Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. April 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 44/08
(BGH: Beschluss v. 20.04.2009, Az.: AnwZ (B) 44/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 3. Dezember 1956 geborene Antragsteller war seit dem 3. Februar 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Schleswig-Holsteinische Justizminister widerrief mit Bescheid vom 17. August 1995 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Am 7. Juni 1999 wurde der Antragsteller von der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts K. im Berufungsverfahren IV Ns wegen Untreue in 21 Fällen, wegen Betruges und wegen Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von zwei Jahren die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts verboten. Die Taten hatte er von 1993 bis 1996 begangen. Das Urteil ist seit dem 13. April 2000 rechtskräftig. Der Antragsteller hat zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt. Der Strafrest war bis zum 30. Juli 2005 zur Bewährung ausgesetzt und ist mit Wirkung vom 15. August 2005 erlassen worden. Das Berufsverbot endete am 6. April 2004. Am 30. Mai 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Juli 2007 unter Berufung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO ab.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Einwand des Antragstellers, der Anwaltsgerichtshof sei in Zulassungssachen kein von der Exekutive unabhängiger Spruchkörper, die Rechtswegzuweisung sei verfassungswidrig, ist unbegründet. Die Anwaltsgerichtshöfe sind unabhängige staatliche Gerichte, die Berufsgerichtsbarkeit der Rechtsanwälte ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG NJW 2006, 3049, 3050 = BRAK-Mitt. 2006, 221 m. Anm. Eichele; BVerfGE 48, 300, 315 ff.; 26, 196, 192 ff.). Damit kommt eine Verweisung an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.
2. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen unwürdigen Verhaltens versagt worden.
a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Erforderlich ist, dass der Zulassungsbewerber verlässlich gezeigt hat, dass er von seinen Verfehlungen innerlich abgerückt ist und sich gewandelt hat (vgl. Feuerich/Weyland aaO Rdn. 41).
b) Der Senat hat in früheren Entscheidungen bei besonders gravierenden Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unterschritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßgebend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c).
c) Hier kommt angesichts der Vielzahl von Straftaten über einen längeren Zeitraum mit erheblichen Schäden, die nach den zutreffenden Feststellungen im Strafverfahren alle unmittelbar mit dem Anwaltsberuf im Zusammenhang stehen, grundsätzlich nur eine Wohlverhaltensdauer am oberen Rand in Betracht. Der Antragsteller hat darüber hinaus seine Mandanten nicht nur dadurch geschädigt, dass er deren Geld für sich verwandt hat, sondern hat sie zur Verschleierung seines Fehlverhaltens auch noch in kostenintensive Prozesse getrieben und in den Zivilverfahren wiederholt die Unwahrheit gesagt. Des Weiteren hat er im Zusammenhang mit der Gründung der Abrechnungs-, Verwaltungs- und Verwertungsgesellschaft A. mit beschränkter Haftung seine Angestellte An. P. zu strafbarem Verhalten bestimmt, indem er sie veranlasste, wahrheitswidrig zu versichern, dass die Stammeinlage in voller Höhe eingezahlt worden sei.
d) Das Fehlverhalten des Antragstellers hat auch nicht durch zwischenzeitliches Wohlverhalten oder andere Umstände derartig an Bedeutung verloren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstünde (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05 Tz. 11). Auch unter Würdigung des Vorbringens in der Verhandlung vor dem Senat haben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte ergeben, die es zugunsten des Antragstellers rechtfertigen würden, die regelmäßige Wartezeit von 15 Jahren zu unterschreiten.
Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Martini Quaas Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 AGH 5/07 -
BGH:
Beschluss v. 20.04.2009
Az: AnwZ (B) 44/08
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