Landgericht Bonn:
Urteil vom 8. Mai 2009
Aktenzeichen: 10 O 395/08
(LG Bonn: Urteil v. 08.05.2009, Az.: 10 O 395/08)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.845,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.633,68 Euro seit dem 05.08.2007 und auf 211,49 Euro seit dem 04.09.2007 sowie 459,40 Verzugsschaden und 2,50 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 0,55 Euro Auskunftskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Vergütungsanspruch für Telekommunikationsleistungen geltend.
Die Klägerin ist ein im Bereich der mobilen Kommunikation operierendes Service-Provider-Unternehmen, welches ein Zertifikat gem. § 45g TKG zur Ordnungsgemäßheit der Verbindungsberechnung hat (Anlage K4; Bl. 70 ff. d.A.). Die Beklagte schloss mit der Klägerin am 08.12.2006 einen Vertrag über die Inanspruchnahme von Mobilfunkleistungen über das Netz "E" mit dem Tarif "u- plus E" mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten (vgl. Bl. 38 u. 96 d.A.). Der Vertragsabschluss fand in den Verkaufsräumen der Klägerin statt, wobei auf Seiten der Klägerin der Mitarbeiter Herr Q zugegen war und auf Seiten der Beklagten die Beklagte selbst sowie ihr 17-jähriger Sohn. Dem Vertragsabschluss ging ein ca. 20-minütiges Beratungs- und Verkaufsgespräch voraus. In diesem Gespräch informierte der Mitarbeiter Q die Beklagte über den Paketpreis, die Freikontingente und die Minutenpreise für darüber hinausgehende Gesprächsdauer.
In dem Vertrag wählte die Beklagte keine spezielle Datenoption bezüglich der Internetnutzung, so dass seitens der Klägerin die Option surfbycall eingerichtet wurde, worauf in der Tarifliste hingewiesen wird (Gebühren in Höhe von 0,19 Euro brutto je Datenblock einer Größe von 10 KB und ein Onlinepreis in Höhe von 0,02 Euro pro angefangene Stunde und je GPRS-Verbindung, vgl. Bl. 98 u. 100 d.A.).
Nach Ziffer 4.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage 8, Bl. 101 d.A.) können Abrechnungen der Datenverbindungen ggf. erst Monate später erfolgen, da eine Übermittlung der Daten durch den Netzbetreiber z.T. erst später erfolgt. Durch die Aushändigung eines Handys "T -E...#" und Freischaltung (Aktivierung) einer Telefonkarte und Zuteilung der in den Rechnungen aufgeführten Rufnummer ermöglichte die Klägerin der beklagten Partei, ihre Dienstleistungen zu nutzen. Insbesondere hatte die Beklagte auch - ohne spezielle Datenoption - die Möglichkeit, mittels des Handys das Internet zu nutzen.
Die Beklagte hatte in den ersten Monaten nach Vertragsschluss zweistellige Rechnungsbeträge zu zahlen. Der Sohn der Beklagten benutzte das Handy auch für die streitgegenständlichen Daten-/Internetverbindungen, indem er das Mobiltelefon zu Hause an den Computer anschloss. Die Klägerin nahm am 25.04.2007, nachdem sie durch den Netzbetreiber E die Daten übermittelt bekommen hatte, eine sog. High-Spender-Sperre zum Schutz der Beklagten wegen eines stark auffälligen Nutzungsverhaltens vor.
Die Klägerin stellte der Beklagten für angefallene Gesprächsentgelte, Grund- und sonstige Gebühren unter dem Datum vom 03.05.2007 eine Rechnung in Höhe von 5.291,78 Euro sowie unter dem Datum vom 04.07.2007 eine Rechnung in Höhe von 302 Euro. Aus der Rechnung vom 03.05.2007 geht hervor, dass der größte Teil des Rechnungsbetrags auf Datenverbindungen ins Internet im Zeitraum vom 15.02.2007 bis zum 22.04.2007 zurückzuführen ist (vgl. Bl. 14 d.A.). In der Rechnung vom 16.07.2007 entfällt ebenfalls ein hoher Betrag auf Datenverbindungen ins Internet (vgl. Bl. 15 d.A.). Dem zur Rechnung vom 03.05.2007 seitens der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweis (Anlage K3, Bl. 68 f. d.A.) sind das jeweilige Datum, das Entgelt, der Beginn, der Umfang und die Dauer der jeweiligen Datenverbindung zu entnehmen. In der zu den Akten gereichten Anlage K5 (Bl. 86 ff. d.A.), einem Prüfprotokoll des Netzbetreibers E GmbH, steht, dass keine Abweichungen im System des Netzbetreibers vorlagen und die Datensätze korrekt erfasst wurden.
Des Weiteren begehrt die Klägerin Rücklastgebühren in Höhe von jeweils 19,95 Euro dafür, dass wegen der aufgeführten Rechnungen durch die Beklagte Rücklastschriften veranlasst wurden.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2007 zu einer Spezifizierung der angefallenen Verbindungsentgelte auf. Die Klägerin reagierte darauf mit Schreiben vom 29.05.2007, indem sie feststellte, dass die technischen sowie rechnerischen Recherchen keinen Anhaltspunkt auf eine fehlerhafte Abrechnung aufgewiesen hätten.
Wegen Nichtzahlung der o.g. Rechnungsposten kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 14.08.2007 aus wichtigem Grund (Bl. 16 d.A.). Mit gleichem Schreiben machte die Klägerin gegenüber der beklagten Partei Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags in Höhe von 211,49 Euro geltend, welcher sich auf Grundlage des monatlichen Basispreises ohne Umsatzsteuer für die restliche Vertragslaufzeit abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 0,61 Euro sowie einer Abzinsung ergebe.
Letztlich begehrt sie noch aus Gründen des Zahlungsverzugs außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 Euro sowie Mahnkosten für Mahnschreiben der Klägerin und Auskunftskosten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die gültige Preisliste sowie die gültigen Tarifoptionen, auch hinsichtlich der Datenoptionen, durch die Unterzeichnung des Mobilfunkauftrags der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.845,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.633,68 Euro seit dem 05.08.2007 und auf 211,49 Euro seit dem 04.09.2007 sowie 459,40 Verzugsschaden und 10,00 vorgerichtliche Mahnkosten und 0,55 Euro Auskunftskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Tarif- und Preisliste ihr bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt worden sei. Auch sei sie auf diese nicht hingewiesen worden.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass man sie im Rahmen des Verkaufsgesprächs wegen ihrer Unerfahrenheit mit Handys hätte darauf hinweisen müssen, dass mit dem Vertrag eine Voreinstellung mit hohen Verbindungsentgelten für Internet-Nutzung einhergehe. Sie habe dem Mitarbeiter Q erklärt, dass sie selbst noch nie ein Handy gehabt habe, sie von Mobiltelefonen nichts verstehe, es ihr darum gehe, die Kosten für die Telefonnutzung gering zu halten und das Handy für ihren Sohn gedacht sei, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Wenn sie über die hohen Entgelte für Internetverbindungen in Kenntnis gesetzt worden wäre, hätte sie die "Surf-Option" ausgeschlossen oder beschränkt. Der Sohn der Beklagten sei die Internet-Benutzung erst nach Vertragsschluss bewusst geworden, als er das Mobiltelefon zu Hause an den Computer anschloss. Er sei dabei davon ausgegangen, dass für die Internetnutzung des Mobiltelefons die gleichen Entgelte wie für Telefongespräche gelten würden. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Klägerin verpflichtet war, die Beklagte nach Entstehen der hohen Entgelte auf die hohen Kosten hinzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zu einem großen Teil begründet.
1. Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Zahlung der Rechnungen vom 03.05.2007 und vom 04.07.2007 in Höhe von insgesamt 5.593,78 Euro auf Grundlage des zwischen ihnen abgeschlossenen Mobilfunkvertrags.
Zwischen den Parteien ist mit Abschluss des Mobilfunkvertrags am 08.12.2006 ein als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierender Telefondienstvertrag zustande gekommen, durch den der Beklagten der Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz eröffnet und ermöglicht wurde, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Auf dem Mobilfunkauftrag vom 08.12.2006 wird gem. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unterhalb der "Erklärung des Vertragspartners" hingewiesen (vgl. Bl. 38 d.A.). Durch ihre Unterschrift unter den Mobilfunkauftrag am 08.12.2006 hat die Beklagte auch ihr Einverständnis mit deren Geltung erklärt (vgl. Bl. 96 d.A.). Eine i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche Möglichkeit der Kenntnisnahme seitens der Beklagten hinsichtlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen bestand darin, dass sie entsprechend der von ihr unterschriebenen Nr. 5 der "Erklärung des Vertragspartners" die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt bekommen hat.
Gleichfalls ist auch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preis- und Tarifliste wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Auf diese wird ebenfalls unterhalb der "Erklärung des Vertragspartner" unter Ziffer 2 hingewiesen und wurde durch die Unterschrift der Beklagten unter den Mobilfunkauftrag als Vertragsbestandteil akzeptiert. Die Beklagte hatte zudem die Möglichkeit bei Vertragsabschluss, von dem Inhalt der Preis- und Tarifliste in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Bei Verträgen, die wie hier in den Geschäftsräumen des Verwenders geschlossen werden, genügt es, wenn der AGB-Text an deutlich sichtbarer Stelle ausgehängt oder ausgelegt wird (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Auflage 2009, § 305 Rn. 34). Die jeweils aktuelle Preis- und Tarifliste liegen nach Kenntnis der Kammer in jedem Mobilfunkladen zur Einsicht aus bzw. sind an sichtbarer Stelle ausgehängt. Hinzu kommt, dass die Anwendung von § 305 Abs. 2 BGB in Bezug auf die Obliegenheit, die Kenntnisverschaffung zu ermöglichen, im Hinblick auf Preislisten ohnehin nicht eingreift (vgl. Schlosser, in: Staudinger, BGB, Stand 2006, § 305 Rn. 144). Denn wenn man annähme, sie würden wegen "Nichtbeachtung" von § 305 Abs. 2 BGB nicht, wie vorgesehen, Vertragsbestandteil, so bliebe dem Verwender dennoch das Recht zur Preisfestsetzung gem. § 315 BGB. Die Anwendung von § 305 Abs. 2 BGB in Bezug auf die Obliegenheit, die Kenntnisverschaffung zu ermöglichen, wäre also funktionslos.
Die automatische Voreinstellung auf den "surfoptionbycall" Tarif hinsichtlich der Datennutzung seitens der Klägerin stellt keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB dar. Ob eine Klausel überraschend ist, beurteilt sich regelmäßig nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 101, 33). Eine generell nicht überraschende Klausel kann aber unter § 305c Abs. 1 BGB fallen, wenn sie nach dem Verlauf der Vertragsverhandlungen keinesfalls zu erwarten war (vgl. Palandt/Grüneberg, § 305c Rn. 4 mwN). Hier ist bei der Klägerin nach ihren Tarifbestimmungen gem. Bl. 100 d.A. "surf-Optionbycall" bei den mobilcom Tarifen voreingestellt und bleibt eingestellt, wenn sich der Kunde - wie hier - nicht für eine spezielle Datenoption entscheidet. Aus Sicht eines Durchschnittskunden ist die Voreinstellung auf den "surfoptionbycall"-Tarif nicht ungewöhnlich. Handys können bereits seit einigen Jahren auch für die Benutzung des Internets eingesetzt werden. Daher ist es aus Sicht des Durchschnittskunden einleuchtend, dass die Klägerin, soweit ihr Kunde über das Handy in das Internet geht, die Verbindungen ins Internet - wie es bei dem "surfoptionbycall"- Tarif geschieht - entsprechend dem Datenvolumen in Verbindung mit einem Stundennutzungspreis vergütet wissen will. Vorliegend ergibt sich zudem nichts anderes aus dem Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und dem Mitarbeiter Q der Klägerin. Auch soweit man unterstellt, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen über die Internetnutzung des Handys überhaupt nicht gesprochen wurde, lag es aus Sicht der Beklagten nicht völlig fern, dass, soweit man das Handy fürs Internet einsetzt, auch aufwandsspezifische Entgelte anfallen würden.
Ein Sittenwidrigkeit des Vertrags gem. § 138 Abs. 2 bzw. § 138 Abs. 1 BGB ist abzulehnen. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Beklagten dahingehend, inwieweit das seitens der Klägerin verlangte Entgelt für die Datenverbindungen auffällig über dem Marktpreis liegt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welchen Preis andere Anbieter für die Datenverbindungen ins Internet verlangen.
Die Klägerin ist auch der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen seitens der Beklagten, insbesondere die Herstellung einer Verbindung, nachgekommen. Insbesondere muss sie nachweisen, dass sie diese Leistung technisch fehlerfrei erbracht und abgerechnet hat (Dahlke, in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 45i Rn. 43). Nach dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Sohn der Beklagten die Datenverbindungen über die SIM-Karte zur Rufnummer ......#/...... verursacht hat. Darüber hinaus hat die Klägerin der Kammer nachgewiesen, dass sie eine technische Überprüfung der Verbindungen der Beklagten vorgenommen hat. Welchen Inhalt eine technische Überprüfung haben muss, lässt das TKG offen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss sie auf einen angemessenen Rahmen beschränkt sein und in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe der beanstandeten Zahlungsforderung stehen (Dahlke, in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 45i Rn. 23). Hier hat die Klägerin als Anlage 4 (Bl. 70 ff. d.A) ein Zertifikat gem. § 45g TKG zur Ordnungsgemäßheit der Verbindungsberechnung sowie ein konkret auf den Anschluss der Beklagten bezogenes Prüfprotokoll des Netzbetreibers E GmbH vom 01.06.2007 vorgelegt (Bl. 86 ff. d.A.), nach denen keine Anhaltspunkte für einen technischen Fehler bei der Erfassung der Verbindungen vorliegen. Darin kann eine ausreichende technische Überprüfung gesehen werden.
Der Klägerin kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Abrechnung der Datenverbindungen zum Teil erst Monate später erfolgt ist. Denn gemäß Abschnitt 4.1. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist eine Abrechnung nicht zwingend in dem Monat vorzunehmen, in dem die Leistung der Klägerin erbracht wurde. Vielmehr wird eine Abrechnung auch in späteren Monaten zugelassen, da der Klägerin zunächst die Daten von den Netzbetreibern übermittelt werden müssen.
Die Nutzung durch den Sohn der Beklagten stellt auch keine missbräuchliche Nutzung des Telekommunikationsanschlusses durch Dritte i.S.d. § 45i Abs. 4 TKG dar.
Die Beklagte kann den Entgeltforderungen aus den Rechnungen vom 03.05.2007 und vom 04.07.2007 einen Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg gem. § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") entgegenhalten.
Der Beklagten steht zunächst kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht bezüglich der Internetnutzungsmöglichkeit des Handys und der damit zusammenhängenden Entgelte zu. Insoweit fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung auf Seiten der Klägerin. Entscheidend für das Vorliegen einer Aufklärungspflicht ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte (BGH NJW 1989, 763). Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage 2009, § 123 Rn. 5 mwN). Eine Aufklärungspflicht ist jedenfalls bei expliziten Fragen des anderen Teils zu bejahen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage 2009, § 123 Rn. 5a). Im Übrigen dürfen bei Mobilfunkverträgen wegen des natürlichen Interessengegensatzes der Parteien die Anforderungen an eine Aufklärungspflicht auch nicht überhöht werden. Die Klägerin als Mobilfunkanbieter kann aber ausnahmsweise zu einer erhöhten Aufklärung verpflichtet sein, wenn der Kunde geschäftlich oder sachlich unerfahren ist oder auf die Fachkenntnisse und den Rat des Mobilfunkanbieters vertraut (vgl. BGH NJW 1971, 1795, 1799).
Hier ist zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter Q die Beklagte unstreitig im Rahmen eines ca. 20-Minuten-Gesprächs über den Paketpreis, die Freikontingente und die Minutenpreise für darüber hinausgehende Gesprächsdauer informiert hat. Selbst wenn man auf Grundlage des Vortrags der Beklagten davon ausgeht, dass sie den Mitarbeiter Q im Rahmen des Verkaufsgesprächs darauf hingewiesen hat, dass sie noch nie ein Handy gehabt habe und es ihr darum gehe, die Kosten für die Telefonnutzung gering zu halten und damit eine geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten vorläge, resultiert daraus nach Auffassung der Kammer keine Aufklärungspflicht der Klägerin über die Internetnutzung des Handys. Zum einen musste die Klägerin, vertreten durch den Mitarbeiter Q, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten - "Kosten für Telefonnutzung" - nicht davon ausgehen, dass die Beklagte überhaupt vorhatte, das Handy für Internetverbindungen einsetzen zu wollen. Des weiteren würde die Annahme einer Aufklärungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Internetverbindungen im vorliegenden Fall zu weit gehen, da sie letztlich dazu führen würde, dass der Mitarbeiter Q die Beklagte über sämtliche Nutzungsmöglichkeiten des Handys sowie die dadurch entstehenden Entgelte hätte aufklären müssen. Insoweit wäre die Funktionsvoraussetzung der Privatautonomie, die u.a. in der Selbstverantwortung eines jeden für die Folgen rechtsgeschäftlichen Handels besteht, zu stark zu Lasten der Klägerin verschoben. Denn die Klägerin, vertreten durch den Mitarbeiter Q, hätte dann die Beklagte zudem über die Datenverbindungen ins Internet, über Premium-SMS, 0900 Rufnummer, über Kosten von Auslandstelefonaten, über das Herunterladen von Klingeltönen etc. aufklären müssen. Eine solche weitgehende Aufklärungspflicht seitens der Klägerin ist letztlich auch deswegen abzulehnen, da die Beklagte Zugang zu den Tarif- und Preislisten der Klägerin hatte und es ihr oblag, die Einzelheiten des Tarifs und der Preise zu überprüfen und abzuwägen.
Die Beklagte hat zudem keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Hinweises der Klägerin wegen der hohen angefallenen Entgelte für die Datenverbindungen in den Rechnungen vom 03.05.2007 und vom 04.07.2007. Jede Vertragspartei trifft grundsätzlich bei Dauerschuldverhältnissen wie hier die Fürsorgepflicht, möglichst Schäden von der anderen Seite abzuwenden. Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes ist die Klägerin ihrer Fürsorgepflicht ausreichend nachgekommen, so dass es an einer Pflichtverletzung fehlt. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dauerte bis zu der exzessiven Nutzung durch die Beklagte erst ein paar Monate an. Die Klägerin nahm am 25.04.2007, gleich nachdem sie durch den Netzbetreiber E die Daten übermittelt bekommen hatte, eine sog. High-Spender-Sperre zum Schutz der Beklagten wegen des stark auffälligen Nutzungsverhaltens vor. Für eine frühere Beseitigung der starken Nutzung bestand auf Seiten der Klägerin wegen fehlender Anzeichen kein Anlass.
2. Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der Rücklastgebühren in Höhe von 39,90 Euro (2x 19,95 Euro) auf Grundlage der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich ab dem Zeitpunkt des Scheiterns des Lastschrifteinzugs jedenfalls gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB im Verzug. Die Beklagte hatte durch ihre Ermächtigung, das Entgelt im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, die alsbaldige Leistung ausdrücklich angekündigt, was als Selbstmahnung zu qualifizieren ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage 2009, § 286 Rn. 25).
3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB in Höhe von 211,49 Euro zu. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit den Entgelten für ihren Mobilfunkanschluss in Verzug geraten war, konnte die Klägerin den Vertrag aus wichtigem Grund gem. Ziffer 2.5. der allgemeinen Geschäftsbedingungen fristlos kündigen. Da der Vertrag nicht vor dem 07.12.2008 geendet hätte, ist der Klägerin in Höhe der bis zu diesem Datum anfallenden Grundgebühr ein Ausfallschaden entstanden, welchen sie hier unter Abzug ersparter Aufwendungen sowie einer Abzinsung verlangen kann.
4. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich der unter Ziff. 1, 2 und 3 abgehandelten Zahlungsansprüche ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
5. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Auskunftskosten hat die Beklagte auf Grundlage der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ebenfalls zu ersetzen. Hinsichtlich der Mahnkosten sind der Klägerin auf Basis der soeben aufgeführten Vorschriften nur 2,50 Euro für den Aufwand der Versendung eines Mahnschreibens zu ersetzen, da die Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht hat, dass mehr als ein Mahnschreiben nach Verzugseintritt verschickt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 5.845,17 Euro.
LG Bonn:
Urteil v. 08.05.2009
Az: 10 O 395/08
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