Landgericht Paderborn:
Urteil vom 14. November 2012
Aktenzeichen: 1 KLs 6 Js 81/08 - 5/11

(LG Paderborn: Urteil v. 14.11.2012, Az.: 1 KLs 6 Js 81/08 - 5/11)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges, Steuerhinterziehung und

versuchter Steuerhinterziehung in 2 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Es wird angeordnet, dass im Hinblick auf die während des Verfahrens vorübergehend eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung 2 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

-§§ 263 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB, 370 Abs. 1, Abs. 2,

Abs. 3 AO, 31 Abs. 1 KStG, 14 a GewStG-

Gründe

I.

Der heute 36-jährige Angeklagte ist verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von 6 und 8 Jahren.

Im Anschluss an das Abitur im Jahr 1995 leistete er Zivildienst und nahm sodann ein Bauingenieur-Studium an der Fachhochschule ... auf, welches er im Jahr 1999/2000 abbrach. Nachdem er zunächst als Angestellter in einem Versicherungsbüro tätig war, wechselte er im Jahr 2001 zur ..., wo er mit der Beratung vermögender Privatkunden befasst war. Nach einem Jahr wechselte er zur ...und machte sich im Jahr 2002 mit einem eigenem Versicherungsbüro selbstständig.

Im Jahr 2004 erfolgte die Gründung der ... AG für die der Angeklagte in der Folgezeit als Vorstandsvorsitzender tätig war.

Im Zuge der Insolvenz der ... AG musste auch der Angeklagte Privatinsolvenz anmelden.

Heute arbeitet er als angestellter Versicherungskaufmann in ... mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. 1.500,00 Euro zzgl. Provisionen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ... erließ das Amtsgericht ... am 28.07.2008 aufgrund des vorliegenden Sachverhalts einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges sowie der Steuerhinterziehung gegen den Angeklagten, welcher ab dem 12.08.2008 vollstreckt wurde. Am 11.12.2008 wurde selbiger zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und schließlich am 04.09.2009 vollständig aufgehoben.

II.

Der frühere Mitangeklagte ... ist staatlich geprüfter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; der frühere Mitangeklagte ... ist Steuerberater. Das Verfahren gegen beide ist in der Hauptverhandlung vom 12.06.2012 abgetrennt worden. Mit Urteil vom gleichen Tag sind sie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten (...) bzw. 1 Jahr und 2 Monaten (...), deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.

... war seit dem Jahr 1996 Partner bei der Rechtsanwalts- und Steuerberater-Sozietät ...in ...bzw... war hier seit dem Jahr 2004 zunächst als freier Mitarbeiter tätig. Seit dem 01.01.2007 war auch er Partner.

Gemeinsam besuchten sie im Jahr 2001/2002 den Aufbaustudiengang des internationalen Steuerrechts an der Universität ... Hier lernten sie sich kennen. Auf einer gemeinsamen Zugfahrt von ... zurück nach ... setzten sie sich mit der Möglichkeit, erhebliche Steuerersparnisse auf Grundlage des § 7 g Abs. 3 EStG a. F. zu erzielen, auseinander. Nach ihren Vorstellungen sollten in erster Linie selbstständig und freiberuflich tätige Personen als atypische stille Gesellschafter - in der Regel im Rahmen einer zuvor mit einem Familienangehörigen oder sonstigen Dritten gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - sich in einer Größenordnung von bis zu 5.000,00 € pro GbR an einem ausländischen Unternehmen beteiligen. Anschließend sollte für die vorgeblich künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern betreffend das ausländische Unternehmen eine den Gewinn mindernde Rücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG a. F. in Höhe von bis zu 154.000,00 € als gesetzlich zulässiger Höchstbetrag gebildet werden (sogenannte Ansparabschreibung). Die gebildete Rücklage sollte sodann gegenüber dem deutschen Finanzamt zur Reduzierung der persönlichen Einkommenssteuerlast geltend gemacht werden können. Spätestens nach 2 Jahren sollte die Rücklage sodann wieder aufgelöst werden. Der aus § 7 g Abs. 4 S. 2 EStG a. F. folgende 6-prozentige Strafzuschlag sollte sodann dadurch kompensiert werden, dass aufgrund des vornehmlich mit osteuropäischen Ländern bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens nur das tatsächlich im Inland erzielte Einkommen mit dem 6-prozentigen Strafzuschlag zu versteuern ist. Anders als bei einer Auflösung einer Ansparabschreibung im Inland sollte die aufgelöste Ansparabschreibungssumme nicht zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugezogen werden müssen. Lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes würde die aufgelöste Ansparabschreibungssumme zu dem tatsächlich im Inland zu versteuernden Einkommen hinzugezogen. In Zahlen ausgedrückt sollte sich die Wirkung von negativen Progressionsvorbehalt und Doppelbesteuerungsabkommen wie folgt auswirken:

2006

2007

1) Kalkulation ohne Ansparrücklage

Zu versteuerndes Einkommen

170.000,- €

170.000,- €

Durchschnittssteuersatz

37,34 %

37,34 %

Steuern gesamt (ESt 63.478,- € + Solidariätszuschlag 3.491,29 € + Kirchensteuer 5.713,02 €)

72.682,31 €

72.682,31 €

2) Kalkulation mit Ansparrücklage

Zu versteuerndes Einkommen

170.000,- €

170.000,- €

Ansparabschreibung (- Bildung/+ Auflösung)

- 154.000,- €

+ 154.000,- €

Einkommen für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes

16.000,- €

324.000,- €

Einkommenssteuer-Durchschnittssatz

11,21 %

40,24 %

Tatsächlich mit diesem Satz zu versteuerndes Einkommen

170.000,- €

170.000,- €

Steuer gesamt (EK - Steuer + Solidaritätszuschlag +Kirchensteuer)

21.820,27 €

78.327,16 €

Steuerersparnis (+) / Steuermehrbelastung

+ 50.862,04 €

- 5.644,85 €

Steuerersparnis insgesamt (54.228,- € - 4.294,- €)

+ 45.217,19 €

Im Jahr 2004 veröffentlichten ... und ... zu der von ihnen gesehenen Möglichkeit, erhebliche Steuervorteile über § 7 g Abs. 3 EStG a. F. mit Auslandsbezug zu erzielen, unter dem Titel "Ansparabschreibung im "Outbound- Fall" in der Fachzeitschrift ... einen ersten Aufsatz. Nachfolgend publizierten sie weitere Aufsätze in verschiedenen Fachzeitschriften zu diesem Thema.

Der Angeklagte wurde über einen entsprechenden Aufsatz von ... und ... auf das Steuersparmodell aufmerksam. Er entwickelte die Idee, das Modell gewinnbringend in größerem Umfang an eine Vielzahl von Interessenten zu vertreiben. Zu diesem Zweck nahm er zunächst Kontakt zu ... und ... auf, ließ sich das Modell erklären und gründete schließlich mit notariellem Vertrag vom 02.11.2004 die ... AG in ... mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000,00 € und machte sich zugleich zu deren alleinvertretungsberechtigtem Vorstand. Über die ... AG sollte das Modell gewinnbringend an eine Vielzahl von Anlegern vertrieben werden. Aktionäre der ... AG wurden mit 51 %, der Angeklagte selbst und mit 49 % die Firma ... GmbH, bei der es sich um eine 100-prozentige Tochterfirma der Sozietät ...handelt und an der ... und ... mit jeweils 15 % beteiligt waren. Zu Aufsichtsräten der ... AG wurden ... und ... sowie ..., bei dem es sich um den Vater des Angeklagten handelte, bestellt.

Abgesehen von einer Aufsichtsratssitzung kurz nach der Gründung der ... AG erfolgten im Anschluss daran keine weiteren förmlichen Aufsichtsratssitzungen.

Anfang Februar 2005 stieß der frühere Mitangeklagte ... zunächst als freier Mitarbeiter zu der ... AG. Mit Datum vom 01.12.2006 wurde der Vorstand der ... AG um ... erweitert.

Das Verfahren gegen ... wurde in der Hauptverhandlung vom 12.06.2012 gleichsam abgetrennt; mit Urteil vom gleichen Tage wurde er wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt.

Die ... AG vermarktete das von ... und ... entwickelte Steuersparmodell unter dem Namen "Steuerstrategie Null". Die Akquirierung von Kunden für das Steuermodell erfolgte neben Anzeigen in Fachzeitschriften in erster Linie durch eine Vielzahl von bundesweit durchgeführten Vortrags- und Informationsveranstaltungen, auf denen Interessenten die Funktionsweise des Konzeptes durch ... und ... sowie den Angeklagten jeweils näher dargelegt und zudem die von ihnen verfasste Informationsbroschüre "Steuerstrategie Null" verteilt wurde. In dieser Broschüre fanden sich auch geschwärzte Steuerbescheide, wonach das Steuersparmodell von verschiedenen Finanzämtern bundesweit bereits anerkannt worden war. Teilweise nahmen an den Vortragsveranstaltungen auch Steuer- und Vermögensberater teil, die anschließend ihrerseits das Steuersparmodell eigenen Mandanten vorgestellt und bei deren Interesse die zur praktischen Durchführung erforderlichen Schritte mit den Verantwortlichen der ... AG im Namen ihrer Mandanten abgewickelt haben.

Sofern durch die Informationsveranstaltung ein entsprechendes Interesse geweckt war, meldeten sich die potentiellen Anleger oder ihre Berater bei der ... AG und vereinbarten einen Beratungstermin. Die anschließenden Beratungsgespräche durch den Angeklagten oder ... fanden entweder beim Kunden selbst, teilweise aber auch in den Räumlichkeiten der ... AG statt. Zum Teil wurden auch lediglich telefonische Beratungsgespräche geführt. Insbesondere zum Ende der Jahre 2005 und 2006 häuften sich die Anfragen von Interessenten, die noch für das laufende Jahr unter Inanspruchnahme des Steuersparmodells Steuervergünstigungen erzielen wollten, jedoch dermaßen, dass persönliche Beratungsgespräche mit sämtlichen Anlegern nicht mehr möglich waren. In diesen Fällen wurden auf Anfrage seitens der ... AG unter Verantwortung des Angeklagten und des ... lediglich schriftliche oder digitalisierte Informationsmaterialien sowie Muster der diversen Vertragsunterlagen und Vollmachten an die Interessenten übersandt.

Entschied ein Interessent daraufhin, das Steuersparmodell für sich in Anspruch zu nehmen, schloss er mit der ... AG, diese jeweils vertreten durch den Angeklagten als Vorstandsvorsitzenden oder einen sonstigen mit entsprechender Vollmacht ausgestatteten Mitarbeiter, zunächst einen Honorarvertrag ab. Der Vertragsgegenstand lautete nach § 1 der Honorarverträge übereinstimmend wie folgt:

"Vermittlung, Beratung und Unterstützung bei der Suche nach Beteiligungen (Kapitalanlage) an Firmen im In- und Ausland, Unterstützung bei der Abwicklung der Beteiligung mit sämtlichen dazugehörigen behördlichen und steuerlichen Aspekten (keine Rechts- und Steuerberatung)."

Die Vergütung für die ... AG sollte sich gemäß § 5 des Honorarvertrags nach der erwirtschafteten Nettorendite der vermittelten Kapitalanlage - einschließlich etwaiger Steuerrückflüsse - richten und je nach Vertrag 20 % oder 25 % betragen. Weitere Vergütungs- bzw. Provisionsabreden zwischen den Anlegern und der ... AG bestanden nicht. Dem jeweiligen Honorarvertrag war darüber hinaus eine Beispielsrechnung beigefügt. Dieses sah wie folgt aus:

"Beispiel Nettorendite 2005:

Kapitalanlage von 5.000,00 € in atypischstille Beteiligung (z.B. Polen).

Bruttoertrag (Gewinnausschüttung) 750,00 €

Steuerrückfluss 25.000,00 €

Gesamtertrag 25.750,00 €

Bruttorendite 15 %

Nettorendite 515 %

Honoraranspruch des Beraters: 25 % von 25.750,00 €".

Die nach einheitlichem Muster von ... und ... konzipierten Beteiligungsverträge zwecks Begründung einer atypisch stillen Beteiligung zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem inländischen Anleger waren jeweils zweisprachig gefasst, und zwar mit einer linken Textspalte in deutscher Sprache sowie einer rechten Textspalte in der Muttersprache des jeweiligen ausländischen Unternehmens. Die Präambel und § 1 der Beteiligungsverträge lauteten dabei wie folgt:

"Die (es folgt der Name der Beteiligungs-GbR) beabsichtigt sich zur Stärkung des Unternehmenskapitals als atypisch stiller Gesellschafter im Sinne der §§ 230 ff. HGB am Handelsgewerbe der Inhaberin zu beteiligen.

Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien wie folgt:

§ 1 Einlagen der stille Gesellschafter

Der stille Gesellschafter erbringt eine Bareinlage in Höhe von 5.000,00 €. Die Einlage ist in Höhe von 5.000,00 € sofort in bar fällig."

Die Summe von 5.000,00 Euro wurde im Regelfall aufgrund einer der ... AG von den Anlegern erteilten Einzugsermächtigung von dieser eingezogen, vereinzelt aber auch an die ... AG in bar gezahlt oder überwiesen.

Teilweise lautete § 1 auch in abgewandelter Form wie folgt:

"§ 1 Einlage der stillen Gesellschafter

Der stille Gesellschafter erbringt eine Bareinlage in Höhe von 5.000,00 €. Die Einlagen sind in Höhe von 4.000,00 € sofort fällig, zwei weitere Teilbeträge von je 500,00 € werden bei Übergabe der Jahresabschlüsse (es folgen die entsprechenden Jahresangaben) gezahlt."

In diesem Fall erfolgten die Zahlungen durch die Anleger in Form von Teilbeträgen entsprechend der vertraglichen Regelung.

Teilweise erfolgte durch die Anleger die Gründung mehrerer GbR´s zum Zweck weitergehender Steuerersparnisse.

Die Anleger hatten die Vorstellung, dass ihre Anlagesumme in Höhe von 5.000,00 € pro atypisch stiller Beteiligung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (vgl. § 1 des Beteiligungsvertrags) in vollem Umfang an die osteuropäischen Unternehmen zur Begründung einer atypischen stillen Beteiligung weitergeleitet werden würde.

Tatsächlich behielten der Angeklagte und ..., wie von ihnen von vornherein beabsichtigt, mindestens 3.000,00 € für die ... AG ein und zahlten maximal 2.000,00 € an die osteuropäischen Unternehmen aus.

Um eine ausreichende Anzahl interessierter ausländischer Unternehmen zu finden, an denen sich die deutschen Anleger als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten, stellte der Angeklagte im Laufe der Jahre 2004 bis 2005 diverse sogenannte "Korrespondenten" ein, die - in der Regel durch ihre Herkunft bedingt - allesamt einen Bezug zu ihrem jeweiligen Einsatzgebiet besaßen. Insoweit handelte es sich um die Zeugen ... (Russland), ... (Marokko), ... (Russland), ...(Polen), ...(Russland), ...(Großbritannien) und ... (Russland). Aufgabe der Korrespondenten war es jeweils, kleine Firmen im jeweiligen Einsatzgebiet ausfindig zu machen, an denen sich deutsche Anleger beteiligen konnten. Gegenstand des hiesigen Verfahrens bilden nur die durch den Zeugen ... vermittelten Beteiligungen. Die die weiteren Korrespondenten betreffenden Fälle sind durch die Staatsanwaltschaft ... bereits vor Anklageerhebung gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden.

Vor seiner ersten Russlandreise führte der Zeuge ... ein Gespräch mit dem Angeklagten, in welchen dieser dem Zeugen erklärte, dass deutsche Anleger durch ihre Beteiligung in Russland im Inland erhebliche steuerliche Vorteile erzielen könnten. Weitere Einzelheiten führte der Angeklagte entweder nicht aus oder wurden von dem Zeugen nicht verstanden. Der Zeuge besuchte zudem eine Vortragsveranstaltung für interessierte Anleger. Die steuerrechtlichen Ausführungen verstand er jedoch nicht; dies war dem Angeklagten auch bekannt.

Ende 2004 unternahm der Zeuge ... eine erste Reise nach Russland. Unterlagen oder Beteiligungsverträge führte er nicht mit sich. Auf dieser ersten Reise warb der Zeuge ca. 6 bis 7 Firmen. Den Firmeninhabern erklärte er, dass deutsche Investoren einen Geldbetrag von 2.000,00 € zur Verfügung stellen würden, wenn die russischen Unternehmen im Gegenzug verschiedene Unterlagen zur Verfügung stellen würden. Die deutschen Investoren könnten mit Hilfe dieser Unterlagen im Inland erhebliche Steuererleichterungen erzielen. Dass eine unternehmerische Beteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung gegründet werden sollte, erklärte der Zeuge den russischen Firmeninhabern nicht. Die russischen Unternehmer interessierten sich für die Hintergründe der in Aussicht gestellten Investition auch nicht. Der Zeuge übergab den russischen Unternehmern jeweils bis zu 2.000,00 € und erhielt im Gegenzug Blankobögen mit Unterschriften und Stempeln sowie Unternehmensunterlagen (Handelsregisterauszug, Bilanzen, Personalausweiskopien und Lichtbilder des Unternehmens). Dass mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Blankobögen entsprechend einer von dem Zeugen ... entwickelten Idee in Deutschland Verträge gefertigt würden, wonach sich der deutsche Anleger mit 5.000,00 € an dem Unternehmen beteiligt hat, erwähnte der Zeuge gegenüber den russischen Unternehmern nicht. Die russischen Firmen hätten dann nämlich die in den Verträgen tatsächlich genannte Investitionssumme von 5.000,00 € haben wollen. Darüber hinaus gab der Zeuge ... auf Weisung des Angeklagten gegenüber den russischen Unternehmern Garantieerklärungen dahingehend ab, dass die deutschen Anleger ihre Anlagesumme zu keiner Zeit zurückfordern würden. Ohne eine dahingehende Erklärung hätten sich die russischen Unternehmer nicht auf die genannte Vorgehensweise eingelassen. Einen Anspruch auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben wie er in § 14 bzw. 15 der jeweiligen Beteiligungsverträge ("Bei Beendigung der stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, das auf den Tag der Beendigung festzustellen ist. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt - außer im Falle der Liquidation - in 3 gleichen Jahresraten, von denen die erste 12 Monate nach der Beendigung der stillen Gesellschaft fällig wird.") niedergelegt ist, erwähnte der Zeuge gegenüber den russischen Unternehmern nicht. Die russischen Unternehmer erhielten auch zu keinem Zeitpunkt eine Durchschrift des Beteiligungsvertrages. Wie die von ihnen geleisteten Blankounterschriften nebst Firmenstempeln später Verwendung finden sollten, wurde den russischen Unternehmern nicht mitgeteilt. Die russischen Unternehmer haben das Leisten von Blankounterschriften und Blankostempeln als Gegenleistung für den Erhalt der maximal 2.000,00 € angesehen. Dem Angeklagten war dies bekannt.

Auf der dritten Reise nach Russland führte der Zeuge einen ihm von dem Angeklagten und ... zur Verfügung gestellten Drucker mit sich. Der Drucker kam aber zu keinem Zeitpunkt -insbesondere nicht zum Ausdruck der Beteiligungsverträge für die russischen Unternehmer- zum Einsatz, wie von dem Zeugen von vornherein beabsichtigt, da er sich entschieden hatte mit Blanketten zu arbeiten. Der Angeklagte rechnete damit und nahm billigend in Kauf, dass die russischen Unternehmer den Beteiligungsvertrag zu keinem Zeitpunkt zu Gesicht bekommen würden. Ihm war die Arbeitsweise mit Blanketten gleichsam bekannt.

Die deutschen Anleger ihrerseits hatten keine Kenntnis von den Garantieversprechen gegenüber den russischen Unternehmen und gingen deshalb davon aus -wie dem Angeklagten bekannt war-, ihre Einlage jederzeit zurückerhalten zu können. Dem Angeklagten und ... war die beschriebene Vorgehensweise des Zeugen ... (Arbeitsweise mit Blankos, Abgabe von Garantieerklärungen, Nichtaushändigung von Vertragsdurchschriften, Auszahlung von maximal 2.000,00 Euro) bekannt. Sie duldeten diese Arbeitsweise.

Sofern die deutschen Anleger -jedenfalls teilweise- versuchten ihre Anlagesumme von den russischen Unternehmen zurückzufordern, blieben diese Bemühungen erfolglos. Auf entsprechende Aufforderungsschreiben reagierte keines der betroffenen Unternehmen. Rechtliche Schritte unternahm im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten keiner der Anleger. Ein Großteil der Anleger versuchte wegen der nach eigenem Bekunden offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines solchen Unterfangens nicht, die Einlagesumme zurückzufordern.

Mit Hilfe der Blankette wurden später in den Räumlichkeiten der ... AG durch ... und den Zeugen ... nach Bedarf vermeintliche Beteiligungsverträge erstellt. Diese von dem Zeugen ... erdachte Vorgehensweise erfolgte im Einvernehmen mit dem Angeklagten als Verantwortlichen der ... AG. Darüber hinaus wurde unter Verwendung der von dem Zeugen ... beschafften Blankette zudem weitere Scheindokumente erstellt, so etwa Scheinquittungen der jeweiligen russischen Firma über den angeblichen Erhalt von jeweils 5.000,00 €, Scheinbilanzen sowie Scheingewinnbeteiligungen, um diese Unterlagen über die ... AG den gutgläubigen Anlegern zur Verwendung für deren steuerlichen Zwecke bei den jeweiligen Finanzämtern zukommen zu lassen. Auch dies erfolgte unter Beteiligung des Angeklagten und des ..., in jedem verfahrensgegenständlichen Fall aber mit ihrer Kenntnis und Zustimmung.

Mit Hilfe der Blankoseiten wurde entsprechend der Vorgaben des ... und des Angeklagten darüber hinaus ein "Vertrag zur Vermittlung von Kapitalgebern" in den Räumlichkeiten der ... AG gefertigt. Danach schuldeten die russischen Unternehmen der ... AG 3.000,00 € für die Vermittlung des deutschen Anlegers, welche im abgekürzten Zahlungswege von vornherein von der ... AG einbehalten worden seien. Den russischen Unternehmern war davon jedoch tatsächlich nichts bekannt.

In den Jahren 2005 bis 2007 unternahm der Zeuge ... insgesamt 7 weitere Reisen nach Russland (1. Reise: 15.07. - 30.07.2005; 2. Reise: 15.11. - 28.11.2005; 3. Reise: 08.12. - 16.12.2005; 4 Reise: 02.07. - 10.07.2006; 5. Reise: 13.11. - 21.11.2006; 6. Reise: 11.12. - 18.12.2006 und 7. Reise: 09.01. - 19.01.2007), um Unternehmen zu werben und in der vorbeschriebenen Art und Weise Firmenunterlagen und Blankette zur weiteren Verwendung zu erhalten, die er anschließend nach Rückkehr den Verantwortlichen der ... AG, insbesondere dem für das Back-Office und die Vertragsvervollständigung verantwortlichen ... zur weiteren Verwendung überlies.

Der Zeuge ... setzte mit Kenntnis des Angeklagten in diesem Zeitraum zur Akquirierung weiterer Kleinunternehmen, insbesondere in der Region ..., 3 Untervermittler ein. Diese verfuhren in gleicher Weise wie der Zeuge ... selbst. Sämtliche Kenntnisse über das Steuersparmodell bezogen diese über den Zeugen ... Auf die beschriebene Weise wurden insgesamt 228 Firmen durch den Zeugen ... geworben und in entsprechender Anzahl Verträge gefertigt.

Nachdem die Verträge mit Hilfe der Blankoseiten in ... vervollständigt worden waren, wurden diese entweder durch die Anleger selbst (insoweit ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt worden) oder von einem Mitarbeiter der ... AG - dem Zeugen ... dem die Arbeitsweise des Zeugen ... gleichsam bekannt war, oder ... - unterschrieben. Im letztgenannten Fall hatten die deutschen Anleger der ... AG im Vorfeld die Vollmacht erteilt, in ihrem Namen Kapitalanlagen in Form atypisch stiller Beteiligungen an ausländischen Unternehmen zu zeichnen. Dem Angeklagten, ... und dem Zeugen ...war die Arbeitsweise des Zeugen ... - insbesondere die Abgabe der sogenannten Garantieerklärungen gegenüber den russischen Unternehmen - bekannt.

Aufgrund der vorgenannten Umstände - Abgabe der Garantieerklärung gegenüber den russischen Unternehmen - konnte es zumindest in den Fällen, in denen die Beteiligungsverträge durch einen Vertreter der ... AG, denen sämtliche Umstände bekannt waren, unterschrieben worden sind, nicht zur Begründung einer wirksamen unternehmerischen Beteiligung in Form einer atypisch stillen Gesellschaft kommen, so dass die Anleger allein schon aus diesem Grund in der Folgezeit nicht berechtigt waren, das Modell der Ansparrücklage in ihren Steuererklärungen gegenüber dem jeweiligen Finanzamt geltend zu machen.

Dies war dem Angeklagten so auch bekannt. Er suggerierte jedoch wider besseres Wissen gegenüber den deutschen Anlegern, steuerlich anerkennungsfähige atypisch stille Beteiligungen zu vertreiben.

Bei Kenntnis der geschilderten Sachlage hätten die betroffenen Anleger von der Beauftragung der ... AG abgesehen und die von ihnen geleisteten 5.000,00 € nicht zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für den Fall, dass den deutschen Anlegern bekannt gewesen wäre, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten 5.000,00 € nicht vollständig dem russischen Unternehmen zufließen, sondern vielmehr 3.000,00 € als zusätzliche Provision bei der ... AG verbleiben.

Dies war dem Angeklagten auch bewusst. Nichtsdestotrotz wirkte er gemeinsam mit ... zur Schädigung der Anleger zusammen, da sie die nicht gegebene zivilrechtliche Wirksamkeit der Beteiligungsverträge und damit die fehlende steuerliche Anerkennungsfähigkeit zumindest für möglich hielten und gleichwohl billigend in Kauf nahmen, um ihrerseits einen Großteil der jeweiligen Beteiligungssumme für eigene Zwecke einzubehalten.

In folgenden Fällen sind auf diese Weise vermeintliche Beteiligungsverträge geschlossen worden:

Fallakte/Ass.-Nr.

Beteiligungs-GbR

Anleger

Wohnort

Abschluss Honorarvertrag / Beauftragung ... AG

Beteiligungssumme laut GbR - Vertrag

ausländische Beteiligungsfirma

Vermittler

Werbung des russischen Unternehmens auf der Auslandsreise vom ...

zuständiges Finanzamt

Datum des Eingangs der Feststellungserklärung, in der die Rücklage gem. § 7g EStG geltend gemacht wird

darin auf Basis der Ansparabschreibung gem. § 7g III EstG geltend gemachte, nach DBA steuerfreie Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

für folgendes Jahr

Bescheid-Datum

betrugsrelevanter Gesamtschaden

(an die ... AG geleistete Zahlungen zum Zwecke der Weiterleitung)

15.

...

...

...

29.12.2006

1.000,- €

...

...

13.11.-21.11.06

... I

27.12.2007

-125.000,- €

2006

29.04.2008

10.000,- €

...

...

...

29.12.2006

3.500,- €

...

...

13.11.-21.11.06

... I

...

...

...

29.12.2006

2.500,- €

...

...

13.11.-21.11.06

... I

27.12.2007

-135.008,- €

2006

25.04.2008

...

...

...

29.12.2006

2.500,- €

...

...

13.11.-21.11.06

... I

23

...

...

...

23.02.2007

2.300,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

10.09.2007

-145.022,- €

2006

10.04.2008

10.000,- €

...

...

...

23.02.2007

2.700,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

23.02.2007

2.700,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

10.09.2007

-130.070,- €

2006

10.04.2008

...

...

...

23.02.2007

2.300,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

27.

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

13.03.2008

-117.943,- €

2006

04.04.2008

20.000,- €

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

...

...

...

29.12.2006

4.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

13.03.2008

-117.710,- €

2006

10.04.2008

...

...

...

29.12.2006

1.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

...

...

...

29.12.2006

4.750,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

13.03.2008

-117.910,- €

2006

04.04.2008

...

...

...

29.12.2006

250,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

...

...

...

29.12.2006

4.250,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

13.03.2008

-117.962,- €

2006

04.04.2008

...

...

...

29.12.2006

750,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

36, 117

...

...

...

29.12.2006

3.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

2007/2008

-153.989,- €

2006

19.03.2008

15.000,- €

...

...

...

29.12.2006

2.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

10

...

...

...

29.12.2006

2.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

29.10.2007

-135.211,- €

2006

18.03.2008

...

...

...

29.12.2006

3.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

11

...

...

...

29.12.2006

1.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

29.10.2007

-130.948,- €

2006

18.03.2008

...

...

...

29.12.2006

3.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

12

...

...

...

...

29.12.2006

4.850,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

22.02.2008

-151.660,- €

2006

20.06.2008

15.000,- €

...

...

...

30.12.2006

150,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

13

...

...

...

29.12.2006

4.900,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

2007/2008

-151.656,- €

2006

08.10.2008

...

...

...

29.12.2006

100,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

14

...

...

...

29.12.2006

100,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

28.05.2008

-153.989,- €

2006

20.06.2008

...

...

...

29.12.2006

4.900,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

15

50

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

... I

10.07.2007

-153.992,- €

2006

23.10.20007

10.000,- €

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

... I

16

...

...

...

29.12.2006

1.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

... I

10.07.2007

-153.950,- €

2006

23.10.2007

...

...

...

29.12.2006

4.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

... I

17

53

...

...

...

29.12.2006

2.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

18.01.2008

-153.991,- €

2006

5.000,- €

...

...

...

29.12.2006

2.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

18

58

...

...

...

11.02.2007

2.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

... I

05.03.2008

-153.656,- €

2006

16.05.2008

5.000,00 €

...

... ...

...

2.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

... I

19

73

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

2007

-153.983,- €

2006

18.01.2008

5.000,- €

...

...g

...

29.12.2006

500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

20

75

...

...

...

29.12.2006

3.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

07.09.2007

-153.729,- €

2006

02.11.2007

20.000,- €

...

...

...

29.12.2006

2.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

21

...

...

...

29.12.2006

3.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

07.09.2007

-153.364,- €

2006

02.11.2007

...

...

...

29.12.2006

1.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

22

...

...

...

29.12.2006

4.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

07.09.2007

-149.599,- €

2006

02.11.2007

...

...

...

29.12.2006

1.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

23

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

07.09.2007

-153.300,- €

2006

02.11.2007

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

24

82

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

23.07.2008

-153.822,- €

2006

10.000,- €

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

25

...

...

...

29.12.2006

4.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

23.07.2008

-153.752,- €

2006

...

...

...

29.12.2006

1.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

26

91

...

...

...

12.12.2006

100,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

10.01.2008

-110.119,- €

2006

27.03.2008

5.000,- €

...

...

...

12.12.2006

4.900,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

27

101

...

...

...

29.12.2006

4.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

04.04.2008

-129.244,- €

2006

08.10.2008

10.000,- €

...

... ...

...

1.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

28

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

04.04.2008

-136.607,- €

2006

08.10.2008

...

... ...

...

500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

29

103

...

...

...

20.12.2006

4.900,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

30.07.2007

-153.892,- €

2006

16.10.2007

5.000,- €

...

... ...

...

100,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

30

108

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

19.03.2008

-139.888,- €

2006

24.09.2008

5.000,- €

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

31

110

...

...

...

20.12.2006

100,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

18.01.2008

-95.093,- €

2006

10.06.2008

5.000,- €

...

...

...

20.12.2006

4.900,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

32

112

...

...

...

Ende 2006

1.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

21.12.2007

-153.995,- €

2006

18.02.2008

5.000,- €

...

...

...

Ende 2006

1.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

Ende 2006

1.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

Ende 2006

1.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

Ende 2006

1.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

33

113

...

...

...

08.02.2007

4.900,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

26.02.2008

-80.065,- €

2006

10.02.2009

10.000,- €

...

...

...

08.02.2007

100,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

34

...

...

...

08.02.2007

4.800,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

26.02.2008

-90.004,- €

2006

10.02.2009

...

...

...

08.02.2007

200,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

35

115, 180

...

...

...

22.12.2006

4.900,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

26.02.2008

-153.293,- €

2006

23.05.2008

10.000,- €

...

...

...

22.12.2006

100,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

36

...

...

..

22.12.2006

1.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

26.02.2008

-150.179,- €

2006

16.06.2008

... ...

...

...

22.12.2006

3.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

37

121

...

...

14.12.2005

2.500,- €

...

...

08.12.-16.12.05

...

28.07.2006

-153.993,- €

2005

19.06.2007

10.000,- €

...

14.12.2005

2.500,- €

...

...

08.12.-16.12.05

...

38

...

...

14.12.2005

2.000,- €

...

...

08.12.-16.12.05

...

28.07.2006

-151.000,- €

2005

19.06.2007

...

...

14.12.2005

3.000,- €

...

...

08.12.-16.12.05

...

39

131

...

...

...

12.02.2007

4.900,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...-...

5.000,-€

...

...

...

...

12.02.2007

100,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...-...

40

143

...

...

...

22.12.2006

5.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

... I

5.000,- €

41

157

...

...

...

04.12.2006

100,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

29.01.2008

-149.767,- €

2006

30.06.2008

5.000,- €

...

...

...

04.12.2006

4.900,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

42

169

...

...

...

29.12.2006

800,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

20.000,- €

...

...

...

29.12.2006

4.200,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

43

...

...

...

29.12.2006

700,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

...

...

...

29.12.2006

4.300,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

44

...

...

29.12.2006

600,- €

... ...

...

09.01.-19.01.07

...

...

...

29.12.2006

4.400,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

45

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

46

174

...

...

...

Dez. 2006

150,- €

...

...

1.12.-18.12.06

...

10.000,- €

...

...

29.12.2006

4.850,- €

...

...

1.12.-18.12.06

...

47

...

...

...

Dez. 2006

150,- €

...

...

1.12.-18.12.06

...

...

...

...

29.12.2006

4.850,- €

...

...

1.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

48

184

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

29.08.2007

-151.878,- €

2006

08.10.2008

5.000,- €

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

49

217

...

...

...

29.12.2006

5.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

29.04.2008

-460.679,- €

2006

06.08.2008

20.000,- €

...

...

...

29.12.2006

...

...

11.12.-18.12.06

...

50

...

...

...

29.12.2006

5.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

29.12.2006

...

...

11.12.-18.12.06

...

51

...

...

...

29.12.2006

5.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

29.12.2006

...

...

11.12.-18.12.06

...

52

...

...

...

29.12.2006

5.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

29.12.2006

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

53

233

...

...

...

Dez. 2006

4.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

20.09.2007

-153.413,- €

2006

02.11.2007

20.000,- €

...

...

...

Dez. 2006

500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

54

...

...

...

Dez. 2006

4.750,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

20.09.2007

-152.296,- €

2006

02.11.2007

...

...

...

Dez. 2006

250,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

55

...

...

...

Dez. 2006

4.900,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

20.09.2007

-150.782,- €

2006

02.11.2007

...

...

...

Dez. 2006

100,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

56

...

...

...

Dez. 2006

4.850,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

20.09.2007

-153.376,- €

2006

02.11.2007

...

...

...

Dez. 2006

150,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

57

234

...

...

...

keine Honorarverträge, Kontakt über Finanzdienstleister im Sept. 2006

4.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

10.000,- €

...

...

...

500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

58

...

...

...

4.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

1.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

59

242

...

...

...

29.12.2006

4.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

28.12.2007

-153.995,- €

2006

09.05.2008

10.000,- €

...

...

...

29.12.2006

1.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

60

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

28.12.2007

-143.753,- €

2006

09.05.2008

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

61

243

...

...

...

Dez. 2006

100,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

2007 oder danach

-150.895,- €

2006

04.08.2008

20.000,- €

...

...

...

Dez. 2006

4.900,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

62

...

...

...

Dez. 2006

400,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

2007 oder danach

-146.939,- €

2006

04.08.2008

...

...

...

Dez. 2006

4.600,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

63

...

...

...

Dez. 2006

300,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

2007 oder danach

-148.860,- €

2006

04.08.2008

...

...

...

Dez. 2006

4.700,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

64

...

...

...

Dez. 2006

200,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

2007 oder danach

-150.895,- €

2006

04.08.2008

...

...

...

Dez. 2006

4.800,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

65

261

...

...

...

29.12.2006

1.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

08.10.2007

-150.962,- €

2006

27.02.2008

10.000,- €

...

...

...

29.12.2006

4.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

66

...

...

...

29.12.2006

2.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

08.10.2007

-149.403,- €

2006

27.02.2008

...

...

...

29.12.2006

3.000,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

67

281

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

24.01.2008

-153.997,- €

2006

22.09.2009

5.000,- €

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

68

289

...

...

...

16.12.2006

1.100,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

13.02.2008

-128.932,- €

2006

02.042008

15.000,- €

...

...

...

16.12.2006

3.900,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

69

...

...

...

16.12.2006

3.100,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

13.02.2008

-103.936,- €

2006

05.05.2008

...

...

...

16.12.2006

1.900,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

70

...

...

...

16.12.2006

2.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

13.02.2008

-125.338,- €

2006

02.04.2008

...

...

...

16.12.2006

3.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

...

...

71

300

...

...

...

Dez. 2006

2.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

28.01.2008

-127.669,- €

2006

25.03.2008

10.000,- €

...

...

...

Dez. 2006

3.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

72

...

...

...

Dez. 2006

1.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

28.01.2008

-147.554,- €

2006

25.03.2008

...

...

...

Dez. 2006

3.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

...

...

...

...

...

73

314

...

...

...

29.12.2006

5.000,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

5.000,- €

...

...

...

...

...

74

317

...

...

...

16.12.2006

1.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

12.03.2008

-144.992,- €

2006

31.07.2008

5.000,- €

...

...

...

16.12.2006

3.500,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

...

...

...

...

...

75

319

...

...

...

29.12.2006

2.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

5.000,- €

...

...

...

29.12.2006

2.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

76

321

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

22.01.2008

-113.994,- €

2006

28.05.2008

10.000,- €

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

77

...

...

...

29.12.2006

250,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

22.01.2008

-117.910,- €

2006

28.05.2008

...

...

...

29.12.2006

4.750,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

78

323

...

...

...

29.12.2006

750,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

07.03.2008

-153.966,- €

2006

24.09.2008

10.000,- €

...

...

...

29.12.2006

4.250,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

79

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

07.03.2008

-152.537,- €

2006

24.09.2008

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

80

Ass. Bez. 3, Nr. 3

...

...

...

850,-€

...

...

09.01.-19.01.07

...

18.03.2008

-153.997,-€

2006

20.000,-€

...

...

...

29.12.2006

4.150,-€

...

...

09.01.-19.01.07

...

81

...

...

...

900,-€

...

...

09.01-19.01.07

...

18.03.2008

-153.482,-€

2006

...

...

...

29.12.2006

4.100,-€

...

...

09.01.-19.01.07

...

82

...

...

...

-

950,-€

...

...

09.01.-19.01.07

...

18.03.2008

-153.272,-€

2006

...

...

...

29.12.2006

4.050,-€

...

...

09.01.-19.01.07

...

83

...

...

...

1.000,-€

...

...

09.01.-19.01.07

...

18.03.2008

-153.665,-€

2006

...

...

...

29.12.2006

4.000,-€

...

...

09.01.-19.01.07

...

...

...

...

...

...

84

Ass.Bez. 3, Nr. 6

...

...

...

100,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

18.01.2008

-153.995,- €

2006

28.04.2008

15.000,- €

...

...

...

Dez. 2006

4.900,- €

...

...

09.01.-19.01.07

...

85

...

...

...

200,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

18.01.2008

-123.721,- €

2006

28.04.2008

...

...

...

Dez. 2006

4.800,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

86

...

...

...

150,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

18.01.2008

-110.134,- €

2006

28.04.2008

...

...

...

Dez. 2006

4.850,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

...

...

...

...

...

87

Ass.Bez. 3, Nr. 13

...

...

...

29.12.2006

750,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

12.06.2008

-121.620,- €

2006

18.11.2008

15.000,- €

...

...

...

29.12.2006

4.250,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

88

...

...

...

29.12.2006

500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

12.06.2008

-108.982,- €

2006

18.11.2008

...

...

...

29.12.2006

4.500,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

89

...

...

...

29.12.2006

3.750,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

12.06.2008

-110.684,- €

2006

18.11.2008

...

...

...

29.12.2006

1.250,- €

...

...

11.12.-18.12.06

...

Insgesamt sind auf diese Weise 89 Verträge zustande gekommen. Das Investitionsvolumen beläuft sich damit auf 445.000,- €.

Soweit der Angeklagte sich vermeintlich mit einem Geldbetrag an einer ... beteiligt haben will, stand dies lediglich auf dem Papier. Tatsächlich wurden im Innenverhältnis die gesamten 5.000,00 € durch den betroffenen Anleger aufgebracht.

Hinzu kommt, dass verschiedene Beteiligungsverträge, deren russisches Unternehmen von dem Zeugen ... erst auf seiner Russlandreise vom 09.01.-19.01.2007 akquiriert worden ist, durch den Angeklagten auf einen Vertragsabschluss im Jahr 2006 rückdatiert worden sind, um auf diese Weise für das bereits abgelaufene Jahr 2006 noch die steuerlichen Vergünstigungen einer Ansparabschreibung gem. § 7 g Abs. 3 EStG a.F. geltend machen zu können. Auch die drei von dem Zeugen ... geschlossenen Beteiligungsverträge betreffend verschiedene marokkanische Unternehmen wurden so auf das Jahr 2006 rückdatiert. Dem Angeklagten war diese Vorgehensweise bekannt. Er wusste auch, dass ein solches Vorgehen unzulässig ist. Der Zeuge ... ist wegen der ihm bekannten Rückdatierungen durch amtsgerichtliches Urteil wegen Steuerhinterziehung zu einer 10-monatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden.

Soweit insoweit Straftaten gem. § 267 StGB in Betracht kommen, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits vor Anklageerhebung gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. In der Hauptverhandlung ist das Verfahren -soweit aufgrund der Rückdatierungen eigene Betrugs- oder Steuerhinterziehungstatbestände in Betracht kommen- gleichsam eingestellt worden.

Der Angeklagte beabsichtigte, sich auf die dargestellte Weise, insbesondere durch die Vielzahl gleichgelagerter Fälle, eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen.

Hinsichtlich der steuerlichen Abwicklung im Rahmen des Modells "Steuerstrategie Null" erteilten die deutschen Anleger als Gesellschafter der von ihnen zuvor gegründeten Beteiligungs-... im Rahmen der Beauftragung der ... AG zugleich auch eine Steuerberatungsvollmacht für die Sozietät ... Diese sah eine umfassende Bevollmächtigung der Sozietät in der Vertretung der jeweiligen ... in allen Steuerangelegenheiten gegenüber Finanzbehörden, sonstigen Behörden und Stellen vor. Die gesamte steuerliche Abwicklung und Betreuung des Modells lag damit in den Händen von ... und ... Diese fertigten für die jeweiligen ...´s die notwendigen Steuererklärungen und fügten diesen Investitionslisten für die geltend gemachten Ansparabschreibungen bei. In den von ... und ... gefertigten Investitionslisten war in der Regel zumindest ein Fahrzeug der oberen Luxusklasse enthalten. Nach der Vorstellung von ... und ... sollten die in den Investitionslisten zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter jedoch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich angeschafft werden, sondern standen lediglich auf dem Papier zur Begründung von Buchverlusten. Auch die Anleger selbst beabsichtigten zu keinem Zeitpunkt, über ihre Beteiligungssumme hinaus, weiter in das russische Unternehmen zu investieren. Dies war dem Angeklagten auch bekannt.

Die von der Sozietät ... und ... vorbereiteten unterschriftsreifen Steuererklärungen wurden zur Weiterleitung an das zuständige Finanzamt den jeweiligen Anlegern zur Unterschrift vorgelegt. Gegenüber den Finanzämtern wurde im Rahmen der jeweiligen Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen somit bewusst wahrheitswidrig suggeriert, es sei tatsächlich eine wirksame unternehmerische Beteiligung an einem russischen Unternehmen begründet worden und es seien ernsthaft Investitionen in Höhe von bis zu 385.000,00 € pro Beteiligungs-... in das russische Unternehmen geplant.

Die Anleger unterschrieben im Vertrauen auf die Richtigkeit und Legalität der vorgelegten Steuererklärungen selbige ungeprüft und leiteten diese an das jeweils zuständige Finanzamt weiter. Zu einer steuerlichen Anerkennung ist es in keinem Fall gekommen. Die jeweiligen Finanzämter haben die Anerkennung abgelehnt.

Soweit dem Angeklagten insoweit vorgeworfen worden ist, sich wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht zu haben, ist das Verfahren gem. § 154a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden.

Nach der internen Aufgabenverteilung war der Angeklagte allein verantwortlich für die Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen.

Für das Jahr 2004 erklärte die ... AG, vertreten durch ihren Vorstand, den Angeklagten, einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.033 €, den das Finanzamt (FA) ... in den Bescheiden vom 21. März 2006 für die Körperschaftsteuer 2004 und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2004 - jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) - entsprechend festsetzte bzw. feststellte. Die Körperschaft- und Gewerbesteuerveranlagungen 2004 beruhten auf am 7. März 2006 eingereichten Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen 2004 der ... AG nebst beigefügter Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung auf den 31.12.2004.

Die eingereichte Bilanz auf den 31.12.2004 wies die nachfolgenden Bilanzposten aus:

Aktiva

Betrag (€)

Passiva

Betrag (€)

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

37.375,00

Eigenkapital (gez. Kapital 50.000 € ./. 1.032,34 € Jahresfehlbetrag)

48.967,66

Forderungen aus L./L.

16.000,00

Sonstige Rückstellungen

500,00

Kasse, Bank

6.612,66

Verbindlichkeiten

10.520,00

Summe

59.987,66

Summe

59.987,66

Die vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung 2004 enthielt lediglich die Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" in Höhe von 1.032,34 €.

Am 31. Juli 2007 reichte die ... AG wiederum über den Angeklagten unter dessen alleiniger Verantwortung beim FA ... die Körperschaftsteuererklärung 2005 und die Gewerbesteuererklärung 2005 ein. Ein Jahresabschluss auf den 31.12.2005 wurde zunächst nicht vorgelegt. Es wurde lediglich ein geschätzter Jahresüberschuss 2005 in Höhe von 20.000 € erklärt. Weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bzw. des Gewerbeertrags wurden nicht angesetzt.

Mit Bescheid vom 23. August 2007 setzte das FA ... daraufhin die Körperschafteuer 2005 mit 4.741 € und den Solidaritätszuschlag mit 260 € fest. Hierbei legte das FA ... den Jahresüberschuss von 20.000 € zugrunde und berücksichtigte von Amts wegen einen Verlustvortrag (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG) aus dem Vorjahr in Höhe von 1.033 €.

Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens 2005 ergab sich danach im Bescheid 2005 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 23. August 2007, der ebenfalls gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wie folgt:

Jahresüberschuss 20.000 €

Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 €

vermindert um Verlustvortrag aus 2004 1.033 €

------------------------------------------------------------------

Einkommen 18.967 €

Zu versteuerndes Einkommen 18.967 €

Körperschaftsteuer gem. § 23 KStG

in Höhe von 25 % 4.741 €

Solidaritätszuschlag (5,5 %) 260 €

Mit Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 15.8.2007 setzte das FA ... den Messbetrag wie folgt fest:

Gewinn aus Gewerbebetrieb 20.000 €

vermindert um Gewerbeverlust 2004 1.033 €

------------------------------------------------------------------

Gewerbeertrag 18.967 €

abgerundet auf volle 100 € 18.900 €

Messbetrag (5 %, § 11 GewStG) 945 €

Die gesonderten Feststellungen gem. §§ 27 ff. KStG ("steuerliches Einlagekonto") ergingen für 2004 im Bescheid vom 21. März 2006 und für 2005 im Bescheid vom 23. August 2007 jeweils über 0 €. Auf den 31.12.2005 wurde zudem ein verbleibender Verlustvortrag im Bescheid vom 23. August 2007 auf 0 € feststellt.

Zugleich forderte das FA ... die ... AG im Körperschaftsteuerbescheid vom 23. August 2007 zur Einreichung der Bilanz 2005 auf.

Am 19. Juni 2008 ging beim FA ... für die ... AG ein Antrag auf Berichtigung nach § 164 Abs. 2 AO der Bescheide 2005 ein, der von dem Angeklagten über die Sozietät ... und ... gestellt wurde. Dem Antrag waren eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung 2005 und Gewerbesteuererklärung 2005 sowie - erstmalig - eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung auf den 31.12.2005 beigefügt. Die Steuererklärung war von dem Angeklagten unterschrieben. Ihm war bekannt, dass das in der Erklärung angegebene zu versteuernde Einkommen tatsächlich deutlich höher war.

Das zu versteuernde Einkommen 2005 ermittelte sich danach wie folgt:

Jahresüberschuss 1.185 €

dazu Körperschaftsteuer 3.460 €

dazu Solidaritätszuschlag 190 €

dazu § 10 Nr. 4 KStG 8.689 €

dazu § 4 Abs. 5 EStG 1.350 €

Summe nichtabziehbare Aufwendungen 13.689 €

-------------------------------------------------------------------

Zwischensumme 14.874 €

vermindert um Verlustvortrag aus 2004 1.033 €

-------------------------------------------------------------------

Einkommen 13.841 €

zu versteuerndes Einkommen 13.841 €

Der Gewerbeertrag 2005 ermittelte sich nach der berichtigten Gewerbesteuererklärung 2005 wie folgt:

Gewinn aus Gewerbebetrieb 14.874 €

vermindert um Gewerbeverlust 2004 1.033 €

------------------------------------------------------------------

Gewerbeertrag vor Abrundung 13.841 €

Die eingereichte Bilanz auf den 31.12.2005 ergab die nachfolgenden Bilanzposten:

Aktiva

Betrag (€)

Passiva

Betrag (€)

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

27.375,00

Eigenkapital (gez. Kapital 50.000 € ./. 1.032,34 € Verlustvortrag + 1.185,35 € Jahresüberschuss)

50.153,01

Sachanlagen

506,20

Forderungen aus L./L.

706,20

Steuerrückstellungen

6.431,46

Sonstige Vermögensg.

6.600,00

Sonstige Rückstellungen

4.500,00

Kasse, Bank

130.470,36

Verbindlichkeiten

104.573,51

Summe

165.657,98

Summe

165.657,98

Unter den steuerlichen Verhältnissen war vermerkt, dass die ... AG "zum Teil umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 5c UStG" erzielte.

Die eingereichte Gewinn- und Verlustrechnung 2005 berechnete den Jahresüberschuss 2005 wie folgt:

Erträge

Provisionserlöse (steuerfrei) 269.000,00 €

Umsatzerlöse 2.292,50 €

Sonstige betriebliche Erträge 50,00 €

Summe Erträge 271.342,50 €

Aufwendungen

Personalaufwand 141.040,67 €

Abschreibungen 1.040,10 €

Sonstige betriebl. Aufwendungen 121.508,54 €

(davon u.a. 13.933,37 € Porto

20.375,00 € Fremdleistungen

19.404,97 € Reisekosten

17.379,72 € Aufsichtsratvergütung

6.818,54 € Verkaufsprovision)

Zinsen u. ähnliche Aufwendungen 1,38 €

Steuern vom Einkommen / Ertrag 6.431,46 €

(davon 3.460,00 € Körperschaftsteuer

190,46 € Solidaritätszuschlag

2.781,00 € Gewerbesteuer)

Sonstige Steuern 135,00 €

Summe Aufwendungen 270.157,15 €

--------------------------------------------------------------

Jahresüberschuss 1.185,35 €

Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 änderte das FA ... die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags gem. § 164 Abs. 2 AO und veranlagte die ... AG entsprechend der eingereichten - berichtigten - Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen 2005 wie folgt:

Das zu versteuernde Einkommen 2005 berechnete sich danach wie folgt:

Jahresüberschuss 1.185 €

dazu Körperschaftsteuer 3.460 €

dazu Solidaritätszuschlag 190 €

dazu § 10 Nr. 4 KStG 8.689 €

dazu § 4 Abs. 5 EStG 1.350 €

Summe nichtabziehbare Aufwendungen 13.689 €

-------------------------------------------------------------------

Zwischensumme 14.874 €

vermindert um Verlustvortrag aus 2004 1.033 €

-------------------------------------------------------------------

Einkommen 13.841 €

zu versteuerndes Einkommen 13.841 €

Körperschaftsteuer gem. § 23 KStG

in Höhe von 25 % 3.460 €

Solidaritätszuschlag (5,5 %) 190 €

Der geänderte Bescheid für 2005 vom 15. Juli 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag setzte nach der berichtigten Gewerbesteuererklärung 2005 den Gewerbesteuermessbetrag außerdem wie folgt fest:

Gewinn aus Gewerbebetrieb 14.874 €

vermindert um Gewerbeverlust 2004 1.033 €

------------------------------------------------------------------

Gewerbeertrag 13.841 €

abgerundet auf volle 100 € 13.800 €

Messbetrag (5 %, § 11 GewStG 690 €

Unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 403 % für ... ergab sich eine Gewerbesteuerfestsetzung für 2005 von 2.780 €.

Für das Folgejahr 2006 hat der Angeklagte ... für die ... AG keine Körperschaftsteuererklärung und auch keine Gewerbesteuererklärung mehr eingereicht bzw. einen Jahresabschluss 2006 vorgelegt.

Am 12. August 2008 erfolgte gegenüber dem Angeklagten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sowie die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung über die Betriebsprüfung bei der ... AG für die Jahre 2004 bis 2006 (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), nachdem zuvor am 12. September 2007 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der ... AG begonnen hatte.

Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung wurden den Prüfern unter Federführung der Zeugin ... insgesamt 11 Büroordner ausgehändigt, die insbesondere Bankbelege der ... und ...sowie Unterlagen über Betriebsausgaben für die Jahre 2005 bis 2007 enthielten.

Eine ordnungsgemäße Buchführung legte die ... AG im Rahmen der Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung nicht vor.

Im Mai 2007 wurde durch den Angeklagten ein Kassenbuch über den Zeitraum von 2 Monaten nachträglich erstellt. Die dort niedergelegten Zahlen waren fiktiv, so dass eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO erfolgen musste. Im Rahmen der Prüfung konnten lediglich die Bankkonten der ... AG bei der ... (Konto 825 506 900) sowie bei der ... (Konto 05 888 827) ausgewertet werden.

Neben den Bankkonten wurden in der Folgezeit die im Zuge der Durchsuchung der Geschäftsräume der ... AG, der Sozietät ... und ... in ... und ...sowie der Wohnräume des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten ..., ... und ... beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet.

Als Einnahmen wurden die aus den Kontobelegen hervorgehenden Gutschriften für die jeweiligen Jahre zu Grunde gelegt. Bei der Zusammenstellung der Ausgaben wurden wiederum die Kontobewegungen wie auch die handschriftlichen Auflistungen berücksichtigt.

Die so ermittelten Zahlenwerte sind in eine tatsächliche Verständigung zwischen der Finanzverwaltung und dem Angeklagten eingeflossen. Der Entwurf des Zahlenwerks ist beiden Verteidigern des Angeklagten am 04.12.2008 vorab zur Prüfung zugeleitet worden. Im Rahmen seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 11.11.2008, der der Zeuge ... beigewohnt hat, hat der Angeklagte im Beisein beider Verteidiger, nachdem die Vernehmung zuvor für eine knappe halbe Stunde unterbrochen worden war, folgende Zahlenwerte als Besteuerungsgrundlagen anerkannt:

"Die steuerpflichtigen Umsätze (brutto, 16 %) werden in folgender Höhe angenommen:

Steuerpflichtige Umsätze (brutto 16%):

2004

2005

2006

Erlöse brutto (...)

30.000,00

446.560,00

1.098.374,51

Erlöse brutto (...)

2.002.500,00

Summe

446.560,00

3.100.874,51

Betriebsausgaben

2004

2005

2006

Betriebsausgaben unbar brutto

0,00

30.825,05

306.396;07

darin enthaltene Vorsteuern

0,00

1.117,24

4.383,78

Gewinnminderung netto

0,00

29.690,81

302.012,29

Bare Betriebsausgaben (an Korrespondenten):

2004

2005

2006

Bar bezahlt

17.500,00

83.500,00

431,885,00

Sonstige Vermögensabflüsse, die dem Angeklagten zugeflossen sind:

2004

2005

2006

Barabhebungen

Bankkonten

18.500,00

286.781,39

261.555,00

Zufluss auf Ebene des

Angeklagten

18.500,00

286.781,39

261.555,00

Der Angeklagte hat in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 11.12.2008 die vorstehenden Besteuerungsgrundlagen auch ausdrücklich bezüglich der ... AG steuerstrafrechtlich im Rahmen des Tatbestandes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung in vollem Umfang für das Steuerstrafverfahren anerkannt.

Bei der Vorführung vor dem zuständigen Ermittlungsrichter, dem Zeugen ..., hat sich der Angeklagte sodann auf die staatsanwaltliche Vernehmung bezogen.

In einer weiteren staatsanwaltlichen Vernehmung vom 29.05.2009 hat er die Anerkennung der Besteuerungsgrundlagen für das Strafverfahren erneut bestätigt.

Ein Vorstandsvertrag, in welchem die Vergütung des Angeklagten geregelt war, existierte nicht. Dem Angeklagten stand somit kein Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der ... AG zu.

Aufgrund der tatsächlichen Verständigung und den Ergebnissen der Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung berechnete sich die geänderte Körperschaftsteuer 2005 im Bescheid vom 3. Februar 2009 wie folgt:

Mehr- und Wenigerrechnung für 2005

Erlöse (446.560 € : 1.16 Mehrwertsteuer) 384.965,52 €

Betriebsausgaben unbar 29.690,81 €

Betriebsausgaben bar Korrespondenten 83.500,00 €

Korrektur GewSt-Rückstellung vor Prüfung 826,00 €

Korrektur KSt-RS vor Prüfung 1.386,00 €

Korrektur SolZ-RS vor Prüfung 70,00 €

KSt-RS nach Prüfung 141.807,00 €

SolZ-RS nach Prüfung 7.800,00 €

Differenz zum Gewinn lt. BV-Vergleich 20,00 €

Gewinnänderung laut Prüfung 119.865,53 €

Gewinn vor Prüfung 20.000,00 €

Steuerbilanzgewinn 139.865,63 €

Berechnung im Körperschaftsteuerbescheid 2005

Steuerbilanzgewinn 139.866,00 €

verdeckte Gewinnausschüttung 286.781,00 €

dazu Körperschaftsteuer 147.822,00 € (25 % von 591.2800,00 €]

dazu Solidaritätszuschlag 8.130,00 €

dazu § 10 Nr. 4 KStG 8.689,00 €

-----------------------------------------------------------------------

Zwischensumme 591.288,00 €

Einkommen 591.288,00 €

zu versteuerndes Einkommen 591.288,00 €

Körperschaftsteuer gem. § 23 KStG

in Höhe von 25 % 147.822,00 €

Solidaritätszuschlag gem. §§ 3 Abs 1 Nr 1, 4 SolZG

in Höhe von 5,5 % 8.130,00 €

Aufgrund der tatsächlichen Verständigung und den Ergebnissen der Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung berechnete sich der Gewerbesteuermessbetrag im geänderten Bescheid 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 3. Februar 2009 wie folgt:

Gewinn aus Gewerbebetrieb 591.288,00 €

Gewerbeertrag 591.288,00 €

abgerundet auf volle 100 € 591.200,00 €

Messbetrag (5 %, §11 GewStG) 29.560,00 €

Ausgehend von der tatsächlichen Verständigung wird zu Gunsten des Angeklagten jedoch lediglich von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 215.000,00 Euro (Nettoerlöse in Höhe von 375.000,- € abzgl. unbarer Betriebsausgaben in Höhe von zu Gunsten des Angeklagten aufgerundeten 30.000,- € abzgl. barer Betriebsausgaben an Korrespondenten in Höhe von zu Gunsten des Angeklagten aufgerundeter 85.000,- € abzgl. einer zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Gewerbesteuerrückstellung für 2005 in Höhe von 45.000,- €) und damit von einer tatsächlich geschuldeten Körperschaftssteuer für das Jahr 2005 von 53.750,- Euro (25 % von 215.000,- €) ausgegangen. Tatsächlich hat die ... AG unter der Verantwortung des Angeklagten jedoch lediglich 3.460,00,- Euro Körperschaftssteuer entrichtet, so dass sich der Verkürzungsbetrag im Jahr 2005 auf 37.717,- Euro (53.750,- Euro - 3.460,- Euro = 50.290,00 Euro abzüglich eines weiteren zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Abschlags von 25 %), beläuft.

Auf Grundlage der tatsächlichen Verständigung hätte der damit tatsächlich im Jahr 2005 zu entrichtende Solidaritätszuschlag 2.956,- Euro (5,5 % von 53.750,- €) betragen; aufgrund der Erklärungen der ... AG unter Verantwortung des Angeklagten sind jedoch lediglich 190,- Euro festgesetzt worden, so dass sich der Verkürzungsbetrag auf wenigstens 2.074,- Euro (2.956,- Euro - 190,- Euro = 2.766,- Euro abzüglich eines weiteren zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Abschlags von 25 %) beläuft.

Der Hebesatz der Stadt ... für die Gewerbesteuer betrug im Jahr 2005 403 %. Die Gewerbesteuer 2005 beläuft sich auf unter Berücksichtigung eines Gewerbesteuermessbetrags von zu Gunsten des Angeklagten angenommenen wenigstens 10.750,00 Euro (5 % von 215.000,- €) auf 43.322,00 € (10.750 € x 403 %). Unter Berücksichtigung einer tatsächlich festgesetzten Gewerbesteuer von 2.780,00 Euro beläuft sich der Verkürzungsbetrag auf 30.406,- (43.322,- Euro - 2.780,- Euro = 40.542,00 Euro abzüglich eines weiteren zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Abschlags von 25 %).

Dem Angeklagten war auch bekannt, dass die unter seiner Verantwortung abgegebenen Steuererklärungen für das Jahr 2005 inhaltlich unzutreffend waren und es infolge des von ihm bewusst zu niedrig angegebenen zu versteuernden Einkommens zu falschen Steuerfestsetzungen seitens des zuständigen Finanzamts kam. Die zuvor dargestellte Steuerersparnis war von ihm auch der Höhe nach so bezweckt, denn der Angeklagte war im Innenverhältnis für sämtliche Finanzangelegenheiten der ... AG allein verantwortlich und durch die Einsichtnahme in die Kontobelege war ihm bekannt, dass die ... AG zumindest Gewinne in der zuvor aufgeführten Höhe erwirtschaftet hatte und entsprechende Steuern hätten abgeführt werden müssen.

Für das Jahr 2006 reichte der Angeklagte als Verantwortlicher der ... AG weder eine Körperschaftsteuer- noch eine Gewerbesteuererklärung ein.

Aufgrund der tatsächlichen Verständigung und den Ergebnissen der Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung berechnete sich die erstmalige Körperschaftsteuer 2006 im Bescheid vom 3. Februar 2009 wie folgt:

Mehr- und Wenigerrechnung für 2006

Erlöse (3.100.874 € : 1.16 Mehrwertsteuer) 2.673.167,68 €

Betriebsausgaben unbar 302.012,29 €

Betriebsausgaben bar Korrespondenten 431.885,00 €

Betriebsausgaben in 2007 für 2006 360.689,66 €

KSt-RS nach Prüfung 461.382,00 €

SolZ-RS nach Prüfung 25.376,00 €

Zins-RS (§ 233a AO) nach Prüfung 728,00 €

Differenz zum Gewinn lt. BV-Vergleich + 20,00 €

Gewinnänderung laut Prüfung 1.091.114,68 €

Gewinn vor Prüfung 0,00 €

Steuerbilanzgewinn 1.091.115,00 €

Berechnung im Körperschaftsteuerbescheid 2006

Steuerbilanzgewinn 1.091.115,00 €

verdeckte Gewinnausschüttung 261.555,00 €

dazu Körperschaftsteuer 461.382,00 €

dazu Solidaritätszuschlag 25.376,00 €

dazu Nebenleistungen 301,00 €

dazu § 10 Nr. 4 KStG 5.800,00 €

--------------------------------------------------------------------------

Zwischensumme 1.845.529,00 €

Einkommen 1.845.529,00 €

zu versteuerndes Einkommen 1.845.529,00 €

Körperschaftsteuer gem. § 23 KStG

in Höhe von 25 % 461.382,00 €

Solidaritätszuschlag gem. §§ 3 Abs 1 Nr 1, 4 SolZG

in Höhe von 5,5 % 25.376,00 €

Aufgrund der tatsächlichen Verständigung und den Ergebnissen der Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung berechnete sich der Gewerbesteuermessbetrag im geänderten Bescheid 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 3. Februar 2009 wie folgt:

Gewinn aus Gewerbebetrieb 1.845.529,00 €

Gewerbeertrag 1.845.529,00 €

abgerundet auf volle 100 € 1.845.500,00 €

Messbetrag (5 %, § 11 GewStG) 92.275,00 €

Unter Berücksichtigung der Zahlenwerte der tatsächlichen Verständigung ist zu Gunsten des Angeklagten von einem zu versteuernden Einkommen von 1.240.000,- € (Nettoerlöse in Höhe von zu Gunsten des Angeklagten abgerundeter 2.600.000,- € abzgl. unbarer Nettobetriebsausgaben in Höhe von zu Gunsten des Angeklagten aufgerundeter 440.000,- € abzgl. zu Gunsten des Angeklagten angenommener Betriebsausgaben in 2007 für 2006 in Höhe von 365.000,- € abzgl. einer zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Gewerbesteuerrückstellung für 2006 in Höhe von 250.000,- €) und damit von einer geschuldeten Körperschaftssteuer von 310.000,00 Euro (25 % von 1.240.000,- €) im Jahr 2006 auszugehen. Bei der Berechnung des für die Körperschaftssteuer entscheidenden Gewinns sind dabei neben den gewinnmindernden baren und unbaren Betriebsausgaben, sowie der Gewerbesteuerrückstellung für das Jahr 2007 aus dem Jahr 2007 Zahlungsabflüsse in Höhe von 365.000,00 Euro zu berücksichtigen, die -wie sich aus der Auswertung der Bankbelege und sonstigen Unterlagen durch die Zeugin ... ergeben- wirtschaftlich betrachtet in den Gewinnermittlungszeitraum 2006 gehören.

Von der Körperschaftssteuer in Höhe von 310.000,00 Euro sind zu Gunsten des Angeklagten geleistete Vorauszahlungen in Höhe von 11.978,00 Euro in Abzug zu bringen. Insoweit handelt es sich um steuerstrafrechtlich Umbuchungen und Zahlungen auf einen Schätzungsbescheid des FA ... v. 1.10.2007 über die Festsetzung von Körperschaftsteuer 2006 und Solidaritätszuschlag 2006 für das 4. Vierteljahr 2006, die in der Zeit vom 29.11.2007 bis 15.07.2008 stattgefunden haben. Ausweislich des Klartextkontoauszugs des FA ... vom 22.12.2011 (S. 18 und 19) setzen sich die Beträge wie folgt zusammen:

"Körperschaftsteuervorauszahlungen 2006"

- LZB-Zahlung 2.434,00 €

- LZB-Zahlung durch Drittschuldner 1.078,00 €

- Überweisung durch Drittschuldner 6.678,00 €

- LZB-Zahlung durch Drittschuldner 425,00 €

- Zubuchung von KSt 2005 1.281,00 €

- Zubuchung von Zinsen nach § 233 AO 82,00 €

------------------------------------------

Summe 11.978,00 €

"Solidaritätszuschlagsvorauszahlungen 2006"

- Bescheid 2005 Abbuchung auf 4. Vierteljahr 2006 71,00 €

Zu Gunsten des Angeklagten ist daher von einem versuchten Verkürzungsbetrag Körperschaftssteuer 2006 von 223.516,- Euro (310.000,- Euro - 11.978,- Euro abzüglich eines weiteren zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Abschlags von 25 %) auszugehen.

Weiterhin schuldete die ... AG im Jahr 2006 einen Solidaritätszuschlag von mindestens 17.050,00 Euro (5,5 % von 310.000,- Euro). Abzüglich zu Gunsten des Angeklagten angenommener Vorauszahlungen in Höhe von 71,00 Euro beläuft sich der versuchte Verkürzungsbetrag insoweit auf 12.734,25 Euro (17.050,- Euro - 71,- Euro = 16.979,00 Euro abzüglich eines weiteren zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Abschlags von 25%).

Der Gewerbesteuermessbetrag der Stadt ... für das Jahr 2006 betrug 403 %. Unter Zugrundelegung eines Gewerbesteuermessbetrags zu Gunsten des Angeklagten von 62.000,00 € (5 % von 1.240.000,- €) belief sich die im Jahr 2006 geschuldete Gewerbesteuer auf 187.395,- Euro (62.000,00 Euro x 403% = 249.860,- Euro abzüglich eines weiteren zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Abschlags von 25 %).

Dem Angeklagten war auch insoweit bekannt, dass er als Vorstand der ... AG verpflichtet war, die Gewerbe- und Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2006 bis zum 31.12.2007 abzugeben. Gleichwohl unterlies er deren Abgabe. Durch die Nichtabgabe nahm er damit zumindest billigend in Kauf, dass für die ... AG insoweit keine entsprechenden Steuern in zuvor ausgeführter Höhe festgesetzt werden konnten. Durch Einsichtnahme in die Kontounterlagen war dem Angeklagten auch bekannt, dass die ... AG Gewinne wenigstens in zuvor ausgeführter Höhe erwirtschaftet hatte.

Soweit dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden ist, im Jahr 2004 Körperschafts- und Gewerbesteuer hinterzogen zu haben, ist das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellte worden. Gleiches gilt für den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung betreffend die Jahre 2004-2007.

Am 14.06.2007 ist der Angeklagte am Flughafen Düsseldorf vor seinem Flug nach Zürich mit 200.000,00 € Bargeld aufgegriffen worden.

Der Angeklagte war in der Zeit vom 13.08. bis zum 17.11.2008 in der Untersuchungshaftanstalt Detmold untergebracht. Gemeinsam mit einem Mithäftling war er in dieser Zeit in einer Zelle mit einer Grundfläche von 9,06 qm und einer im Raum stehenden Toilette, die nur über eine sogenannte Schamwand als Sichtschutz abgetrennt war, untergebracht. Das Landgericht Detmold hat mit Urteil vom 03.05.2012, Az. 9 O 391/11, wegen der insoweit menschenrechtsunwürdigen Unterbringung des Angeklagten diesem einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.860,00 Euro zugesprochen.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls im Einzelnen durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Angeklagte hat seine persönlichen Verhältnisse sowie seinen Werdegang einschließlich der familiären Verhältnisse entsprechend dem festgestellten Sachverhalt geschildert. Die Kammer sieht keinen Anlass für begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben.

Die Angaben zur Entwicklung und Funktionsweise des Steuersparmodells beruhen auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten ... und ... Diese haben für die Kammer nachvollziehbar erläutert, sich im Rahmen eines Aufbaustudiengangs in ... kennengelernt zu haben. Auf der Rückreise von ... nach ... habe man die Idee entwickelt mittels Ansparabschreibungen im Ausland im Inland erhebliche Steuervorteile im Inland erzielen zu können. Die Idee sei von ihnen in der Folgezeit weiterentwickelt worden und sei schließlich in diversen Artikeln in verschiedenen Fachzeitschriften publiziert worden.

Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger lediglich zur Arbeitsweise der Korrespondenten ..., ..., ... und ... eingelassen. Danach habe man sich zunächst bemüht, die Unterlagen ordnungsgemäß beizubringen. Die Zusammenarbeit mit dem Zeugen ... sei beendet worden, nachdem dieser mitgeteilt habe, dass die russischen Firmen nicht bereit seien Bilanzen zu übersenden und er angeboten habe, die Bilanzen mittels der von ihm besorgten Stempel selbst zu erstellen. Mit der Zeit sei ein gewisser Schlendrian eingetreten. Hintergrund sei gewesen, dass man mit der Vielzahl der Anfragen überfordert gewesen sei. Man hätte nicht damit gerechnet, dass das Steuersparmodell derart erfolgreich sei und so viele Investoren anlocke. Er, der Angeklagte, habe in 1-2 Fällen mitbekommen, dass der Zeuge ... mit Blanketten arbeite. Er habe ihm jedoch unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er zukünftig keine weiteren Blankette mehr erhalten möchte. Dem Zeugen ... sei auch ein portabler Drucker für seine Reisen zur Verfügung gestellt worden mit dessen Hilfe die vollständigen Verträge vor Ort ausgedruckt und den Unternehmen vorgelegt werden sollten.

Der Angeklagte hat die über seine Verteidiger abgegebene Erklärung bestätigt.

Die Einlassung des Angeklagten ist -soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht- durch die Beweisaufnahme widerlegt.

Der Zeuge ... hat angegeben, aufgrund einer Zeitungsannonce auf die ... AG, wonach diese mehrsprachige Korrespondenten suche, aufmerksam geworden zu sein. Ende 2004 habe er seine Tätigkeit bei der ... AG aufgenommen.

Der Angeklagte habe ihm im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs erklärt, dass es seine Aufgabe sei, Kleinstfirmen in Russland ausfindig zu machen; dabei habe es sich nicht um Firmen handeln dürfen, die mit Waffen oder Drogen handelten. Er habe Unterlagen besorgen sollen, die die Existenz der russischen Firmen belegen: Lichtbilder, Gewerbeanmeldung, Ausweiskopie und Bilanz. Richtig verstanden, worum es in der Sache gehe, habe er nicht. Er habe eine Werbeveranstaltung für interessierte Anleger in einem Lippstädter Hotel besucht. Das Modell habe er nicht verstanden. Er habe lediglich verstanden, dass deutsche Anleger Steuererleichterungen erzielen könnten, wenn sie sich an einer russischen Firma beteiligen. Einzelheiten kenne er aber nicht. Diese hätten ihn auch nicht interessiert. Insbesondere wisse er nicht, was eine ... sei. Warum sich die deutschen Anleger über eine ... und nicht als natürliche Person an den russischen Unternehmen beteiligt haben, wisse er auch nicht. Was eine atypisch stille Gesellschaft sei, könne er nicht sagen. Dies habe dem Angeklagten auch bekannt sein müssen. Auf seine Nachfragen habe der Angeklagte lediglich erklärt, dass es um Steuervorteile für deutsche Anleger gehe. Weder der Angeklagte noch ein anderer Mitarbeiter der ... AG habe ihm versucht, das Steuersparmodell detailliert zu erklären.

Gegenüber den russischen Firmen habe er entsprechend lediglich erklärt, dass sich deutsche Unternehmer an ihrer Firma beteiligen wollen, um in Deutschland Steuern sparen zu können. Die russischen Firmen hätten sich gleichsam nicht für Einzelheiten interessiert.

Insgesamt sei er ca. 8 Mal in Russland gewesen. Dort habe er insgesamt 228 Firmen geworben. Davon habe er jedoch lediglich ca. 10 Firmen selbst geworben, die weiteren Firmen seien von vier heimischen Untervermittlern akquiriert worden. Er habe die Untervermittler geworben; das Modell habe er ihnen nicht erklären können, da er ja selbst das Modell nicht verstanden habe. Die Untervermittler habe das aber ohnehin nicht interessiert. Er habe ihnen auch keinerlei Verträge o.ä. vorgelegt. Der Einsatz von Untervermittlern sei notwendig gewesen, weil in Russland viel über persönliche Beziehungen laufe. Ihm sei regelmäßig Misstrauen seitens der russischen Unternehmer entgegen gebracht worden, woran dann wiederum Vertragsabschlüsse seinerseits gescheitert seien. Ob die Untervermittler die von ihnen akquirierten Firmen tatsächlich aufgesucht hätten, wisse er nicht. Er sei aber von der Richtigkeit der ihm übermittelten Daten ausgegangen, weil die Untervermittler ihm auch die benötigten Unterlagen, welche die tatsächliche Existenz der jeweiligen Firma belegen sollten, ausgehändigt hätten. Dem Angeklagten sei die Arbeitsweise mit Untervermittlern bekannt gewesen.

Er habe den russischen Firmen zunächst jeweils 2.000,00 Euro für die Zurverfügungstellung der benötigten Unterlagen geboten; später als es zu Zahlungsstockungen gekommen sei, habe er den Firmen teilweise nur noch 500,00 Euro geboten. Das Geld sei an die russischen Firmen in bar ausgehändigt worden.

Er habe sich von jeder russischen Firma zunächst noch ca. 5-7 Blankobögen unterschreiben lassen, mit deren Hilfe in ... dann die Beteiligungsverträge und die Quittungen über den Erhalt von 5.000,00 Euro erstellt worden seien. Die in die russische Sprache übersetzten Verträge habe er den russischen Firmeninhabern nicht vorgelegt, weil dort eine Beteiligungssumme von 5.000,00 Euro genannt gewesen sei und der Russe dann auch diese Summe hätte haben wollen. Ein einmaliger Versuch den vollständigen Vertrag vorzulegen, sei aufgrund der im Vertrag genannten Beteiligungssumme gescheitert. Gleiches gelte für die Quittungen. Die russischen Firmen hätten ihm den Erhalt von 5.000,00 Euro nicht quittiert, wenn sie tatsächlich nur 500,00 - 2.000,00 Euro erhalten hätten. Die russischen Firmen seien aber für das ihnen angebotene Geld bereit gewesen, die Blankounterschriften zu leisten. Er habe bereits auf der ersten Reise mit Blankos gearbeitet.

Dies sei dem Angeklagten auch bekannt gewesen. Er habe die Vorgehensweise mit dem Angeklagten erörtert.

Mündlich habe er gegenüber den russischen Firmen erklärt, dass die Deutschen ihr Geld nicht zurück haben wollen. Dies sei ihm auch ausdrücklich so von dem Angeklagten gesagt worden. Er hätte die Garantieerklärungen nicht abgegeben, wenn ihm dies der Angeklagte nicht ausdrücklich vorgegeben hätte.

Nach seiner Rückkehr aus Russland habe er die Blankoformulare nebst der weiteren, die Existenz der jeweiligen Firma belegenden Dokumente bei der ... AG in ... abgeben; i.d.R. habe er die Unterlagen an den ... ausgehändigt. Sodann habe ihm der ... die Daten der deutschen Anleger übermittelt. Diese habe er am PC in die ihm in elektronischer Form vorliegenden Beteiligungsverträge eingesetzt. Die vervollständigten Verträge habe er sodann elektronisch an den ... zurückgesandt. In den Büroräumlichkeiten der ... AG seien die Verträge dann auf den Blankobögen ausgedruckt und mit einem Datum versehen worden.

Auch dies sei dem Angeklagten bekannt gewesen. Er habe gesehen, wie ... in Gegenwart des Angeklagten verschiedene Verträge vervollständigt habe. Gemeinsam habe man auch die Vorteile dieser Arbeitsweise erörtert.

Von dem Angeklagten seien ihm 10 Stempel von russischen Firmen übergeben worden. Mit Hilfe dieser Stempel habe er auf Anweisung des ... die für die Folgejahre notwendigen Bilanzen und Gewinnermittlungen erstellen sollen. Dies habe er weisungsgemäß mit Hilfe der noch vorhandenen Blankobögen und der ihm übergegebenen Stempel getan. Der Angeklagte habe auch von dieser Arbeitsweise Kenntnis gehabt. Er selbst habe mit ihm darüber gesprochen.

Von sämtlichen Verträgen habe er sodann eine Durchschrift erhalten. Wegen der im Vertragstext aufgeführten Summen habe er die Verträge nicht nach Russland weiterleiten können. Dies sei dem Angeklagten auch bekannt gewesen. Über das Problem der differierenden Summen im Fall der Weiterleitung habe man gesprochen. Der Angeklagte sei vor diesem Hintergrund damit einverstanden gewesen, von der Weiterleitung der Verträge abzusehen.

Aus dem gleichen Grund sei auch der während der 3. Russlandreise zur Verfügung gestellte Drucker vor Ort nicht eingesetzt worden. Hätte er die Verträge vor Ort ausgedruckt, wäre dem russischen Unternehmer die Differenz zwischen tatsächlich gezahlter und im Vertragstext genannter Summe aufgefallen. Der Vertragsabschluss wäre daran dann gescheitert, weil die russischen Unternehmer die im Vertragstext genannte Anlagesumme hätten haben wollen.

Der Zeuge ... ist glaubwürdig. Er hat seine Arbeitsweise detailliert geschildert. Seine Angaben sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge war ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Sofern er sich an Dinge nicht erinnern konnte oder sich Umstände seiner Kenntnis entzogen haben, hat er dies unumwunden eingeräumt; der Zeuge hat auf Nachfrage erklärt, nicht zu wissen, ob der Angeklagte von den Rückdatierungen der Verträge im Jahr 2007 gewusst habe. Im Übrigen ist das gegen den Zeugen ... geführte Ermittlungsverfahren durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... rechtskräftig abgeschlossen - ein Interesse, den Angeklagten zu belasten, um so selbst in den Genuß strafmildernder Umstände zu kommen, hatte der Zeuge somit nicht. Darüber hinaus vermochte die Kammer auch keinerlei überschießende Belastungstendenzen festzustellen. So hat der Zeuge erklärt, die Idee, mit Blanketten zu arbeiten, habe nicht der Angeklagte, sondern er -der Zeuge ...- gemeinsam mit den Untervermittlern entwickelt. Hätte er den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, wäre es ein leichtes gewesen, diesem die Idee, mit Blanketten zu arbeiten, unterzuschieben.

Die Aussage des Zeugen ... wird zudem durch die Angaben der Zeugen ..., ..., ..., ..., ... ... und ... gestützt.

Die Zeugen .., .., ..., ..., ... und ... haben die Akquirierung der ausländischen Firmen unter Abgabe von Garantieerklärungen auf Anweisung des Angeklagten mit Ausnahme der Arbeitsweise mit Blanketten entsprechend den getroffenen Feststellungen in gleichlautender Weise geschildert.

Der Zeuge ... hat zudem bestätigt, die von dem Zeugen ... benannten 10 Stempel in Russland besorgt zu haben. Ein russischer Unternehmer habe ihm zur Arbeitserleichterung den Vorschlag unterbreitet, von ihm seinen Firmenstempel zu erwerben. Mit dem Stempel habe man dann zu Hause selbst die benötigten Unterlagen, z.B. Bilanzen, erstellen können.Insgesamt habe er 10 Firmen geworben; von jeder Firma habe er auch einen Stempel erworben. Er habe die Stempel an den Angeklagten ausgehändigt. Was der Angeklagte mit den Stempeln gemacht habe, wisse er nicht.

Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Die Zeugen haben das Geschehen nüchtern, gleichlautend und ohne erkennbare Belastungstendenzen geschildert.

Die Angaben des Zeugen korrespondieren zudem mit den Angaben des Zeugen ...

Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens hat der Angeklagte selbst umfassende Angaben gemacht, die mit den Angaben der vorgenannten Zeugen übereinstimmen.

Der Zeuge ..., der den Vernehmungen des Angeklagten im Zuge des Ermittlungsverfahrens beigewohnt hat, hat erklärt, der Angeklagte habe angegeben, dass der Zeuge ... Anfang 2005 10 Stempel von russischen Unternehmen mitgebracht habe. Mit Hilfe dieser Stempel seien in der Folgezeit Bilanzen und Gewinnermittlungen in ... erstellt worden.

Darüber hinaus hat der Zeuge ... berichtet, dass der Angeklagte in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung auch selbst eingeräumt habe, dass ihm spätestens ab dem Jahr 2006 bekannt gewesen sei, dass der Zeuge ... mit Blankos gearbeitet habe. Dieser habe in Russland gegen die Übergabe von bis zu 2.000,00 € leere Seiten, die unten unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen waren, erhalten. Darüber hinaus habe er von den russischen Unternehmen Lichtbilder, die Gewerbeanmeldung und in der Regel Bilanzen und Jahresabschlüsse erhalten. Mittels der erhaltenen Blankos seien dann in Deutschland die Beteiligungsverträge nachträglich erstellt worden. Der Zeuge ... und ... haben ihn darüber in Kenntnis gesetzt. Er habe es in Kauf genommen, dass sämtliche von dem Zeugen ... vermittelten Verträge mit Blanketten gefertigt worden seien. Er habe die Hoffnung gehabt, dass der Zeuge ... dem russischen Unternehmer den vervollständigten Vertrag zuleiten würde, habe es aber auch billigend in Kauf genommen, wenn er dies nicht gemacht habe. Er habe weiterhin in Kauf genommen, dass durch die beschriebene Arbeitsweise mit Blanketten keine zivilrechtlich wirksamen unternehmerischen Beteiligungen begründet werden und den deutschen Anlegern allein deshalb schon kein Anspruch auf Geltendmachung der Ansparabschreibungen zugestanden habe.

Mittels der Blankette seien auch die Verträge zur "Vermittlung von Kapitalanlegern" zwischen der ... AG und dem ausländischen Unternehmer gefertigt worden. Weder der deutsche Anleger noch der russische Unternehmer hätten eine Ausfertigung davon bekommen.

Er habe dem Zeugen ..., wie auch den weiteren Korrespondenten, gesagt, er könne gegenüber sämtlichen russischen Unternehmern Garantieerklärungen dahingehend abgeben, dass die deutschen Anleger ihr Geld nicht zurückfordern würden.

Ihm sei auch bekannt gewesen, dass sich der Zeuge ... vor Ort verschiedener Untervermittler bedient habe.

Der Zeuge ... ist glaubwürdig. Er hat die Vernehmungen des Angeklagten umfassend, sachlich und detailliert aus der Erinnerung heraus geschildert.

Angesichts der glaubhaften und miteinander korrespondierenden Aussagen der Zeugen ... und ... ist die Einlassung des Angeklagten, von der Arbeitsweise des Zeugen ... mit Blanketten nichts gewusst zu haben, als Schutzbehauptung zu werten. Der Angeklagte hat zudem nicht erklärt, warum er im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren noch eingeräumt hat, von einer entsprechenden Arbeitsweise gewusst zu haben.

Auch die Angaben des Zeugen ... können die Glaubwürdigkeit der Zeugen ... und ... nicht erschüttern. Zwar hat der Zeuge ... in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten bekundet, dem Zeugen ... sei ein portabler Drucker zur Verfügung gestellt worden, um die Verträge vor Ort auszufertigen und dem russischen Unternehmer zur Verfügung zu stellen. Auch sei er davon ausgegangen, der russische Unternehmer erhalte eine Ausfertigung des in ... fertiggestellten Vertrags. Er habe erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens erfahren, dass die in ... erstellten Verträge tatsächlich nicht an die russischen Unternehmer weitergeleitet worden seien.

Die Kammer vermag diesen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Die Arbeitsweise mit Blanketten ist nämlich nur dann erforderlich, wenn die Verträge erst im Nachhinein und absprachewidrig ausgefüllt werden. Wenn den russischen Unternehmern ohnehin ein vollständiger Vertragstext zur Verfügung gestellt worden wäre, hätte dieser auch direkt von den russischen Unternehmern unterschrieben werden können. Die Arbeitsweise mit Blanketten macht nur dann Sinn, wenn im Vertragstext eben absprachewidrige Passagen -hier Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben und Anlagesumme von 5.000,00 Euro- enthalten sind. Der Zeuge ... hat für die Kammer glaubhaft ausgeführt, dass die russischen Unternehmer bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht unterschrieben hätten und daher die Arbeitsweise mit Blanketten erforderlich war. Dies musste sich auch dem Angeklagten erschließen.

Im Übrigen hat sich der Angeklagte zur Sache nicht eingelassen.

Die Feststellungen beruhen insoweit auf den Angaben des Zeugen ..., der den staatsanwaltlichen Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren beigewohnt und in deren Zuge der Angeklagte sich umfassend geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen hat.

Der Zeuge ... hat ausgeführt, der Angeklagte habe nach eigenen Angaben im Jahr 2004 einen Artikel über das Steuersparmodell gelesen. Er habe sodann über die Sozietät ... und ... Kontakt zu den Autoren -den früheren Mitangeklagten ... und ...- aufgenommen. Es habe eine Besprechung in den Räumlichkeiten der Sozietät ... und ... stattgefunden; das Steuermodell sei ihm dort näher erläutert worden. Er, der Angeklagte, habe die Idee gehabt, das von den früheren Mitangeklagten entwickelte Modell gewinnbringend an eine Vielzahl von Anlegern zu vermarkten. Die früheren Mitangeklagten hätten sich auf seine entsprechende Nachfrage bereit erklärt, das Konzept bei Akquirierung entsprechender Anleger durch den Angeklagten steuerrechtlich zu begleiten.

Zum Vertrieb des Modells habe er mit notariellem Vertrag vom 02.11.2004 die ... AG mit einem Stammkapital von 50.000,00 € gegründet. Zunächst sei er alleinvertretungsberechtigter Vorstand gewesen; später sei der frühere Mitangeklagte ... zur ... AG gestoßen und am 01.12.2006 gleichsam zum Vorstand ernannt worden. Aktionäre der ... AG seien zu 51% der Angeklagte selbst und zu 49% die ... GmbH, eine 100%-ige Tochter der Sozietät ... und ..., gewesen. ... sei Aufsichtsratsvorsitzender gewesen; ... Mitglied des Aufsichtsrats. Aufsichtsratssitzungen hätten mit Ausnahme einer konstituierenden Sitzung nicht stattgefunden.

Es habe regelmäßigen -insbesondere telefonischen- Kontakt zwischen dem Angeklagten und .../... gegeben.

Über die ... AG sei das Steuersparmodell unter der Bezeichnung "Steuerstrategie Null" vermarktet worden. Man habe Anzeigen in Fachzeitschriften platziert. Darüber hinaus hätten deutschlandweite Informationsveranstaltungen, auf denen Interessenten die Funktionsweise des Konzepts anhand einer PowerPoint-Präsentation durch ... und/oder ... sowie den Angeklagten näher dargelegt worden sei, stattgefunden. Den Interessenten sei die Broschüre "Steuerstrategie Null" ausgehändigt worden. In der Broschüre seien geschwärzte Steuerbescheide abgedruckt gewesen, wonach das Steuersparmodell von verschiedenen Finanzämtern bereits anerkannt worden sei. Die Kunden seien jedoch auch auf das Risiko des Totalverlusts hingewiesen worden. Bei Vertragsabschluss hätten die Kunden auch ein Beratungsprotokoll unterschrieben, in welchem auf das Risiko des Totalverlusts hingewiesen worden sei.

Bei Interesse sei mit dem potentiellen Kunden ein Beratungsgespräch vereinbart worden. Selbiges habe dann entweder in den Räumlichkeiten der ... AG in ... oder bei dem Kunden zu Hause stattgefunden. Ende 2006 hätten sich die Anfragen jedoch dermaßen gehäuft, dass persönliche Beratungsgespräche mit allen Anlegern nicht mehr möglich gewesen seien. In diesen Fällen seien dann lediglich Informationsmappen, Vertragsmuster und Vollmachten zur Unterschrift übersandt worden.

Sobald sich ein Kunde für das Modell entschieden habe, sei zunächst ein Honorarvertrag mit der ... AG, diese vertreten durch den Angeklagten oder den früheren Mitangeklagten ... oder den Zeugen ... unterzeichnet worden. Danach habe die ... AG 20-25 % der erwirtschafteten Nettorendite der vermittelten Kapitalanlage -einschließlich etwaiger Steuerrückflüsse- erhalten sollen. Weitere Vergütungs- und Provisionsabsprachen mit den deutschen Anlegern hätten nicht bestanden.

Sodann hätten die deutschen Anleger, in der Regel mit einem Familienangehörigen oder Bekannten, eine Beteiligungs-... gegründet. Für den Fall, dass ein weiterer Gesellschafter im Familien- oder Bekanntenkreis nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sich der Angeklagte selbst bereit erklärt, Mitgesellschafter zu werden. Ziel der ...-Gründung mit Sitz in einem heimatfremden Ort sei gewesen, für die Geltendmachung der Ansparabschreibungen eine andere Zuständigkeit des Finanzamts zu begründen als für die Einkommensbesteuerung. Die steuerlichen Vorteile seien so nicht sofort sichtbar gewesen. In Einzelfällen habe sich ein Anleger aber auch ohne die vorherige Gründung einer ... direkt an dem ausländischen Unternehmen beteiligt.

Im Anschluss sei durch die ... ein Beteiligungsvertrag mit dem ausländischen Unternehmen, welcher von ... und ... entworfen worden sei, geschlossen worden. Teilweise seien der ... AG von den ...-Gesellschaftern entsprechende Vollmachten zum Abschluss des Beteiligungsvertrags erteilt worden. Die Beteiligungsverträge mit dem ausländischen Unternehmen seien in diesen Fällen durch den früheren Angeklagten ... oder den Zeugen ... denen sämtliche die Arbeitsweise der Korrespondenten und die Handlungsabläufe in der ... AG bekannt waren, unterzeichnet worden.

Pro Beteiligungs-... sei entsprechend der vertraglichen Regelung eine Beteiligungssumme von 5.000,00 € vereinbart worden. In der Regel sei dieser Betrag sodann aufgrund einer von den Anlegern erteilten Einzugsermächtigung von der ... AG eingezogen worden. Vereinzelt sei der Betrag auch in bar gezahlt worden oder auf das Konto der ... AG überwiesen worden. Teilweise seien zunächst nur 4.000,00 € gezahlt worden. Zwei weitere Teilbeträge zu je 500,00 € seien bei Übergabe der jeweiligen Jahresabschlüsse gezahlt worden.

Die Anleger seien davon ausgegangen, dass die vollständige Anlagesumme dem ausländischen Unternehmen als Beteiligung zufließt. Tatsächlich hätten er und ... jedoch 3.000,00 € für die ... AG einbehalten. Den Anlegern sei davon in keinem Fall etwas bekannt gewesen. Im Beteiligungsvertrag sei entsprechend auch eine Beteiligungssumme von 5.000,00 € ausgewiesen worden. Die Kunden seien davon ausgegangen, dass die ... AG entsprechend dem Honorarvertrag entlohnt werden würde.

Die Gelder seien im abgekürzten Zahlungsweg einbehalten worden. Die einbehaltenen 3.000,00 € seien der ... AG seitens der ausländischen Unternehmen als Provision geschuldet; insoweit habe der "Vertrag zur Vermittlung von Kapitalanlegern", welcher gleichsam mit Blankos erstellt worden sei, bestanden.

Er habe sogenannte "Korrespondenten" eingestellt, die im Ausland eine ausreichende Anzahl interessierter Unternehmen, an denen sich der deutsche Anleger dann beteiligen konnte, akquirieren sollten. Die Korrespondenten hätten bedingt durch ihre Herkunft einen Bezug zum jeweiligen Einsatzgebiet aufgewiesen; so sei der Zeuge ... in Russland, der Zeuge ... in Marokko, der Zeuge ... in Russland, der Zeuge ...in Polen, der Zeuge ...in Russland, der Zeuge ...in Großbritannien und der Zeuge ... in Russland eingesetzt worden. Aufgabe der Korrespondenten sei es gewesen im jeweiligen Einsatzgebiet Kleinstunternehmen, wie Kioske, Autowerkstätten, Tabakläden o.ä, zu gewinnen.

Er sei davon ausgegangen, dass den Korrespondenten klar gewesen sei, was sie vermittelten. Er habe ihnen erklärt, wie das Steuersparmodell funktioniere.

Er habe sämtlichen Korrespondenten gesagt, dass sie gegenüber den ausländischen Unternehmen erklären könnten, dass die deutschen Anleger ihr Geld nicht zurückfordern würden. Er habe auch gewußt, dass diese Erklärung im Widerspruch zu der vertraglichen Regelung, wonach der deutsche Anleger einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe, stehe und jedenfalls in den Fällen in denen der Vertrag von einem Mitarbeiter der ... AG, die von den Garantieerklärungen gewusst hätten, unterzeichnet worden sei, allein deshalb keine zivilrechtlich wirksame atypisch stille Beteiligung begründet worden sei.

Ihm sei auch bekannt gewesen, dass die deutschen Anleger eine zivilrechtlich wirksame Beteiligung als Voraussetzung an dem Steuersparmodell partizipieren zu können, zeichnen wollten, aufgrund der abgegebenen Garantieerklärungen aber keine zivilrechtlich wirksame unternehmerische Beteiligung hätte begründet werden können. Er habe dies im Hinblick auf die für die ... AG zu erzielende Rendite aber billigend in Kauf genommen.

Ihm sei bekannt gewesen, dass Anfang 2007 zahlreiche Verträge auf das Jahr 2006 rückdatiert worden seien. Die Rückdatierung sei durch ihn selbst oder durch ... erfolgt.

Ein Kassenbuch sei nicht geführt worden; eine ordnungsgemäße Buchführung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein Kassenbuch sei im Mai 2007 über einen Zeitraum von 2 Monaten nachträglich erstellt worden. Die dort niedergelegten Zahlen seien fiktiv.

Im Rahmen der staatsanwaltlichen Vernehmung vom 11.12.2008, an der auch beide Verteidiger teilgenommen hätten, sei eine tatsächliche Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen zwischen dem Finanzamt ... und dem Angeklagten geschlossen worden. Die in der tatsächlichen Verständigung niedergelegten Zahlen seien den Verteidigern nach Kenntnis des Zeugen ... am 04.12.2008 zur Vorprüfung zugeleitet worden. Diese hätten keine Einwände erhoben.

Der Angeklagte habe im Zuge seiner staatsanwaltlichen Vernehmung die der tatsächlichen Verständigung zu Grunde liegenden Zahlenwerte auch steuerstrafrechtlich im Rahmen des Tatbestandes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung in vollem Umfang anerkannt. Ihm sei bekannt gewesen, dass er für das Jahr 2005 fehlerhafte Zahlen an das Finanzamt übermittelt habe und aufgrund dessen die von der ... AG geschuldeten Steuern zu niedrig festgesetzt worden seien. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung sei ihm gleichsam bekannt gewesen. Er habe wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung für das Jahr 2006 in Kauf genommen, dass für dieses Jahr keine Steuern festgesetzt werden können.

Aufgrund einer internen Kompetenzverteilung im Rahmen der ... AG sei er alleinverantwortlich für die Abgabe der Steuererklärungen gewesen.

Die Anerkennung der Besteuerungsgrundlagen für das Strafverfahren habe er in einer weiteren staatsanwaltlichen Vernehmung am 29.05.2009 erneut bestätigt.

Im Zuge des Scheiterns der ... AG aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens habe er Privatinsolvenz anmelden müssen.

Am 14.06.2007 sei er am Flughafen Düsseldorf vor seinem Flug nach Zürich mit 200.000,00 € Bargeld aufgegriffen worden. Mit dem Geld habe er ein Fahrzeug der Luxusklasse für die ... AG kaufen wollen.

Der Zeuge ist wie dargestellt glaubwürdig. Er hat den Inhalt der staatsanwaltlichen Vernehmungen nüchtern und sachlich, ohne erkennbare Belastungstendenzen wiedergegeben. Der Zeuge ist zudem bereits aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit in besonderem Maße befähigt, den Inhalt einer staatsanwaltlichen Vernehmung korrekt zu erfassen und wiederzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt seiner früheren Vernehmungen zu Unrecht belastet haben könnte, haben sich nicht ergeben.

Die Feststellungen zum Unterschreiben der Beteiligungsverträge für die deutschen Anleger durch die Zeugen ...und ... beruhen auf den Angaben der Zeugen ... und ... Der Zeuge ...hat ausgeführt, in den Fällen, in denen die deutschen Anleger der ... AG eine Vollmacht zum Abschluss des jeweiligen Beteiligungsvertrags erteilt hätten, seien die Verträge entweder von ihm oder ... unterschrieben worden. Sie beide hätten aus ihrer Tätigkeit im ... von der Arbeitsweise des ... mit Garantieerklärungen und Blanketten gewusst.

Der Zeuge ist glaubwürdig. Das gegen ihn geführte Verfahren ist abgeschlossen; er hat folglich kein Interesse, fehlerhafte Angaben zu machen. Er hat seine Arbeitsweise zudem sachlich und detailliert geschildert. Seine Angaben korrespondieren zudem mit den Ausführungen des Zeugen ..., der gleichsam geschildert hat, von der Arbeitsweise des ... mit Blanketten und Garantieerklärungen gewußt zu haben. Sofern der Zeuge ... angegeben hat, er sei davon ausgegangen, der Zeuge ... habe nach Fertigstellung der Verträge eine Vertragsausfertigung an das russische Unternehmen weitergeleitet , sind die Angaben wie dargestellt nicht glaubhaft.

Die Feststellungen zu den Vertragstexten beruhen auf dem exemplarisch verlesenen Beteiligungsvertrag, dem Honorarvertrag, der Steuerberatervollmacht und dem Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer ... betreffend .../..., sowie dem auszugsweise verlesenen Beteiligungsvertrag betreffend ... und der Vollmacht zum Abschluss des Beteiligungsvertrags mit dem russischen Unternehmen betreffend die Eheleute ...

Die Feststellungen zum Vorstellungshorizont der Anleger beruhen auf den Angaben der Anleger ..., ..., ..., ..., ..., . .., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...und ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... , ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...

Der Zeuge ... hat angeben, er habe im Freundes- bzw. Bekanntenkreis von der ... AG und von dem von ihr vertriebenen Steuersparmodell erfahren. Daraufhin habe er Ende 2006 telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen. Weitere über das Telefonat hinausgehende persönliche Kontakte habe es nicht gegeben.

Über die ... AG habe er eine Informationsbroschüre mit dem Titel "Steuerstrategie Null" erhalten, in der das Modell vorgestellt und erläutert worden sei. In diesen Unterlagen hätten sich auch geschwärzte Steuerbescheide, aus denen hervorgegangen sei, dass verschiedene Finanzämter in der Vergangenheit das Modell akzeptiert hätten, befunden.

Er habe die Anlage dann entweder mit seinem Steuerberater oder mit Studienfreunden, die heute ebenfalls Steuerberater sind, besprochen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass das Modell plausibel sei. Daraufhin habe er sich für die Beteiligung an dem Steuersparmodell entschieden. Zu diesem Zweck habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine ... gegründet. Insgesamt habe er sich an einem Unternehmen beteiligt.

Den Beteiligungsvertrag habe er nicht selbst unterzeichnet. Er habe der ... insoweit eine umfassende Vollmacht erteilt.

Das entscheidende Motiv für ihn sei die Chance, Steuern im erheblichen Umfang zu sparen, gewesen. Die Möglichkeit über das russische Unternehmen eine Rendite zu erzielen, sei für ihn nebensächlich und nicht entscheidungserheblich gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich insoweit auch eher um eine theoretische Möglichkeit handle.

Er habe damit gerechnet, dass die Möglichkeit bestehe, die investierten 5.000,00 Euro zu verlieren. Die Chance auf eine erhebliche Steuerersparnis sei ihm dieses Risiko jedoch wert gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass eine gute Chance bestehe, dass die Finanzverwaltung das Steuersparmodell anerkennen werde.

Es sei ihm darauf angekommen, dass es sich um eine legale Sache handelt; also tatsächlich eine unternehmerische Beteiligung mit dem ausländischen Unternehmen als Voraussetzung, Ansparabschreibungen auf legalem Weg geltend machen zu können, zustande kommt .

Ausweislich des von ihm unterzeichneten Honorarvertrags hätte die ... mit 25 % an den Steuerrückflüssen beteiligt werden sollen. Weitere Provisionsabsprachen hätte es nicht gegeben. Hätte er gewusst, dass die ... von den gezahlten 5.000,00 Euro, 3.000,00 Euro einbehält, hätte er sich -unabhängig davon, ob sich dies auf die Wirksamkeit des Steuersparmodells auswirkt- nicht beteiligt. Das Verhältnis von Beteiligungssumme einerseits und Provision andererseits hätte in seinen Augen in diesem Fall nicht gestimmt.

Die Arbeitsweise mit Blanketten sei ihm nicht bekannt gewesen. Hätte er davon gewußt, hätte er sich -unabhängig davon, ob dadurch die zivilrechtliche Wirksamkeit des Beteiligungsvertrags berührt wird oder nicht- nicht beteiligt. Ein solches Vorgehen komme ihm von vornherein unseriös vor.

Hätte er von den Garantieerklärungen gegenüber den russischen Unternehmen gewußt, hätte er sich nicht beteiligt.

Er habe zu keinem Zeitpunkt vor gehabt, über die Beteiligungssumme von 5.000,00 € hinaus, in das russische Unternehmen zu investieren.

Er habe nicht versucht, die Einlagesumme von dem russischen Unternehmen zurückzufordern. Ein solches Vorgehen sei ihm aussichtslos vorgekommen.

Das für ihn zuständige Finanzamt habe die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Ansparabschreibungen abgelehnt.

Er habe nicht versucht, die Beteiligungssumme als Verlust im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen.

Die Zeugen ..., .., .., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... haben in gleichlautender Weise Angaben gemacht.

Die Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... haben sich in den entscheidenden Punkten wie der Zeuge ... eingelassen mit dem Unterschied, dass sie sich auch beteiligt hätten, wenn sie von der zusätzlichen Provision in Höhe von 3.000,00 € zu Gunsten der ... AG gewusst hätten. Nach ihrem Dafürhalten hätte nämlich unter der Voraussetzung, dass ein wirksamer Beteiligungsvertrag mit dem russischen Unternehmen geschlossen worden sei, das Steuersparmodell funktioniert. Ihnen sei in diesem Fall egal gewesen, wie viel ihres Geldes im russischen Unternehmen ankomme.

Die Zeugen sind glaubwürdig. Sämtliche Zeugen haben in einer für die Kammer glaubhaften Weise dargestellt, im Anlagezeitraum über ein hohes Einkommen verfügt zu haben. Sie hätten eine Möglichkeit gesucht, Steuern zu sparen. Dabei sei es ihnen auf die Legalität der gewählten Anlage angekommen. Bei den von den Zeugen benannten Motiven handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um nachvollziehbare Motive. Alle Zeugen waren nach dem Eindruck der Kammer zudem um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Keiner der Zeugen zeigte im Hinblick auf den Angeklagten Belastungstendenzen.

Der Zeuge ... hat weiterhin in glaubhafter Weise ausgeführt, sich zwar gemeinsam mit seiner Ehefrau, Frau ..., beteiligt zu haben, diese könne zur Sache jedoch nichts beitragen. Er allein habe sich mit dem Anlagemodell auseinandergesetzt und die Entscheidung getroffen, die Anlage zu zeichnen. Seine Frau habe die Verträge dann lediglich mitunterschrieben.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Ehefrau des Zeugen ..., Frau ...; die Ehefrau des Zeugen ..., Frau ...; die Ehefrau des Zeugen ..., Frau...; die Ehefrau des Zeugen ..., Frau ...; die Ehefrau des Zeugen ..., Frau ...; die Ehefrau des Zeugen ..., Frau ...; die damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Zeugen ..., Frau ...; die Ehefrau des Zeugen ..., Frau ... und die Ehefrau des Zeugen ..., Frau ...

Die Zeugin ... hat glaubhaft dargelegt, alle Entscheidungen gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn ..., getroffen zu haben. Dieser könne über das von ihr erklärte zur Sache nichts beitragen.

Der Zeuge ... hat glaubhaft ausgeführt, sich gemeinsam mit seiner Mutter, der Zeugin Erika ..., beteiligt zu haben. Er habe alle Entscheidungen allein getroffen, seine Mutter habe nur unterschrieben.

Gleiches gilt für den Fall .../... Der Zeuge ... hat überzeugend ausgeführt, dass der Zeuge ... -ein guter Freund von ihm- sich lediglich zur Gründung der ... zur Verfügung gestellt habe. Im Innenverhältnis habe er die vollständige Anlagesumme aufgebracht. Der Zeuge ... habe sich mit dem Steuersparmodell in keiner Weise auseinandergesetzt und auch nicht versucht, davon steuerlich zu profitieren.

Für den Fall .../... hat der Zeuge ... glaubhaft dargelegt, der Steuerberater des langfristig erkrankten Zeugen ... zu sein. Zwischen ihnen bestehe seit Jahren ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis. Der Zeuge ... habe sich auf seinen Rat verlassen und allein deshalb das Modell gezeichnet. Mit der Sache habe er sich nicht auseinandergesetzt.

Die Vernehmung der Zeugen ... und ... war unergiebig. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, sich mit dem Modell nicht befasst zu haben. Ihr Sohn habe alles geregelt. Sie hätten nur unterschrieben.

Der Sohn der Eheleute .../..., der Zeuge ... hat wie der Zeuge ... Angaben gemacht.

Die Zeugen ..., ..., ..., ..., ., ..., ... haben sich ebenfalls wie der Zeuge ... eingelassen, jedoch erklärt neben der möglichen Steuerersparnis sei die Chance, eine erhebliche Rendite zu erzielen, entscheidungserheblich gewesen. Beide Motive seien insoweit gleichrangig gewesen.

Die Zeugen ..., ..., ... haben sich dahingehend eingelassen, dass es ihnen primär darum gegangen sei, eine Rendite zu erzielen. Mögliche Steuervergünstigungen seien für sie nebensächlich gewesen. Sie hätte sich auch beteiligt, wenn sie keine steuerlichen Vorteile hätten erzielen können, aber die Rendite gestimmt hätte. Dass mit der Anlage eine Rendite hätte erzielt werden können, sei für sie schlüssig gewesen, denn gerade Russland habe zum damaligen Zeitpunkt als Wachstumsmarkt gegolten. Die russischen Unternehmen, an denen sie sich beteiligt hätten, hätten sie nicht gekannt. Außer den seitens der ... AG übersandten Lichtbildern und Bilanzen hätten sie keine Informationen über die Unternehmen gehabt; sie wüssten welcher Branche das Unternehmen zugeordnet werden könne, nicht jedoch wie viele Mitarbeiter das Unternehmen habe oder wie es sich in den vergangenen Jahren entwickelt habe. Persönliche Kontakte zu dem russischen Unternehmen hätten weder vor der Vertragsunterzeichnung noch danach bestanden.

Soweit die Zeugen ausgeführt haben, es sei ihnen allein auf die Rendite angekommen, hält die Kammer diese Aussage nicht für glaubhaft. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugen, es sei ihnen neben der steuerlichen Komponente gleichrangig auch auf die Rendite angekommen. Keiner der Zeugen kannte das russische Unternehmen aus eigener Anschauung; seitens der ... AG waren den Anlegern nur rudimentäre Informationen zur Verfügung gestellt worden. Allein aufgrund dieses Informationsdefizits hält es die Kammer in keiner Weise für nachvollziehbar, warum sich ein deutscher Anleger in Russland an einem Unternehmen beteiligen sollte, mit dem Ziel eine erhebliche Rendite zu erzielen. Das Anlagemodell war zudem als "Steuerstrategie Null" bezeichnet. Auch aufgrund der Bezeichnung des Anlagemodells ist die Kammer davon überzeugt, dass es den Anlegern darum ging, ihre Steuerlast -bestenfalls auf null- zu reduzieren.

Der Zeuge ... ist verstorben.

Die Zeugen ..., ..., ..., ... und ... haben glaubhaft ausgeführt, sich zwar auf dem Papier gemeinsam mit dem Angeklagten an einem russischen Unternehmen beteiligt zu haben; im Innenverhältnis sei jedoch die vollständige Anlagesumme von ihnen aufgebracht worden.

Diese Angaben stimmen überein mit der Aussage des Zeugen ..., der der Vernehmung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren beigewohnt hat. Der Angeklagte hat sich danach im Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, sich in Einzelfällen auf dem Papier als ...-Partner zur Verfügung gestellt zu haben. Im Innenverhältnis sei die komplette Anlagesumme aber von den betroffenen Anlegern aufgebracht worden.

Zu dem Vorwurf der Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung zu Gunsten der ... AG hat sich der Angeklagte gleichsam nicht eingelassen.

Der Zeuge ... hat glaubhaft ausgeführt, der Angeklagte sei im Innenverhältnis für die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung, sowie die Buchführung und Abwicklung der Finanzen der ... AG alleinverantwortlich gewesen. Die Aussage stimmt mit den Angaben des Zeugen ... überein. Danach hat auch der Angeklagte im Zuge seiner staatsanwaltlichen Vernehmung eingeräumt, im Innenverhältnis alleinverantwortlich gewesen zu sein.

Die Feststellungen zu den Rückdatierungen beruhen wiederum auf den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Nach den wie dargestellt glaubhaften Ausführungen des Zeugen ... hat der Angeklagte eingeräumt gewußt zu haben, dass Anfang 2007 verschiedene Verträge auf das Jahr 2006 rückdatiert worden seien. Die Angaben stimmen zudem mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen ... überein. Dieser hat erklärt, dass ihm seitens der ... AG zu Beginn des Jahres 2007 angeboten worden sei, verschiedene Beteiligungsverträge auf das Jahr 2006 rückzudatieren, um so in den Genuß steuerlicher Vergünstigungen für das abgelaufene Kalenderjahr zu kommen. Er habe mit dem Angeklagten darüber gesprochen. Auch der Zeuge ... ist glaubwürdig. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren ist durch amtsgerichtliches Urteil, mit welchem er zu einer mehrmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, abgeschlossen. Ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Zeuge folglich nicht. Überschießende Belastungstendenzen vermochte die Kammer gleichsam nicht zu erkennen.

Die Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen beruhen auf der verlesenen tatsächlichen Verständigung vom 11.12.2008, den Aussagen des Zeugen ... und der Zeugin ...

Die Zeugin ... hat im Sinne der getroffenen Feststellungen erklärt, die Betriebsprüfung bei der ... AG betreut zu haben. Sie habe sämtliche im Zuge verschiedener Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellte Aufzeichnungen über Auszahlungen an Korrespondenten oder Dritte sowie Bankunterlagen der ... AG ausgewertet. Ein Kassenbuch sei nicht vorhanden gewesen. Das Ergebnis dieser Auswertungen habe seinen Niederschlag in der tatsächlichen Verständigung gefunden. Das Ergebnis sei -jedenfalls betreffend die Besteuerungsgrundlagen für die ... AG- von dem Angeklagten und seinen beiden Verteidigern anerkannt worden. Im Vorfeld sei der Entwurf der tatsächlichen Verständigung den Verteidigern des Angeklagten zugeleitet worden. Auf deren Wunsch seien sodann Korrekturen betreffend die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen an den Angeklagten im Jahr 2007 vorgenommen worden.

Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Ein Interesse, den Angeklagten, der ihr bis zu der von ihr federführend geleiteten Betriebsprüfung völlig unbekannt war, hat sie nicht. Ihre Ausführungen sind zudem nachvollziehbar und korrespondieren mit den Angaben des Zeugen ...

Die Aussage des Zeugen Richter am Amtsgericht ... war unergiebig. Der Zeuge hat angegeben sich an die Vernehmung des Angeklagten im Rahmen des Haftprüfungstermins vom 11.12.2008 nicht erinnern zu können. Der Zeuge ... hat jedoch glaubhaft ausgeführt, der Haftbefehlsverkündung beigewohnt zu haben. Der Angeklagte habe sich im Rahmen der Haftbefehlsverkündung auf seine staatsanwaltliche Vernehmung vom 11.12.2008 bezogen, in deren Zuge die Besteuerungsgrundlagen auch ausdrücklich für das Steuerstrafverfahren anerkannt worden seien.

Die Feststellungen zu den verschiedenen Bescheiden des Finanzamts ... beruhen auf der Verlesung des Steuerbescheids des Finanzamts ... betreffend ... AG über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2005, des Steuerbescheids des Finanzamts ... betreffend ... AG vom 03.09.2007über die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes zum 31.12.2005, des Bescheid für 2004 über Körperschaftssteuern betreffend die ... AG vom 03.02.2009, des Bescheids für 2005 über Körperschaftssteuern betreffend die ... AG vom 03.02.2009, des Bescheids vom 31.12.2005 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftssteuer betreffend die ... AG vom 03.02.2009, des Bescheids für 2006 zur Körperschaftssteuer betreffend die ... AG vom 03.02.2009, des Bescheids für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag (geänderter Steuerbescheid) betreffend die ... AG, des Bescheids für 2005 für den Gewerbesteuermessbetrag (geänderter Steuerbescheid) betreffend die ... AG, des Bescheids für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag (geänderter Bescheid) betreffend die ... AG, des Bescheids für 2005 über Körperschaftssteuern vom 15.07.2008, des Bescheids für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 15.07.2008, des Bescheids für 2004 über Körperschaftssteuer vom 21.03.2006, des Bescheids zum 31.12.2004 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 21.03.2006, des Bescheids auf den 31.12.2004 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftssteuer vom 21.03.2006, des Bescheids über Körperschaftssteuer für 2005 vom 23.08.2007, des Bescheids zum 31.12.2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.08.2007, einschließlich Anlage 1, des Bescheids auf den 31.12.2005 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftssteuer vom 23.08.2007 und des . Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes ... vom 01.10.2007 einschließlich Seite 18 und 19 des Kontoauszugs betreffend die Körperschaftssteuer der ... AG vom 22.11.2011 des Finanzamtes ...

Die Feststellungen zu den verschiedenen Steuererklärungen beruhen auf der Verlesung der Körperschaftssteuererklärung für 2005 , eingegangen beim Finanzamt ... am 31.07.2007, der Gewerbesteuererklärung für 2005, eingegangen beim Finanzamt ... am 31.07.2007, der Gewerbesteuererklärung von 2005, eingegangen beim Finanzamt ... am 19.06.2008, der Körperschaftssteuererklärung 2005, eingegangen beim Finanzamt ... am 19.06.2008, der Körperschaftssteuererklärung für 2004, eingegangen beim FA ... am 07.03.2006 für die ... AG und der Gewerbesteuererklärung für 2004 betreffend die ... AG vom 03.03.2006.

Die Feststellungen zu den einzelnen Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen beruhen auf der Verlesung der Bilanz der ... AG zum 31.12.2004, der Gewinn- und Verlustrechnung für 2004 der ... AG, der Bilanz der ... AG zum 31.12.2005, der Gewinn- und Verlustrechnung für 2005 der ... AG einschließlich Seiten 2 der Anlage 4 und Seite 6 der Anlage 5.

Ausgehend von den Zahlen der tatsächlichen Verständigung hat die Kammer bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer 2005 und des verkürzten Solidaritätszuschlags 2005 folgende sich aus den verlesenen Bescheiden und der tatsächlichen Verständigung ergebende zu Gunsten des Angeklagten abgerundete Berechnungsgrundlagen zu Grunde gelegt:

Erlöse (netto) 375.000,00€ (anerkannte Bruttoerlöse in Höhe von 446.560,00 Euro, zu Gunsten des Angeklagten abgerundet)

./. Betriebsausgaben unbar 30.000,00 € (anerkannt in Höhe von 29.690,81 Euro; zu Gunsten des Angeklagten aufgerundet)

./. Betriebsausgaben bar Korrespondenten 85.000,00 € (anerkannt in Höhe von 83.500,00 Euro; zu Gunsten des Angeklagten aufgerundet)

./. Rückstellung für GewSt 2005 45.000,00 €

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Jahresüberschuss 215.000,00 €

Nichtabziehbare Aufwendungen gem. § 10 KStG sind im

geschätzten Jahresüberschuss nicht enthalten (KSt, SolZ etc.),

so dass keine Hinzurechnung erfolgen muss.

Einkommen 215.000,00 €

zu versteuerndes Einkommen 215.000,00 €

Körperschaftsteuer gem. § 23 KStG

in Höhe von 25 % 53.750,00 €

Solidaritätszuschlag (5,5 %) 2.956,00 €

Zu Gunsten des Angeklagten sind bei der Berechnung die anerkannten Bankabhebungen, die dem Angeklagten zugeflossen sind und gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln wären, denn dem Angeklagten stand mangels Vorstandsvertrags keine Vergütung zu, und daher dem Einkommen der ... AG zuzurechnen wären, bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer von dem Ergebnis der vorstehenden Berechnung bei der Zugrundelegung des Steuerschadens einen weiteren Abschlag von je 25 % angenommen, so dass sich ein Körperschaftssteuerschaden von 37.717,- Euro (53.750,- Euro - gezahlter Steuern in Höhe von 3.460,- Euro = 50.290,00 Euro abzüglich eines weiteren zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Abschlags von 25 %) und hinsichtlich des Solidarzuschlags sich der Schaden auf 2.074,- Euro beläuft (2.956,- Euro abzgl. eines gezahlten Solidaritätszuschlags in Höhe von 190,- Euro = 2.766,- Euro abzüglich eines weiteren zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Abschlags von 25 %).

Bei der Berechnung der geschuldeten Gewerbesteuer für das Jahr 2005 hat die Kammer folgende Berechnungen zu Grunde gelegt:

Gewinn aus Gewerbebetrieb 215.000,00 € (anerkannte Erlöse netto in Höhe von 375.110,- Euro abzüglich unbarer Betriebsausgaben netto in Höhe von 29.690,81 Euro und anerkannter in bar gezahlter Betriebsausgaben in Höhe von 83.500,- Euro)

Gewerbeertrag 215.000,00 €

abgerundet auf volle 100 € 215.000,00 €

Messbetrag (5 %) 10.750,00 €

Der Verkürzungsbetrag Gewerbesteuer 2005 beläuft sich damit unter Berücksichtigung eines Gewerbesteuermessbetrags von zu Gunsten des Angeklagten angenommenen wenigstens 10.750,00 Euro auf 43.322,00 € (10.750 € x 403 %). Unter Berücksichtigung einer tatsächlich festgesetzten Gewerbesteuer von 2.780,00 Euro beläuft sich der Verkürzungsbetrag auf 30.406,- (43.322,- Euro - 2.780,- Euro = 40.542,00 Euro abzüglich eines weiteren zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Abschlags von 25 %).

Ausgehend von den Zahlen der tatsächlichen Verständigung hat die Kammer zur Berechnung des Körperschaftssteuerschadens und des verkürzten Solidaritätszuschlags folgende Berechnungen und zu Gunsten des Angeklagten abgerundete Zahlenwerte für das Jahr 2006 zu Grunde gelegt:

Erlöse (netto) 2.600.000,00 € (anerkannte 3.100.874,51 Euro (brutto) = 2.604.734,10 Euro (netto); zu Gunsten des Angeklagten abgerundet)

./. Betriebsausgaben unbar 305.000,00 € (anerkannt in Höhe von 302.012,29 Euro; zu Gunsten des Angeklagten aufgerundet)

./. Betriebsausgaben bar Korrespondenten 440.000,00 € (anerkannt in Höhe von 431.885,00 Euro; zu Gunsten des Angeklagte aufgerundet)

./. Betriebsausgaben in 2007 für 2006 365.000,00 €

./. Rückstellung für GewSt 2006 250.000,00 €

----------------------------------------------------------------------------------

Jahresüberschuss 1.240.000,00 €

Hinzurechnungen gem. § 10 KStG sind im geschätzten

Jahresüberschuss nicht enthalten (KSt, SolZ etc.).

Einkommen 1.240.000,00 €

zu versteuerndes Einkommen 1.240.000,00 €

Körperschaftsteuer gem. § 23 KStG

in Höhe von 25 % 310.000,00 €

Solidaritätszuschlag (5,5 %) 17.050,00 €

Die Entnahmen des Angeklagten sind dabei wiederum zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt worden.

Die Berücksichtigung der Betriebsausgaben in 2007 für 2006 beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin ..., die erklärt hat, aus den von ihr ausgewerteten Bankbelegen und sonstigen Unterlagen hätten sich im Jahr 2007 Zahlungsabflüsse in Höhe von maximal 365.000,00 Euro ergeben, die wirtschaftlich betrachtet in den Gewinnermittlungszeitraum für das Jahr 2006 gehören würden. Diese Zahlungsabflüsse sind zu Gunsten des Angeklagten gewinnmindernd berücksichtigt worden.

Bei der Ermittlung des Gewerbesteuerschadens 2006 hat die Kammer folgende zu Gunsten des Angeklagten abgerundeten Beträge auf Grundlage der tatsächlichen Verständigung zu Grunde gelegt:

Gewinn aus Gewerbebetrieb 1.240.000,00 €

Gewerbeertrag 1.240.000,00 €

abgerundet auf volle 100 € 1.240.000,00 €

Messbetrag (5 %, § 11 GewStG) 62.000,00 €

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer 2005 und 2006 hat die Kammer weiterhin eine pauschale Schätzung zu Gunsten des Angeklagten in Höhe von ca. 5/6 der voraussichtlich entstehenden Gewerbesteuernachzahlung als gewinnmindernder Abzug für die Jahre 2005 und 2006 berücksichtigt. Die Körperschaftsteuer wurde bei Berechnung des Schadens nicht steuermindernd berücksichtigt; sie ist gem. § 10 Nr. 2 KStG keine abzugsfähige Betriebsausgabe.

Zu Gunsten des Angeklagten sind für die Körperschaftsteuer 2006 ein Betrag von 11.978,00 Euro und für den Solidaritätszuschlag in Höhe von 71,00 Euro als Vorauszahlung angerechnet worden. Insoweit handelt es sich wie sich wie sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszug des FA ... v. 22.12.2011, dort S. 18 und 19, ergibt lediglich um Umbuchungen der Finanzkasse des FA ... in der Zeit von Ende November bis Mitte Juli 2008 von Steuererstattungen aus früheren Jahren auf die nachträgliche Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungsbeträgen für 2006 aus Oktober 2007.

Die Feststellungen zum Hebebetrag der Stadt ... für die Gewerbesteuer für die Jahre 2005 und 2006 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin ...

Die Feststellungen zu der Verurteilung der früheren Mitangeklagten ..., ... und ... beruhen auf der verlesenen Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 12.06.2012.

Die Feststellungen zum Urteil des Landgerichts Detmold vom 03.05.2012, 9 O 391/11, beruhen auf dem Verlesen des Urteils.

IV.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1, , Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung), 31 Abs. 1 KStG, 14 a GewStG und der versuchten Steuerhinterziehung in 2 Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, 31 Abs. 1 KStG, 14 a GewStG 22, 23, 53 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten ... den Anlegern bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt, ihnen würde eine zivilrechtlich wirksame und steuerlich anerkennungsfähige atypisch stille Beteiligung gemäß §§ 230 ff. HGB an einem ausländischen Unternehmen vermittelt, um ihnen so die Möglichkeit zu eröffnen, Steuervergünstigungen nach § 7 g Abs. 3 EStG a. F. gegenüber dem jeweiligen Finanzamt geltend machen zu können.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansparabschreibungen ist eine Mitunternehmerschaft der deutschen Anleger gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Grundsätzlich stellt eine von dem Angeklagten über die ... AG vertriebene atypisch stille Gesellschaft eine Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 S. Nr. 2 EStG dar, denn bei Auflösung selbiger steht dem Mitunternehmer ein Anspruch in Höhe seines Anteils am Betriebsvermögen einschließlich des Geschäftswerts und den stillen Reserven zu (Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 15 Rn. 169, 341, 343).

Eine solche ist entgegen der Vorstellung der deutschen Anleger in den verfahrensgegenständlichen Fällen jedoch nicht begründet worden.

Dem Gesellschafter einer wirksamen atypisch stillen Beteiligung steht nämlich ein jederzeitiger Auseinandersetzungsanspruch zu.

Den betroffenen deutschen Anlegern stand vorliegend jedoch kein Auseinandersetzungsanspruch zu, so dass es an einer Mitunternehmerschaft als Voraussetzung, Ansparabschreibungen über § 7g Abs. 3 EStG a.F. geltend machen zu können, fehlte.

Zwar konnten die deutschen Anleger ausweislich § 14 bzw. 15 der jeweiligen Beteiligungsverträge jederzeit die Auseinandersetzung betreiben und einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben geltend machen, jedoch ist gegenüber den russischen Unternehmern durch den Zeugen ... garantiert worden, dass die deutschen Anleger ihre Anlagesumme zu keinem Zeitpunkt zurückfordern werden; ein Auseinandersetzungsanspruch somit nicht besteht.

Soweit die russischen Unternehmer sodann im Vertrauen auf die Garantieerklärung des Zeugen ... die Blankette unterzeichnet haben, müssen sie sich grundsätzlich den durch die abredewidrige Ausfüllung der Blankette geschaffenen Inhalt der Urkunden dem redlichen deutschen Anleger gegenüber als ihre Willenserklärung zurechnen lassen, § 172 Abs. 2 BGB analog (vgl. auch BGH vom 11.07.1963, VII ZR 120/62).

Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn wie vorliegend, nicht der gutgläubige deutsche Anleger selbst den mittels Blanketten gefertigten Vertrag unterschrieben hat, sondern ein Vertreter der ... AG -der frühere Mitangeklagte ... oder der Zeuge ...-, denen die Abgabe von Garantieerklärungen gegenüber dem russischen Unternehmen bekannt waren. In diesen Fällen ist gemäß § 166 Abs. 2 BGB auf die Kenntnis des Vertreters abzustellen. In den verfahrensgegenständlichen Fällen haben die deutschen Anleger einen Mitarbeiter der ... AG mit dem Vertragsabschluss zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft bevollmächtigt. Insoweit ist gem. § 166 Abs. 2 BGB auf die Kenntnis des jeweiligen Vertreters abzustellen. Sowohl der Zeuge ...als auch der ... wussten von den gegenüber den russischen Unternehmen abgegebenen Garantieerklärungen und waren damit bösgläubig. Mangels Auseinandersetzungsanspruch ist somit in keinem Fall eine wirksame atypisch stille Beteiligung begründet worden.

Hätten die deutschen Anleger davon gewusst, hätten sie mangels wirksamer unternehmerischer Beteiligung als Voraussetzung, an dem Steuersparmodell nach § 7 g Abs. 3 EStG a. F. partizipieren zu können, die verfahrensgegenständlichen Zahlungen nicht geleistet. Die Anleger haben nämlich im Vertrauen auf die Begründung einer wirksamen unternehmerischen Beteiligung als Voraussetzung, an dem Steuersparmodell nach § 7 g Abs. 3 EStG a. F. partizipieren zu können, ihre Einlage in Höhe von jeweils 5.000,00 pro Beteiligung geleistet.

Dies war dem Angeklagten wie auch dem früheren Mitangeklagten ... auch bekannt.

Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

Individuelle Tatbeiträge des Angeklagten waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar. Sämtliche Betrugsfälle waren daher als Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne von § 52 StGB zusammenzufassen (vgl. auch BGH, wistra 2008, 261 ff.).

Bei der Berechnung der Schadenshöhe im Rahmen des Betrugstatbestandes kann die Anlagesumme im Rahmen der Einkommenssteuererklärung auch nicht steuermindernd abgeschrieben werden, so dass sich der Gesamtschaden auf 445.000,- Euro (5.000,00 Euro x 89 Beteiligungsverträge) beläuft. Der Verlust der Einlage kann nämlich steuerrechtlich weder als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) noch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht werden (BFH v. 29.3.2000, X R 99/95, BFH/NV 2000, S. 1188). Der Verlust ist der steuerlich unerheblichen privaten Vermögenssphäre zuzurechnen (BFH v. 10.12.1992, XI R 45/88, BStBl. II 1993, S. 538 ff.; BFH v. 23.4.1999, IV B 149/98, BFH/NV 1999, S. 1336 ff.).

Für das Jahr 2005 hat sich der Angeklagte der Körperschaftssteuerhinterziehung in Höhe von 37.717,- €, der Verkürzung des Solidaritätszuschlags in Höhe von 2.074,- € und der Gewerbesteuerhinterziehung in Höhe von 30.406,- € gem. §§ 370 Abs. 1Nr. 1 AO (in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung), 52 StGB schuldig gemacht. Insoweit war § 370 AO in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung anzuwenden, denn die letzte Tathandlung -Abgabe der berichtigten Steuerklärungen für die Körperschafts- und Gewerbesteuer am 19.06.2008- liegt nach dem 01.01.2008.

Der Angeklagte war gem. § 31 Abs. 1 KStG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.2002), §§ 149, 150 EStG verpflichtet eine vollständige und sachlich richtige Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2005 abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe einer vollständigen und sachlich richtigen Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus §14 a GewStG. Diese Verpflichtung war ihm auch bekannt.

Bei der Ermittlung der Körperschafts- und Gewerbesteuer der ... AG war zu berücksichtigen, dass die ... AG eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist. Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Das zu versteuerndes Einkommen ist vorliegend gem. § 7 Abs. 2 KStG das Einkommen i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem KStG und des EStG, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG). § 5 KStG findet ersichtlich keine Anwendung. Bei der ... AG als Kapitalgesellschaft sind alle Einkünfte kraft Gesetzes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, § 8 Abs. 2 KStG, und unterfallen damit zugleich der Gewerbesteuer, §§ 2 ff. GewStG. Die Gewinnermittlungsmethode ist der sog. Betriebsvermögensvergleich, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 5, 4 Abs. 1 EStG, § 140 AO, §§ 6, 238 ff., 264 ff. HGB, § 3 AktG, da die ... AG kraft Gesetzes zur Buchführung verpflichtet ist. Der Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4a Abs. 1 EStG. Das Wirtschaftsjahr ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG; es umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten, § 8b EStDV. Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer, § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln, § 7 Abs. 3 Satz 2 KStG. Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird, § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen nicht mindern, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Nichtabziehbare Aufwendungen sind u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, § 10 Nr. 2 KStG sowie die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen, § 10 Nr. 4 KStG. Die Körperschaftsteuer beträgt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 25 % des zu versteuernden Einkommens, § 23 Abs. 1 KStG. §§ 36 ff. KStG finden keine Anwendung und führen nicht zu einer Körperschaftsteuerminderung oder -erhöhung.

Die Gewerbesteuer ist in den Jahren 2005 eine abzugsfähige Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvemögensvergleich für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuerberechnung steuerstrafrechtlich mittels einer Gewerbesteuerrückstellung gewinnmindernd zu erfassen (vgl. BGH v. 15.11.1989 - 3 StR 211/89, wistra 1990, 59; v. 17.4.2008 - 5 StR 547/07). Die Berechnung erfolgt nach der sog. 5/6 Methode, da der Hebesatz für ... 403 % beträgt und daher zu angemessenen Ergebnissen führt. Gewerbesteuerrechtlich ist die ... AG als Kapitalgesellschaft kraft Gesetzes persönlich gewerbesteuerpflichtig, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG. § 3 GewStG findet keine Anwendung. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb für den Erhebungszeitraum, § 7 GewStG i.V.m. § 14 GewStG, vemehrt und vermindert um die in den §§ 8, 9 GewStG bezeichneten Beträge. Ein Gewerbeverlust i.S.d. § 10a GewStG mindert den Gewerbeertrag. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, § 11 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln, § 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 € nach unten abzurunden. Ein Freibetrag kommt bei Kapitalgesellschaften nicht zur Anwendung. Die Steuermesszahl beträgt in den Jahren 2005 5 %, § 11 Abs. 2 GewStG. Erhebungszeitraum ist jeweils das gesamte Kalenderjahr, § 14 Satz 2 GewStG. Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags von einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, § 16 Abs. 1 GewStG, der für ... als hebeberechtigte Gemeinde in 2005 bei 403 % lag. Die §§ 28 ff. GewStG finden auf die ... AG keine Anwendung.

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er selbst hat eingeräumt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass er verpflichtet war, für die ... AG inhaltlich zutreffende Steuererklärungen rechtzeitig, also bis zum 31.12.2006, abzugeben. Auch wenn sich der Angeklagte bei Abgabe der Steuererklärungen der Hilfe der Sozietät ... und ... bedient hat, hat er die von der Sozietät vorgefertigten Steuererklärungen unterschrieben und damit deren inhaltliche Richtigkeit bestätigt. Aufgrund der auf den Konten der ... AG eingehenden Geldeingänge -nach interner Absprache mit ... war er alleinverantwortlich für die Abwicklung der Finanzen und die Buchhaltung- musste der Angeklagte erkennen, dass die von ihm deklarierten Erlöse zu niedrig angegeben waren und daher Steuern zu niedrig festgesetzt würden und sich ein Verkürzungsbetrag mindestens in Höhe der getroffenen Feststellungen ergibt. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Betreffend das Jahr 2006 hat sich der Angeklagte der versuchten Steuerhinterziehung in 2 Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung), 22, 23, 53 StGB schuldig gemacht, denn er hat für das Jahr 2006 weder eine Körperschaftssteuer- noch eine Gewerbesteuererklärung abgegeben.

Auch insoweit war auf § 370 AO in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung abzustellen. Die Steuererklärungen waren bis zum 31.12.2007 abzugeben. Der strafrechtliche Vorwurf -Nichtabgabe der Steuererklärung- beginnt damit ab dem 01.01.2008. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die auch für das Jahr 2006 anwendbar sind.

Hinsichtlich der Körperschafts- und Gewerbesteuer 2006 wurde jedoch noch vor Tatvollendung das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Einleitung des verfahrensgegenständlichen Ermittlungsverfahrens Mitte 2008 waren weniger als 95 % der Veranlagungsarbeiten für das Jahr 2006 durchgeführt.

Der versuchte Verkürzungsbetrag Körperschaftssteuer beläuft sich dabei auf 223.516,- Euro, der versuchte Verkürzungsbetrag Solidaritätszuschlag auf 12.734,25 Euro und der versuchte Verkürzungsbetrag Gewerbesteuer auf 187.395,- Euro.

Auch insoweit war dem Angeklagten seine Verpflichtung bekannt, die Steuererklärungen bis spätestens 31.12.2007 beim zuständigen FA ... einzureichen. Er handelte auch insoweit vorsätzlich. Dem Angeklagten war die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung nach eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren bekannt. Wie dargestellt war der Angeklagte für die Buchhaltung der ... AG alleinverantwortlich. Allein durch Einsichtnahme in die Kontoauszüge mußte der Angeklagte erkennen, dass die ... AG Gewinne in festgestellter Höhe erwirtschaftet hat und entsprechende Steuern hätte abführen müssen. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.

V.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer für die Betrugstat einen besonders schweren Fall angenommen und den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt. Nach der vorbezeichneten Vorschrift liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel immer dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der Angeklagte wollte sich durch die fortdauernde Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen. Der Angeklagte hat über einen Zeitraum von fast 3 Jahren in erheblichem Umfang Anlagebeträge seiner Kunden zu eigenen Zwecken einbehalten. Allein der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens umfassend geständig eingelassen hat und im vorliegenden Verfahren erstmals Untersuchungshaft verbüßt hat und dies -wie vom Landgericht Detmold festgestellt- unter menschenrechtsunwürdigen Bedingungen in der JVA Detmold, rechtfertigt nicht, dass trotz des Vorliegens des Regelbeispiels der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB anzunehmen wäre.

Hinsichtlich der Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 2005 hat die Kammer einen besonders schweren Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO angenommen, denn der Angeklagte hat Steuern im großen Ausmaß verkürzt. Steuern im großen Ausmaß verkürzt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum "großen Ausmaß" demgegenüber bei 100.000 Euro (BGH vom 15.12.2011, 1 StR 579/11).

Die Wertgrenze ist vorliegend überschritten, denn die Verkürzungsbeträge Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belaufen sich für das Jahr 2005 auf insgesamt 70.197,- € (37.717,- € + 2.074,- € + 30.406,- €)

Auch für die versuchte Steuerhinterziehung in 2 Fällen im Jahr 2006 hat die Kammer jeweils einen besonders schweren Fall im Sinne von 370 Abs. 3 Nr. 1 AO angenommen. Betreffend die Körperschaftssteuer ist ein Gefährdungsschaden in Höhe von 223.516,- Euro eingetreten; für die Gewerbesteuer ein Gefährdungsschaden von 187.395,- Euro und damit in beiden Fällen ein Gefährdungsschaden oberhalb der Wertgrenze von 100.000,- € eingetreten.

Hinsichtlich der Taten betreffend das Jahr 2006 hat die Kammer den so gefunden Strafrahmen gemäß §§ 370 Abs. 2 AO, 22, 23, 49 StGB gemildert.

Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen war bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geständig eingelassen hat und strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Tatumstände, der jeweiligen Schadenshöhe und der Persönlichkeit des Angeklagten, von der sich die Kammer in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck hat verschaffen können, hat die Kammer gegen diesen für die Betrugstat auf eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe von 2 Jahre 6 Monaten, für die Steuerhinterziehung betreffend das Jahr 2005 auf eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe von 1 Jahr , für die versuchte Körperschaftsteuerhinterziehung auf eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe von 1 Jahr und für die versuchte Gewerbesteuerhinterziehung betreffend das Jahr 2006 auf eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe von 1 Jahr erkannt.

Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller Strafzumessungsgründe, der einzelnen Taten und der konkreten Art ihrer Begehung, der jeweiligen Schadenshöhen sowie der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer gemäß den §§ 53, 54 StGB aus den genannten Strafen durch die angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, die dadurch zur Einsatzstrafe wird, eine Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

gebildet.

Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen und in die Strafzumessung einzubeziehenden Taten und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

VI.

Das Verfahren ist zwischenzeitlich in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, so dass insofern ein Teil der Strafe als vollstreckt zu erklären war.

Das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren wurde am 21.05.2008 aufgrund eines Verdachtsprüfvermerks des Finanzamts für Steuerstrafverfahren und Steuerfahndung Bochum vom 19.05.2008 eingeleitet. Nach Auswertung der von der Steuerfahndung überlassenen Beweismittelordner wurden in der Folgezeit verschiedene Durchsuchungsbeschlüsse beantragt und vollstreckt. Am 28.07.2008 wurde ein Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, welcher seit dem 12.08.2008 vollstreckt wurde. Nach Eingang sämtlicher Durchsuchungsprotokolle und sichergestellten Beweismittel am 15.08.2008 beauftragte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 18.08.2008 das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum, die beschlagnahmten umfassenden Unterlagen auszuwerten. Die Staatsanwaltschaft ... selbst führte zahlreiche Vernehmungen durch. Ende 2008 konnte eine tatsächliche Verständigung betreffend die Besteuerungsgrundlagen herbeigeführt werden. Zeitgleich entwickelte die Staatsanwaltschaft ... einen Fragebogen, mit welchem die Umstände der Beteiligung an den ausländischen Unternehmen bei sämtlichen Kunden der ... AG abgefragt wurden. Die Fragebögen wurden Anfang 2009 versandt. Die Ermittlung der Zeugenanschriften, der Rücklauf und die Auswertung der zahlreichen Zeugenfragebögen nahm das komplette Jahr 2009 in Anspruch. Gleichzeitig wurden weitere Vernehmungen und Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt. Am 30.10.2009 wurde der Staatsanwaltschaft ... durch die Steuerfahndung der strafrechtliche Ermittlungsbericht nebst Beweismittelordnern BMO III bis VII übergeben. Der 181 Seiten starke Bericht wurde durch die Staatsanwaltschaft sodann ausgewertet; weitere ergänzende Vernehmungen durchgeführt. Unter dem 04.08.2010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Landgericht Paderborn. Die Anklageschrift umfasst 194 Seiten. Angesichts des umfassenden Beweismaterials und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des vorliegenden Sachverhalts ist der Zeitraum zwischen Vorliegen des strafrechtlichen Ermittlungsberichts und Anklageerhebung von 9 Monaten angemessen. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung kann insoweit nicht festgestellt werden.

Nach Eingang der Sache bei der zunächst zuständigen 2. Großen Strafkammer am 10.08.2010 wurde unter dem 24.08.2010 die Zustellung der Anklageschrift verfügt.

Zum 01.01.2011 ging das Verfahren aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung in den Zuständigkeitsbereich der 1. Großen Strafkammer über. Mit Beschluss vom 07.11.2011 wurden den Angeklagten Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Verhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tage entsprechend der bereits zuvor mit den Verteidigern getroffenen Terminsabsprache ab dem 07.12.2011 terminiert.

Bei der Feststellung des Umfangs der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat die Kammer eine angemessene Zeit zur Vorbereitung des umfangreichen Verfahrensstoffes berücksichtigt und insofern angesichts der Verzögerung der sachlichen Förderung des Verfahrens von insgesamt 15 Monaten (betreffend den Zeitraum vom Eingang der Anklage im August 2010 bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens im November 2011) von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 10 Monaten ausgegangen.

Nach Abwägung aller Umstände hat es die Kammer für angemessen erachtet, die Strafe im Umfang von 2 Monaten als vollstreckt zu erklären und dies entsprechend im Tenor ausgesprochen.

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.






LG Paderborn:
Urteil v. 14.11.2012
Az: 1 KLs 6 Js 81/08 - 5/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ae70b80b0f7e/LG-Paderborn_Urteil_vom_14-November-2012_Az_1-KLs-6-Js-81-08---5-11




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