Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. August 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 81/02
(BPatG: Beschluss v. 05.08.2002, Az.: 30 W (pat) 81/02)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat die Löschung wegen Verfalls der am 12. August 1994 eingetragenen Wort-Bild-Marke 2 074 939 "RICOM RINDERKNECHT" beantragt. Der im Register eingetragene Inhaber der Marke ist seit 1998 "RICOM-Rinderknecht"; als Vertreter ist im Register Patentanwalt H... eingetragen. Mit an Pa- tentanwalt H... gerichteter Mitteilung nach § 53 Abs 2 MarkenG vom 30. März 2001 - unter Nennung von "RICOM-Rinderknecht" als Inhaber der Marke 2 074 939 und "Ihr Zeichen: 55" - unterrichtete das Patentamt den Markeninhaber über den Antrag auf Löschung und forderte ihn auf mitzuteilen, ob er der beantragten Löschung widerspreche. Mit Schreiben vom 23. Mai 2001, im Briefkopf die Angabe "H... Patentanwaltskanzlei" enthaltend und mit "H...- Patentanwalt" unterzeichnet, ist unter Bezugnahme auf die Marke "RICOM RINDERKNECHT", die Registernummer 2 074 939, "Unsere Akte: 55" und die Mitteilung nach § 53 Abs 2 MarkenG" Folgendes mitgeteilt worden:
"... gegen den Antrag ... vom 21. März 2001 ... wird fristgerecht Widerspruch eingelegt."
Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 teilte die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts der Antragstellerin mit, daß der Markeninhaber dem Löschungsantrag widersprochen habe und unterrichtete sie darüber, daß der Antrag auf Löschung gem § 53 Abs 4 MarkenG durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei.
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist mit näheren Ausführungen der Meinung, daß nicht der Inhaber der eingetragenen Marke dem Löschungsantrag widersprochen habe; es liege lediglich eine persönliche Erklärung des Patentanwalts H... vor, die nicht erkennen lasse, daß ein anderer als er die Wi- derspruchserklärung abgebe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die angefochtene Mitteilung aufzuheben und die Marke 2 074 939 im Register zu löschen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist mit näheren Ausführungen der Auffassung, daß der Widerspruch ordnungsgemäß erhoben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig; insbesondere ist die Mitteilung der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 53 Abs 4 MarkenG vom 6. Juni 2001 ein Beschluß im Sinne von § 66 Abs 1 MarkenG, auch wenn sie nicht ausdrücklich als "Beschluß" bezeichnet ist. Denn diese Mitteilung beinhaltet die Ablehnung der Löschung im patentamtlichen Verfahren; sie ist damit eine abschließende Entscheidung, die mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 53 Rdn 6 mwN).
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Löschungsantrag ist nach § 53 Abs 3 MarkenG ordnungsgemäß widersprochen worden. Die Mitteilung nach § 53 Abs 4 MarkenG ist zu Recht ergangen.
Widerspruchsberechtigt ist nach § 53 Abs 3 MarkenG der Inhaber der eingetragenen Marke. Der - im Register eingetragene (vgl § 28 Abs 1 MarkenG) - Inhaber ist seit 1998 "RICOM-Rinderknecht", für dessen mangelnde Berechtigung keine Anhaltspunkte bestehen. Er hat der Löschung mit Schriftsatz seines Vertreters Patentanwalt H... vom 23. Mai 2001 fristgemäß widersprochen. Zwar trifft es - worauf die Antragstellerin besonders hinweist - zu, daß die Formulierung "...gegen den Antrag...wird fristgerecht Widerspruch eingelegt" die Identität des Widersprechenden offenläßt und "RICOM-Rinderknecht" als Inhaber der Marke nicht namentlich genannt ist.
Das ist aber auch nicht zwingend; so muß zum Beispiel die Beschwerde die Person des Rechtsmittelführers nicht notwendig namentlich benennen, sondern nur eindeutig erkennen lassen; sie ist nur unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Beschwerdeschrift und der übrigen vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Vorakten des Patentamts, noch Zweifel an der Person des Beschwerdeführers verbleiben (vgl Althammer/Ströbele aaO § 66 Rdn 39; vgl zur Erkennbarkeit der Person des Rechtsmittelführers auch BGH BlPMZ 1977, 168, 169 -Abfangeinrichtung); bei der Erhebung des Widerspruchs nach § 42 MarkenG sind Angaben erforderlich, die es erlauben, die Identität des Widersprechenden festzustellen (vgl § 27 Abs 1 MarkenVO).
Anders als möglicherweise eine in der Ich-Form abgegebene Erklärung läßt die Formulierung "wird Widerspruch eingelegt offen, wer Widerspruchsführer ist.
Aus den unmißverständlichen weiteren Angaben im Widerspruchsschriftsatz ergibt sich dann, daß Widersprechender der im Register eingetragene Markeninhaber "RICOM-Rinderknecht" ist. Die in diesem Schriftsatz enthaltenen Bezugnahmen auf die Marke "RICOM RINDERKNECHT" und deren Registernummer in Verbindung mit den Angaben "Unsere Akte: 55" und die "Mitteilung nach § 53 Abs 2 MarkenG", die Patentanwalt H... ersichtlich als im Register eingetragener Vertreter des in dieser Mitteilung ausdrücklich genannten Markeninhabers "RICOM-Rinderknecht" zugestellt wurde, lassen bei verständiger Würdigung nur die Deutung zu, daß der Widerspruch für den Markeninhaber eingelegt werden sollte, nicht aber für Patentanwalt H... im eigenen Namen.
Zu einer Auferlegung von Kosten bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann Winter Schramm Na
BPatG:
Beschluss v. 05.08.2002
Az: 30 W (pat) 81/02
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