Dienst (kostenlos) an. Abstrakt denkbar wäre so auch eine Finanzierung dieses Dienstes allein durch Dritte (etwa Sponsoren). Es ist auch hinzunehmen, dass im Einzelfall ein von der Beklagten vermitteltes Gespräch den Anruf eines direkten Kunden der Klägerinnen €blockiert€, da, wenn alle Anschlüsse besetzt sind, €Warteschleifen€ zu nur kurzfristigen Verzögerungen führen. Auch insoweit fügen sich die von der Beklagten vermittelten Kundenanrufe ohne Besonderheit in die Geschäftspraxis der Klägerinnen ein. Eine Behinderung der Klägerin kann jedoch - in einzelnen, besonderen Fallgestaltungen - daraus folgen, dass der Kunde eventuelle €Pannen€ bei der Durchführung seines Auftrages ihnen anlasten kann, obwohl diese €Pannen€ durch das System der Beklagten bedingt sein können. Denn dieses System beruht darauf, dass der Standort des Interessenten bei seinem Anruf erkannt wird und Grundlage der Bearbeitung ist. Dies kann - unstreitig - zu Schwierigkeiten führen, wenn der Standort mit der Abholadresse nicht identisch ist, da sich in einem solchen Falle die Beklagte infolge ihres Systems an eine möglicherweise örtlich unzuständige Taxizentrale wenden wird. Ein solches Problem mag etwa dann auftauchen, wenn ein Anrufer aus Frankfurt/Main eine Taxifahrt ab Flughafen Frankfurt (Hahn/Hunsrück) bestellt. Ferner ist eine Rückmeldung beim Kunden nach Ablauf der Speicherungsdauer von fünf Stunden nicht mehr möglich, so dass Rücksprachen etwa mit Kunden, die eine Taxifahrt für den folgenden Tag bestellt haben, nicht geführt werden können. Es besteht in solchen Fällen die Gefahr, dass Kunden, die vergeblich und zudem verärgert auf ein Taxi warten, diese €Panne€ der Taxizentrale anlasten, deren Ruf - das betrifft schlimmstenfalls sämtliche Taxizentralen - leiden könnte. Dies kann auch unter dem Aspekt bejaht werden, dass derartige €Pannen€ zu überflüssigen Leerfahrten einzelner Taxiunternehmer führen können. Diese tragen zwar unstreitig den Schaden der Leerfahrt alleine, so dass den Taxizentralen finanzielle Nachteile nicht entstehen, doch können solche Vorgänge im Ansatz geeignet sein, den Ruf mindestens der jeweils betroffenen Taxizentrale bei den Taxifahrern und Taxiunternehmern zu schädigen. Denn mangels anderweitiger Information können sie die €Panne€ auch auf Schlechtleistung der Taxizentrale zurückführen. Schon eine klare Abgrenzung zu einem bloßen Fehlverhalten des Taxikunden (keine Abmeldung) ist aber nicht ersichtlich. Diese somit allenfalls schwache Behinderung in Form der Rufschädigung rechtfertigt aber kein €Schlechthin€-Verbot der Tätigkeit der Beklagten und ihrer Bewerbung. Vielmehr reicht es aus, dass die Beklagte ihre Kunden darüber informiert, dass sie (auch) an eine der Klägerinnen weiterverbunden werden und organisatorische, vertragliche oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Parteien nicht bestehen. Damit wird den Kunden deutlich, dass etwaige Fehlleistungen nicht den Klägerinnen anzulasten sind und sie Vorkehrungen treffen müssen - etwa durch Notieren der Rufnummer der vermittelten Taxizentrale -, wenn Auftragsänderungen außerhalb der 5-Stunden-Grenze denkbar sind. Ein weitergehender Anspruch der Klägerinnen auf die begehrten €Schlechthin€-Verbote besteht jedenfalls nach dem bisher erkennbaren Gefahrenpotential nicht.
3. Der Verweis der Klägerinnen auf ihr Selbstbestimmungsrecht rechtfertigt ein weitergehendes Verbot nicht.
Insoweit berufen sich die Klägerinnen aus der Sicht des Senats auf ein €negatives Informationsrecht€, d. h. auf das Recht von Informationen, die über die Beklagte an sie herangetragen werden, verschont zu bleiben, da sie das Geschäftskonzept der Beklagten als für sie aus ihrer Sicht gefährlich ablehnen. Ein solches Recht könnte seine Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG finden, denn das Recht sich zu unterrichten muss es dem Betroffenen ermöglichen, eine Auswahl der Informationsquellen zu treffen und damit unerwünschte Informationen nicht aufzunehmen (vgl. Fikentscher/Möllers, Die (negative) Informationsfreiheit als Grenze von Werbung und Kunstdarbietung, NJW 1998, 1337/1340; Fenchel, Negative Informationsfreiheit, 1997, S. 132). Es könnte auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein, da aus der Sicht der Klägerinnen die Anrufe störend sind und überdies ihre Mitarbeiter von der Arbeit abgehalten werden könnten. Demgegenüber geht es nicht um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses, denn dieses betrifft ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen. In diesen Bereich greift die Beklagte schon deshalb nicht ein, weil sie auf den Inhalt der Telefonate keinen Einfluss nimmt (vgl. BVerfG, AfP 2003, 36 ff.).
Es ist anerkannt, dass nur solche Wettbewerbshandlungen gegen § 1 UWG verstoßen, die dem Anstandsgefühl eines verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widersprechen oder von der Allgemeinheit missbilligt und für untragbar gehalten werden. Bei dieser Beurteilung ist eine Interessenabwägung anhand aller betroffenen schutzwürdigen Interessen insbesondere derjenigen der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit - im Rahmen der Gesamtumstände mit Blick auf die Auswirkungen des wettbewerblichen Vorgehens erfordert (BGH WRP 2001, 1068/1070 - €Telefonwerbung für Blindenwaren€ m. w. N.). In die danach erforderliche sittlich-rechtliche Wertung ist die Wertordnung des Grundgesetzes, insbesondere die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte einzubeziehen. Der Verfassungsgesetzgeber hat zwar die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat konzipiert, so dass den Grundrechten grundsätzlich unmittelbare Drittwirkung nicht zukommt. Aber eine Ausstrahlungswirkung auf das Privatrecht besteht insofern, als die verfassungsrechtliche Ordnung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln, zu denen auch § 1 UWG zählt, nicht außer Acht gelassen werden kann. Insoweit wirkt die Wertentscheidung des Grundgesetzes mittelbar auch auf das Privatrecht ein (BVerfGE 7, 198/208/212/215 - €Lüth€; BVerfGE 73, 261 ff.; Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, Einf. Rdnr. 274). Wie Art. 19 Abs. 3 GG zeigt, können sich auch juristische Personen des Privatrechts auf die angesprochenen Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 1 berufen (vgl. BVerfG, AfP 2003, 36 ff.). Denn das Grundrecht auf negative Informationsfreiheit - sei es aus Art. 5 Abs. 1 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet - ist seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar. Die Erstreckung eines Grundrechts auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort aus, wo der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsform oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind. Demgegenüber kommt ein Schutz für juristische Personen in Betracht, wenn das Grundrecht auch korporativ betätigt werden kann (BVerfG AfP 2003, 36/39). So liegt es hier, denn die in Betracht zu ziehenden Grundrechte sind nicht an natürliche Personen geknüpft. Auch ein in Form einer GmbH oder einer Genossenschaft kooperiertes Unternehmen kann sich darauf stützen, dass es nicht durch Störanrufe (- €Telefonterror€) gestört sein will und auch verhindern will, dass seine Mitarbeiter durch missbilligte Anrufe von ihrer Arbeit abgehalten oder auch nur aufgehalten werden. Der zum Ausdruck gekommene Wunsch, von einem bestimmten Fernsprechteilnehmer nicht angerufen zu werden, ist auch für eine juristische Person verfassungsrechtlich geschützt, sofern der Anruf einen Eingriff in das Recht auf negative Informationsfreiheit respektive auf Entfaltung der eigenen korporativen Persönlichkeit darstellt. An einem solchen fühlbaren Eingriff fehlt es jedoch vorliegend. Denn die Weiterleitung von Kundenanrufen an die Klägerinnen durch die Beklagte widerspricht zwar dem offen geäußerten Willen der Klägerinnen, doch stellt sie sich nicht als erheblich dar. Denn sie ist für die Klägerinnen gar nicht spürbar, da sie nicht erkennen können, dass es überhaupt um einen weitergeleiteten Anruf geht. Darüber hinaus realisieren sich auch die Probleme, welche unerbetene Anrufe auslösen zu pflegen, hier gerade nicht. Die Leitungen der Klägerinnen werden nicht unnütz blockiert, da sie es mit Anrufen von wirklichen Interessenten zu tun haben. Auch die Mitarbeiter werden nicht von ihrer Arbeit abgehalten, da sie genau das tun, was ihrem Auftrag entspricht. Denn sie nehmen Anrufe von Personen entgegen, die tatsächlich die Beförderung durch ein Taxi wünschen. Dies stellt sich nicht als ein auch nur andeutungsweise spürbarer Eingriff in die besagten Grundrechte, auf die sich auch die Klägerinnen berufen können, dar. Denn die Anrufe betreffen ihren Geschäftsbereich. Aufträge werden im Rahmen der Geschäftsbedingungen der Klägerinnen von Seiten der Ausführenden vergütet und die Mitarbeiter werden nicht etwa sachfremd abgezogen, sondern befassen sich mit eingehenden Taxi-Beförderungs-Aufträgen. Weiterungen können sich die Klägerinnen auch dadurch entziehen, dass sie etwaige Vertragsverhandlungsangebote der Beklagten ignorieren. Da es sich bei den bei den Klägerinnen eingehenden von der Beklagten vermittelten Anrufe letztlich um eine sachgemäße Benutzung des Serviceprogrammes der Klägerinnen handelt, greift die bloße Vermittlungstätigkeit der Beklagten in den Schutzbereich aus den auch den Klägerinnen zustehenden Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG nicht - jedenfalls nicht erheblich - ein.
Im Übrigen ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung (vgl. BGH a. a. O. - €Telefonwerbung für Blindenwaren€) auch darauf abzustellen, dass der Beklagten ein eigenes Grundrecht aus Art. 12 oder 14 Abs. 1 GG zusteht, dass ihre Geschäftsidee schützt. Von einer grundgesetzlichen Schutzfähigkeit einer Geschäftsidee - sei es über Art. 14 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG - ist auszugehen, da die Erschwerung oder gar Verhinderung der Umsetzung in den geschützten Freiheitsbereich eingreift. Vorliegend verhält es sich allerdings noch nicht so, dass die Beklagte beim Aufbau ihrer Geschäftsidee unbedingt auf ein Zusammenwirken mit den Klägerinnen angewiesen ist. Sie kann - soweit ersichtlich - ihre Geschäftstätigkeit vorerst auch mithilfe der vierten Taxizentrale Berlins durchführen. Es liegt aber auf der Hand, dass die - geringen - Möglichkeiten dieser Taxizentrale zeitnah und dann auf Dauer nicht mehr ausreichen, wenn die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb in der vorgesehenen Form etabliert hat. Ein Zeitpunkt, ab dem es - bei Beschränkung auf die kleine Taxizentrale - zu ersten erheblichen Rufverlusten mangels ausreichender Kapazität kommen wird, ist nicht näher eingrenzbar und er kann von der Beklagten auch nicht hinreichend genau kontrolliert werden. Die Übergänge in der Kapazitätsauslastung sind insoweit fließend. Informationen verärgerter Kunden können die Beklagte kaum - und wenn dann nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung - erreichen. Die erforderliche Abwägung ergibt, dass die Belange der Beklagten deshalb gegenüber denen der Klägerinnen vorrangig sind. Denn die Klägerinnen sind - wie ausgeführt - nur in einem marginalen Bereich betroffen und werden von der Beklagten bei der Durchführung ihrer Aufgaben nicht behindert, wohingegen die Beklagte in greifbar naher Zukunft auf die Leistungen der Klägerinnen angewiesen ist, um ihre Geschäftsidee umsetzen zu können und im Übergangszeitraum schon erhebliche Beeinträchtigungen drohen.
Aus dem Ergebnis dieser Abwägung folgt auch, dass der Beklagten nicht aufgegeben werden kann, sich technisch so auszurüsten, dass die Mitarbeiter der Klägerinnen ohne weiteres - etwa auf dem Display - erkennen können, dass der eingehende Anruf von der Beklagten vermittelt ist. Denn auch dann könnten die Klägerinnen die Vermittlungstätigkeit der Beklagten unterbinden.
4. Die von ihnen in das Verfahren eingeführten weiteren Anspruchsgrundlagen greifen ebenfalls nicht durch.
Dies betrifft zunächst den von den Klägerinnen angenommenen Anspruch aus § 1 UWG unter dem Aspekt des Vorsprungs durch Rechtsbruch infolge eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 TDSV. Nach dieser Vorschrift darf die Telefonauskunft über Rufnummern von Kunden nur erteilt werden, wenn diese in angemessener Weise darüber informiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Die Klägerinnen übersehen insoweit jedoch, dass aus dieser Vorschrift ein Verbot zur Auskunft über ihre (der Klägerinnen) Rufnummern nicht hergeleitet werden kann. Denn ihre Rufnummern sind nicht erfasst, da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 TDSV Gegenstand dieses Gesetzes bei juristischen Personen, zu denen auch die Antragstellerinnen zählen, nur der Schutz des Fernmeldegeheimnisses ist. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Klägerinnen grundsätzlich nicht bereit wären, über ihre Rufnummern Auskunft zu erteilen und erteilen zu lassen. Davon kann jedoch keine Rede sein, da es zum Geschäftsgegenstand der Klägerinnen gehört, dass sie telefonisch erreichbar sind und sie daher selbstverständlich auch nichts dagegen haben, dass von dritter Seite - etwa durch Fernsprechbücher - Auskunft über ihre Rufnummern erteilt wird. Der €Widerspruch€ gegenüber der Beklagten ist im Übrigen auch wirkungslos, denn ein solcher Widerspruch kann nur generell erfolgen und nicht einzelfallbezogen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wie § 14 Abs. 3 TDSV zeigt. Nach dieser Vorschrift ist der Widerspruch in den Verzeichnissen der Diensteanbieter zu vermerken und von allen Diensteanbietern zu beachten. Dies schafft eine klare Rechtslage und damit sind individuelle Einzelregelungen nicht vereinbar.
Ebenso scheidet ein Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 TDSV aus. Denn die Speicherung der Kundennummern ist, wie es § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDSV erlaubt, erforderlich für den Verbindungsaufbau und zur Standortkennung. Dies gilt unabhängig von einer eventuellen Rufnummerunterdrückung, wie sich aus der Mitteilung der Regulierungsbehörde ergibt. Auch die Speicherung über fünf Stunden ist - wie bereits oben dargelegt - gemäß § 6 Abs. 2 TDSV als €Routing€ erlaubt.
Das beanstandete Vorgehen der Beklagten verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen die §§ 312 ff. BGB n. F. (Fernabsatz). Denn diese Bestimmungen betreffen nur entgeltliche Geschäfte (Bamberger/Roth/Ann, BGB, § 312 Rdnr. 8), wohingegen die Beklagte ihren Service unstreitig unentgeltlich anbietet.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kann aus der Unentgeltlichkeit nicht auf eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung etwa unter dem Aspekt der €Marktstörung€ geschlossen werden. Die früher verbreitete Einschätzung, ein redlicher Kaufmann habe nichts zu verschenken, so dass €Gratis-Aktionen€ häufig als wettbewerbswidrig aufgefasst worden sind, ist überholt. Dies zeigt etwa die Aufhebung der ZugabeVO. Der Senat hat es schon zuvor für unbedenklich gehalten, dass ein Internet-Provider für den Kunden die Konnektierungskosten übernahm (KGR 2001, 126). Dass der Markt der Vermittlung von Taxileistungen generell - ungeachtet der Marktpositionen der Klägerinnen - gefährdet sein könnte und etwa zu besorgen wäre, dass solche Vermittlungsleistungen nicht mehr erbracht werden, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte tritt in diesen Markt lediglich als neue Anbieterin ein, was grundsätzlich zu begrüßen ist, da der Marktzutritt möglichst vieler Anbieter grundsätzlich dem Leistungswettbewerb zuträglich ist. Dem steht - wie oben dargestellt - auch nicht entgegen, dass manch alteingesessener Anbieter nur ungerne sieht, dass ein €Newcomer€ vergleichbare Leistungen unentgeltlich anbietet. Zudem erfordert die €Zwischenvermittlung€ der Beklagten grundsätzlich noch jeweils die Leistungen der Klägerinnen, macht diese also im Regelfall nicht entbehrlich.
Soweit sich die Klägerinnen auf Irreführung (§ 3 UWG) berufen, ist ihrem Vorbringen dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte ihre Kunden darüber zu informieren hat, dass sie an eine der Klägerinnen weiterverbunden werden und keine organisatorischen, vertraglichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Parteien bestehen. Einen weitergehenden Anspruch können die Klägerinnen aus der denkbaren Irreführung, die vorstehend unter dem Aspekt der Rufschädigung schon gewürdigt worden ist, nicht herleiten.
Schließlich ist für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, den das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bejaht hat, kein Raum. Es kann insoweit hier offenbleiben, ob ein solcher Anspruch überhaupt denkbar ist, wenn - wie hier - ein Wettbewerbsverhältnis besteht (vgl. zu dem Streitstand Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf. Rdnr. 41). Folgt man der Meinung, dass ein Wettbewerbsverhältnis einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 nicht von vornherein ausschließt, so fehlt es jedenfalls an einem weitergehenden rechtswidrigen Eingriff der Antragsgegnerin. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Wettbewerbswidrigkeit verwiesen werden, wobei zusätzlich noch zu beachten ist, dass die Tätigkeit der Klägerinnen gar nicht behindert wird.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Klägerinnen mit den Kosten zu belasten, da ihnen kein Anspruch darauf zugestanden hat, dass die Beklagte bereits geschaltete Anrufweiterleitungen auf Rufnummern der Klägerin aufhebt oder aufheben lässt. Auch dieses Ansinnen läuft auf ein €Schlechthin€-Verbot hinaus, auf das ein Anspruch nie bestanden hat, selbst wenn die Beklagte - unter dem Druck der erstinstanzlichen Verurteilung inzwischen derartiges veranlasst hat. Dieses Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Erfüllung des vermeintlichen Anspruchs der Klägerinnen.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlagen in den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
7. Die Revision war nicht zuzulassen. Allein der Umstand, dass ein derartiger Freecall-Service für Taxivermittlungen bisher nicht Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen gewesen ist, verleiht der Angelegenheit noch keine grundsätzliche Bedeutung, denn auch dieser Fall ist mit den hergebrachten Kriterien des Wettbewerbsrechts ohne weiteres zu lösen. Die Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb erforderlich, weil nur so die Rechtseinheit gewahrt werden könnte. Denn der Senat weicht von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.
KG:
Urteil v. 21.10.2003
Az: 5 U 77/03
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