Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Juni 2008
Aktenzeichen: I-2 U 95/07
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 19.06.2008, Az.: I-2 U 95/07)
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das Verbot auf solche Händler bezieht, die Satellitenreceiver der Antragstellerin (Typen X1 und X2) bewerben und/oder veräußern.
II.
Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird - auch für das Verfahren erster Instanz - auf 750.000 € fest-gesetzt.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt - abgesehen von einer Klarstellung des Verbotstenors - in der Sache ohne Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.06.2007 eine rechtswidrige Abnehmerverwarnung gesehen, welche die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin zur Unterlassung verpflichtet.
1.
Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind nicht nur diejenigen - nach der Behauptung der Antragstellerin insgesamt zehn - Verwarnungsschreiben, die den Satellitenreceiver X2 betreffen. Auf ihn ist zwar in dem von der Antragstellerin - lediglich beispielhaft - überreichten und zum Gegenstand ihrer Antragsfassung gemachten Schreiben an den Fachhändler Olaf A Bezug genommen. In ihrer Antragsbegründung hat die Antragstellerin jedoch unmissverständlich klargestellt, dass sich ihr Unterlassungsbegehren auf die gesamte Abmahnaktion der Antragsgegnerin erstreckt, wobei die Antragstellerin die Zahl der Verwarnungsadressaten mit etwa 410 angegeben hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass inhaltsgleiche Verwarnungsschreiben mit Blick auf Satellitenreceiver der Antragstellerin des Typs X1 versandt worden sind, die sich in den für das vorliegende Verfahren relevanten Einzelheiten nicht von Receivern des Typs S 2 unterscheiden. Unter den gegebenen Umständen konnte auch für die Antragsgegnerin kein vernünftiger Zweifel darüber aufkommen, dass sich das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin nicht nur auf den Satellitenreceiver S 2 und die insoweit involvierten zehn Fachhändler bezieht, sondern selbstverständlich auch die überwiegende Mehrzahl der in der Antragsschrift ausdrücklich angesprochenen etwa 410 Händler einbeziehen sollte, die technisch gleichgelagerte Receiver des Typs S 1 vertreiben.
2.
Dies vorausgeschickt, hat das Landgericht in dem Schreiben vom 22.06.2007 zu Recht eine Abnehmerverwarnung gesehen. Bereits im Betreff heißt es: "Z - Abmahnung - Patent DE 44 04 xxx". Darüber hinaus legt die Antragsgegnerin im Einzelnen dar, dass und warum die angegriffenen Satellitenreceiver von den Merkmalen des Patentanspruchs 3 Gebrauch machen, ferner reklamiert sie deswegen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadenersatz und fordert sie die Adressaten schließlich auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz (einschließlich der Abmahnkosten) anzuerkennen.
Die genannten Ansprüche werden dabei von der Antragsgegnerin ausdrücklich auch für den Fall geltend gemacht, dass mehrere, fest auf einen Satelliten ausgerichtete Empfangskonverter vorhanden sind, zwischen denen beim Programmwechsel elektrisch umgeschaltet wird. Wörtlich heißt es - nachdem einleitend die Benutzung des in insgesamt vier Merkmale untergliederten Patentanspruchs 3 festgestellt und nachfolgend die Merkmale 1 bis 3.2 erörtert werden - insoweit:
"Von dem Merkmal 4 (Anmerkung: "die Empfangssteuereinheit empfängt diese Signale zur Steuerung der Antenne und stellt den Empfangskonverter auf die gewünschte Position ein") wird unserer Ansicht nach nicht nur Gebrauch gemacht, wenn der Receiver in einer Satelliten-Empfangsanlage verwendet wird, in der der Empfangskonverter von einem Stellmotor bewegt wird, oder wenn der Empfangskonverter gemeinsam mit der Antenne (Parabolspiegel) mittels Motor bewegt wird, sondern auch dann, wenn eine Umschaltung zwischen mehreren Empfangskonvertern (Universal-LNB) erfolgt, die jeweils fest auf einen Satelliten ausgerichtet sind.
Der von Ihnen angebotene Satellitenreceiver (Wiedergabegerät) verletzt das Verfahrenspatent mittelbar, § 10 PatG, weshalb unserer Mandantin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadenersatz gemäß §§ 139, 140 PatG zustehen."
Zwar ist es richtig, dass die Antragsgegnerin die oben an dritter Stelle erörterte Alternative eines sogenannten Multifeed-Betriebes als "nach ihrer Ansicht" patentbenutzend gekennzeichnet hat. Dies hindert jedoch nicht, auch insoweit eine Abnehmerverwarnung anzunehmen. In aller Regel und typischerweise zeichnet sich eine Abmahnung dadurch aus, dass der Schutzrechtsinhaber für sich eine bestimmte Auslegung des Patents in Anspruch nimmt und den Adressaten auf der Grundlage dieses (seines) Verständnisses mit bestimmten rechtlichen Forderungen konfrontiert. Auch im Streitfall ist dies so, weil die Antragsgegnerin im Anschluss an ihre Darlegung, dass ihrer Meinung nach auch eine Umschaltung zwischen mehreren fest auf einen Satelliten ausgerichteten Empfangskonverter eine Benutzung des Verfahrensanspruchs 3 darstellt, unmissverständlich für alle von ihr zuvor erörterten Betriebssituationen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz reklamiert und - nach weiteren Erörterungen zu den einzelnen Ansprüchen - formuliert:
"Unsere Mandantin hat uns noch einmal gebeten, Ihnen Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung des Streitverhältnisses zu geben. Wir fordern Sie daher namens und in Vollmacht unserer Mandantin erneut auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Ferner sind Sie aufgefordert, Ihre Verpflichtung zum Ersatz des meiner Mandantin entstandenen Schadens für die Zeit ab dem 19.03.1999 anzuerkennen, einschließlich der entstandenen Kosten unserer Inanspruchnahme."
Für jeden verständigen Adressaten können die vorstehend erörterten Textstellen nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin eine streiterledigende Verpflichtungserklärung für alle von ihr im vorausgegangenen Text als patentverletzend hergeleiteten Betriebsvarianten verlangt, mithin auch für den sogenannten Multifeed-Betrieb.
Daran ändert nichts der Umstand, dass die Antragsgegnerin in der von ihr vorformulierten Verpflichtungserklärung den zuletzt erwähnten Betriebsmodus unerwähnt gelassen hat. Die Verpflichtungserklärung war ausschließlich für eine von der Antragsgegnerin angebotene vergleichsweise Erledigung der Streitigkeit unter Einschluss derjenigen Gegenansprüche vorgesehen, die den Abmahnungsadressaten wegen der vorausgegangenen rechtswidrigen Abmahnung der Antragsgegnerin aus März 2007 zustanden. Zwar hat die Antragsgegnerin ihr Entgegenkommen im Verwarnungsschreiben dahingehend erläutert, dass sie ihrerseits auf Schadenersatz für die Vergangenheit und auf Erstattung der Abmahnkosten verzichten wolle, wobei Unterlassungsansprüche wegen Verwendung in einer Multifeed-Anlage keine Erwähnung gefunden haben. Daraus und aus der Tatsache, dass die vorbereitete Unterwerfungserklärung diesen Betriebsmodus unberücksichtigt lassen, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Antragsgegnerin eines Verbietungsanspruchs im Hinblick auf den Multifeed-Betrieb nicht berühmen wolle und deswegen in dieser Hinsicht auch keine Unterlassungserklärung des Adressaten erwarte. Solchen Überlegungen steht bereits die unmissverständliche Kennzeichnung auch des Multifeed-Modus als Patentverletzung entgegen, der - wie dargelegt - im Abmahnschreiben mit dem Verlangen nach Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz verbunden ist. Sie verbieten sich darüber hinaus aber auch deshalb, weil die vorformulierte Unterwerfungserklärung eben nur für den Vergleichsfall vorgesehen ist, und die Nichterwähnung des Unterlassungsanspruchs als ein weiteres Entgegenkommen der Antragsgegnerin gedacht gewesen sein kann, das im Verwarnungsschreiben selbst nur versehentlich unerwähnt geblieben ist. In jedem Fall muss die Antragsgegnerin die von ihr ausgebrachte Abmahnung nicht nur mit der ihr günstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen, sondern mit demjenigen Verständnis, das aus der Sicht des Adressaten möglich und naheliegend war. Etwaigen Verständniszweifel hätte die Antragsgegnerin mit einer klaren Formulierung entgegenwirken müssen.
3.
Die Verwarnungen der Antragsgegnerin vom 22.06.2007 waren - wie das Landgericht zu Recht erkannt hat - bereits deshalb rechtswidrig, weil sie den Adressaten nicht darüber belehren, dass das Landgericht Mannheim mit Urteilen vom 06.10.2006 (7 O 213/05) und 24.10.2006 (2 O 365/05) festgestellt hat, dass der Gebrauch des streitbefangenen Receivers in einer Multifeed-Anlage den Schutzbereich des Klagepatents nicht berührt.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Abmahnung nicht nur dann einen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten oder seines Zulieferers darstellt, wenn die Verwarnung sachlich unberechtigt ist, sondern gleichermaßen dann, wenn sie sich - selbst bei voller materieller Berechtigung - im sonstigen Inhalt oder der Form nach als unzulässig erweist (GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung). Letzteres ist bereits bejaht worden für den Fall, dass der Adressat durch die Abmahnung irregeführt wird, z.B. dadurch, dass der Verwarnende in seiner Abmahnung auf ein seiner Rechtsauffassung bestätigendes erstinstanzliches Urteil Bezug nimmt, ohne darüber aufzuklären, dass das betreffende Erkenntnis keine endgültige, d.h. rechtskräftige Entscheidung darstellt, sondern mit Rechtsmitteln angegriffen ist (BGH, GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung). Auf Fälle der Irreführung ist die formell unberechtigte Verwarnung indessen nicht beschränkt. In der Entscheidung "Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung" hat der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 882) die besondere Schutzbedürftigkeit des von einer Abnehmerverwarnung getroffenen Wettbewerbers ausdrücklich herausgestellt:
"Bei dieser macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern - was ihm grundsätzlich freisteht - gegenüber dessen Abnehmer geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinander zu setzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers (...). Bei dem einzelnen Abnehmer können die Umsätze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; außerdem steht ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller."
In diesem Zusammenhang verweist der BGH weiterhin auf den möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des die abgemahnten Abnehmer Beliefernden sowie darauf, dass es regelmäßig nicht oder nur schwer möglich ist, die aufgrund einer Abnahmung einmal beendeten Kundenbeziehungen wieder aufzunehmen.
Das dargestellte Schutzbedürfnis des von einer Abnehmerverwarnung Betroffenen verlangt vom Abmahnenden, dass er sich bei seiner Verwarnung redlich verhält, wozu insbesondere gehört, dass er den Abnehmer über diejenigen Umstände aufklärt, die für die Frage seiner Unterwerfung unter die Abmahnung erkennbar relevant sind und in die der Verwarnte aus eigenem Wissen keinen Einblick hat. Es ist deswegen eine unerlässliche Obliegenheit des Abmahnenden, dass er dem verwarnten Abnehmer bereits ergangene Gerichtsentscheidungen über den Abmahnungsgegenstand, auch und gerade wenn sie ihm nachteilig sind, nicht vorenthält, sondern offenbart. Dessen bedarf es, weil der abgemahnte Abnehmer nur so über die Rechtslage verlässlich ins Bild gesetzt wird, und zwar in einer Weise, dass er seine Entscheidung, ob er sich der Abmahnung beugt, auf gesicherter Grundlage treffen kann. Im Streitfall hat das Landgericht mit Rücksicht darauf zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin den Verwarnungsadressaten nicht hätte vorenthalten dürfen, dass zwei Patentstreitkammern des Landgerichts Mannheim die Verwendung des Satellitenreceivers in einer Multifeed-Anlage als nicht patentverletzend beurteilt haben. Selbstverständlich hätte es der Antragsgegnerin freigestanden, im Anschluss daran ihre Auffassung davon, dass die erstinstanzlichen Erkenntnisse sachlich unzutreffend sind, im Einzelnen darzulegen. Nicht hinzunehmen ist es dagegen, dass den Adressaten die bereits ergangenen Gerichtsurteile vollständig verschwiegen werden.
4.
Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, dass die fraglichen Verwarnungsschreiben den Adressaten nicht unmittelbar, sondern in jedem Fall über diejenigen Rechtsanwälte übermittelt worden sind, die die verwarnten Fachhändler in dem vorausgegangenen Abmahnungsverfahren von März 2007 anwaltlich vertreten haben.
Die Gefahr einer Irreführung ist damit jedenfalls in denjenigen Fällen noch nicht beseitigt, in denen die betreffenden Rechtsanwälte das Verwarnungsschreiben - wie ein Bote - lediglich an die Adressaten weitergereicht haben. Hiervon ist im Zweifel - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auszugehen, weil die Abmahnung vom 22.06.2007 eine neue Angelegenheit darstellt, auf die sich das dem Anwalt im Zusammenhang mit der Abmahnaktion von März 2007 erteilte Mandat, sofern keine besonderen Abreden getroffen sind, nicht erstreckt.
Soweit im Einzelfall von dem weiterleitenden Rechtsanwalt bei der Übermittlung des Verwarnungsschreibens - gleichsam in auftragloser Geschäftsführung für die Antragsgegnerin - diejenige Aufklärung beigesteuert worden sein sollte, die an sich der Antragsgegnerin als Abmahnender oblegen hätte, so wäre der Erfolg einer unberechtigten Abmahnung letztlich nicht eingetreten. Von daher könnte es die Antragsgegnerin prinzipiell entlasten, wenn und soweit die Adressaten spätestens mit dem Zugang der Abmahnung von dritter Seite in derjenigen Weise über den Ausgang der beim Landgericht Mannheim geführten Patentverletzungsstreitigkeiten unterrichtet worden wären, wie dies Sache der Antragsgegnerin gewesen wäre. Ihr Vorbringen ergibt einen derartigen Aufklärungssachverhalt jedoch nicht. Mit Schriftsatz vom 19.12.2007 (S. 15, GA 195) führt die Antragsgegnerin lediglich aus:
"Der Bevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat nämlich die streitgegenständliche Abmahnung vom 22.06.2007 erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 04.07.2007 an die ebenfalls von ihm vertretenden Abnehmer weitergeleitet und seine dortige Mandantschaft mit Schreiben vom 06.07.2007 umfassend über mögliche Reaktionen beraten. In dem Anschreiben teilte der Bevollmächtigte u.a. mit, die Verfügungsklägerin hätte eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es der Verfügungsbeklagten verbiete, die Abmahnung weiter zu versenden. Ein Irrtum der Abnehmer über den Inhalt einer mit der Verwarnung vom 22.06.2007 geforderten Erklärung konnte daher von vornherein aufgrund ausführlicher anwaltlicher Beratung nicht eintreten."
Diesem Vortrag ist weder zu entnehmen, dass die mit Gründen versehene einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 04.07.2007 der weitergeleiteten Verwarnung beigefügt war, noch wird konkret behauptet, in welcher Weise die Adressaten anwaltlich beraten worden sind. Es ist weder vorgetragen, dass auf den Ausgang der Mannheimer Verletzungsprozesse eingegangen wurde, noch ist erkennbar, in welcher Form dies geschehen ist. Ohne entsprechenden detaillierten Vortrag lässt sich jedoch nicht die Feststellung treffen, dass seitens des Anwalts verschiedener abgemahnter Fachhändler eine Aufklärung in derjenigen Art und Weise vorgenommen worden ist, wie sie von der Antragsgegnerin geschuldet war.
Letztlich wäre die Rechtslage jedoch auch dann keine andere, wenn von einer hinreichenden Aufklärung bestimmter Adressatenkreise ausgegangen würde. Für diesen Fall ist nämlich zu beachten, dass die Antragsgegnerin keinerlei Gewähr dafür hatte, dass die gebotene Aufklärung von dritter Seite auch in Zukunft vorgenommen werden wird. Vielmehr lag es im völligen Belieben des die Verwarnung weiterleitenden Anwaltes, ob und in welcher Form er den Adressaten über die Rechtslage entsprechend seinem eigenen Kenntnisstand unterrichtet. Da die Antragsgegnerin für sich jedoch weiterhin in Anspruch nimmt, in derjenigen Weise an Abnehmer der Antragstellerin herantreten zu dürfen, wie dies mit dem Verwarnungsschreiben vom 22.06.2007 geschehen ist, sie jedoch keinerlei Einfluss darauf und keinerlei Gewähr dafür hat, dass die gebotene Aufklärung der Adressaten auch künftig von dritter Seite beigesteuert wird, besteht zumindest eine Begehungsgefahr dafür, dass in der Zukunft die Aufklärungsmaßnahmen unterbleiben und deshalb auf Adressatenseite diejenige Verwirrung entsteht, die mit den an eine Abnehmerverwarnung zu stellenden Anforderungen vermieden werden sollen.
5.
Das Landgericht hat nach allem zu Recht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zuerkannt, wobei lediglich der Verbotstenor insoweit klarzustellen ist, als es um solche Händler geht, die Satellitenreceiver der Antragstellerin - und keine sonstigen Produkte - beziehen. Die weiteren Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Antragsfassung sind unbegründet. Mit dem Verfügungsantrag sind die Abmahnungen in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht worden, was rechtlich ohne weiteres zulässig ist und zur Konsequenz hat, dass die Verwarnung schon dann zu unterbleiben hat, wenn sie aus irgendeinem Gesichtspunkt zu beanstanden ist. Umgekehrt bedeutet dies freilich auch, dass sich das Verbot nicht auf eine künftige Abnehmerverwarnung anderen Inhalts bezieht, bei der z.B. einzelne Passagen weggelassen oder inhaltlich abgeändert wurden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert war auf 750.000 € herabzusetzen. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass die Antragstellerin ihren Angriff auf das Verwarnungsschutzrecht selbst mit lediglich 750.000 € beziffert hat und der Eingriff in den Geschäftsbetrieb deshalb von nur begrenztem Gewicht ist, weil es lediglich um einen von mehreren möglichen Betriebsmodi geht.
R1 R2 R3
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 19.06.2008
Az: I-2 U 95/07
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