Oberlandesgericht München:
Urteil vom 6. November 2008
Aktenzeichen: 1 U 4428/07
(OLG München: Urteil v. 06.11.2008, Az.: 1 U 4428/07)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.08.2007 wird zurück- und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus Ziffer II durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gegenüber dem Beklagten zu 1) macht der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gestützt auf den Vorwurf eines amtspflichtwidrigen Verhaltens bzw. eines enteignungsgleichen Eingriffs. Vom Beklagten zu 2) fordert der Kläger Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma R. Immobilien Treuhand GmbH (im Folgenden: Firma R.) Absonderungs-/Ersatzaussonderungsrechte des Klägers verletzt.
Der jetzige Kläger war ursprünglich Beklagter des Verfahrens. Klägerin war die Firma ABV Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Z. KG (im Folgenden: Firma ABV). Diese machte beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 22 O 19780/03 gegen den vormaligen Beklagten und jetzigen Kläger einen Anspruch auf Freigabe hinterlegter Gelder in Höhe von 88.571,09 € nebst Zinsen geltend. Bei dem Betrag handelte es sich um Mietzahlungen, die beim Amtsgericht München von Mietern aus folgenden Gründen hinterlegt worden waren:
Die Firma ABV hatte durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 07.12.1989 eine Vielzahl von Wohneinheiten des Anwesens T.straße 54/56 in München ersteigert. Gewerbliche Zwischenmieterin und WEG-Verwalterin des Objekts war zum damaligen Zeitpunkt die Firma R.. Mit Schreiben vom 27.12.1989 teilte die Firma ABV der Firma R. mit, dass etwaige Zwischenmietverhältnisse nicht auf sie übergegangen und etwaige Besitzrechte weggefallen seien. Vorsorglich sprach sie am 25.05.1990 gegenüber der Firma R. eine fristlose Kündigung aus. Mit Schreiben vom 29.08.1990 wandte sich die Firma ABV an die Mieter der ersteigerten Wohneinheiten und forderte diese auf, Zahlungen ab sofort an sie zu leisten, vorsorglich wurde Räumung und Herausgabe verlangt. Da auch die Firma R. als Zwischenmieterin bzw. WEG-Verwalterin weiter Zahlung an sich verlangte, hinterlegten zahlreiche Mieter die monatlichen Mieten beim Amtsgericht München. Zur Hinterlegung von Mieten hatte zudem die Firma ABV in einem Schreiben vom 05.10.1990 aufgefordert.
Auch der Kläger erhob Anspruch auf die hinterlegten Beträge, weswegen die Firma ABV ihn im Ausgangsverfahren auf Bewilligung der Freigabe verklagte. Der Kläger hatte die Firma Reno im Jahr 1990 in einem Verfahren gegen die Firma ABV vor dem Landgericht München I (Az. 10 O 5163/90) anwaltlich vertreten. Am 10.07.1990 anerkannte Frau Hildegard M. als Generalbevollmächtigte der Firma R. schriftlich, dass die Fa R. dem Kläger für die anwaltliche Tätigkeit aus diesem Rechtsstreit 159.305,88 DM schulde. Zur Sicherung dieser Forderung trat die Firma R. an den Kläger ihren Anspruch auf Zahlung des gegenwärtigen und künftigen Überschusses (Guthaben) gegen die M. Bank eG aus der Kontoverbindung ...77 in Höhe von 159.305,88 DM ab. Für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits - Landgericht München I, Az. 10 O 5163/90 - vor dem Oberlandesgericht trat die Firma R. dem Kläger sicherungshalber weitere 250.000 DM ab, jedoch nicht mehr als die entstehenden gesetzlichen Anwaltsgebühren. Ergänzend wird für den genauen Inhalt der Vereinbarung Bezug genommen auf die Anlage B 123. Hinsichtlich der anerkannten Honorarforderung von 159.305,88 DM erwirkte der Kläger am 15.11.1990 beim Amtsgericht München einen Vollstreckungsbescheid gegen die Firma R. sowie am 08.01.1991 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er angebliche Ansprüche der Firma R. auf hinterlegte Mieten pfändete. Für den Wortlaut des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird auf die Anlage B 119 Bezug genommen. Am 29.01.1991 gab die Oberjustizkasse München eine Drittschuldnererklärung ab, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage B 115 Bezug genommen wird.
Am 25.03.1991 schloss der Kläger mit Frau M., handelnd als Geschäftsführerin der Firma R., eine weitere Vereinbarung, in der weitere Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Firma R. von insgesamt 315.739,45 DM (darin enthalten war auch der Betrag 159.305,88 DM entsprechend der Vereinbarung vom 10.07.1990) anerkannt wurden. Zur Sicherung dieser und weiterer Forderungen des Klägers aus Anwalts-, Berater- und Verwaltertätigkeit trat Frau M. namens der Firma R. deren Mietansprüche aus Mietverträgen einzelner aufgelisteter Wohneinheiten der T.straße 54/56 zur Sicherheit ab. Ergänzend wird für den Inhalt der Vereinbarung auf die Anlage B 118 Bezug genommen. Zeitlich vorangegangen waren zwei sich widersprechende Gesellschafterbeschlüsse vom 21.02.1991 und 24.03.1991, in denen einerseits die Liquidation der Firma R. und die Bestellung eines Liquidators, andererseits die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und Bestellung von Frau M. zur Geschäftsführerin beschlossen worden waren.
Nicht nur die Mieter, sondern auch die M. Bank eG hinterlegte im Hinblick auf die strittigen Rechtsverhältnisse Gelder beim Amtsgericht München und zwar aus dem Guthaben des Geschäftskontos Nr. ...77 der Firma R. Beträge von 159.305,88 DM und 24.185,90 DM (insgesamt 93.817,86 €, Anlagen B 124 und 125), nachdem sowohl die Firma ABV als auch der Kläger Anspruch hierauf erhoben hatten.
Der Beklagte zu 2) gab in seiner Funktion als Konkursverwalter der Firma R. am 03.11.1992 gegenüber der Hinterlegungsstelle eine Freigabeerklärung zugunsten der Firma ABV ab (Anlage B 117), ausgenommen für die Gelder, deren Auszahlungsansprüche vom Kläger gepfändet worden waren. In gleicher Funktion erklärte der Beklagte zu 2) durch Vereinbarung vom 29.11./06.12.1999 mit der Firma ABV die Freigabe hinterlegter Beträge (Anlage BK12).
Das Konkursverfahren gegen die Firma R. hatte folgenden Hintergrund:
Alleinige Gesellschafterin der Firma R. war ursprünglich die Firma C... Holding Anstalt mit Sitz in Vaduz. Mit notariellem Vertrag vom 21.07.1987 trat diese ihre Geschäftsanteile an der Firma R. an €die Firma M. & J. Unternehmensbeteiligungen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts€ ab. Anwesend war bei Vertragsabschluss Frau Zora J., €hier zugleich handelnd für Frau Biljana M.,..., aufgrund der dieser Urkunde beigefügten Vollmacht, beide handelnd für die Firma M. & J. Unternehmensbeteiligungen in München, als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts€.
Am 27.07.1990 fand eine Gesellschafterversammlung statt, bei der Zora J. erklärte, im eigenen Namen und als Bevollmächtigte für Biljana M. zu handeln, beide für die M.& J. Unternehmensbeteiligungen als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts. Bei dieser Gesellschafterversammlung wurde der Geschäftsführer abberufen, ein neuer Geschäftsführer wurde nicht bestellt. Die Abberufung des Geschäftsführers wurde am 5.10.1990 ins Handelsregister eingetragen. Bei einer weiteren am 21.02.1991 in Rab (Kroatien) abgehaltenen Gesellschafterversammlung erklärten Zora J. und Biljana M., dass sie als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung M. und J. Unternehmensbeteiligung GbR Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile der Firma R. seien. Es wurde die Auflösung der Gesellschaft, der Widerruf von Vollmachten und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. S. als Liquidator beschlossen (Anlage B 159).
Der Liquidator Dr. S. stellte am 28.03.1991 Eigenantrag auf Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma R. beim Amtsgericht München - Konkursgericht (Az. 32 N 362/91). Am 18.04.1991 beantragte auch die Firma ABV die Einleitung des Konkursverfahrens betreffend die Firma R. (Amtsgericht München - Konkursgericht, Az. 32 N 527/91). Aufgrund des Eigenantrags vom 28.03.1991 erließ das Amtsgericht München am 04.04.1991 ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen die Firma R. und beauftragte den Beklagten zu 2) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Firma R.. Aufgrund des Gläubigerantrags vom 18.04.1991 ordnete das Amtsgericht München am 22.04.1991 die Sequestration des gesamten Vermögens der Firma R. an und bestellte den Beklagten zu 2) als Sequestor (Anlage B 130).
Am 30.08.1991 eröffnete das Amtsgericht München das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma R. und bestellte den Beklagten zu 2) als Konkursverwalter. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 2. Januar 1992. Nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Durchführung der Schlussverteilung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.02.2001 das Konkursverfahren gemäß § 163 KO aufgehoben (Anlage B 175). Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 13.03.2001. Das Amtsgericht München - Registergericht leitete am 15.05.2001 das Amtslöschungsverfahren in Bezug auf die Firma R. ein. Die Löschungsankündigung konnte dem Liquidator Dr. S. nicht mehr zugestellt werden, weil er am 14.01.2000 verstorben war. Die Löschungsankündigung wurde daraufhin am 25.06.2002 im Bundesanzeiger und am 24.06.2002 in der €Süddeutschen Zeitung€ veröffentlicht. Widerspruch wurde innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten nicht erhoben. Am 21.11.2002 wurde die Firma R. wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Die Frage, ob das Konkursverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere wer als Inhaber der Geschäftsanteile der Firma R. welche Gesellschafterbeschlüsse rechtsgültig fassen konnte und gefasst hat, war von 1991 an - mit wechselnden Verfahrensbeteiligten - Streitpunkt in zahlreichen gerichtlicher Verfahren.
Die Schwiegermutter des Klägers, die zwischenzeitlich verstorbene Gerda Sch., und der Kläger vertraten die Rechtsauffassung, die Gesellschafterbeschlüsse vom 21.02.1991 seien nichtig. Inhaber der Gesellschaftsanteile der Firma R. sei die M.& J. Unternehmensbeteiligungen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, diese wiederum bestehend aus den Gesellschafterinnen Sch. (80 %), J. (10 %) und M. (10 %). Sie warfen Zora J. und Biljana M. vor, ohne Beteiligung der Mehrheitsgesellschafterin Sch. unberechtigt die Liquidation der Firma R. beschlossen und einen Liquidator bestellt zu haben. Am 24.03.1991 führte Frau Gerda Sch. ihrerseits eine Gesellschafterversammlung durch. Im Protokoll zur Versammlung hielt sie fest, dass sie gemäß Gesellschaftsvertrag vom 30.06.1987 mit 80 % Gesellschaftsanteil alleinbestimmungsberechtigte Mehrheitsgesellschafterin der M. & J. Unternehmensbeteiligung GbR sei, die ausweislich des handelsregisterrechtlichen Gesellschafterverzeichnisses Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der Firma R. sei. Die jeweils mit 10 % beteiligten Gesellschafterinnen J. und M. seien zur Gesellschafterversammlung geladen worden und nicht erschienen. Frau Sch. beschloss am 24.03.1991, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst sei, die Beschlüsse der Versammlung vom 21.02.1991 nicht genehmigt würden und Frau Hildegard M. zur Geschäftsführerin bestellt werde (Anlage B 157).
Nachdem dem Amtsgericht München - Registergericht sowohl der Gesellschafterbeschluss vom 21.02.1991 als auch der inhaltlich widersprechende Gesellschafterbeschluss vom 24.03.1991 zur Eintragung vorgelegt wurden, setzte es das Verfahren mit Verfügung vom 28.03.1991 bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts aus (Az. HRB 52745, Anlage B 148). Das Landgericht München I hob mit Beschluss vom 27.06.1991, Az. 17 HK T 7874/91, die Verfügung auf und verwies das Verfahren zur weiteren Behandlung an das Registergericht zurück (Anlage K 14). Auf die Entscheidung der 17. Handelskammer wird Bezug genommen. Das Amtsgericht München trug am 02.08.1991 den Gesellschafterbeschluss vom 21.02.1991, wonach die Gesellschaft aufgelöst und Dr. S. zum Liquidator bestellt worden war, in das Handelsregister ein.
Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München - Konkursgerichts vom 04.04.1991 (Veräußerungsverbot) und 22.04.1991 (Sequestration) legte der Kläger als anwaltlicher Bevollmächtigter von Hildegard M. als (ehemalige) Geschäftsführerin für die Firma R. sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht München I verwarf die sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 30.07.1991 mangels Nachweises der Vertretungsbefugnis von Frau M. für die Firma R. (Az. 13 T 9702/91 und 13 T 9380/91, Anlage DW II-4).
Auch gegen die Konkurseröffnung vom 30.08.1991 legte der Kläger als anwaltlicher Vertreter von Willy Sch. als Geschäftsführer der Firma R. sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht München I mit Beschluss vom 07.07.1992 verwarf (Az. 13 T 7696/92, Anlage DW II-7). Das Oberlandesgericht München wies die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 28.08.1992 zurück (Az. 9 W 2078/92, Anlage DW II-8). Das Oberlandesgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass Frau Gerda Sch. jedenfalls ab 01.08.1990 nicht Gesellschafterin der Firma R. gewesen sei, deshalb auch Willy Sch. nicht rechtswirksam zum Geschäftsführer der Firma R. bestellt worden sei.
Am 16.09.1992 erhoben der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte namens der Firma R., vertreten durch den Geschäftsführer Willy Sch. Nichtigkeitsklage beim Amtsgericht München hinsichtlich mehrerer Beschlüsse des Konkursgerichts, insbesondere mit dem Vorbringen, der Liquidator sei nicht zur Konkursantragstellung befugt gewesen, da seine Bestellung unwirksam gewesen sei. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Beschluss vom 16.02.1994 als unzulässig zurück (Anlage DW II-9). Auch hiergegen gerichtete Beschwerden waren erfolglos.
Zora J., Biljana M. und Gerda Sch. führten außerdem vertreten durch den Kläger gegen den Beklagten zu 2) als Konkursverwalter der Firma R. beim Landgericht München I unter dem Az. 11 HKO 3280/94 ein Verfahren, das die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 21.02.1991 zum Gegenstand hatte. Das Verfahren wurde jahrelang nicht betrieben. Die Akten sind mittlerweile vernichtet. Einen Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Terminierung und Bestellung eines Prozesspflegers für die Firma R. im Jahr 2004/2005 hat das Landgericht unter Hinweis auf die Löschung der Firma R. im Handelsregister abgelehnt.
Im Juli 2004 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers namens der Firma R., des Klägers und der M. & J. Unternehmensbeteiligung GbR Löschung der erfolgten Amtslöschung, Wiedereintragung der Firma R. als werbende Gesellschaft, Löschung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und des Liquidators Dr. S., Löschung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung des Konkursverfahrens und der Aufhebung des Konkursverfahrens (Anlage B 114). Das Amtsgericht München - Konkursgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 04.10.2004 ab, ebenso die Anmeldung des Klägers als neuen Geschäftsführer der Firma R.. Das Landgericht wies die Beschwerden mit Beschluss vom 13.01.2005 zurück (Az. 17 HK T 19526/04). Mit Beschluss vom 03.08.2005 verwarf das OLG München, Az. 31 Wx 004/05 (veröffentlicht in juris) die weiteren Beschwerden bzw. wies diese zurück. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolglos (1 BvR 2377/05).
Eine Klage von Frau Gerda Sch. gegen den Beklagten zu 2) als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma R. auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.02.1991 wies das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 30.10.1992 zurück (Az. 23 U 3317/92, Anlage DW II-6). In den Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, führte das Oberlandesgericht München aus, dass die Anteile an der Firma R. allein von Frau J. und Frau M. erworben worden seien. Ein Rechtserwerb von Frau Sch. habe nicht stattgefunden. Der Bundesgerichtshof lehnte einen Antrag von Frau Sch., die Revisionssumme auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, ab (Beschluss vom 05.07.2003, Az. II ZR 1/93, Anlage B 211).
Eine weitere Klage von Frau Sch. gegen die Firma ABV, mit der sie Schadensersatz wegen Entwertung ihres GmbH-Anteils an der Firma R. geltend machte, wies das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 17.10.1995, Az. 13 U 6683/94 mangels Aktivlegitimation zurück (Anlage K 12). Die Revision gegen das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.02.1997 nicht angenommen (Az. II ZR 7/96, Anlage B 108).
Der Kläger führte außerdem gegen den Beklagten zu 2) als Konkursverwalter der Firma R. einen Prozess, in dem er geltend machte, ihm stünde aufgrund der Sicherungsabtretungen vom 10.07.1990 bzw. 25.03.1991 und der Pfändung vom 08.01.1991 ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung in Höhe von 344.634,61 DM hinsichtlich hinterlegter Mieten zu (Landgericht München I, 25 O 20184/92). Der Beklagte zu 2) bestritt als Konkursverwalter Ansprüche des Klägers gegen die Firma R.. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 300 DM fest und verwies die Klage an das Amtsgericht München, das die Klage mit Urteil vom 02.06.1993 abwies (Anlagen B II 1 - 4).
Auch im Ausgangsverfahren des Landgerichts München I, 22 O 19780/03 argumentierte der vormalige Beklagte und jetzige Kläger mit der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 21.02.1991, dem Fortbestehen der Firma R. und dem seiner Auffassung nach rechtswidrig in Gang gesetzten Konkursverfahrens. Er erhob im Verlauf des Verfahrens Widerklage gegen die Firma ABV und verlangte von dieser Freigabe des von der M. Bank beim Amtsgericht München hinterlegten Betrags von 93.817,86 € (Hinterlegungsnummer ...96) sowie der von Mietern hinterlegten Beträge von 88.571,09 € an sich mit der Begründung, das Geld stünde ihm aufgrund der Sicherungszessionen vom 10.07.1990 und 25.03.1991 bzw. der Pfändung vom 08.01.1991 zu, hilfsweise seiner Prozessbevollmächtigten wegen stiller Zession. Weiter verlangte er widerklagend von der Firma ABV Schadensersatz, da diese nach seiner Auffassung die Firma R. unberechtigt in ein Konkursverfahren gezogen habe, teilweise für die Firma R., teilweise für sich selbst.
Im Wege der Drittwiderklage machte der vormalige Beklagte und jetzige Kläger außerdem Ansprüche gegen die jetzigen Beklagten zu 1) und 2) geltend, teils gesamtschuldnerisch neben der Firma ABV. Diese stützte er darauf, dass das Amtsgericht München als Konkurs- und Registergericht in Bezug auf die Firma R. zahlreiche Amtspflichtverletzungen begangen habe, weswegen der Freistaat Bayern sich schadensersatz- bzw. entschädigungspflichtig gemacht habe. Der Beklagte zu 2) habe seine Pflichten als Konkursverwalter verletzt, Aus- und Absonderungsrechte des Klägers missachtet und sei deshalb dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
Soweit der Kläger Ansprüche der Firma R. bzw. der Gesellschafterin geltend machte, legte er hierzu folgende Abtretungsvereinbarungen vor:
Demnach hatte der Kläger am 01.12.2004 mit seiner Ehefrau und Prozessbevollmächtigten Sieglinde D., handelnd für M. & J. Unternehmensbeteiligung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München eine Abtretungsvereinbarung geschlossen, wonach M. & J. Unternehmensbeteiligung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in München, vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte Gesellschafterin Sieglinde D., ihre bestehenden Schadensersatz-/Entschädigungsansprüche gegen den Freistaat Bayern und Rechtsanwalt Dr. O. als vormaliger Konkursverwalter über das Vermögen der Firma R. wegen Entwertung ihres Geschäftsanteils durch das am 30.08.1991 eröffnete und mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.02.2001 aufgehobene Konkursverfahren an den Kläger abtritt (Anlage B 188).
Am 06.05.2005 hatte der Kläger eine weitere Abtretungsvereinbarung verfasst, mit der er als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Firma R. gemäß Gesellschafterbeschluss vom 14.07.2004 an sich selbst vom einem Gesamtschadensersatzanspruch von 4.654.857,81 € der Firma R. - geltend gemacht gegen die Firma ABV und die (Drittwider-)Beklagten zu 1) und 2) im Verfahren 22 O 19780/03 des Landgerichts München I - einen Teilbetrag von 2.031.840,73 € nebst Zinsen abtrat (Anlage B 212).
Das Landgericht trennte die Drittwiderklagen gegen die Beklagten zu 1) und 2) mit Beschluss vom 22.07.2005 ab. Nachdem es zwischen der 22., 9. und 15. Zivilkammer zu Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens kam, bestimmte das Präsidium mit Beschluss vom 22.02.2007 die 22. Zivilkammer als die zuständige Kammer. Bereits im Jahr 2005 hatte das Präsidium entschieden, dass die 22. Zivilkammer für die (damals noch nicht getrennte) gesamte Streitsache zuständig ist.
Im Verfahren mit dem Az. 22 O 19780/03 erließ das Landgericht München I am 27.10.2005 ein Endurteil. Es verurteilte den vormaligen Beklagten und jetzigen Kläger, die Freigabe der bei dem Amtsgericht hinterlegten Mietbeträge von insgesamt 88.571,09 € nebst Zinsen an die Firma ABV zu bewilligen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Mit Endurteil vom 24.01.2007 gab der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (Az. 15 U 5187/05) der Berufung des dortigen Beklagten und hiesigen Klägers insoweit statt, als die Firma ABV verurteilt wurde, die Freigabe des beim Amtsgericht München von der M. Bank eG hinterlegten Betrages von 93.817,86 € nebst Zinsen an den Beklagten zu bewilligen. Im Übrigen wurde die Berufung des dortigen Beklagten und hiesigen Klägers zurückgewiesen. Auf das Urteil des 15. Zivilsenats wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Firma ABV hat die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats zurückgenommen.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Verfahrens stellte der Kläger in 1. Instanz zuletzt folgende Anträge:
1. Es wird festgestellt, dass der Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, ..., verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch das schuldhafte amtspflichtwidrige Handeln des Amtsgerichts München als Register- und Konkursgericht infolge
- der Eintragung der Fa R. Immobilien Treuhand GmbH in Liquidation am 02.08.1991, vertreten durch den Liquidator Dr. Felix S.,
- der Anordnung des Veräußerungsverbots am 18.04.1991 und der Sequestration am 22.04.1991 über das Vermögen der Firma R. Immobilien Treuhand GmbH, vertreten durch den Liquidator Dr. Felix S.,
- der Eröffnung des Konkursverfahrens am 30.08.1991 über das Vermögen der Firma R. Immobilien Treuhand GmbH, vertreten durch den Liquidator Dr. Felix S. auf Eigenantrag des Liquidators vom 28.03.1991 bzw. auf Fremdantrag der Firma ABV Grundstücksverwaltung mbh & Co. Z. KG am 18.04.1991;
- der Verletzung der Aufsichtspflicht des Konkursgerichts während der Sequestration und während des vom 20.08.1991 bis 26.02.2001 hingezogenen Konkursverfahrens
- der Löschung der Firma R. Immobilien Treuhand GmbH im Handelsregister gemäß § 141 FGG am 21.11.2002 trotz gerichtsbekannt vorhandenen Vermögens der Fa R. (z.B. hinterlegte Gelder beim AG München)
entstanden ist.
2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 76.711,09 € nebst 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2005 zu bezahlen.
3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Firma R. Immobilien Treuhand GmbH mit Sitz in München 4.420.312,26 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2005 zu bezahlen, davon 3.987.950,89 € (1.346.923,81 € +2.641.027,08 €) gesamtschuldnerisch neben der ABV Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Z. KG, hilfsweise an den Kläger aus abgetretenem Recht der M.& J. Unternehmensbeteiligung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in München wegen Entwertung ihres Geschäftsanteils durch das Konkursverfahren über das Vermögen der Fa R. Immobilien Treuhand GmbH zu bezahlen.
4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Kontounterlagen nebst den Mietzahlungsbelegen und Auszahlungsverfügungen für den Zeitraum 22.04.1991 bis 31.12.2000 an den Kläger als Vertreter der Firma R. Immobilien Treuhand GmbH mit Sitz in München, hilfsweise als Vertreter der M. & J. Unternehmensbeteiligung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in München für nachstehende Konten auszuhändigen:
Kontokorrentkonto H.bank München Kontonr. ...20 (BLZ...)Festgeldkonto H.bank München Kontonr. ...64 (BLZ ...)Festgeldkonto C.bank AG ... Kontonr. ...407(BLZ ...)Unterkonto Nr. 01 zum Kontokorrentkonto C.bank AG ... Kontonr. ...507 (BLZ ...)Kontonr. ...77 und Nr. ...24 Firma R. Immobilien Treuhand GmbH M. Bank e.G.Die Beklagten beantragten Klageabweisung.
Der Beklagte zu 1) bestritt jegliche Pflichtverletzung, ein Verschulden und den geltend gemachten Schaden und verwies auf andere Ersatzmöglichkeiten. Er machte geltend, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, außerdem sei der zuletzt gestellte Feststellungsantrag unzulässig.
Auch der Beklagte zu 2) widersprach der behaupteten Verletzung seiner Pflichten als Konkursverwalter, ebenso dass ein Schaden eingetreten sei. Die von der Sicherungsvereinbarung vom 10.07.1990 allenfalls erfassten Auszahlungsansprüche der Firma R. gegen die M. Bank eG seien durch Hinterlegung erledigt. An weiteren Auszahlungsansprüchen bzw. hinterlegten Geldern der Firma R. habe der Kläger keinerlei Sicherungsrechte und hierauf auch keinen Anspruch. Ausbezahlte Beträge seien weder gepfändet noch wirksam abgetreten gewesen. Auch der Beklagte zu 2) rügte die Aktivlegitimation des Klägers.
Beide Beklagten erhoben vorsorglich die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht München I wies mit Endurteil vom 23.08.2007 sämtliche Anträge des Klägers ab. Hinsichtlich der Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1) verneinte das Landgericht das Feststellungsinteresse. Dem Kläger sei eine Bezifferung des Anspruchs möglich. Die gegen den Beklagten zu 2) erhobene Leistungsklage erachtete das Landgericht als unbegründet. Ergänzend wird hinsichtlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auf das angefochtene Urteil vom 23.08.2007 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren verlangt der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) anstelle der Feststellung Schadensersatz bzw. Entschädigung sowie Wiedereintragung der Firma R. in das Handelsregister. Vom Beklagten zu 2) verlangt der Kläger Zahlung von 175.465,36 € nebst Zinsen. Die übrigen vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche verfolgt er nicht mehr weiter.
Der Kläger macht geltend, das landgerichtliche Urteil sei eine unzulässige Überraschungsentscheidung und verletze ihn in seinem rechtlichen Gehör. Die Entscheidung sei willkürlich und Folge eines nicht fairen Verfahrens. Effektiver Rechtsschutz sei verweigert worden, ebenso der Anspruch auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter.
Willkürlich, zumindest evident ermessensfehlerhaft sei das hiesige Verfahren vom Ausgangsverfahren LG München I, Az. 22 O 19780/03 abgetrennt worden. Außerdem hätte die für Amtshaftung zuständige 15. Zivilkammer über das Verfahren entscheiden müssen oder die 9. Zivilkammer hätte das Verfahren behalten müssen, da an sie bindend verwiesen worden sei. Durch die Vorgehensweise des Gerichts sei der Kläger mit übermäßigen Verfahrenskosten belastet und ihm sei der gesetzliche Richter entzogen worden. Von der Erhebung von Verfahrenskosten müsse deshalb abgesehen werden. Nach Rückgabe der Akten an die 22. Zivilkammer hätte eine erneute Verfahrensverbindung erfolgen müssen, denn die Verfahren beruhten auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Das hiesige Verfahren sei durch unzulässiges Teilurteil entschieden worden, zumindest hätte es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Firma ABV ausgesetzt werden müssen.
Ein weiterer Verfahrensfehler sei der Umstand, dass das Landgericht die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen habe, ohne vorab einen Hinweis zu erteilen. Hätte die Kammer ihre Rechtsauffassung rechtzeitig zu erkennen gegeben, hätte der Kläger seinen Antrag umgestellt, wie dies nun in der Berufungsinstanz der Fall sei. Der Kläger sei durch die Entscheidung des Landgerichts überrascht worden. Auch sei das Landgericht nicht darauf eingegangen, dass der Kläger einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff geltend mache. Wegen der insoweit vom Kläger nicht bestimmbaren Entschädigungshöhe sei die Feststellungsklage zulässig gewesen. Die rechtswidrige Durchführung des Konkursverfahrens habe die Firma R. in ihrer Eigentumsposition verletzt, ebenso die Alleingesellschafterin hinsichtlich der Nutzung der von der Firma R. erzielten Gewinne.
Der Gesellschafterbeschluss vom 21.02.1991, den J. und M. ohne Mitwirkung von Gerda Sch. gefasst hätten, sei nichtig, der Gesellschafterbeschluss vom 24.03.1991 dagegen ordnungsgemäß gefasst und rechtswirksam. Inhaber der Anteile an der Firma R. seien nicht J. und M., sondern die M. & J. Unternehmensbeteiligungen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in München gewesen. An dieser GbR wiederum sei Gerda Sch. zu 80 %, J. und M. nur zu je 10 % beteiligt gewesen, wie auch das Oberlandesgericht München im Urteil vom 24.01.2007 bestätigt habe. Damit sei der Gesellschafterbeschluss vom 21.02.1991 zwingend wegen Nichtladung bzw. Nichtbeteiligung der mehrheitsbeteiligten Gesamthänderin an der Alleingesellschafterin nichtig. Auch sei die Versammlung unter Verstoß gegen die Satzung der Firma R. von einer gesellschaftsfremden Person einberufen und im Ausland abgehalten worden. Ein weiterer Mangel der Beschlüsse sei die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB. Hintergrund des Gesellschaftsbeschlusses seien Intrigen der Firma ABV gewesen, deren Ziel es gewesen sei, sich rechtswidrig die der Firma R. zustehende Mietzahlungen zu verschaffen. Die Beschlüsse vom 21.02.1991 seien außerdem inhaltsnichtig, da sie auf kollusivem, untreuem und selbstschädigendem Verhalten beruhten. Dies sei sowohl dem Konkurs- als auch dem Registergericht bekannt gewesen, da der Kläger von Anfang an auf die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 21.02.1991 hingewiesen habe.
Der Konkursantrag sei vom Liquidator und der Firma ABV zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken gestellt worden. Die Firma R. habe während des Konkursverfahrens kein Vertretungsorgan gehabt, damit sei ihr rechtliches Gehör nicht gewährt und rechtstaatliche Mindestanforderungen nicht eingehalten worden. Aus diesem Grund sei der Beklagte zu 1) der Firma R. und der Alleingesellschafterin zum Schadensersatz, zumindest zur Entschädigung verpflichtet.
Insbesondere wirft der Kläger dem Beklagten zu 1) folgende Pflichtwidrigkeiten vor:
Missbräuchlich und amtspflichtwidrig sei das Verfahren beim Landgericht München I, Az. 11 HKO 3280/94, bislang nicht entschieden und die Akten vernichtet worden und werde auch eine Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt. Dies verletze den Anspruch auf Justizgewährung und widerspreche dem Verbot einer überlangen Verfahrensdauer. Wäre zeitnah ein Urteil ergangen, wäre die Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 21.02.1991 rechtzeitig festgestellt und die Löschung der Firma R. vermieden worden.
Desweiteren hätte das Registergericht infolge der bekannten und naheliegenden Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 21.02.1991 Dr. S. am 02.08.1991 nicht als Liquidator in das Handelsregister eintragen dürfen. Das Registergericht hätte sich nicht in Widerspruch zu seiner eigenen Verfügung vom 29.03.1991 setzen dürfen und anhand der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen können und müssen, dass die Minderheitsgesellschafter J. und M. keinen wirksamen Gesellschafterbeschluss fassen konnten. Das Registergericht habe auch nicht die Vorgaben des Landgerichts München I, Az. 17 HK T 7874/91 beachtet, wonach es im Rahmen der Prüfungspflicht ausreiche, vom Liquidator die Vorlage des BGB-Gesellschaftsvertrages zu verlangen, um Zweifel an der Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 21.2.1991 zu beheben. Ein solcher Vertrag sei nie vorgelegt worden. Außerdem sei der Liquidator satzungswidrig vom § 181 BGB befreit worden. Bei pflichtgemäßem Handeln wäre der Liquidator nie in das Handelsregister eingetragen worden.
Darüber hinaus sei der Konkurs amtspflichtwidrig trotz offensichtlicher Prozessunfähigkeit der Firma R. und offensichtlich fehlendem Eröffnungsgrundes für einen Konkursantrag der Firma ABV eröffnet und durchgeführt worden, mindestens hätte ein Prozesspfleger bestellt werden müssen, um die Firma R. nicht zum wehrlosen Objekt des Verfahrens zu machen. Sowohl der vom Liquidator gestellte Eigenantrag als auch der Konkursantrag der Firma ABV, für den das Rechtschutzbedürfnis gefehlt habe, hätte abgelehnt werden müssen. Über nachgewiesene Forderungen habe diese nicht verfügt.
Auch habe das Konkursgericht den Beklagten zu 2) nicht hinreichend beaufsichtigt, so dass dieser zugunsten der Firma ABV Beträge in Höhe 556.729,77 € habe konkurszweckwidrig aussondern können. Dieser Betrag umfasse Mieten und Gelder von Geschäftskonten der Firma R.. Der Beklagte zu 2) habe nur die Interessen der Firma ABV bedient, die eine teilungserklärungswidrige Eigenvermietung der ersteigerten Wohneinheiten angestrebt habe.
Das Konkursgericht hätte vielmehr den Beklagten zu 2) dazu anhalten müssen, den hochrentablen Geschäftsbetrieb der Firma R. weiterzuführen, da diese aufgrund bestehender Verträge und Beschlüsse bis 31.12.1994 ausschließlich und allein zur Vermietung der Wohneinheiten in der T.straße berechtigt gewesen sei.
Der Firma R. hätte zumindest im Amtslöschungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen, zumal dem Registergericht bekannt gewesen sei, dass der Liquidator am 14.01.2000 verstorben sei. Der Aufhebungsbeschluss vom 26.01.2001, in dem Vermögenslosigkeit der Firma R. festgestellt worden sei, sei nichtig.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass gegen die Firma R. bei pflichtgemäßem Vorgehen des Beklagten zu 1) kein Konkursverfahren durchgeführt worden wäre. Der Firma R. und deckungsgleich der Alleingesellschafterin seien dadurch Schäden in Höhe von 1.790.283,72 € entstanden (Berechnung und Begründung vgl. Bl. 377/390 d.A.).
Aufgrund der Abtretungsvereinbarungen vom 1.12.2004 (Anlage B 188) und vom 06.05.2005 (Anlage B 212 d.A.) sei der Kläger aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche der Firma R. und der Alleingesellschafterin.
Die Firma R. sei nach wie vor noch existent, partei- und rechtsfähig. Die Firma R. habe nie als werbende Gesellschaft geendet, dementsprechend sei sie auch wieder in das Handelsregister einzutragen. Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30.10.1992, Az. 23 U 3317/92 in Sachen Gerda Sch. gegen den Beklagten zu 2) als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma R., in dem die Rechtsauffassung vertreten worden sei, allein die Jugoslawinnen J. und M. hätten die Geschäftsanteile an der Firma R. erworben, sei sachlich unzutreffend und für das hiesige Verfahren bedeutungslos.
Entgegen der Einwände des Beklagten zu 1) seien die geltend gemachten Ansprüche - sei es aus enteignungsgleichem Eingriff, sei es aus Amtshaftung - auch nicht verjährt. Erst durch Einsicht in die Konkursakten im Jahr 2004 habe der Kläger und die Alleingesellschafterin Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erhalten.
Den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) stützt der Kläger auf die §§ 82 KO, 823 Abs. 1 BGB, 826 und auf PVV (§ 280 BGB n.F. i.V.m. § 288 BGB).
Insoweit macht er geltend, der Beklagte zu 2) habe Absonderungs-/Ersatzaussonderungsrechte des Klägers in Höhe von 269.383,22 € rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Unter Berücksichtigung des dem Kläger zuerkannten Betrages von 93.817,66 € (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.01.2007, Az. 15 U 5187/05) verbleibe ein Schaden von 175.465,36 €. Zum Vorwurf sei dem Beklagten zu 2) insbesondere zu machen, dass er mit der Firma ABV die Vereinbarung vom 29.11./06.12.1999 geschlossen habe und damit zugunsten des Klägers hinterlegte Beträge von 93.817,86 € freigegeben habe sowie die Mieten von 88.571,09 €.
Zugunsten des Klägers seien Anwalts- und Steuerberatungsleistungen von 315.739,55 DM durch Zessionen und Pfändungen gesichert gewesen. Insbesondere sei auch die Vereinbarung vom 25.03.1991 rechtsgültig, da Frau M. durch den Gesellschafterbeschluss vom 25.03.1991 wirksam zur Geschäftsführerin bestellt worden sei, während die Beschlüsse vom 21.02.1991 nichtig seien. Diese Forderungen seien durch die Zessionen vom 10.07.1991 und 24.03.1991 und zusätzlich durch die ausgebrachten Pfändungen vom 08.01.1991 hinsichtlich der hinterlegten Mieten und durch einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.12.1990 gesichert gewesen. Auch habe das Oberlandesgericht München im Parallelverfahren die Honorarforderungen des Klägers von 315.739,55 DM als bestehend anerkannt, ansonsten hätten dem Kläger nicht 93.817,86 € zugesprochen werden können. Hinsichtlich der geltend gemachten Honoraransprüche wird ergänzend Bezug genommen auf die Auflistung des Klägers gemäß Bl. 406/408 d.A. Hinzuzurechnen seien Zinsen von 207.268,09 DM sowie Kosten des Mahnbescheides und Vollstreckungskosten. Die Zinsen (9,5 % aus 159.305,88 DM von 12.10.1990 bis 12.12.2004) schulde der Beklagte zu 2) aus PVV, da ohne Intervention des Beklagten zu 2 die Münchner Bank den Betrag nicht hinterlegt, sondern an den Kläger ausbezahlt hätte. Abzüglich des zuerkannten Betrages aus dem Parallelverfahren verbleibe ein Schaden von 175.465,36 €.
Infolge der Pfändungen vom 08.01.1991 und vom 13.12.1990 (Anlage BK 15) sowie aufgrund der Sicherungszession vom 10.07.1990 und 25.03.1991 habe ein Vorrecht des Klägers im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden, zudem seien die Pfändungen bzw. Zessionen nie aufgehoben oder angefochten worden. Der Beklagte habe durch Ziehung von Beträgen zur Masse, die mit Vorrechten des Klägers belastet gewesen seien, Aussonderungs- bzw. Ersatzaussonderungsrechte des Klägers verletzt. Dies betreffe Guthaben zweier Konten der Firma R. bei der M. Bank sowie hinterlegte Mieten Hätte der Beklagte zu 2) Beträge nicht pflichtwidrig an die Firma ABV ausgekehrt, wären bei der Masse zur Befriedigung des Absonderungsrechts des Klägers noch 38.928,92 € und 17.383,92 € vorhanden gewesen. Durch Freigabe hinterlegter Mieten von 37.782,17 € seien die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Klägers missachtet worden, die gerade auch diese Beträge erfasst hätten. Weiterhin habe der Beklagte zu 2) an die Firma ABV Mieten ausgekehrt, die nicht aus ABV-Einheiten gestammt hätten und zwar in Höhe von 15.407,93 € und 70.031,65 €. Auch insoweit sei die Befriedungsmöglichkeit des Klägers gegenüber der Masse gemindert worden. Zusammen errechne sich hieraus ein Betrag von 179.534,49 €, der dem nicht gedeckten Absonderungsanspruch des Klägers gegenüber gestanden hätte.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 23.08.2007, Az. 22 O 15367/05, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.790.283,72 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 01.10.2005 zu bezahlen und Firma R. Immobilien Treuhand GmbH (geschlossenes Registerblatt AG München HRB ...) wieder als werbende Gesellschaft ins Handelsregister des AG München einzutragen.
Hilfsweise wird beantragt, die Sache gegen den Beklagten zu 1) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer für Staatshaftung des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 175.465,36 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2005 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
Zurückweisung der Berufung.
Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die Abtrennung sei sachgerecht und zulässig gewesen, zutreffend habe außerdem das Präsidium die Zuständigkeit der 22. Zivilkammer bejaht. Das Landgericht habe keine Überraschungsentscheidung erlassen, vielmehr sei die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage schriftsätzlich bestritten worden. Er widersetzt sich der Klageänderung, mit der der Kläger in der Berufungsinstanz nunmehr Zahlung und Wiedereintragung der Firma R. als werbende Gesellschaft verlangt. In der Sache weist der Beklagte zu 1) darauf hin, dass sämtliche angeblichen Pflichtverletzungen, die der Kläger dem Beklagten zu 1) vorwerfe, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen gewesen seien. Wie alle Instanzen festgestellt hätten, sei stets pflichtgemäß gehandelt worden. Zudem komme für richterliche Handlungen ohnehin das Richterprivileg zum Zug. Auch habe der Kläger weder alle Rechtsmittel ausgeschöpft noch anderweitige Ersatzmöglichkeiten in Anspruch genommen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 24.01.2007, Az. 15 U 5187/05 bestreitet der Beklagte zu 1) einen Schaden. Zu Recht habe die Firma ABV die Mieten für sich beansprucht. Die Einzelheiten zu den Konflikten zwischen den Damen J., M., Sch. und der Firma ABV seien dem Beklagten zu 1 nicht bekannt, diese würden vorsorglich bestritten. Tatsache sei, dass ein Liquidator bestellt worden sei. Gegenüber dem Konkursverwalter treffe das Konkursgericht nur eingeschränkte Prüfungs- und Überwachungspflichten, die vorliegend jedenfalls eingehalten worden seien. Ebenso sei zu bestreiten, dass dem Kläger Honorar in Höhe von 315.739,55 DM zugestanden habe. Der Gesellschafterbeschluss vom 21.02.1991 sei nicht nichtig, sondern wirksam und rechtsgültig. Auch der prozessuale Verlauf des Verfahrens 11 HKO 3280/94 sei nicht zu beanstanden. Frau Sch. sei nie Inhaberin der Anteile an der Gemeinschuldnerin gewesen. Die diesbezüglichen Gesellschafterbeschlüsse seien wirkungslos. Die Abtretung vom 06.05.2005 sei unwirksam, da die Firma R. nicht mehr existiere. Auch aus den sonstigen Abtretungserklärungen könne der Kläger eine Aktivlegitimation nicht schlüssig begründen.
Der Beklagte zu 2) erhebt zum einen formell-rechtliche Einwände. Er widersetzt sich einer Klageänderung, meint außerdem, es sei unklar, ob sich die Berufung gegen ihn persönlich oder gegen ihn in seiner Funktion als Konkursverwalter richte. Da das Konkursverfahren beendet sei, sei er in dieser Funktion nicht mehr passivlegitimiert. Desweiteren handele es sich um eine unzulässige Teilklage, da nicht deutlich werde, wie sich Klageforderung und der im sogenannten Parallelverfahren ausgeurteilte Betrag zueinander verhalten würden. Der Beklagte zu 2) widerspreche einer Verwertung neuen Sachvortrags. Außerdem werde die Einrede der Verjährung erhoben. Dem Kläger sei spätestens mit dem rechtskräftigen klageabweisenden Endurteil des Amtsgerichts München vom 02.06.1993, Az. 212 C 8943/93 bekannt gewesen, dass der Beklagte zu 2) angebliche Honorarforderungen des Klägers von 315.739,45 DM nebst behaupteten Sicherungsrechten und -zessionen stets bestritten habe und auch jetzt bestreite. Dem Kläger sei damit seit 1992 bekannt gewesen, dass der Beklagte zu 2) Ausschüttungen aus der Konkursmasse, sei es an Aussonderungsberechtigte, sei es im Rahmen der Schlussverteilung an Konkursgläubiger vornehmen werde, ohne Berücksichtigung der behaupteten Forderungen bzw. Absonderungs- oder Aussonderungsrechten. Ein möglicher Anspruch aus PVV richte sich gegen die Masse, nicht gegen den Beklagten zu 2). Außerdem habe der Beklagte zu 2) nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Vereinbarung vom 25.03.1991 sei keine hinreichende Grundlage, da Frau M. nicht wirksam zur Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin bestellt worden sei, wie bereits auch das Landgericht München I in den Entscheidungen vom 30.07.1991 und 17.05.1991 (14 HKO 11719/91) zutreffend ausgeführt habe. Die Sicherungsabtretung vom 10.07.1990 habe lediglich Honorarforderungen aus dem Verfahren mit dem Az. 10 O 5163/90 umfasst. Dass dem Kläger mehr als 93.817,86 € zugestanden hätten, sei nicht ersichtlich. Dass dem Kläger keine weiteren Sicherungsrechte zugestanden hätten, ergebe sich zudem aus der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen den Beklagten zu 2) vom 15.04.1992, in der weitere Sicherungsrechte nicht behauptet worden seien. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.12.1990 sei dem Beklagten zu 2) nicht bekannt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beklagte zu 2) berechtigte Ansprüche des Klägers nicht verletzt habe.
Auch im Berufungsverfahren machen beide Beklagte die Einrede der Verjährung geltend.
Ergänzend wird wegen des Vortrags im Berufungsverfahren im Einzelnen auf die Berufungsbegründung vom 03.12.2007 und 05.12.2007 und die Berufungserwiderungen der Beklagten vom 06.08.2008 und 19.08.2008 Bezug genommen.
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist erfolglos. Sämtliche gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. Soweit der Kläger erstinstanzlich abgewiesene Ansprüche in der Berufung weiterverfolgt, war die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der erstmals in 2. Instanz geltend gemachten Ansprüche war die Klage abzuweisen.
A.
I. Ansprüche gegen den Beklagten zu 1)
1. Im Hinblick auf die Verneinung eines Feststellungsinteresses durch das Landgericht hat der Kläger in der Berufung eine Bezifferung der behaupteten Schadensersatzansprüche vorgenommen, die er auf die in 1. Instanz geltend gemachten, strittigen Amtspflichtverletzungen zurückführt. Auch wenn der Beklagte zu 1) der Klageänderung nicht zugestimmt hat, begegnet der vorgenommene Wechsel von der Feststellungs- in eine Leistungsklage keinen prozessualen Bedenken. Da der Klagegrund in 1. und 2. Instanz identisch ist und lediglich der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wurde, handelt es sich um eine auch in der Berufungsinstanz zulässige Klageänderung im Sinne der §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 02, 283). Ob der Kläger bereits in 1. Instanz eine Bezifferung hätte vornehmen können oder müssen, ist für die Zulässigkeit der Klageänderung unerheblich.
2. Es kann im Übrigen dahinstehen, inwieweit die Entscheidung des Landgerichts, die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1) als unzulässig abzuweisen, für den Kläger eine Überraschungsentscheidung war. Selbst wenn das Landgericht pflichtwidrig einen Hinweis unterlassen haben sollte, wäre eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Verhandlung über die Sache unter Berücksichtigung des nunmehrigen Sachvortrags des Klägers nicht sachdienlich, da das Interesse an einer zügigen Entscheidung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt. Die Sache ist ohne weitere Verhandlung und Beweisaufnahme abweisungsreif, so dass eine Zurückverweisung an das Landgericht für die Parteien nur Zeitverzögerung und unnötige Zusatzkosten verursachen würde.
3. Auch die übrigen Verfahrensrügen des Klägers stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen.
a) Auf den Einwand, es habe nicht die für Amtshaftung zuständige Kammer des Landgerichts entschieden, kann der Kläger gemäß § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht stützen. § 513 Abs. 2 ZPO betrifft sowohl die örtliche, sachliche, als auch die funktionale Zuständigkeit (Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 513 ZPO, Rn. 7). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Abgabe zwischen Kammern eines Landgerichts nicht um eine bindende Rechtswegverweisung gemäß §§ 17, 17 a GVG handelt. Entsteht - wie vorliegend - Streit zwischen einzelnen Kammern, welcher Spruchkörper nach der Geschäftsverteilung für den Rechtsstreit zuständig ist, entscheidet darüber das Präsidium (vgl. Gummer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 21 e, Rn. 38 m.w.N.). Dass das Präsidium vorliegend eine willkürliche Entscheidung getroffen hat, indem sie die Zuständigkeit der 22. Zivilkammer für die (abgetrennte) Widerklage angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Für die Zuständigkeit der 22. Zivilkammer sprachen vielmehr die sachlichen Gründe, die sowohl die Vorsitzende der 15. Zivilkammer in ihrem Vermerk vom 04.12.2006 (Bl. 261/264 d.A.) als auch ein Mitglied des Präsidiums im Vermerk vom 14.12.2006 (Bl. 266/267 d.A.) dargelegt haben.
b) Auch die Rüge des Klägers, das Landgericht hätte die Widerklage gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht vom Verfahren 22 O 19780/03 abtrennen dürfen, ist nicht begründet. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des 15. Zivilsenats, wonach die Abtrennung der Drittwiderklage nach § 145 II ZPO zulässig war, da die vom Beklagten im Wege der Drittwiderklage gegen den Freistaat Bayern (vormals Drittwiderbeklagter zu 1) und den Konkursverwalter (vormals Drittwiderbeklagter zu 2) mit Schriftsatz vom 10.12.2004, erweitert mit Schriftsatz vom 16.12.2004, geltend gemachten Ansprüche wegen des weiteren anspruchsbegründenden Sachverhalts für die behaupteten Pflichtverletzungen des Konkursverwalters mit der Klage nicht mehr in rechtlichem Zusammenhang im Sinne von § 145 II ZPO standen. Zwar ist dieser nach überwiegender Meinung weit auszulegen, erfordert aber, wie bei § 273 BGB, das Vorliegen eines innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnisses (Zöller, 26. Auflage, § 145 ZPO Rn. 8, § 33 ZPO Rn. 15; Stein/Jonas, 22. Auflage, § 145 ZPO Rn. 27). Ein solches ist hier nicht gegeben, da zwar die Firma ABV am 18.04.1991 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma R. gestellt hat, das mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.08.1991 eingeleitete Konkursverfahren über das Vermögen der Firma R. aber einen völlig anderen Lebenssachverhalt darstellt. Die Abtrennung der Drittwiderklage gegen den Konkursverwalter und den Freistaat Bayern durch das Landgericht München I war auch nicht ermessensfehlerhaft. Es entspricht dem Zweck der Vorschrift, den Prozessstoff zu ordnen und das Verfahren übersichtlich zu gestalten. Der Nachteil der erhöhten Kostenlast für den vormaligen Beklagten und jetzigen Kläger ist angesichts der für die Trennung sprechenden sachlichen Gründe in Kauf zu nehmen. Die parteierweiternde Widerklage brachte wesentlich neuen Prozessstoff in ein ohnehin kompliziertes Verfahren: Sie stützte sich auf fehlerhaftes Verhalten der Hinterlegungsstelle (37.782,17 Euro), konkurszweckwidrige Aussonderung durch den Konkursverwalter (38.928,92 Euro und 432.361,37 Euro) sowie auf einen Teilschadensersatzanspruch von 1.346.923,81 Euro gesamtschuldnerisch neben der Widerbeklagten zu 1) wegen eines fehlerhaften Konkursverfahrens. Weiter wurde der Antrag gegen den Drittwiderbeklagten zu 2) auf Herausgabe bestimmter Unterlagen gestellt. Im Schriftsatz vom 16.12.2004 wurde der Widerklageantrag bezüglich der Schadensersatzforderung von 1.779.285,18 Euro auf 4 420.312,26 Euro erweitert. Dem weiteren Anwachsen des Prozessstoffes ist das Landgericht München I nach Anhörung der Parteien - eine Stellungnahme der Vertreterin des vormaligen Beklagten und jetzigen Klägers ging innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist bei Gericht nicht ein - durch den Beschluss vom 22.02.2006 entgegengetreten, durch den das Verfahren gegen die Drittwiderbeklagten zu 1) (Freistaat Bayern) und zu 2) (Rechtsanwalt Dr. O.) abgetrennt wurde im Hinblick auf die außergewöhnliche Komplexität des Rechtsstreits zur Entzerrung des Prozessstoffes und der Übersichtlichkeit (ebenso OLG München, Urteil vom 24.01.2007, 15 U 5187/05, S. 14 f).
Zwar wurde das abgetrennte Verfahren anschließend nicht von der für Amtshaftung zuständigen Kammer übernommen. Ungeachtet dessen war die Trennung eine sachlich begründete, sinnvolle und zweckmäßige Maßnahme zur Strukturierung des Prozessstoffes und führte auch zu einer rascheren Entscheidung des Rechtsstreits zwischen der Firma ABV und dem dortigen Beklagten. Zwingende Gründe, die eine Trennung ausgeschlossen hätte - wie etwa notwendige Streitgenossenschaft oder Ansprüche, die eine Partei in ein Eventualverhältnis gestellt hat - lagen ebenfalls nicht vor. Einer Verfahrenstrennung stand auch nicht entgegen, dass der Kläger die Ansprüche gegen die Firma ABV, den Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 2 mit teils identischen tatsächlichen und/oder rechtlichen Aspekten begründet hat. Die Möglichkeit, bei getrennten Verfahren zu inhaltlich unterschiedlichen, gegebenenfalls auch sich widersprechenden Ergebnissen zu kommen, schließt eine Verfahrenstrennung nicht aus (BGH NJW 2003, 2386). Die rechtlichen Voraussetzungen des § 145 ZPO für eine Trennung lagen somit vor.
c) Da die Trennung nicht nur wegen einer möglichen Abgabe der Widerklage an die für Amtshaftung zuständige Kammer gerechtfertigt war, sondern auch im Hinblick auf eine Entzerrung des äußerst umfangreichen und komplexen Prozessstoffes bestand auch keine Verpflichtung zur erneuten Verbindung des Verfahrens gemäß § 147 ZPO, nachdem die anderen Kammern eine Übernahme abgelehnt hatten. Darüber hinaus hatte 22. Zivilkammer im Verfahren 22 O 19780/03 bereits ein Urteil erlassen, bevor die Zuständigkeit für die abgetrennte Widerklage gerichtsintern geklärt war. Ein ermessensfehlerhaftes Vorgehen liegt auch insoweit nicht vor.
d) Auch eine Verpflichtung zur Aussetzung nach § 148 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens 22 O 19780/03 bestand und besteht nicht. Gegen eine Aussetzung sprachen die zu erwartende Prozessverzögerung und die Tatsache, dass eine Entscheidung im streitgegenständlichen Verfahren unabhängig vom Ausgang des abgetrennten Verfahrens möglich war.
e) Da die Trennung der Verfahren nicht fehlerhaft war, stellt sich auch die Frage eines unzulässigen Teilurteils nicht. Das Landgericht hat über den gesamten Streitstoff des Verfahrens 22 O 15367/05 durch das angefochtene Urteil entschieden.
4. Die Ansprüche, die der Kläger gegen den Beklagten zu 1) erhebt, sind bereits deshalb nicht begründet, weil die vorgelegten Abtretungserklärungen die Aktivlegitimation des Klägers nicht begründen können.
a) Soweit der Kläger Schadensersatz-/Entschädigungsansprüche darauf stützt, dass durch die Durchführung des Konkursverfahrens die Gesellschaftsanteile der €M. & J. Unternehmensbeteiligungen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in München€ an der Firma R. entwertet worden seien, hat er einen rechtswirksamen Erwerb dieser möglichen Ansprüche nicht schlüssig dargetan. Vorgelegt wurde eine Abtretungserklärung vom 1.12.2004 (Anlage B 188), unterzeichnet für die Gesellschaft von Frau D., der Ehefrau und Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese bezeichnet sich in der Vereinbarung als €einzelvertretungsberechtigte Gesellschafterin€ der M. & J. Unternehmensbeteiligungen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in München. Selbst wenn Frau D. Erbin ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter Gerda Sch. geworden sein sollte, besagt dies noch nicht, dass sie deren Gesellschafterstellung erworben hat (vgl. auch Oberlandesgericht München vom 24.01.2007, Az. 15 U 5187/05, S. 27), weiterhin kann anhand des klägerischen Vorbringens nicht nachvollzogen werden, dass Frau D. wirksam zur Vertreterin der Gesellschaft oder Gesellschafter bestellt wurde, die Inhaber der Geschäftsanteile der Firma R. waren.
93Zur strittigen Kernfrage des Verfahrens, wer an der Firma R. beteiligt war, teilt der Senat die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 30.10.1992, Az. 23 U 3317/92, wonach die Übertragung der Anteile an der Firma R. im Jahr 1987 allein auf Frau J. und die von ihr vertretene Frau M. erfolgt und gemäß § 15 Abs. 3 GmbH-Gesetz beurkundet worden ist. Wie auch der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 03.08.2005, Az. 31 Wx 4/05 festgestellt hat, hat Frau J. ausweislich der notariellen Urkunde über die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der Firma R. durch die Firma C... Holding Anstalt vom 21.07.1987 (Anlage K 11) ausschließlich für sich selbst und Frau M. gehandelt. Sie hat nicht erklärt, für weitere Gesellschafter der BGB-Gesellschaft zu handeln. Berechtigt und verpflichtet aus dem Abtretungsvertrag vom 21.07.1987 war deshalb nicht die M. & J. Unternehmensbeteiligungen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in München, da nicht ersichtlich war, dass Frau J. diese bzw. alle ihre Gesellschafter vertreten wollte und vertreten hat. Die bloße Nennung des Namens der BGB-Gesellschaft reicht dafür nicht aus. Hieran ändert auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur (Teil-) Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29.01.2001 nichts, da jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 21.07.1987 eine BGB-Gesellschaft nicht als rechtsfähig angesehen wurde, so dass Verträge nicht von der Gesellschaft, sondern von allen Gesellschaftern oder in Vertretung für alle Gesellschafter abzuschließen waren. Hinzu kommt - wie der 31. Zivilsenat ebenfalls zutreffend in seiner Entscheidung ausgeführt hat - dass Frau J. ausdrücklich angegeben hat, sie selbst und die von ihr vertretene M. handelten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts für M. & J. Unternehmensbeteiligungen in München als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts. Dafür, dass es damals weitere Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts gab und/oder dass diese ebenfalls mitvertreten worden sind oder werden sollten, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Weiterhin nimmt der Senat Bezug auf die rechtlichen Erwägungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.10.1995, Az. 13 U 6683/94, S. 4/6, wonach es zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit unerlässlich ist, dass in einem GmbH-Gesellschaftsgründungsvertrag die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft einzeln aufgeführt sein müssen, um Gewissheit über die Inhaberschaft an den Anteilen zu haben und der Form des § 15 Abs. 2 GmbH-Gesetz zu genügen. Ausschlaggebend ist demnach dasjenige, was in der notariellen Urkunde vom 21.07.1987 Ausdruck gefunden hat. Da sich aus der Urkunde nicht ergibt, dass Gerda Sch. oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sie mitbeteiligt war, (Mit-)Inhaberin der Anteile an der Firma R. geworden ist, konnte Sieglinde D. durch den Tod von Frau Sch. keine Rechte erwerben, die der Firma R. oder deren Gesellschaftern zustanden. Auch ein anderweitiger Erwerb entsprechender Rechte ist nicht ersichtlich. Dementsprechend konnte Frau D. solche Rechte bzw. darauf beruhende Ansprüche auch nicht mit Vertrag vom 1.12.2004 rechtswirksam an den Kläger abtreten.
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.01.2007, Az. 15 U 5187/05 ergibt sich nichts Gegenteiliges, insbesondere hat der 15. Senat entgegen dem Vortrag des Klägers nicht bestätigt, dass Inhaber der GmbH-Anteile eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts war, an der Frau Sch. zu 80 % beteiligt war.
Gesellschafter und Inhaber der GmbH-Anteile waren vielmehr ausschließlich Frau J. und Frau M., die konsequenterweise rechtswirksam ohne Mitwirkung von Frau Gerda Sch. am 21.02.1991 die Auflösung der Gesellschaft und Bestellung von Dr. S. als Liquidator beschließen konnten. Umgekehrt konnte der Beschluss vom 24.03.1991, gefasst von Frau Gerda Sch., den Beschluss vom 21.02.1991 nicht außer Kraft setzen, ebenso wenig konnte Frau Sch. Frau M. wirksam zu Geschäftsführerin der Firma R. bestellen (Anlage B 157). Die (Allein-) Gesellschafterinnen J. und M. konnten sich auch einvernehmlich auf einen Versammlungsort im Ausland festlegen, ohne dass dies die Rechtswirksamkeit der gefassten Beschlüsse in Frage stellen könnte. Unerheblich sind die Motive der beiden Alleingesellschafterinnen für die Beschlüsse und auf wessen Veranlassung sie die Gesellschafterversammlung abhielten und Entscheidungen trafen. Denn als ausschließliche Inhaberinnen der Anteile an der Firma R. stand es ihnen frei, sich - aus welchen Gründen auch immer - einvernehmlich auf eine Beendigung und Abwicklung ihrer Gesellschaft zu verständigen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Firma ABV sehr wohl materiell Anspruch auf Mieten (bzw. Nutzungsentgelt) aus dem durch Zuschlag erworbenen Wohneinheiten hatte, was dem Vorwurf eines offensichtlich kollusiven oder untreuen Verhaltens darüber hinaus den Boden entzieht. Insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.01.2007, Az. 15 U 5187/05, S. 16 - 20, wonach der Firma ABV die beim Amtsgericht von Mietern hinterlegten Beträge von 88.571,09 € zustehen. Den diesbezüglichen Ausführungen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten ist, schließt sich der Senat vollumfänglich an.
b) Ebenso wenig konnte der Kläger aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 06.05.2005 (Anlage B 212), die der Kläger namens der Firma R. mit sich geschlossen hat, Ansprüche der Firma R. gegen den Beklagten zu 1) erwerben.
97Die Firma R. war im Jahr 2002 rechtswirksam gelöscht worden. Wie dargelegt greifen die Einwände des Klägers gegen die Beschlussfassung zur Liquidation der Gesellschaft und zur Bestellung eines Liquidators nicht durch. Dementsprechend konnte der Liquidator namens der Firma R. einen Konkursantrag stellen, zudem lag ein Fremdkonkursantrag der Firma ABV vor, der die Firma R. die wirtschaftliche Verwertung der durch Zuschlagbeschluss erworbenen Wohneinheiten verwehrte (vgl. OLG München vom 24.01.2007, Az. 15 U 5187/05, a.a.O). Der Vorwurf des Klägers, die Firma R. sei im Konkursverfahren nicht wirksam vertreten gewesen, ist ebenfalls nicht begründet. Vertreter der Firma R. war der wirksam bestellten Liquidator Dr. S., § 70 GmbHG. Nach Durchführung des Konkursverfahrens hat im Jahre 2001 die Schlussverteilung des Vermögens stattgefunden. Da der Liquidator zwischenzeitlich verstorben war, konnte das Registergericht nach § 141 a II 2 FGG verfahren und die Löschungsankündigung in der Süddeutschen Zeitung und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Verfahrenspflegers bestand nicht (vgl. ebenso mit ausführlicher rechtlicher Begründung: OLG München vom 03.08.2005, Az. 31 Wx 4/05).
98Da die R. nach Eintragung der Amtslöschung gemäß § 141 a FGG vom 21.11.2002 beendet war, konnte die Gesellschaft nicht mehr fortgesetzt werden (Roth/Altmeppen, 5. Aufl., § 60 GmbHG, Rn. 39; Lutter/Hommelhoff, § 60 GmbHG, Rn. 32). Eine nach § 60 I Nr. 7 GmbHG aufgelöste, wegen Vermögenslosigkeit nach § 141 a FGG gelöschte GmbH ist ausnahmslos nicht fortsetzungsfähig (Lutter/Hommelhoff,GmbHG, 16. Aufl., § 60, Rn. 32; Roth/Altmeppen GmbHG, 5. Aufl.§ 60, Rn.39). Sollte noch Vermögen zur Verteilung vorhanden sein, müsste nach § 66 V GmbHG verfahren werden. Für die gelöschte GmbH wären Liquidatoren zu bestellen. Sie wäre zur Nachtragsliquidation von Amts wegen als Liquidationsgesellschaft einzutragen (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 60, Rn. 17). Die Bestellung von Liquidatoren wurde nicht veranlasst, ein solches Vorgehen strebt der Kläger erklärtermaßen nicht an. Sein Ziel ist die Fortsetzung der Gesellschaft als werbende Firma. Die Fortsetzung einer nach § 141 a FGG gelöschten GmbH kommt jedoch nicht in Betracht, auch wenn sie tatsächlich nicht vermögenslos sein sollte. Denn die Gesellschaft ist aus dem Handelsregister entfernt. Die bei noch vorhandenen Vermögen erforderliche Nachtragsliquidation soll allein der Restabwicklung dienen. Nach herrschender Meinung ist eine nach § 60 I Nr. 7 GmbHG aufgelöste gelöschte GmbH ausnahmslos nicht fortsetzungsfähig (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 60, Rn. 32; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 60, Rn. 39).
Der Fortsetzungsbeschluss vom 14.07.2004, auf den sich die Widerklage stützt, ist somit wirkungslos. Die Gesellschaft konnte und kann nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen, sie ist seit 2002 parteiunfähig und aus dem Handelsregister entfernt. Neue Geschäftsführer konnten im Jahr 2004 weder rechtswirksam bestellt werden, noch konnte die Firma R. im Jahr 2005 etwaige Ansprüche an den Kläger abtreten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Klagen und Rechtsmittel gegen die vom Kläger beanstandeten Beschlüsse des Amtsgerichts München - Konkursgericht erfolglos waren (vgl. Beschluss des Landgerichts München I vom 30.07.1991, Az. 13 T 9702/91 und 13 T 9380/91, Anlage DW II-4; Beschluss des Landgerichts München I vom 07.07.1992, Az. 13 T 7696/92, Anlage DW II-7; OLG München vom 28.08.1992, Az. 9 W 2078/92, Anlage DW II-8; Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.02.1994, Anlage DW II-9) Auch die vom Kläger am 28.07.2004 gestellten Anträge u.a. auf Löschung der Amtslöschung, Wiedereintragung der Gesellschaft als werbende Gesellschaft und Eintragung des Beklagten als neuen Geschäftsführer wurden rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen.
Wesentliche Verfahrensmängel, die die Wirksamkeit der Amtslöschung der Firma R. in Frage gestellt hätten oder Veranlassung zu einer Wiedereintragung der Firma Reno als werbende Gesellschaft in das Handelsregister geben würden, liegen nicht vor. Auf die Entscheidung des OLG München vom 03.08.2005, Az. 31 Wx 4/05 wird ergänzend Bezug genommen.
5. Ungeachtet der Aktivlegitimation sind (schuldhafte) Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1), die geeignet wären, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zu begründen, nicht ersichtlich.
a) Der Vorwurf des Klägers, im Verfahren 11 HKO 3280/94 sei dem Anspruch auf Justizgewährung nicht genüge getan worden bzw. das Verbot überlanger Verfahrensdauer nicht beachtet worden, ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, inwieweit der Beklagte zu 1) überhaupt für richterliche Entscheidungen einstehen muss. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass das Verfahren von Seiten der Justiz pflichtwidrig nicht bearbeitet worden ist. Wie von Beklagtenseite unwidersprochen vorgetragen wurde, wurde das Verfahren 11 HKO 3280/94 vom Landgericht München I im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren zwischen der verstorbenen G. Schlund und dem Konkursverwalter der Firma R. im Jahr 1995 ausgesetzt. Es ist Sache der Parteien, nach einer Aussetzung das Verfahren durch entsprechenden Fortsetzungsantrag wieder in Gang zu setzen. Soweit Akten zwischenzeitlich nach der Aktenordnung vernichtet worden sind, können diese mit Hilfe der Parteien rekonstruiert werden. Eine konkrete und schadensursächliche Pflichtwidrigkeit des Gerichts ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Zu Recht und in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.08.2005, Az. 31 Wx 4/05, hat das Gericht auch die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt, da die Firma R. mittlerweile im Handelsregister gelöscht ist und damit nicht mehr parteifähig ist. Im Übrigen kann aus den dargelegten Gründen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 21.02.1991 festgestellt hätte und die Firma R. nicht gelöscht worden wäre.
b) Da die Gesellschafterbeschlüsse vom 21.02.1991 rechtswirksam gefasst worden sind, ist auch die Eintragung von Dr. S. als Liquidator in das Handelsregister nicht zu beanstanden - ungeachtet der Frage, ob sich das Amtsgericht München - Registergericht in diesem Zusammenhang einen Gesellschaftsvertrag hat vorlegen lassen. Soweit der Kläger rügt, der Liquidator hätte nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, entsprechende Eintragungen im Handelsregister nicht erfolgen dürfen, führt dies, wie der Beklagte zu 1) zu Recht eingewandt hat, nicht zur Unwirksamkeit der Liquidatorbestellung, sondern wäre allenfalls die Eintragung über die Befreiung nach § 181 BGB nicht in das Handelsregister einzutragen gewesen. Kausal hierauf zurückzuführende Schäden macht der Kläger nicht geltend.
c) Wie bereits dargelegt ist auch der Vorwurf, das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma R. hätte nicht eröffnet und durchgeführt werden dürfen, ebenfalls nicht begründet.
d) Hinsichtlich des Vorwurfs des Klägers, der Beklagte zu 1) bzw. das Konkursgericht habe die Tätigkeit des Beklagten zu 2) nicht hinreichend kontrolliert, das Gericht hätte zudem die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Firma R. veranlassen müssen, verweist der Beklagte zu 1) zu Recht auf fehlende diesbezügliche Kontrollpflichten und Anweisungsmöglichkeiten des Konkursgerichts. Der Prüfungsauftrag des Konkursgerichts gegenüber dem Konkursverwalter ist gemäß § 83 KO beschränkt. Eine konkrete Verletzung bestehender Pflichten hat der Kläger nicht dargetan. Ein allgemeines, auf Prüfung der Zweckmäßigkeit, Richtigkeit und Angemessenheit der Amtsführung des Konkursverwalters gerichtetes gerichtliches Prüfungsrecht besteht nicht, ebenso wenig bestand für das Konkursgericht Veranlassung oder gar die Pflicht, den Verwalter zur Fortsetzung der Firma R. anzuhalten. Der Konkursverwalter ist in seiner Amtsführung frei und nicht gerichtlichen Weisungen unterworfen. Dem Vortrag des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2) habe regelmäßig Bericht erstattet, die Berichte seien in sich schlüssig und nachvollziehbar gewesen, hat der Kläger nicht Substantielles entgegen gehalten. Umstände, die eine Entlassung des Beklagten zu 2) als zwingend geboten hätten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, zumal die Rechtsprechung an die Voraussetzungen für eine solche Entlassung hohe Anforderungen stellt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 697).
1076. Ebenso ist der Antrag auf Wiedereintragung der Firma R. in das Handelsregister abzuweisen. Zum einen fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs. Diesen könnte nur die Gesellschaft selbst oder deren Gesellschafter geltend machen. Zum zweiten kann ein solches Ziel nicht im Wege der Amtshaftungsklage verfolgt werden. Erstrebt der Betroffene den Erlass eines (Jusitz-)Verwaltungsaktes, muss er einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Stelle stellen und bei Ablehnung des Antrags den dafür vorgesehenen Rechtsweg beschreiten. Darüber hinaus hat der Kläger einen solchen Antrag beim Amtsgericht München - Registergericht bereits gestellt. Dieser ist bestandskräftig durch das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 03.08.2005, Az. 31 Wx 4/05 abgewiesen worden ist. Ein solcher Anspruch besteht nicht.
II. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2)
1. Der Kläger fordert vom Beklagten zu 2) in 2. Instanz Zahlung von 175.465,36 €. Er verfolgt damit seinen in 1. Instanz abgewiesenen Zahlungsantrag in Höhe von 76.711,09 € (38.928,92 € + 37.782,17 €) weiter und beansprucht darüber hinaus noch 98.754,27 €. Obwohl der Beklagte zu 2) der Klageänderung widersprochen hat, lässt der Senat sie als sachdienlich zu (§ 533 ZPO i.V.m. § 263 ZPO), da der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet (BGH NJW 00,800).
2. Die Klage und die Berufung richten sich gegen den Beklagten zu 2) persönlich, nicht gegen ihn als Konkursverwalter und gesetzlichen Vertreter der Firma R., wie sich aus den Schriftsätzen des Klägers ergibt. Soweit in der Berufungsbegründung der Beklagte zu 2) als €vormaliger Konkursverwalter über das Vermögen der Firma R.€ bezeichnet wird, macht der Kläger damit lediglich deutlich, dass er die Eigenhaftung des Beklagten zu 2) auf behauptete Pflichtwidrigkeiten bei der Ausübung der Konkursverwaltertätigkeit stützt.
3. Die vom Kläger erhobene Forderung von 175.465,36 € gegen den Beklagten zu 2) sind weder gemäß § 82 KO noch gemäß §§ 823, 826 BGB begründet. Auch die Verletzung von Pflichten aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis durch den Beklagten zu 2) ist nicht ersichtlich.
a) Zur Begründung seines Anspruchs stützt sich der Kläger auf (streitige) Honoraransprüche aus Anwalts- und Steuerberatertätigkeit von 315.739,55 DM. Zu diesen addiert er Zinsen und Kosten, woraus er einen Betrag von 526.672,20 DM (= 269.283,22 €) errechnet (Bl. 406/409 d.A.). Hiervon zieht er den Betrag ab, zu dessen Freigabe die Firma ABV im Verfahren des Oberlandesgerichts München, Az. 15 U 5187/05 verurteilt wurde, nämlich die beim Amtsgericht München - Hinterlegungsstelle befindliche Summe von 93.817,86 €. Der Kläger wirft dem Beklagten zu 2) vor, dieser habe Vorrechte des Klägers aufgrund der Pfändungen vom 13.12.1990 und 08.01.1991 und den Sicherungsabtretungen vom 10.07.1990 und 25.03.1991, mit denen die Honoraransprüche abgesichert gewesen seien, im Konkurs missachtet und Beträge unter Verletzung der Ab-/Aussonderungsrechte des Klägers an die Firma ABV ausgekehrt.
b) Tatsächlich kann der Kläger aufgrund der vorgelegten Dokumente nur nachweisen, dass ihm zur Sicherheit seiner Honoraransprüche aus den Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 10 O 5163/90 und dem Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht München, Az. 15 U 5813/90 am 10.07.1990 von der Firma R. 93.817,86 € aus deren Guthaben bei der M. Bank eG, Kontonr. ...77 abgetreten worden sind. Weitere, vom Konkursverwalter zu beachtende Aus- oder Absonderungsrechte standen dem Kläger nicht zu.
(aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung vom 10.07.1990 (Anlage B 123) nicht rechtswirksam ist, hat der Beklagte zu 2) nicht vorgebracht. Insbesondere wurde nicht bestritten, dass Frau M., die die Vereinbarung als Vertreterin der Firma R. unterzeichnet hat, zum damaligen Zeitpunkt Generalbevollmächtigte der Firma R. war und zur Unterzeichnung der Vereinbarung berechtigt war. Gesichert waren durch die Abtretung nur Honorarforderungen aus dem Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 10 0 5163/90 in Höhe von 159.305,88 DM, sowie für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits weitere 250.000 DM, maximal jedoch die entstehenden gesetzlichen Gebühren. Der Kläger errechnet nunmehr für die Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht München, Az. 15 U 5813/90 gesetzliche Gebühren von 25.158,55 DM, wobei er weder darlegt, aus welchen Gründen er Kosten für Schreibauslagen in Höhe von 748 DM gemäß § 27 BRAGO beansprucht, noch weswegen er anstelle des bis 1992 gültigen Mehrwertsteuersatzes von 14 % einen Betrag von 15 % verlangt. Ausweislich seiner Klage vom 19.10.1992, Seite 4 (Anlage B II 1) hat der Kläger für das Berufungsverfahren gemäß Kostennote vom 28.09.1990 lediglich 24.185,90 DM abgerechnet. Auch die M. Bank eG hat im Hinblick auf die Sicherungsabtretung des Klägers vom 10.07.1990 aus dem Kontoguthaben 4315677 einen Betrag von 159.305,88 DM + 24.185,90 DM (= 93.817,86 €) hinterlegt. Da der Kläger die Differenz zu dem ursprünglich abgerechneten und nunmehr geltend gemachten Honorar für die 2. Instanz nicht schlüssig dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass diesem aus der Sicherungsabtretung vom 10.07.1990 lediglich ein Betrag von 93.817,86 € zustand. Dieser Betrag ist nach wie vor vorhanden. Er befindet sich beim Amtsgericht München, Hinterlegungsstelle und wird vom Kläger im Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 2) auch nicht verlangt.
(bb) Aus der Sicherungsabtretung vom 25.03.1991 kann der Kläger keine Ansprüche geltend machen. Die Vereinbarung wurde von Frau M. als Geschäftsführerin der Firma R. abgeschlossen. Tatsächlich war Frau M. durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.03.1991 von Frau Sch., wie dargelegt, nicht wirksam zur Geschäftsführerin der Firma R. bestellt worden, da Frau Sch. nicht (Mit-)Anteilsinhaberin der Firma R. war. Rechtswirksam waren vielmehr die am 21.03.1991 gefassten Beschlüsse der Gesellschafterinnen M. und J., wonach die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wurde, ein Liquidator bestellt und bestehende Vollmachten widerrufen wurden. Der Kläger hatte, ebenso wie Frau Sch., Kenntnis von den Beschlüssen vom 21.02.1991, wie sich unmittelbar aus der Vereinbarung ergibt. Da die Bestellung von Frau M. als Geschäftsführerin der Firma R. nicht wirksam war, konnte sie an den Kläger auch keine Ansprüche aus Mietverhältnissen der Firma R. abtreten, abgesehen davon, dass Mietansprüche nach dem Zuschlag an die Firma ABV nicht mehr der Firma R. zustanden (vgl. Urteil des OLG München vom 24.01.2007, Az. 15 U 5187/05, S. 16 ff). Ab-/Aussonderungsrechte des Klägers, die der Beklagte zu 2) im Konkurs beeinträchtigt haben könnte, konnten damit mit der Vereinbarung vom 25.03.1991 nicht wirksam begründet werden.
(cc) Soweit sich der Kläger auf eine Pfändung vom 13.12.1990 bezieht, hat er den Inhalt und den Umfang dieser Pfändung nicht näher dargelegt. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) im Hinblick auf Rechtspositionen des Klägers kann damit nicht festgestellt werden.
(dd) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.01.1991 hat ebenfalls keine Ab-/Aussonderungsrechte des Klägers begründet. Sie ging, wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 gegenüber dem Senat erklärte, €ins Leere€. Entsprechend dem Urteil des 15. Senats des Oberlandesgerichts München standen die Mieten aus den Wohneinheiten, die die Firma ABV durch Zuschlagsbeschluss erworben hatte, materiell nicht der Firma R., sondern der Firma ABV zu (vgl. OLG München a.a.O.) und konnten vom Kläger nicht wirksam gepfändet werden. Abgesehen davon hätte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nur den Honorarbetrag abgesichert, für den der Kläger ohnehin bereits eine Sicherungsabtretung (Guthaben aus dem Konto ...77 der M. Bank eG) hatte.
(ee) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Kläger lediglich für den beim Amtsgericht München hinterlegten Betrag ein Aussonderungsrecht hatte. Der Betrag ist nach wie vor vorhanden, wurde also dem Kläger nicht vom Beklagten zu 2) entzogen. Dass die M. Bank eG den Betrag hinterlegt hat, war eine berechtigte Maßnahme, da mehrere Gläubiger Anspruch auf Auszahlung erhoben haben und keine Folge einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 2). Im übrigen hat der Beklagte zu 2) für die Firma R. gegenüber der Firma ABV Freigabe im Jahr 1992 nur insoweit erklärt, als es sich nicht um Gelder handelt, die vom Kläger gepfändet worden waren. Eine Beeinträchtigung von Rechten des Klägers durch die Vereinbarung des Beklagten zu 2) vom 29.11./06.12.1999 mit der Firma ABV über die Freigabe hinterlegter Beträge (Anlage BK12) ist nicht ersichtlich. Dem Kläger standen über den Betrag von 93.817,86 € keine Ab-/Aussonderungsrechte zu, die der Beklagte zu 2) hätte beachten und vorrangig bedienen müssen.
c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger bereits aufgrund des Klageverfahrens im Jahr 1992 bekannt war, dass der Beklagte zu 2) Ansprüche des Klägers bestreitet (vgl. Klageerwiderung im Verfahren des Landgerichts München I, 25 O 20184/92, Anlage B II 2). Der Kläger hat die Geltendmachung seiner Ansprüche nicht weiterverfolgt. Insoweit ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte zu 2) den Kläger bei der Auskehrung vorhandener Bankguthaben ganz oder teilweise hätte berücksichtigen müssen und diese nicht gänzlich an die Firma ABV hätte auszahlen dürfen. Hinsichtlich hinterlegter Mieten ist die Auskehrung an die Firma ABV ohnehin nicht zu beanstanden, da diese der Firma ABV im Verhältnis zur Firma R. zustanden.
Schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Konkursverwalter der Firma R. hat der Kläger damit nicht nachgewiesen.
B.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO. Für eine Niederschlagung von Gerichtskosten besteht keine Veranlassung.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Höchstrichterlich zu klärende Rechtsfragen standen nicht an.
OLG München:
Urteil v. 06.11.2008
Az: 1 U 4428/07
Link zum Urteil:
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