Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Juni 2011
Aktenzeichen: 6 U 222/10

(OLG Köln: Urteil v. 17.06.2011, Az.: 6 U 222/10)

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.11.2010 - 33 O 184/10 - wird unter teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung wie aus Ziff. 2 des Tenors ersichtlich zurückgewiesen.

Es wird klargestellt, dass die Verurteilung zu Ziff. III durch die übereinstimmende Erledigungsklärung der Parteien insoweit gegenstandslos geworden ist, als die Beklagte zu 1 zur Einwilligung in die Löschung der beiden Marken für die Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ verurteilt worden ist.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/7 als Gesamtschuldner und darüber hinaus die Beklagte zu 1 zu weiteren 3/7 und die Beklagten zu 2 bis 4 jeweils zu einem weiteren 1/7.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs und des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagten vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien nicht verwechslungsfähig; die Aktivlegitimation der Klägerin haben sie im Berufungsverfahren unstreitig gestellt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 3 übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beklagte zu 1 zur Einwilligung in die Löschung der beiden Marken für die Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ verurteilt worden ist, und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Im Übrigen verfolgen die Beklagten mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin das angefochtene Urteil verteidigt.

Der Senat hat am 20.4.2011 mündlich verhandelt. Durch Beschluss vom 20.5.2011 hat der Senat im Einverständnis der Parteien das mündliche Verfahren angeordnet und als Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 3.6.2011 bestimmt.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nunmehr unstreitig.

2. Der Klägerin stehen die älteren Markenrechte zu. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Wortmarke der Klägerin „MeDiTA“ am 11.11.1997 eingetragen und von der Klägerin in der maßgeblichen Zeit bis Mai 2008 benutzt worden ist. Hiergegen hat die Berufung nichts erinnert.

3. Das Landgericht hat die Verwechslungsgefahr der Zeichen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - wie auch die Beschwerdekammer des HABM und das Gericht der Europäischen Union - zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht.

Die Beklagten verwenden das Zeichen „medidata“ jedenfalls für die weiterhin im Markenregister eingetragenen Dienstleistungen markenmäßig, wie sich aus dem von der Klägerin überreichten Internetausdruck (Anlage K 9, Bl. 143) ergibt.

Die Klagemarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Insbesondere ist die Marke nicht beschreibend. Sie erinnert phonetisch an einen Mädchennamen (Madita). Visuell wird durch die Verwendung von Großbuchstaben innerhalb des Zeichens angedeutet, dass es sich um eine Abkürzung handelt. Anklänge an den medizinischen Bereich sind zwar erkennbar (MeDi), die Kennzeichnungskraft des Gesamtzeichens wird dadurch aber nicht geschwächt: die Endung „TA“ gibt dem Zeichen einen besonderen Pfiff.

Die Zeichenähnlichkeit ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht nur durchschnittlich. Die Einfügung der Silbe „da“ im angegriffenen Zeichen ist visuell, vor allem aber auch klanglich eher unauffällig.

Zu Recht hat das Landgericht auch eine hohe Dienstleistungsähnlichkeit angenommen. Die Klagemarke ist u.a. für die Bereiche Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung geschützt. Das Angebot der Dienstleistung „Geschäftsführung“ ist nicht die Führung eines eigenen Unternehmens, sondern die Übernahme solcher Tätigkeiten von Dritten, die, würde der Dritte sie selbst erledigen, in den Bereich der Geschäftsführung fielen. Dies schließt bei Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen neben „Büroarbeiten“ insbesondere die Abrechnung und die Forderungseinziehung ein. Zudem bewerben die Beklagten ihre unter der angegriffenen Marke angebotenen Dienstleistungen mit der „Verbindung von hochqualifizierten Unternehmenskompetenzen“, die die Kompetenzbereiche „Abrechnung, Management und Logistik sowie EDV“ umfassen. Es liegt damit eine Überschneidung in den Bereichen „Unternehmensverwaltung“/„Unternehmenskompetenzen“ und „Geschäftsführung“/ „Management“ vor.

Nach alledem ist in der Gesamtabwägung das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zweifelhaft, so dass die Beklagten zur Unterlassung der Verwendung des Zeichens und die Beklagte zu 1 darüber hinaus zur Einwilligung in die Löschung der Marken verpflichtet sind. Hieraus ergeben sich zudem die vom Landgericht zuerkannten Annexansprüche der Klägerin.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten der Beklagten zu 1 aufzuerlegen. Die Klage war insofern ursprünglich aus den oben dargelegten Gründen begründet. Angesichts der nachträglichen Teillöschung der Marken hätte zwar eine Erledigungsklärung durch die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgen können. Dass dies unterblieben ist, ist jedoch allein der Beklagten zu 1 anzulasten, weil diese auf die Teillöschung nicht gesondert hingewiesen hat. Ohne einen solchen Hinweis bestand für die Klägerin (wie auch für das Landgericht) keine Veranlassung, die überreichten Registerauszüge auf etwaige Veränderungen zu untersuchen. Die Kosten der insoweit überflüssigen Berufung hat die Beklagte daher nach dem Rechtsgedanken des § 97 ZPO zu tragen.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

4. Streitwert:

- für die gegen alle Beklagten gerichteten Anträge zu I. 1., 2. und 4. und II. (im Tenor des angefochtenen Urteils I., II. und III.): 50.000 €

- für den allein gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageantrag zu I. 3 (im Tenor des angefochtenen Urteils III.): bis zu 22.000 € (auch nach der Erledigungserklärung).






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Urteil v. 17.06.2011
Az: 6 U 222/10


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