Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Juli 2008
Aktenzeichen: 7 W (pat) 335/06

(BPatG: Beschluss v. 14.07.2008, Az.: 7 W (pat) 335/06)

Tenor

Das Patent 195 16 530 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Die Erteilung des Patents 195 16 530 mit der Bezeichnung "Dichtungsvorrichtung, insbesondere für Türflügel" ist am 12. Januar 2006 veröffentlicht worden. Am 6. April 2006 hat die E... GmbH & Co. KG in A..., gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende hat beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in unveränderter Form aufrecht zu erhalten.

Sie vertritt die Auffassung, dass die von der Einsprechenden geltend gemachten Widerrufsgründe nicht vorlägen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Sie ist daher am Verfahren nicht mehr beteiligt.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in der Akte verwiesen.

II.

1.

Der Einspruch ist durch das PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Die Prüfung des Einspruchs hat ergeben, dass das Patent gegenüber dem von der Einsprechenden genannten Stand der Technik rechtsbeständig ist.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (S. 3 Abs. 2 ff.) zu eigen.

Tödte Eberhard Frühauf Hilber Cl






BPatG:
Beschluss v. 14.07.2008
Az: 7 W (pat) 335/06


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