Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Februar 2009
Aktenzeichen: 23 W (pat) 330/05

(BPatG: Beschluss v. 03.02.2009, Az.: 23 W (pat) 330/05)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patentund Markenamtes hat auf die am 26. September 2003 eingereichte Patentanmeldung, unter anderem unter Berücksichtigung der in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannten Druckschrift -DE 195 46 865 C1 (Druckschrift D1)

das Patent 103 45 049 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Magnetfeldsensor" erteilt. Veröffentlichungstag der zugehörigen Patentsschrift ist der 3. Februar 2005.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005, per Fax beim Deutschen Patentund Markenamt am 3. Mai 2005 fristgerecht eingegangen, Einspruch gegen die Patenterteilung erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil der Gegenstand des Streitpatents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da ersich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe (vgl. Einspruchsbegründung vom 2. Mai 2005, Seite 8, le. Abs.).

Hierzu nennt sie unter anderem die Druckschriften -EP 0 546 355 B1 (Druckschrift D2) -DE 295 16 373 U1 (Druckschrift D3), -DE 94 14 104 U1 (Druckschrift D4), sowie -US 2003/ 0112158 A1 (Druckschrift D5)

wobei die Lehre der Druckschrift D2 den dem Streitpatentgegenstand zugrunde gelegten nächstliegenden Stand der Technik darstellt und wie die Lehren der Druckschriften D3 und D5 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurde.

Die Einsprechende führt zum Einwand der mangelnden Patentfähigkeit aus, dass sich der Streitpatentgegenstand in nicht erfinderischer Weise allein aus dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift D4 oder aus einer Kombination der Lehren der Druckschriften D4 oder D5 mit denen der Lehren der Druckschriften D2 oder D3 ergäbe.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005, per Fax am selben Tag beim Bundespatentgericht eingegangen, tritt die Patentinhaberin den Ausführungen der Einsprechenden entgegen und reicht einen neuen Satz Patentansprüche 1 bis 10 ein (jetziger Hilfsantrag 1).

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009, zu welcher die ordnungsgemäß geladene Einsprechende, wie mit Schriftsatz vom 16. Januar 2009 angekündigt, nicht erscheinen ist, reicht die Patentinhaberin hilfsweise einen weiteren Satz Patentansprüche 1 bis 9 ein (jetziger Hilfsantrag 2) und führt aus, dass die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 sowohl in erteilter Fassung als auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 2 unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien.

Daraufhin stellt sie den Antrag, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag).

Hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 21. Dezember 2005, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt (1. Hilfsantrag). Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt

(2. Hilfsantrag). Die Einsprechende stellt im schriftlichen Verfahren (vgl. Beschwerdebegründungvom 2. Mai 2005) den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Der erteilte und unverändert verteidigte Patentanspruch 1, hat -unter Einfügung von Gliederungspunkten -den folgenden Wortlaut:

"Magnetfeldsensor, insbesondere zur Messung der Drehzahl eines rotierenden Getriebebauteils M1 mit einer Hallsonde (3) M2 mit mindestens einem Permanentmagneten (4), wobei M2.1 sich die Hallsonde (3) in dem Einflussbereich des Magnetfeldes des Permanentmagneten befindet, M3 mit einem Gehäuse (2), M3.1 welches die Hallsonde (3) umgibt, M4 wobei der Permanentmagnet (4) als Ring oder Hohlzylinder ausgebildet und M4.1 an dem Gehäuse (2) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, M5 dass das Gehäuse (2) oder ein Gehäusegrundkörper (6)

des Gehäuses (2) als Spritzgussbauteil ausgebildet istund M6 der Permanentmagnet 4) in das Gehäuse (2) eingespritztist."

Der mit 1. Hilfsantrag verteidigte Patentanspruch 1 ist einteilig formuliert und enthält neben sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs zusätzlich die Merkmale der erteilten Ansprüche 8 und 10. Er hat -unter Beibehaltung vorstehender Merkmalsgliederung und unter Einfügen der weiteren Gliederungspunkte M7 bis M9.1 -folgenden Wortlaut:

"Magnetfeldsensor, insbesondere zur Messung der Drehzahl eines rotierenden Getriebebauteils M1 mit einer Hallsonde (3)

M2 mit mindestens einem Permanentmagneten (4), wobei M2.1 sich die Hallsonde (3) in dem Einflussbereich des Magnetfeldes des Permanentmagneten befindet M3 mit einem Gehäuse (2), M3.1 welches die Hallsonde (3) umgibt, M4 wobei der Permanentmagnet (4) als Ring oder Hohlzylinder ausgebildet und M4.1 an dem Gehäuse (2) befestigt ist, M5 das Gehäuse (2) oder ein Gehäusegrundkörper (6) des Gehäuses (2) als Spritzgussbauteil ausgebildet ist M6 der Permanentmagnet (4) in das Gehäuse (2) eingespritztist, M7 der Gehäusegrundkörper (6) verschließbar ausgebildet istund M7.1 als einseitig, hülsenartig geschlossener Zylinder ausgebildet ist, M8 in einem geschlossenen Ende (8) des Gehäusegrundkörpers (6) die Hallsonde (3) angeordnet ist, M9 der Gehäusegrundkörper (6) gegenüber dem geschlossenen Ende (8) ein offenes Ende (9) aufweist und M9.1 das offene Ende (9) des Gehäuses (2) mittels eines als Steckerbuchse oder Stecker ausgebildeten Formstücks (7) verschlossen ist."

Der Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag enthält neben sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag zusätzlich das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2, wobei im Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 2 die Worte "im Wesentlichen" vor dem Wort "zusammenfallen" gestrichen sind. Das angefügte Merkmal lautet nach Einfügen des Gliederungspunkts M10:

"M10 ,dass die Längsachse (13) des Permanentmagneten (4) und eine Induktionsachse (12) des Hallsensors, welche Induktionsachse (12) senkrecht zu der elektrischen Feldrichtung der Hallspannung und der elektrischen Hauptstromrichtung in der Hallsonde (3) orientiert ist, zusammenfallen."

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 12 nach Hauptantrag wird auf die Streitpatentschrift, hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 10 nach 1. Hilfsantrag bzw. 2 bis 9 nach 2. Hilfsantrag sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn -wie im vorliegenden Fall -die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der "perpetuatio fori" (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. die Senatsentscheidung vom 19. Oktober 2006, GRUR 2007, 499 -Rundsteckverbinder/perpetuatio fori").

Die Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts wurde nunmehr auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt (BGH GRUR 2007, 862, Tz. 10 am Ende -Informationsübermittlungsverfahren II).

III Der Einspruch hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insoweit Erfolg, als er zum Widerruf des Streitpatents führt.

1.) Der formund fristgerecht erhobene Einspruchs ist zulässig.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 160), da ein unzulässiger -einziger -Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. hierzu Schulte, PatG, 8. Auflage, § 61, Rdn. 23; BGH GRUR 1987, 513, II.1. -"Streichgarn").

Die Einsprechende hat den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und dazu den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents sowie dem Stand der Technik nach den Druckschriften D4 und D2 unter Einbeziehung des fachmännischen Wissens und Könnens hergestellt, d. h. die Tatsachen im Einzelnen angegeben, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl.

hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, li. Sp., Abs. 1-"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).

2.) Im Einspruchsverfahren ist die Zulässigkeit der Patentansprüche von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung -wie vorliegend -nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu BGH Mitt. 1995, 243, Leitsatz 2 - "Aluminium-Trihydroxid").

Es kann jedoch dahinstehen, ob die erteilten Patentansprüche 1 bis 12 nach Hauptantrag bzw. die Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 1 bzw. die Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2 zulässig sind, denn die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 beruhen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und erweisen sich daher als nicht rechtsbeständig (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 -"Elastische Bandage").

3.) Das Streitpatent betrifft einen Magnetfeldsensor mit einer Hallsonde, welche sich im Einflussbereich von mindestens einem Permanentmagneten befindet. Hierbei ist die Hallsonde von einem Gehäuse umgeben und der mindestens eine Permanentmagnet ist als Ring oder Hohlzylinder ausgebildet und an dem Gehäuse befestigt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).

Solche Magnetfeldsensoren kommen beispielsweise zur Drehzahlüberwachung in Nutzfahrzeugen zur Anwendung, weil hiermit -im Gegensatz zu induktiven Lösungen -auch relativ niedrige Drehzahlen bzw. Bewegungen im Stillstandsbereich erfasst werden können. Darüber hinaus könnten mit Magnetfeldsensoren auch sonstige Bewegungen wie Rotationen und Translationen (beispielsweise in Form eines Näherungssensors) überwacht werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]).

Nach den Angaben in der ursprünglich eingereichten Beschreibung geht das Streitpatent von einem Stand der Technik nach Druckschrift D2 aus, aus welcher ein Magnetfeldsensor bekannt sei, welcher die vorstehend genannten, gattungsgemäßen Merkmale aufweist.

Dieser wird jedoch in nachteiliger Weise in einem aufwändigen Fertigungsund Montageprozess hergestellt, da aufgrund der Betriebsbedingungen hohe Anforderungen an eine hinreichende Festigkeit und eine genaue Justierung der Verbindungsstelle des in bevorzugter Weise als Ringmagnet ausgebildeten Permanentmagneten (hülsenförmiger Permanentmagnet) mit dem Gehäuse gestellt werden müssen (vgl. Streitpatent, Abs. [0003]).

Auch aus weiteren Druckschriften, beispielsweise der Druckschrift D1 sind bereits Magnetfeldsensoren mit einem hohlzylindrischen Permanentmagneten und einer in dessen Wirkungsbereich befindlichen Hallsonde bekannt (vgl. Streitpatent, Abs. [0004]).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Magnetfeldsensor zu schaffen, welcher mit weniger Aufwand und niedrigerer Fehleranfallhäufigkeit herstellbar ist (vgl. Streitpatent, Abs. [0005]).

Diese Aufgabe wird durch die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1, bzw. durch die Lehre des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag, bzw. durch die Lehre des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag gelöst. Hierbei unterscheidet sich der Streitpatentgegenstand vom vorstehend genannten Stand der Technik dadurch, dass sowohl das Gehäuse oder ein Gehäusegrundkörper des dann zwingend mehrteiligen Gehäuses als Spritzgussbauteil ausgebildet ist und der Permanentmagnet in das Gehäuse eingespritzt ist. Hierdurch wird erreicht, dass der Permanentmagnet bei der Herstellung nicht mehr aufwändig an einen Halter am Gehäuse befestigt werden muss (vgl. Streitpatent, Abs. [0007]). Außerdem wird durch das Einspritzen des Permanentmagneten in das Gehäuse eine hervorragende Anbindung in Form einer besonders robusten Halterung des Permanentmagneten an das Gehäuse in einem Arbeitsgang erreicht (vgl. Streitpatent, Abs. [0011]).

Die weiteren konkretisierend aufgenommenen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag lehren über diese Maßnahmen hinausgehend die konkrete konstruktive Ausgestaltung der Ausführungsform mit mehrteiligem Gehäuse, hier eines einseitig, hülsenartig geschlossenen, zylinderförmigen Gehäusegrundkörpers und eines als Formstück ausgebildeten Steckers, welcher zum Verschluss des Gehäusegrundkörpers dient.

Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag lehrt zusätzlich die konkrete geometrische Anordnung des Hallsensors in Relation zum Permanentmagneten zur Erzeugung des dem Magnetfeldsensor zugrundeliegenden Halleffekts.

4.) Der Magnetfeldsensor des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht rechtsbeständig.

So offenbart die Lehre der Druckschrift D4 dem Fachmann -hier ein mit der Entwicklung von Magnetfeldsensoren befasster, berufserfahrener Diplom-Physiker mit Hochschulabschluss -einen Magnetfeldsensor (Näherungsschalter mit magnetfeldempfindlichem Sensor), welcher eine Hallsonde (magnetfeldempfindlicher Sensor) mit mindestens einem Permanentmagneten umfasst, wobei sich die Hallsonde in dem Einflussbereich des Magnetfeldes des Permanentmagneten (Dauermagnet) befindet (vgl. Figur mit Beschreibung, Seite 2, Zeilen 26 bis 30, "In der Figur ist ein U-förmiger Magnet mit vertikaler Magnetisierungsrichtung dargestellt. Zwischen den Schenkeln des U's befindet sich ein magnetflussfreier Bereich, da die drei Nordpole einander abstoßen. In diesem Bereich wird ein magnetfeldempfindlicher Sensor angebracht." i. V. m. Seite 1, Zeilen 11 und 12, "...einem magnetfeldempfindlichen Sensor, beispielsweise einem Hall-Sensor..."; Merkmale M1 bis M2.1).

Der Magnetfeldsensor weist darüber hinaus ein Gehäuse auf, welches die Hallsonde umgibt (vgl. Druckschrift D4, Patentanspruch 3) und an welchem der Permanentmagnet (Dauermagnet) befestigt ist (vgl. Druckschrift D4, Patentanspruch 2, "...wobei das Gehäuse unmittelbar an den Dauermagnet angespritzt ist,..."; Merkmale M3, M3.1 und M4.1).

Das Gehäuse oder ein Gehäusegrundkörper des Gehäuses ist nach der Lehre der Druckschrift D4 als Spritzgussteil ausgebildet und der Permanentmagnet ist in das Gehäuse eingespritzt (vgl. Druckschrift D4, Patentanspruch 2, "...dass der Dauermagnet und das Gehäuse in Zwei-Komponenten-Spritztechnik hergestellt sind, wobei das Gehäuse unmittelbar an dem Dauermagnet angespritzt, ist..."). Eine optionale einteilige oder mehrteilige Ausgestaltung des Gehäuses, im Falle der mehrteiligen Ausgestaltung mit mindestens einem Gehäusegrundkörper, welcher den Sensor trägt, ergibt sich ebenfalls aus der Lehre der Druckschrift D4 (vgl. Patentanspruch 3, "...dass der magnetfeldempfindliche Sensor in das Gehäuse mit eingespritzt oder nachträglich eingesetzt ist.") wobei das nachträgliche Einsetzten des magnetfeldempfindlichen Sensors in das Gehäuse einen verschließbaren Gehäusegrundkörper zwingend voraussetzt, was im Offenbarungsgehalt der Druckschrift D4 vom Fachmann ohne weiteres erkannt und in Gedanken mitgelesen wird (vgl. BGH, GRUR 1995, Seite 330, 2. Leitsatz -"Elektrische Steckverbindung", Merkmale M5 und M6).

Die Verwendung eines Dauermagneten mit ringförmiger Polfläche, mithin eines als Ring oder Hohlzylinder ausgestalteten Magneten, ist in der Druckschrift D4 im dort beschriebenen Stand der Technik offenbart (vgl. Seite 1, vorle. Abs.), wobei die Lehre der Druckschrift D4 sinngemäß ausführt, dass der Nachteil eines solchen Magneten verglichen mit dem U-förmigen Magneten des Gegenstands der Druckschrift D4 im Zusammenwirken mit dem im magnetfeldfreien Bereich angebrachten magnetempfindlichen Sensor darin besteht, dass der ringoder hohlzylinderförmige Magnet keine Abschirmung des magnetischen Sensors nach drei Seiten aufweist, was zu einer erhöhten magnetischen Störanfälligkeit führt (vgl. Druckschrift D4, Seite 3, erst. Abs.). Ein Ersetzen des U-förmigen Magneten des Gegenstands der Druckschrift D4 durch einen ringoder hohlzylinderförmigen Magneten aus dem dort beschriebenen Stand der Technik begründet jedoch keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns, denn mit dieser Vorgehensweise ignoriert der Fachmann lediglich die gegenüber dieser Lösung bestehenden Bedenken und nimmt die mit ihr verbundenen tatsächlichen und unvorhersehbar verbundenen Nachteile einfach in Kauf. Eine solche Vorgehensweise stellt dabei keine die Patentfähigkeit begründende Überwindung einer technischen Fehlvorstellung dar (vgl. BGH GRUR 1996, S. 857, " 2. Leitsatz -"Rauchgasklappe"; Merkmal M4).

Das Merkmal M10, wonach die Längsachse des Permanentmagneten und eine Induktionsachse (12) des Hallsensors, welche Induktionsachse senkrecht zu der elektrischen Feldrichtung der Hallspannung und der elektrischen Hauptstromrichtung in der Hallsonde orientiert ist, zusammenfallen, beschreibt lediglich in Worten die für den dem Magnetfeldsensor zugrundeliegenden Halleffekt typischen Orientierungen. Darüber hinaus ist die entsprechende geometrische Anordnung des Hallsensors zu dem ringoder hohlzylinderförmigen Permanentmagneten ebenfalls der Lehre der Druckschrift D4 zu entnehmen. Diese offenbart, eine Magnetfeldkomponente, welche der Induktionsachse des Hallsensors entspricht, senkrecht zur Konstantstrom führenden Schicht anzulegen, um so eine Hallspannung zu erzeugen (vgl. "Dreifingerregel" bei der elektromagnetischen Induktion). Hierbei entspricht die Lehre zur Anordnung des Sensors in einer magnetfeldfreien Zone (vgl. Druckschrift D4, Seite 1, vorle. Abs.) der Lehre des Streitpatents, nämlich dass die Längsachse des Permanentmagneten mit der Induktionsachse des Hallsensors zusammenfällt.

Somit sind der Druckschrift D4 die Merkmale M1 bis M3.1 sowie M4.1 bis M6 direkt zu entnehmen; die Merkmale M4 und M10 ergeben sich aus dem in Druckschrift D4 beschriebenen Stand der Technik für den Fachmann in nicht erfinderischer Weise.

Die Druckschrift D4 lässt dabei die konkrete konstruktive Ausgestaltung des Gehäuses bzw. des entsprechenden Gehäusegrundkörpers mit entsprechendem Formstück zum Verschluss offen.

Es kann dahinstehen, ob sich die die Ausgestalung des Gehäusegrundkörpers betreffenden, restlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag überhaupt auf die beanspruchte Ausführungsform mit einem Gehäuse beziehen.

Denn in jedem Fall ergibt sich eine solche konstruktive Ausgestaltung des Gehäusegrundkörpers mit Hallsonde und Ringbzw. Hohlzylindermagnet für den Fachmann aus dem einschlägigen Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1. Diese gibt die Lehre, dass der entsprechende Gehäusegrundkörper (vgl. Fig. 1, Schutzhülse 1) verschließbar und als einseitig, hülsenartig geschlossener Zylinder ausgebildet und die Hallsonde (Hallgenerator 10) in einem geschlossenen Ende des Gehäusegrundkörpers angeordnet ist, wobei der Gehäusegrundkörper gegenüber dem geschlossenen Ende ein offenes Ende aufweist, das mittels einer Steckerbuchse oder Stecker ausgebildeten Formstücks (Steckersockel 2) verschlossen ist (Merkmale M7 bis M9.1).

Mit der Übertragung dieser aus der Druckschrift D1 bekannten Maßnahmen auf dem Magnetfeldsensor nach Druckschrift D4 sind keinerlei synergetische Wirkungen verbunden, vielmehr entfaltet jede Merkmalsgruppe ihre bekannten Wirkungen -einerseits der Anordnung der Hallsonde in Bezug zum ringbzw. hohlzylinderförmigen Permanentmagneten und andererseits eine optimale geometrischkonstruktive Ausgestaltung des Gehäusegrundkörpers mit entsprechendem Gehäuseverschluss.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von den Lehren der Druckschriften D4 und D1 ohne erfinderische Leistung zum Magnetfeldsensor nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.

Dem Einwand der Patentinhaberin, Druckschrift D4 enthalte keinen Hinweis auf die Verwendung eines Ringmagneten kann nach vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden.

Gleiches gilt für die Ausführungen, wonach der Unterschied des Streitpatents zum Stand der Technik im Einspritzen des Permanentmagneten bestehen soll, da nur dann eine perfekte Anpassung des Magneten an das Gehäuse gegeben sei, da nach vorstehenden Ausführungen genau dieses in Druckschrift D4 beschrieben ist. Hierbei kann eine begriffliche Auslegung des im Merkmal M6 verwendeten Begriffs "einspritzen" dahinstehen, denn auch die Lehre der Druckschrift D4 umfasst wortgleich ein Einspritzen des Magnetfeldsensors in das Gehäuse (vgl. Seite 4, le. Abs., .le Satz, "Der Magnetfeldsensor wird [...] in das Gehäuse mit eingespritzt.").

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht rechtsbeständig.

5.) Die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls als nicht rechtsbeständig.

Die im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 offenbarten Magnetfeldsensoren stellen nach vorstehenden Ausführungen lediglich eine Verallgemeinerung der am stärksten eingeschränkten Lehre des Anspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag dar.

Da, wie vorstehend dargelegt, der bereits am stärksten eingeschränkte Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht rechtsbeständig ist, trifft die um so mehr für die Gegenstände der ersichtlich allgemeiner gefassten Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 zu.

Auf die den jeweiligen Merkmalen entsprechenden Ausführungen zur Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird verwiesen.

6.) Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweiligen rückbezogenen Ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007,862 Leitsatz -"Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.).

7.) Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Dr. Tauchert Dr. Hock Brandt Maile Pr






BPatG:
Beschluss v. 03.02.2009
Az: 23 W (pat) 330/05


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