Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 89/00

(BPatG: Beschluss v. 20.03.2001, Az.: 33 W (pat) 89/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. November 1998 die Wortmarke

"Matrix"

für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldete worden:

Klasse 16:

Druckerzeugnisse, insbesondere Ausdrucke computerprogrammgestützter Bildschirmwiedergaben, Veröffentlichungen, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, Rundschreiben, Bücher; Fotografien, Drucklettern, Druckstöcke, Lehr- und Unterrichtsmittel für Seminarveranstaltungen, nämlich Tabellen, Diagramme sowie grafische Darstellungen und Reproduktionen aus dem Finanz- und Wirtschaftsbereich;

Klasse 36:

Erstellen von Finanzanalysen und Finanzstatistiken, Analyse von Preisen und Trends der Finanzmärkte, insbesondere unter Verwendung von Software, Bankgeschäfte, finanzielle Beratung, Erteilung von Finanzauskünften, insbesondere von Börsenkursnotierungen, Investmentgeschäfte, Kundenbetreuung im Rahmen von Finanz- und Devisenangelegenheiten, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Vermögensverwaltung;

Klasse 42:

Design, Programmierung, Erstellung, Entwicklung, Aktualisierung sowie individuelle Anpassung von Computersoftware, Entwicklung von Konvertierungsmodellen und -befehlen, Datenverarbeitung, vorgenannte Dienstleistungen zur Analyse finanzwirtschaftlicher Zeitreihen und Trends; Lizenzvergabe von computergestützten Modellen zur Analyse von Preisen und Trends der Finanzmärkte, Empfehlen und/oder Durchführen von Börsen- und Devisengeschäften.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 2. Februar 2000 zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handle (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Der Begriffsinhalt der angemeldeten Marke sei eine Beschaffenheitsangabe, weil Matrices für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Einsatz kommen könnten. Bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei es üblich, mit einzelnen Merkmalen, die bei den Waren oder Dienstleistungen eine Rolle spielen würden, werbend am Markt aufzutreten, insbesondere um die Solidität und Qualität des eigenen Angebots zu unterstreichen. Ein solches Vorgehen dürfe den Mitbewerbern nicht durch die Monopolisierung eines üblichen Begriffes verwehrt werden.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluß vom 2. Februar 2000 aufzuheben.

Sie legte mit Schriftsatz vom 4. April 2000 folgendes, im wesentlichen eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor:

Klasse 16:

Tabellen, Diagramme sowie grafische Darstellungen und Reproduktionen aus dem Finanz- und Wirtschaftsbereich.

Klasse 36:

Erstellen von Finanzanalysen und Finanzstatistiken, Analyse von Preisen und Trends der Finanzmärkte, insbesondere unter Verwendung von Software, Bankgeschäfte, finanzielle Beratung, Investmentgeschäfte, Kundenbetreuung im Rahmen von Finanz- und Devisenangelegenheiten, Vermögensverwaltung.

Klasse 42:

Datenverarbeitung, vorgenannte Dienstleistungen zur Analyse finanzwirtschaftlicher Zeitreihen und Trends; Lizenzvergabe von computergestützten Modellen zur Analyse von Preisen und Trends der Finanzmärkte, Empfehlen und/oder Durchführen von Börsen- und Devisengeschäften.

Hilfsweise bittet sie, bei den Waren der Klasse 16 den bisherigen Oberbegriff "Lehr- und Unterrichtsmittel für Seminarveranstaltungen, nämlich" voranzusetzen.

Sie trägt vor, daß selbst wenn bei der Erstellung der Waren Matrices verwendet werden sollten, für die Endprodukte das Wort "Matrix" keinesfalls als beschreibend wirke, da es allenfalls ein "Zwischenprodukt" bzw ein "Vehikel" zur Erstellung darstelle. Eine Beschaffenheitsangabe hinsichtlich der Dienstleistungen liege nicht vor, da der betroffene Verkehr in dem Begriff nicht ausschließlich die Beschreibung der Beschaffenheit der Dienstleistungen sehe. Der Bankkunde als Endverbraucher der Dienstleistungen stelle keine Überlegungen darüber an, welche Berechnungstechnik im einzelnen den von ihm gewünschten Dienstleistungen zu Grunde liege.

Der Senat hat die Anmelderin darauf hingewiesen, daß das Wort "Matrix" auch in Verbindung mit sogenannten Matrixorganisationen von Banken Verwendung finde.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist auch bezüglich des geänderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Haupt- und Hilfsantrag von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt und ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Ziff 1 und 2 MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft, reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der Deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).

Unter "Maxtrix" versteht man in der Mathematik ein System von mathematischen Größen, das in einem Schema von waagerechten Zeilen und senkrechten Spalten geordnet ist und zur verkürzten Darstellung linearer Beziehungen in Naturwissenschaften, Technik und Wirtschaftswissenschaften dient (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 1999, S 2536; Mackensen, Deutsches Wörterbuch 1986 S 402; IBM Fachausdrücke der Informationsverarbeitung Wörterbuch und Glossar, 1985, S 343). Nach der Auffassung des Senats handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen hinsichtlich der Waren der Klasse 16 (sowohl bezüglich des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses vom 4. April 2000 als auch in der geänderten Fassung des Schriftsatzes vom 6. März 2001) sowie hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 und der Dienstleistungen "Erstellen von Finanzanalysen und Finanzstatistiken, Analyse von Preisen und Trends der Finanzmärkte, insbesondere unter Verwendung von Software" der Klasse 36 um eine unmittelbare Beschaffenheitsangabe, weil bei sämtlichen dieser Waren und Dienstleistungen Systeme von Größen verwandt werden, die in einem rechteckigen Schema angeordnet sein können.

Die Markenstelle hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß der Ausdruck "Matrix" den zu berücksichtigenden Verkehrskreisen verständlich ist, insbesondere aus dem Grund, weil entsprechende Tabellen-Kalkulationsprogramme, wie beispielsweise Excel von Microsoft, Matrices verwenden und diese weitverbreitet sind. Bezüglich der spezielleren Dienstleistungen werden an Finanzanalysen u.dgl. interessierte Anleger und Fachleute angesprochen, die den Begriff "Matrix" auch mit seinen Fachbedeutungen verstehen. Auch bezüglich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 36, die sämtliche im Zusammenhang mit Bankgeschäften stehen, hat der Ausdruck "Matrix" einen beschreibenden Inhalt, weil der Begriff der sog. "Matrix-Organisation" auf diesem Gebiet ein gängiges Modell ist. Unter einer "Matrix-Organisation" versteht man eine marktorientierte Organisation in Gestalt eines simultanen Lösungsansatzes, der durch die Kombination der organisatorischen Gestaltungskriterien Verrichtungs- und Objektprinzip gekennzeichnet ist. Während die vertikale Strukturierung nach den für die Bankleistungserstellung notwendigen Funktionen erfolgt, wird auf horizontaler Ebene eine Strukturierung nach Kundengruppen vorgenommen (vgl dazu Büschgen, Das kleine Bank-Lexikon, 1997, S 895; Obst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen, 1993, S 946 ff; Gabler Wirtschaftsinformatik Lexikon 1997, S 518 f.). Zwar beschreibt das Modell der "Matrix-Organisation" die Strukturierung des dienstleistenden Unternehmens selbst; dessen Organisation steht jedoch - insbesondere im Hinblick auf die entsprechende Strukturierung nach Kundengruppen - in unmittelbarem Zusammenhang mit den jeweils angebotenen Dienstleistungen.

2. Hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht weiterhin ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkreten Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814; CHANGE, BGH GRUR 1999, 1083 - FOR YOU). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil das angemeldete Zeichen - wie ausgeführt - als Beschaffenheitsangabe in bezug auf die hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen dient.

Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 20.03.2001
Az: 33 W (pat) 89/00


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