Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. August 1993
Aktenzeichen: 6 U 195/92
(OLG Köln: Urteil v. 27.08.1993, Az.: 6 U 195/92)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Oktober 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 284/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zur Unterlassung verurteilende Teil des Urteilsausspruchs wie folgt klargestellt wird:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
Teilnehmern an der von der L Steuer-Fachschule Dr. F abgenommenen Prüfung unter Hinweis auf die Verordnung über die Prüfung vom 29. März 1990, BGBl. I, S. 707, durch Urkunde zu bestätigen, daß sie die Prüfung zum Abschluß "Geprüfter Bilanzbuchhalter" bestanden haben, ohne daß darauf hingewiesen wird, daß die Prüfung nicht vor der gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" vom 29. März 1990 zuständigen Stelle abgelegt worden ist,
wie nachstehend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 30.267,50 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Teilnehmern der von seiner Steuer-Fachschule abgenommenen Prüfung eine Urkunde in der angegriffenen, konkreten Form auszustellen.
Der Kläger kann gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangen, daß der Beklagte es unterläßt, durch eine Urkunde in der im Urteilstenor wiedergegebenen, konkreten Form Teilnehmern an der von der L Steuer-Fachschule Dr. F abgenommenen Prüfung unter Hinweis auf die Verordnung über die Prüfung vom 29. März 1990, BGBl. I, S. 707, zu bestätigen, daß sie die Prüfung zum Abschluß "Geprüfter Bilanzbuchhalter" bestanden haben, ohne daß darauf hingewiesen wird, daß die Prüfung nicht vor der gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. März 1990 zuständigen Stelle abgelegt worden ist.
Mit dem Ausstellen der streitgegenständlichen Urkunde und dem Aushändigen dieser Urkunde an Prüfungsteilnehmer handelt der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, da dies nicht nur zu den innerbetrieblichen Angelegenheiten seiner Steuer-Fachschule gehört, sondern mit der Verleihung an die Absolventen Außenwirkung erfährt, zumal sich die Prüflinge mit dieser Urkunde auf bestimmte Arbeitsstellen bewerben können.
Die Urkunde ist in ihrer konkreten Form auch irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die irrige Vorstellung hervorruft, der Inhaber dieser Urkunde habe eine staatlich anerkannte Prüfung als Bilanzbuchhalter abgelegt. Auch wenn die in der Steuer-Fachschule des Beklagten abgelegte Prüfung von Inhalt und Qualität her den Prüfungen, die vor der Industrie- und Handelskammer als der zuständigen Stelle gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. März 1990 abgenommen worden sind, nicht nachsteht - wie der Beklagte behauptet -, so ist doch zwischen den Parteien unstreitig, daß es sich bei der durch die streitgegenständliche Urkunde bescheinigten Prüfung nicht um eine staatlich anerkannte Prüfung handelt.
In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob der Beklagte in der Urkunde den Begriff "geprüfter Bilanzbuchhalter" benutzen darf - wie sich aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 8. Juli 1991 ergibt - oder ob - wie der Kläger meint - diese Bezeichnung nur denen vorbehalten ist, die von der Industrie- und Handelskammer geprüft worden sind. Auch wenn die Bezeichnung "geprüfter Bilanzbuchhalter" in der Urkunde objektiv richtig ist, kann ihre Wiedergabe in der konkreten Form dieser Urkunde irreführend im Sinne des § 3 UWG sein, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem objektiv richtigen Begriff eine unrichtige Vorstellung verbindet (Baumbach/Hefermehl, 17. Aufl., § 3 UWG Rdn. 25 m.w.N.).
Zwar hat der Beklagte in der streitgegenständlichen Urkunde nicht bescheinigt, daß es sich um einen "anerkannten" Abschluß handelt, wie es in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 29. März 1990 und in dem zu dieser Verordnung beigefügten Muster über ein entsprechendes Zeugnis vorgesehen ist; dies wird jedoch dem flüchtigen Betrachter nicht auffallen, zumal der Begriff "Geprüfter Bilanzbuchhalter" ebenso wie in dem Musterzeugnis (Anlage zu § 7 Abs. 3 der VO vom 29.3.1990) drucktechnisch in der Urkunde besonders hervorgehoben ist, so daß der weitere Text dahinter zurücktritt. Der unbefangene Betrachter wird das Wort "anerkannt" nicht vermis-
sen, zumal sich der Text der Urkunde eng an das Musterzeugnis zur VO vom 29.3.1990 anlehnt. Wenn es dort lautet "Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter", so ist der Unterschied zu der Formulierung in der von dem Beklagten ausgestellten Urkunde "bestätigen wir die bestandene Prüfung zum Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter" so gering, daß das Fehlen eines einzelnen Wortes nicht ins Gewicht fällt, zumal das Wort "anerkannt" dadurch ersetzt wird, daß der Text der streitgegenständlichen Urkunde das eben- falls bestärkende Wort "bestätigen" enthält.
Die schon durch die gesamte Eingangsformulierung, die Verwendung des Begriffs "Geprüfter Bilanzbuchhalter" und dessen drucktechnische Hervorhebung hervorgerufene Irreführungsgefahr wird verstärkt durch den Klammerzusatz am Ende der Urkunde, in dem auf die Verordnung über die Prüfung vom 29.3.1990 hingewiesen wird.
Dieser Klammerzusatz ist schon für sich allein in der konkreten Fassung der Urkunde geeignet, einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen. Bei dem Betrachter wird hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt, die abgenommene Prüfung sei gerade die Prüfung, die in der zitierten Verordnung geregelt ist. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall, da die Prüfung nicht von der zuständigen Stelle abgenommen worden ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten geht aus der Urkunde auch nicht eindeutig hervor, daß sich dieser Klammerzusatz, in dem auf die Verordnung verwiesen wird, lediglich auf die zuvor genannten Prüfungsgebiete bezieht, so daß lediglich, zum Ausdruck komme, es wären Prüfungen abgenommen worden, die inhaltlich mit den Vorgaben in der zitierten Verordnung identisch seien. Zwar ist die Verordnung vom 29.3.1990 in dem Klammerzusatz in unmittelbarem Anschluß an die im einzelnen aufgeführten Prüfungsgebiete zitiert, dieses Zitat bildet aber gleichzeitig auch den Abschluß der gesamten Urkunde, so daß sich das Zitat ebenso auf den Text der gesamten Urkunde beziehen kann.
Zumindest wird aber der Gesamtaufbau der streitgegenständlichen Urkunde, in dem die Eingangsformulierung in starker Anlehnung an den Mustertext zu der Verordnung vom 29.3.1990 gewählt ist, der Begriff "Geprüfter Bilanzbuchhalter" unter drucktechnischer Hervorhebung verwendet wird und zugleich auf die Verordnung über die Prüfung vom 29. März 1990, BGBl. I, S. 707 in einem Klammerzusatz am Ende der Urkunde verwiesen, ist, bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die irrige Vorstellung hervorrufen, der Inhaber dieser Urkunde habe eine staatlich anerkannte Prüfung als Bilanzbuchhalter vor der gemäß der zitierten Verordnung zuständigen Stelle abgelegt.
Die Irreführungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeräumt, daß der Beklagte tatsächlich befugt ist, Prüfungen durch die Prüfungskommission seiner Schule abzunehmen. Auch die vom Beklagten vorgetragene Möglichkeit, daß Prüflinge zunächst Kurse der Industrie- und Handelskammer besucht haben, die sich dann jedoch von der Prüfungskommission seiner Schule prüfen lassen, führt nicht zu einem Ausschluß der Irreführungsgefahr. Denn die Prüfungen vor der zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer) haben eine andere Bedeutung und einen anderen Stellenwert als staatlich nicht anerkannte Prüfungen einer privaten Institution, ohne daß hierin ein Werturteil über die inhaltliche Qualität dieser Prüfungen und die Qualifikation der Absolventen liegt.
Da der Verordnungsgeber Abschlußprüfungen vor der zuständigen Stelle und damit staatlich anerkannte Prüfungen geregelt hat, kommt diesem Abschluß eine andere Bedeutung zu als nicht anerkannten Prüfungen. Dies geht auch aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft hervor, der ausdrücklich auf die Möglichkeit einer "Gleichstellungsverordnung" hinweist, nach der auch private Institutionen anerkannte Prüfungen abnehmen können, wenn sie sich selbst von Sachverständigen oder staatlichen Stellen von Zeit zu Zeit überprüfen lassen. Da eine solche Gleichstellung bisher noch nicht vollzogen ist, muß von einer unterschiedlichen Wertigkeit der beiden Abschlußprüfungen ausgegangen werden.
Erweckt aber das Abschlußzeugnis über eine nicht anerkannte Prüfung bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die irrige Vorstellung, es handele sich um die Bescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfung, liegt eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG - wie oben dargelegt - vor.
Auch die Tatsache, daß in der Kopfzeile der Urkunde die "L Steuer-Fachschule" angegeben ist und darunter etwas kleingedruckter der Name Dr. F hervorgeht, führt - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht dazu, daß der flüchtige Betrachter ohne weiteres er kennt, daß es sich nicht um eine Urkunde handelt, die von der zuständigen Stelle im Sinne der Verordnung vom 29.3.1990 ausgestellt ist. Zum einen ist schon fraglich, ob der Hinweis auf die "L Steuer-Fachschule" von einem flüchtigen Betrachter überhaupt wahrgenommen wird, zumal sie räumlich von dem übrigen Text und besonders von der drucktechnisch hervorgehobenen Bezeichnung "Geprüfter Bilanzbuchhalter" entfernt ist; zum anderen wird auch derjenige Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der diesen Hinweis wahrnimmt, nicht davon ausgehen können, daß es sich nicht um eine Prüfung im Sinne der Verordnung vom 29.3.1990 handelt, da sonst der Hinweis auf diese Verordnung nicht verständlich ist. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, die diesen Hinweis überhaupt wahrnehmen, wird vielmehr aufgrund der
gesamten Gestaltung der Urkunde mit der Verwendung des Begriffes "Geprüfter Bilanzbuchhalter" und dem Hinweis auf die Prüfungsverordnung davon ausgehen, daß es sich bei der genannten Fachschule um die nach dem Gesetz zuständige Stelle für die Abschlußprüfung oder um eine von staatlicher Seite beauftragte oder aufgrund einer Gleichstellungsverordnung staatlich anerkannten Stelle handele. In allen diesen Fällen unterliegen die angesprochenen Verkehrskreise einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG, da den durch den Beklagten vorgenommenen Prüfungen die staatliche Anerkennung fehlt.
Der Senat sieht keine Bedenken, die vorstehend beschriebenen Verkehrsvorstellungen und deren wettbewerbliche Relevanz, die sich schon daraus ergibt, daß staatlich anerkannte Prüfungen eine höhere Wertschätzung genießen als staatlich nicht anerkannte Abschlußprüfungen privater Institute, aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festzustellen. Die angesprochenen Verkehrskreise sind nicht auf bestimmte Fachleute beschränkt, die eine besondere Sachkenntnis benötigen. Ein Bilanzbuchhalter mit abgeschlossener Prüfung kann sich als unselbständiger Bilanzbuchhalter bei jedem Unternehmen mit dieser Urkunde bewerben oder als selbständiger Bilanzbuchhalter jedermann gegenübertreten, der Bilanzen zu erstellen oder zu prüfen hat. Auch wenn die Mitglieder des Senats in der Regel nicht die Hilfe eines Bilanzbuchhalters in Anspruch zu nehmen pflegen, gehören sie doch
gleichwohl zu einem potentiellen Kundenkreis und damit im weiteren Sinne auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend beurteilen kann, sofern die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln sind und die Richter des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst dem potentiellen Personenkreis angehören. Dieser- Grundsatz gilt uneingeschränkt vor allem in den Fällen, in denen das Gericht eine Irreführung bejahen zu können glaubt, da es insoweit entscheidend nur auf. die Anschauung eines nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs ankommt (vgl. BGH GRUR 1987, 45, 47 "Sommerpreis-Werbung" m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da - wie ausgeführt die Mitglieder des Senats dem angesprochenen Personenkreis zuzuordnen sind und weil der Senat die Irreführung bejaht.
Der auf Ersatz der Aufwendungen des Klägers gerichtete Zahlungsantrag ist aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag - §§ 677, 683, 670 BGB - gerechtfertigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils und die dort in Bezug genommene Rechtsprechung verwiesen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug den Antrag auf Unterlassungsverurteilung neu gefaßt hat, liegt hierin keine teilweise Klagerücknahme oder Klageänderung, sondern lediglich eine bessere Anpassung an die von der Klägerin angegriffene konkrete Verletzungsform.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 27.08.1993
Az: 6 U 195/92
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