Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 19. November 2002
Aktenzeichen: 2 W 88/02

(OLG Celle: Beschluss v. 19.11.2002, Az.: 2 W 88/02)

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17.10.2002 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Hannover vom 2.5.2002 über die Festsetzung des Streitwertes wird zurückgewiesen.

Gleichzeitig wird der Streitwert von Amts wegen unter teilweiser Abänderung der Abhilfeentscheidung in dem Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hannover vom 7.11.2002 in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss erneut auf 31.303,32 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gem. §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei hat der Senat die Beschwerde dahin ausgelegt, dass sie nicht von den durch die Festsetzung eines vermeintlich zu niedrigen Streitwertes nicht beschwerten Klägern, sondern durch deren Prozessbevollmächtigte eingelegt worden ist.

Die Befugnis des Senats, den Streitwert von Amts wegen abweichend von der Abhilfeentscheidung des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hannover wieder auf den ursprünglichen Wert festzusetzen, folgt aus § 25 Abs. 2 S. 2 GKG.

Mit Recht hat das LG den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vom 2.5.2002 auf den Jahresbetrag der unstreitigen Miete festgesetzt, § 16 Abs. 2 GKG.

Auch nach In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes hält der Senat daran fest, dass Nebenkostenvorauszahlungen den Streitwert der Räumungsklage nicht erhöhen. Insoweit wird auf die zutreffenden, den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen in dem ausführlich begründeten Beschluss des LG Rostock vom 23.8.2002 (vgl. LG Rostock v. 23.8.2002, NZM 2002, 857) Bezug genommen.

Entgegen der von dem Einzelrichter teilweise geteilten Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Kläger kommt eine Erhöhung des Streitwertes gem. § 19 Abs. 3 GKG unter dem Gesichtspunkt der Hilfsaufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Der Beklagte hat lediglich mit Zahlungsansprüchen gegenüber Mietzinsansprüchen der Kläger aufgerechnet. Eine mangels Gleichartigkeit materiell-rechtlich auch gar nicht zulässige Hilfsaufrechnung mit vermeintlichen Zahlungsansprüchen des Beklagten gegen den im vorliegenden Verfahren allein rechtshängigen Räumungsanspruch ist nicht erfolgt. Die für den Räumungsanspruch und für die Berechtigung der fristlosen Kündigung der Kläger wegen Zahlungsverzuges lediglich vorgreifliche Entscheidung des LG über den Bestand der zum Teil hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ist nicht der Rechtskraft fähig, so dass sie für die Streitwertfestsetzung schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Dr. Spiller Borchert Rebell






OLG Celle:
Beschluss v. 19.11.2002
Az: 2 W 88/02


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