Landgericht Aachen:
Urteil vom 12. Mai 2009
Aktenzeichen: 41 O 1/09
(LG Aachen: Urteil v. 12.05.2009, Az.: 41 O 1/09)
Die Werbung einer Autowerkstatt mit der Aussage, sie biete eine "Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften" an, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 RDG.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
mit der Aussage
"Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften"
zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachfolgend wiedergegeben:
Leerseite = Anzeige
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts O3 entstanden sind. Diese Kosten übernimmt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages und im übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr gehören alle bei dem Landgericht in O1, O2 und O3 zugelassenen Angehörigen des Anwaltsberufes sowie die "verkammerten" Rechtsbeistände als Mitglieder an.
Sie wahrt und fördert die beruflichen Belange ihrer Mitglieder.
Die Beklagte betreibt in O1 unter anderem eine Kfz-Werkstatt. Sie bewarb in den O1 Tageszeitungen vom 10.09.2008 ihre Leistungen als Unfallspezialist in O1 mit der aus dem Tenor ersichtlichen Anzeige.
Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Werbung mit Rechtsdienstleistungen und einen Verstoß gegen die §§ 3, 8 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
mit der Aussage
"Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften"
zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachfolgend wiedergegeben
LEERSEITE = Anzeige
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Werbung für zulässig. Die Ankündigung beziehe sich nicht auf Rechtsdienstleistungen. Falls dies doch der Fall sei, sei dies nach § 5 RDG als zulässige Nebenleistung zum Hauptberuf erlaubt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten eingereichten Urkunden sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 31.03.2009.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Der nach § 8 Abs. 1 UWG klagebefugten Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG zu.
Die Werbeankündigung der Beklagten vom 10.09.2008 ist wettbewerbswidrig, da sie damit einem sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ergebenden gesetzlichen Verbot zuwider handelt. Die von der Beklagten angebotene Schadensabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften bewirbt, zumindest im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Aussagen der geschalteten Anzeige Rechtsdienstleistungen, für deren Erbringung die Beklagte nicht befugt ist.
Nach § 2 Abs. 2 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Im Fall bietet die Beklagte als "Unfallspezialist in Aachen" im Rahmen ihres "Unfallschaden Managements" einen "professionellen Rundum-Service aus einer Hand" an. Hierzu gehört unter anderem auch die "Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften".
Es ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass nicht jedes Schadensmanagement auch gleichzeitig einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG entspricht. Jedoch wird bei der Schadensregulierung die Grenze von der allgemeinen zulässigen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung dann überschritten, wenn es um mehr als die allgemeine Auskunft geht, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abhängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt sein kann; sobald es um den Einzelfall und bestimmte Probleme zum Haftungsgrund oder auch zur Schadenshöhe geht, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung des § 2 Abs. 1 RDG (so: Prox, Rechtsdienstleistungsgesetz und Unfallschadenregulierung in ZfSch 2008, 363 ff.).
Hier werden die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Gesamteindrucks, den sie von der Werbeankündigung der Beklagten haben, ohne Weiteres den Schluss darauf ziehen, dass nicht nur die oben genannten zulässigen Auskünfte erteilt werden, sondern das Angebot der Beklagten darüber weit hinaus geht. Dies zu beurteilen, ist dem Gericht möglich, da der erkennende Richter als Autobesitzer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört.
Zunächst deutet bereits der Hinweis auf die Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften darauf hin, dass die Tätigkeit der Beklagten sich nicht nur darauf beschränkt, den unstreitigen Teil der Forderung des Auftraggebers bei den Versicherungsgesellschaften einzuziehen. Wäre dieser Eindruck gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, von einem Inkasso bzw. von einer Einziehung zu sprechen und nicht von einer Abwicklung. Üblicherweise geht eine Abwicklung über das bloße Einziehen von Forderungen hinaus. Der somit hervorgerufene Eindruck wird verstärkt durch den Hinweis, dass die Beklagte ein Unfallschadenmanagement bietet. Ein solches Management kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn es umfassend alle Fragen rund um den Unfall, also auch die möglichen Fragen zur Schuld, "managt", und zur Zufriedenheit des Kunden behandelt. Eine zusätzliche Verstärkung dieses Eindrucks bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird durch den Hinweis auf den professionellen "Rundum Service" hervorgerufen. Denn gerade diesen Hinweis werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres dahin verstehen, dass sie rundum versorgt werden und bei Beauftragung der Beklagten keine weitere Dienstleistungen, also auch keine Rechtsdienstleistung, in Anspruch nehmen müssen. Dabei wird aber die Grenze zur zulässigen Rechtsdienstleitung eindeutig überschritten (vgl. auch Landgericht Koblenz, Urteil vom 07.03.2009 zu 4 HK.O 140/08).
Aufgrund der Werbung der Beklagten erwartet der Auftraggeber erkennbar eine rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt und Geschäftsrisiken, was bereits nach dem Vorgänger des Rechtsdienstleistungsgesetzes, dem Rechtsberatungsgesetz, unzulässig war (vgl. BGH, NJW 2000, 2108 f.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die von ihr beworbene Rechtsdienstleistung nicht nach § 5 RDG erlaubt. Danach sind erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Grenze von der allgemeinen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung ist auch im Bereich des sogenannten Schadensmanagements, also bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden für die Unfallgeschädigten, stets dort zu ziehen, wo eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich ist. Dies ist, wenn die Unfallschadensregulierung von der Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldenquoten abhängen kann, stets der Fall (so: die Begründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz, BR-Drucksache 623/06 Seite 95).
Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle, ist deshalb aber auch niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung einer Kfz-Reparatur (derselbe, ebenda).
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Berufs- und Tätigkeitsfeld des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt sicherlich die Beratung über alle technischen und wirtschaftlichen Fragen bei der Reparatur eines Fahrzeuges oder auch der Ersatzbeschaffung umfasst. Ebenso gehört zwangsläufig dazu die Verteidigung einer Reparaturrechnung im Ganzen und auch in Teilen gegen Kürzungsversuche des gegnerischen Haftpflichtversicherers. Stellt man insbesondere auf die Rechtskenntnisse ab, die für die Haupttätigkeit (Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung) der Kfz-Werkstatt erforderlich sind, wird klar, dass weitergehende Rechtsdienstleistungen für die Kfz-Werkstatt auch unter dem Aspekt der Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG unzulässig sind (so: Prox, a. a. O.). Hier vermittelt die beanstandete Ankündigung aber nicht den Eindruck, dass sich die Tätigkeiten der Beklagten auf den oben genannten zulässigen Bereich beschränken. Vielmehr wird durch den Hinweis auf die Schadensregulierung im Rundum-Service der Eindruck vermittelt, dass auch weitergehende Dienstleistungen, die der rechtlichen Prüfung der Haftungsquote und sonstige rechtliche Belange betreffen, angeboten werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Gesamtankündigung wettbewerbswidrig, da mit den Grundzügen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht in Einklang zu bringen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 €
Der Schriftsatz vom 26.04.2009 gibt keinen Anlass, andern zu entscheiden. Insbesonders ist es nicht erforderlich, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um in anderer Kammerbesetzung zu verhandeln. Die Kammer ist ordnungsgemäß besetzt, da die Beklage rügelos verhandelt und damit die konkludente Zustimmung zur Entscheidung durch den Vorsitzenden gegeben hat (vgl.: BVerfGE 98, 145, 153).
U1
LG Aachen:
Urteil v. 12.05.2009
Az: 41 O 1/09
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