Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 29. Oktober 2003
Aktenzeichen: VII-Verg 51/03

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 29.10.2003, Az.: VII-Verg 51/03)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20. August 2003 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 12. August 2003 - VK 1 - 41/03 - aufgehoben.

Die der Antragstellerin auf Grund des Beschlusses der Vergabekammer vom 5. Juni 2003 von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.847,94 EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 54,52 EUR.

Gründe

Die gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 GWB statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Die von der Antragstellerin in ihrem Kostenfestsetzungsgesuch vom 18. Juni 2003 für die verbundenen Verfahren VK 1-43/03 und VK 1-41/03 jeweils geltend gemachten Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten für 47 Stück Ablichtungen in Höhe von insgesamt 54,52 EUR ( 2 x 23,50 EUR = 47 EUR zzgl. 16 % MwSt. = 54,52 EUR) sind erstattungsfähig. Es handelt sich um Aufwendungen, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung in dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren notwendig waren (§ 128 Abs. 4 GWB).

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten ist zunächst, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts - so wie hier - erforderlich war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Ferner hängt die Erstattungspflicht der Antragsgegnerin davon ab, dass nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BRAGO die Antragstellerin ihrem Verfahrensbevollmächtigten Kopierkosten in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen hat, d.h. diese Kosten nicht durch die Auslagenpauschale nach § 25 Abs. 1 BRAGO abgegolten sind. Darüber hinaus muss die Herstellung der Ablichtungen durch den Verfahrensbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. Beides war hier der Fall.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat im Verlauf der beiden verbundenen Nachprüfungsverfahren insgesamt 94 Fotokopien gefertigt und zu den Akten gereicht. Der Antragsschrift waren jeweils 15 Ablichtungen beigefügt, so dass sich zusammen mit den Anlagen für die Antragsgegnerin und die Beigeladene eine Anzahl von jeweils 45 Stück pro Nachprüfungsverfahren ergab. Bei den Ablichtungen handelte es sich um Ausschreibungsunterlagen der Antragsgegnerin, einen Auszug aus dem Angebot der Antragstellerin sowie ihre anwaltliche Rüge der Nichtberücksichtigung. Weitere zwei Ablichtungen waren dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Juli 2003 beigefügt. Hierbei handelte es sich um zwei Kostenkalkulationen der Antragstellerin, die offenbar von der Vergabekammer selbst angefordert worden waren.

Nach Ansicht des Senates gehört die Fertigung von Ablichtungen nicht zur üblichen durch die Gebühren abgegoltenen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Mandanten, dem Anwalt Ablichtungen zur Verfügung zu stellen. Falls der Rechtsanwalt im Einverständnis mit dem Mandanten die Herstellung der Ablichtungen übernimmt, handelt es sich um eine zusätzliche Leistung (vgl. OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, Beschluss vom 10. Juli 2001, Az.: 10 W 67/01 www.jurisweb.de = OLGR Düsseldorf 2001, 490; OLG Koblenz JurBüro 1999, 300). Im übrigen beziehen sich alle Fotokopien auf das konkrete vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren und dienten daher der Ergänzung des Vorbringens der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift.

Gegen die Höhe der Fotokopierkosten von 0,50 EUR pro Stück bestehen keine Bedenken.

Da die Kostenfestsetzung in weiteren Punkten nicht angegriffen worden ist, sind die Kosten insgesamt auf 1.847.94 EUR festzusetzen.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 29.10.2003
Az: VII-Verg 51/03


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