Bundesgerichtshof:
Urteil vom 15. Mai 2000
Aktenzeichen: II ZR 359/98
(BGH: Urteil v. 15.05.2000, Az.: II ZR 359/98)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Oktober 1998 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich mit der von ihnen erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 28. Mai 1997 (TOP 5 des Protokolls), durch den der Vorstand ermächtigt worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlagen um -höchstens - 7 Mio. DM zu erhöhen und insoweit das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Aus dem Bericht des Vorstands zu TOP 5 ergibt sich, daß eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabe von Belegschaftsaktien dienen soll. Ferner wird darin ausgeführt, die vorgeschlagene Ausgabe von neuen Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre solle den Vorstand in die Lage versetzen, eine Beteiligung, ein Unternehmen oder Lizenzen zu erwerben. Zu dem Erwerb von Lizenzen wird bemerkt, der Vorstand verhandle zur Zeit mit verschiedenen Vereinen im In- und Ausland über den Abschluß von Sponsorenverträgen, die es der Gesellschaft erlauben sollten, die bekannten Namen und Logos dieser Sportvereine unter einer Lizenz bei der Vermarktung von a. -Produkten zu verwerten. Die Lizenzgeber hätten deutlich zu erkennen gegeben, daß sie auf einer Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft bestehen könnten. Darüber hinaus enthält der Bericht den Hinweis, daß zu den jeweiligen Ausgabebeträgen noch keine Angaben gemacht werden könnten. Sie würden unter Berücksichtigung der Gesellschafts- und Aktionärsinteressen und des jeweiligen Zwecks angemessen festgesetzt. Der Ausgabebetrag solle den aktuellen Börsenkurs der bereits an der Börse gehandelten Aktien nicht wesentlich unterschreiten.
Die Kläger halten den Beschluß für fehlerhaft. Sie sind der Ansicht, der Erwerb von Lizenzen gegen Ausgabe von Aktien werde von dem in § 2 der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand nicht gedeckt, sondern eröffne der Beklagten ein neues Geschäftsfeld. Der Vorstandsbericht umschreibe die sachlichen Gründe für die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses nur unzureichend. Zudem seien derartige -obligatorische -Nutzungsverträge wohl nicht einlagefähig, weil ihr wirtschaftlicher Wert -wenn überhaupt -nur unter großen Schwierigkeiten festgestellt werden könne.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anfechtungsklage weiter.
Gründe
Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Ihre Anfechtungsklage ist zu Recht abgewiesen worden.
1.
Der Ermächtigungsbeschluß ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zutreffend ausführt, nicht deswegen anfechtbar, weil er Vorstand und Aufsichtsrat das Recht einräumt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen auszuschließen. Wie sich aus dem Bericht des Vorstands ergibt, soll der Bezugsrechtsausschluß die Möglichkeit der Ausgabe von Belegschaftsaktien eröffnen. Die vom Gesetz als besonders förderungswürdig anerkannte Ausgabe solcher Aktien (vgl. §§ 71 Abs. 1 Nr. 2, 202 Abs. 4, 204 Abs. 3 AktG) dient regelmäßig dem Ziel, die Bindung der Arbeitnehmer an die Gesellschaft zu fördern. Dieser im Interesse der Gesellschaft liegende Zweck rechtfertigt den Bezugsrechtsausschluß (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 1995 -II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373).
2.
Der Hauptversammlungsbeschluß kann auch nicht mit der Begründung angefochten werden, er verstoße gegen Satzung und Gesetz und sei darüber hinaus auch in gesetzeswidriger Weise zustande gekommen, soweit er die Ausgabe von Aktien gegen die Einräumung von Lizenzen und in diesem Zusammenhang die Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat zum Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre vorsehe.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Erwerb von Lizenzen, deren Gegenstand die Nutzung der Namen und Logos von Sportvereinen im Zuge der Vermarktung der eigenen Produkte ist, von dem Unternehmensgegenstand im Sinne des § 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten gedeckt ist. Es sieht in Erwerb und Nutzung der Lizenzrechte Hilfsgeschäfte, die einen Werbeeffekt entfalten und zur Erhöhung von Absatzchancen, Umsätzen und Gewinnen der Beklagten beitragen können.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe angesichts der Höhe des zur Verfügung stehenden Betrags verkannt, daß Erwerb und Einsatz der Nutzungsrechte nicht als bloßer Nebenaspekt des Marketings der Beklagten, sondern als Eröffnung eines neuen Geschäftsfelds anzusehen seien, das von dem Unternehmensgegenstand nicht mehr umfaßt werde. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach § 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten besteht der Gegenstand des Unternehmens in Herstellung und Vertrieb von Textilien, Schuhen und Geräten für Sport und Freizeit einschließlich der Produkte angrenzender Bereiche sowie in der Verwertung des eingetragenen Zeichens "a. ". Erwerb und Einsatz von Lizenzrechten werden zwar von diesem Geschäftsfeld nicht umfaßt und müßten als dessen Erweiterung angesehen werden, wenn sie selbständig vermarktet und unabhängig von der Vermarktung der Produkte der Beklagten zur Erhöhung von Umsätzen und Gewinnen beitragen sollten. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr setzt die Beklagte Vereinsnamen und -logos nur ein, um damit einen Werbeeffekt für die Produkte zu erzielen, die in den vom Unternehmensgegenstand gesetzten Grenzen hergestellt und vertrieben werden. Damit möchte sie über einen erhöhten Absatz ihrer Produkte Umsätze und Gewinne vermehren. Erwerb und Einsatz der Lizenzrechte sind demnach im Verhältnis zu dem Vertrieb der Produkte der Beklagten lediglich Hilfsgeschäfte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Höhe des für einen derartigen Werbeeffekt eingesetzten Betrages ist dabei ohne Bedeutung. Sie kann allenfalls die Frage aufwerfen, ob der aufgewandte Werbeetat wirtschaftlich in einer angemessenen kaufmännisch vertretbaren Relation zu dem angestrebten Ziel steht. Dazu besteht bei einem Betrag von 7 Mio. DM angesichts eines Grundkapitals von 226.746.000,--DM sowie eines für das Jahr 1996 erwirtschafteten Jahresüberschusses von 399.473.172,--DM, der in Höhe von 49.884.120,--DM ausgeschüttet und mit einem Betrag von 349.459.052,--DM auf neue Rechnung vorgetragen worden ist, keine Veranlassung.
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Rechte aus den der Beschlußfassung zugrundeliegenden, die Aktienzeichner verpflichtenden Sponsorenverträgen sacheinlagefähig sind.
Nach § 27 Abs. 2 AktG können Sacheinlagen nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen kommen als Sacheinlagen nicht in Betracht. Nach dem Bericht des Vorstandes ist Gegenstand der in Aussicht genommenen Sponsorenverträge nur die Verwertung bekannter Namen und Logos von Sportvereinen. Demnach werden lediglich Vereinbarungen über obligatorische Nutzungsverträge, nicht jedoch über die Leistung von Diensten geschlossen. Die Sacheinlagefähigkeit der Rechte aus Sponsorenverträgen mit einem derartigen Inhalt hängt demnach davon ab, ob sie einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert haben. Das ist mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum grundsätzlich zu bejahen (vgl. Hüffer, AktG 4. Aufl. § 27 Rdn. 26; Röhricht in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 27 Rdn. 59; Bork, ZHR 154 [1990], 205; Steinbeck, ZGR 1996, 116, 117 ff.;
a.A. mit Rücksicht auf die Annahme fehlender Aktivierbarkeit: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, § 27 Rdn. 8; KK/Kraft, AktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 14; Knobbe-Keuk, ZGR 1980, 214, 216 f.).
Der Zeitwert dieses Nutzungsrechts ergibt sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert (Bork, ZHR 154 [1990] aaO S. 233 m.w.N. in Fn. 152). Um einen wirtschaftlichen Wert des Nutzungsrechts feststellen zu können, muß die Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder -auf jeden Fall -als konkret bestimmte Mindestdauer feststehen (KK/Lutter, AktG 2. Aufl. § 183 Rdn. 18 f.; Röhricht in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 27 Rdn. 60; Bork, ZHR 154 [1990] aaO S. 233 f. m.w.N. in Fn. 158). Ist das nicht der Fall, kann ein wirtschaftlicher Wert nicht festgestellt werden. Das hat zur Folge, daß die Einlagefähigkeit des Rechts zu verneinen ist.
Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, daß der Vorstand diesen Umständen zur Erlangung werthaltiger Lizenzen entsprechend seinen Aufgaben und Pflichten Rechnung trägt. Der Vorstandsbericht bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß Aktien gegen Lizenzen ausgegeben werden sollen, die für die Beklagte wertlos sind.
c) Die Ausführungen des Vorstandsberichts genügen den Anforderungen, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 136, 133 -Siemens/Nold) an den Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zu stellen sind. Es wird mitgeteilt, daß der Vorstand mit verschiedenen Sportvereinen im Inund Ausland über den Abschluß von Sponsorenverträgen über die Verwertung bekannter Namen und Logos dieser Vereine unter einer Lizenz bei der Vermarktung von a. -Produkten Verhandlungen führt. Zugleich werden die Gründe dargelegt, aus denen der Abschluß derartiger Lizenzverträge gegen Gewährung von Aktien erforderlich ist und im Interesse der Gesellschaft liegt.
Entgegen der Ansicht der Revision können keine generalisierenden Ausführungen über den Wert der Sponsorenverträge für die Gesellschaft im Vorstandsbericht gemacht werden. Jedes Nutzungsrecht ist gesondert zu bewerten; der Wert hängt von der Sportart ab, die in dem jeweiligen Verein betrieben wird, dem Grad seiner Bekanntheit und den damit zusammenhängenden Faktoren wie Ansehen und Bedeutung. Ferner ist die Laufzeit des Vertrags entscheidend (vgl. zu derartigen Einzelheiten für obligatorische Nutzungsrechte im allgemeinen Bork, ZHR 154 [1990] aaO S. 233 ff.).
Eine sachgemäße Abwägung dieser Einzelheiten hat der Vorstand im Rahmen seiner Leitungsverantwortung und seines Leitungsermessens vorzunehmen. Sein Handlungsspielraum kann nicht dadurch eingeschränkt werden, daß er verpflichtet wird, im Vorstandsbericht vorausschauend Angaben zu machen, von denen die Wirksamkeit der Beschlußfassung der Hauptversammlung abhängen würde. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, den Ausgabebetrag der Aktien im Sinne des § 255 Abs. 2 AktG festzusetzen, soweit der Ermächtigungsbeschluß dazu keine Regelungen enthält (vgl. BGHZ 136, 133, 141).
3. Der Senat braucht zur Auslegung des § 27 Abs. 2 AktG keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 EG einzuholen. Zwar beruht diese Regelung auf Art. 7 der Zweiten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 13. Dezember 1976 (AblEG Nr. L 26/1), die mit Gesetz vom 31. Dezember 1978 (BGBl. I, 1959) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Zur Entscheidung über die Sacheinlagefähigkeit der oben dargestellten Nutzungsrechte bedarf es jedoch keiner Auslegung dieser Vorschrift. Der Senat legt vielmehr den weit gefaßten Regelungsinhalt der Vorschrift zugrunde, nach der nur Vermögensgegenstände sacheinlagefähig sind, deren wirtschaftlicher Wert feststellbarist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist -was im vorliegenden Verfahren entschieden werden muß -eine Frage der Rechtsanwendung (vgl. dazu BGHZ 110, 47, 71 f.).
BGH:
Urteil v. 15.05.2000
Az: II ZR 359/98
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/aee515ef07b2/BGH_Urteil_vom_15-Mai-2000_Az_II-ZR-359-98